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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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der Kleinbahnen) mit 10.299 Mitgliedern an. Renten beziehen 323 Invalide, 243 Witwen, 424 Waisen; das Vermögen beträgt nahezu 20 Mill. M.

Österreich. Die Staatsbahnen haben ein Pensionsinstitut für Beamte und Unterbeamte und ein Pensionsinstitut für Diener, Hilfsbedienstete und Arbeiter nach einjähriger Dienstzeit. Für die beim Ankauf von Privatbahnen übernommenen Beamten werden vielfach deren besondere Versorgungsfonds fortgeführt. Die Wartezeit für den Rentenanspruch beträgt 10 Jahre. Wer infolge unverschuldeter Krankheit nach 5 Jahren oder infolge eines Betriebsunfalls invalid wird, bedarf der Vollendung der Wartezeit nicht. Die P. (Provision) beginnt mit 40% des Gehalts, zuzüglich 40% des Wiener Quartiergeldes, und steigt jährlich um 2·4%, so daß mit 35 Dienstjahren die volle P. gleich 100% des Gehalts erreicht ist. Dem Lokomotivpersonal wird die Dienstzeit 11/2fach berechnet. Der Mindestbetrag ist für Beamte 800, Unterbeamte 600, Diener 400, Hilfsbedienstete und Arbeiter 300 K. Die Witwe erhält 1/3 des Gehalts als P. oder 50% der Provision des Mannes; die eben genannten Mindestsätze gelten auch für sie. Die Witwenpension ruht bei Wiederverheiratung, lebt aber wieder auf, wenn auch der zweite Mann stirbt; doppelte P. ist ausgeschlossen. Die Waisenrenten betragen 1/5, bei Doppelwaisen die Hälfte der Witwenrente, u. zw. bis zum 18., unter Umständen bis zum 24. Jahre, und bei Erwerbsunfähigkeit auch länger. Die P. der Hinterbliebenen dürfen die des Mannes nicht übersteigen. War das Mitglied bei der Eheschließung über 55 Jahre alt und die Witwe über 15 Jahre jünger, so wird die Rente für jedes Jahr des Altersunterschieds von 10-20 Jahren um 1/20 gekürzt. Wurde die Ehe erst im letzten Jahre vor dem Ableben des schon kranken Mannes oder im Ruhestand geschlossen, so wird Witwenrente nicht gewährt. Die P. wird eingezogen, wenn die Witwe einen unsittlichen, öffentliches Ärgernis erregenden Lebenswandel führt. Die Hinterbliebenen eines Pensionierten erhalten außer ihren P. ein Sterbequartal in der Höhe des 3fachen Monatsbetrags der P. des Verstorbenen. Die Einlagen in das Pensionsinstitut betragen 25% des Anstellungsgehalts, 50% jeder Aufbesserung und 4%, für das Lokomotivpersonal 6% des Gehalts und der Quartiergeldquote; in das Provisionsinstitut sind teils 4, teils 5, vom Lokomotivpersonal 7·5% einzuzahlen. Personen, die nach dem 35. Jahre eintreten, müssen 2% für jedes Jahr nachbezahlen. Der Staat leistet an beide Institute die Hälfte der Mitgliederbeiträge.

Die Staatsbahnen bezahlten im Jahre 1912 bei einem Personalstand von 177.911 P. an 19.825 Beamte, 17.732 Witwen, rd. 16.000 einfache und 1700 Doppelwaisen. Der Aufwand aller Renteninstitute belief sich bei 46·2 Mill. K Einnahmen auf 45·3 Mill. K Ausgaben. Das Vermögen betrug 62 Mill. K.

Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die Angestellten Mitglieder des Pensionsinstituts und erhalten im Invaliditätsfall nach 8jähriger Dienstzeit eine P. von 35% des Einkommens. Sie steigt jährlich bis zum 31. Jahr um 2·5%, bis zum 36. um 11/2%, womit eine P. im vollen Gehalt erreicht ist. Dem Zugbegleit- und Lokomotivpersonal wird die Dienstzeit 11/2fach berechnet. Es hat also mit 24 Jahren schon Anspruch auf eine P. im vollen Gehalt. Zur P. tritt ein Wohnungsgeld in Höhe von 15% der P., höchstens jedoch 50% des für Budapest geltenden Quartiergelds.

Die Beamten haben in die Pensionskasse zu bezahlen 25·3% des Anstellungsgehalts, 57·5% jeder Aufbesserung und 4·8%, das Zugpersonal 7·2% laufenden Beitrag. Der Staat leistet die gleich hohen laufenden Beiträge und kommt für den Fehlbetrag auf, der 1912 über 5 Mill. K ausmachte. Die Zahl der Pensionierten betrug damals 9664 mit 17,586.000 K Renten. Das Vermögen war auf rd. 22 Mill. K berechnet. Die Einnahmen beliefen sich auf 12·8, die Ausgaben auf 17·9 Mill. K.

Die ständigen Arbeiter werden nach 3jähriger Dienstzeit Mitglieder der 1903 gegründeten Provisionskasse und nach 10 Jahren rentenberechtigt. Sie sind nach dem Lohn in 3 Klassen eingeteilt und zahlen Monatsbeiträge von K 1·50 bis 6·-, die geringste Provision beträgt 100, die höchste 1200 K. Die Einnahmen betrugen 1912 1·8 Mill., darunter 1,081.000 K Beiträge und 101.000 K Zuschuß der Eisenbahnverwaltung, der sich weiter erhöhen wird. Das Vermögen ist auf 11 Mill. K angegeben. Renten beziehen 861 Mitglieder, 787 Witwen, 684 einfache und 39 Doppelwaisen.

Bosnisch-Herzegowinische Landesbahnen. Die Pensionsverhältnisse der Beamten, Unterbeamten und Arbeiter sind bis auf geringe Abweichungen denjenigen der österreichischen Staatsbahnen nachgebildet.

Die österreichischen Privatbahnen gewähren ihrem Personal eine Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge, die der der Staatsbahnen ähnlich und im wesentlichen ebenbürtig ist. Personal und Verwaltung zahlen in Pensions- und Provisionskassen Beiträge wie bei den Staatsbahnen ein.

Für die Ruheversorgung der Bediensteten von Lokal- und Kleinbahnen, die keine Pensionskassen

der Kleinbahnen) mit 10.299 Mitgliedern an. Renten beziehen 323 Invalide, 243 Witwen, 424 Waisen; das Vermögen beträgt nahezu 20 Mill. M.

Österreich. Die Staatsbahnen haben ein Pensionsinstitut für Beamte und Unterbeamte und ein Pensionsinstitut für Diener, Hilfsbedienstete und Arbeiter nach einjähriger Dienstzeit. Für die beim Ankauf von Privatbahnen übernommenen Beamten werden vielfach deren besondere Versorgungsfonds fortgeführt. Die Wartezeit für den Rentenanspruch beträgt 10 Jahre. Wer infolge unverschuldeter Krankheit nach 5 Jahren oder infolge eines Betriebsunfalls invalid wird, bedarf der Vollendung der Wartezeit nicht. Die P. (Provision) beginnt mit 40% des Gehalts, zuzüglich 40% des Wiener Quartiergeldes, und steigt jährlich um 2·4%, so daß mit 35 Dienstjahren die volle P. gleich 100% des Gehalts erreicht ist. Dem Lokomotivpersonal wird die Dienstzeit 11/2fach berechnet. Der Mindestbetrag ist für Beamte 800, Unterbeamte 600, Diener 400, Hilfsbedienstete und Arbeiter 300 K. Die Witwe erhält 1/3 des Gehalts als P. oder 50% der Provision des Mannes; die eben genannten Mindestsätze gelten auch für sie. Die Witwenpension ruht bei Wiederverheiratung, lebt aber wieder auf, wenn auch der zweite Mann stirbt; doppelte P. ist ausgeschlossen. Die Waisenrenten betragen 1/5, bei Doppelwaisen die Hälfte der Witwenrente, u. zw. bis zum 18., unter Umständen bis zum 24. Jahre, und bei Erwerbsunfähigkeit auch länger. Die P. der Hinterbliebenen dürfen die des Mannes nicht übersteigen. War das Mitglied bei der Eheschließung über 55 Jahre alt und die Witwe über 15 Jahre jünger, so wird die Rente für jedes Jahr des Altersunterschieds von 10–20 Jahren um 1/20 gekürzt. Wurde die Ehe erst im letzten Jahre vor dem Ableben des schon kranken Mannes oder im Ruhestand geschlossen, so wird Witwenrente nicht gewährt. Die P. wird eingezogen, wenn die Witwe einen unsittlichen, öffentliches Ärgernis erregenden Lebenswandel führt. Die Hinterbliebenen eines Pensionierten erhalten außer ihren P. ein Sterbequartal in der Höhe des 3fachen Monatsbetrags der P. des Verstorbenen. Die Einlagen in das Pensionsinstitut betragen 25% des Anstellungsgehalts, 50% jeder Aufbesserung und 4%, für das Lokomotivpersonal 6% des Gehalts und der Quartiergeldquote; in das Provisionsinstitut sind teils 4, teils 5, vom Lokomotivpersonal 7·5% einzuzahlen. Personen, die nach dem 35. Jahre eintreten, müssen 2% für jedes Jahr nachbezahlen. Der Staat leistet an beide Institute die Hälfte der Mitgliederbeiträge.

Die Staatsbahnen bezahlten im Jahre 1912 bei einem Personalstand von 177.911 P. an 19.825 Beamte, 17.732 Witwen, rd. 16.000 einfache und 1700 Doppelwaisen. Der Aufwand aller Renteninstitute belief sich bei 46·2 Mill. K Einnahmen auf 45·3 Mill. K Ausgaben. Das Vermögen betrug 62 Mill. K.

Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die Angestellten Mitglieder des Pensionsinstituts und erhalten im Invaliditätsfall nach 8jähriger Dienstzeit eine P. von 35% des Einkommens. Sie steigt jährlich bis zum 31. Jahr um 2·5%, bis zum 36. um 11/2%, womit eine P. im vollen Gehalt erreicht ist. Dem Zugbegleit- und Lokomotivpersonal wird die Dienstzeit 11/2fach berechnet. Es hat also mit 24 Jahren schon Anspruch auf eine P. im vollen Gehalt. Zur P. tritt ein Wohnungsgeld in Höhe von 15% der P., höchstens jedoch 50% des für Budapest geltenden Quartiergelds.

Die Beamten haben in die Pensionskasse zu bezahlen 25·3% des Anstellungsgehalts, 57·5% jeder Aufbesserung und 4·8%, das Zugpersonal 7·2% laufenden Beitrag. Der Staat leistet die gleich hohen laufenden Beiträge und kommt für den Fehlbetrag auf, der 1912 über 5 Mill. K ausmachte. Die Zahl der Pensionierten betrug damals 9664 mit 17,586.000 K Renten. Das Vermögen war auf rd. 22 Mill. K berechnet. Die Einnahmen beliefen sich auf 12·8, die Ausgaben auf 17·9 Mill. K.

Die ständigen Arbeiter werden nach 3jähriger Dienstzeit Mitglieder der 1903 gegründeten Provisionskasse und nach 10 Jahren rentenberechtigt. Sie sind nach dem Lohn in 3 Klassen eingeteilt und zahlen Monatsbeiträge von K 1·50 bis 6·–, die geringste Provision beträgt 100, die höchste 1200 K. Die Einnahmen betrugen 1912 1·8 Mill., darunter 1,081.000 K Beiträge und 101.000 K Zuschuß der Eisenbahnverwaltung, der sich weiter erhöhen wird. Das Vermögen ist auf 11 Mill. K angegeben. Renten beziehen 861 Mitglieder, 787 Witwen, 684 einfache und 39 Doppelwaisen.

Bosnisch-Herzegowinische Landesbahnen. Die Pensionsverhältnisse der Beamten, Unterbeamten und Arbeiter sind bis auf geringe Abweichungen denjenigen der österreichischen Staatsbahnen nachgebildet.

Die österreichischen Privatbahnen gewähren ihrem Personal eine Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge, die der der Staatsbahnen ähnlich und im wesentlichen ebenbürtig ist. Personal und Verwaltung zahlen in Pensions- und Provisionskassen Beiträge wie bei den Staatsbahnen ein.

Für die Ruheversorgung der Bediensteten von Lokal- und Kleinbahnen, die keine Pensionskassen

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[477/0495] der Kleinbahnen) mit 10.299 Mitgliedern an. Renten beziehen 323 Invalide, 243 Witwen, 424 Waisen; das Vermögen beträgt nahezu 20 Mill. M. Österreich. Die Staatsbahnen haben ein Pensionsinstitut für Beamte und Unterbeamte und ein Pensionsinstitut für Diener, Hilfsbedienstete und Arbeiter nach einjähriger Dienstzeit. Für die beim Ankauf von Privatbahnen übernommenen Beamten werden vielfach deren besondere Versorgungsfonds fortgeführt. Die Wartezeit für den Rentenanspruch beträgt 10 Jahre. Wer infolge unverschuldeter Krankheit nach 5 Jahren oder infolge eines Betriebsunfalls invalid wird, bedarf der Vollendung der Wartezeit nicht. Die P. (Provision) beginnt mit 40% des Gehalts, zuzüglich 40% des Wiener Quartiergeldes, und steigt jährlich um 2·4%, so daß mit 35 Dienstjahren die volle P. gleich 100% des Gehalts erreicht ist. Dem Lokomotivpersonal wird die Dienstzeit 11/2fach berechnet. Der Mindestbetrag ist für Beamte 800, Unterbeamte 600, Diener 400, Hilfsbedienstete und Arbeiter 300 K. Die Witwe erhält 1/3 des Gehalts als P. oder 50% der Provision des Mannes; die eben genannten Mindestsätze gelten auch für sie. Die Witwenpension ruht bei Wiederverheiratung, lebt aber wieder auf, wenn auch der zweite Mann stirbt; doppelte P. ist ausgeschlossen. Die Waisenrenten betragen 1/5, bei Doppelwaisen die Hälfte der Witwenrente, u. zw. bis zum 18., unter Umständen bis zum 24. Jahre, und bei Erwerbsunfähigkeit auch länger. Die P. der Hinterbliebenen dürfen die des Mannes nicht übersteigen. War das Mitglied bei der Eheschließung über 55 Jahre alt und die Witwe über 15 Jahre jünger, so wird die Rente für jedes Jahr des Altersunterschieds von 10–20 Jahren um 1/20 gekürzt. Wurde die Ehe erst im letzten Jahre vor dem Ableben des schon kranken Mannes oder im Ruhestand geschlossen, so wird Witwenrente nicht gewährt. Die P. wird eingezogen, wenn die Witwe einen unsittlichen, öffentliches Ärgernis erregenden Lebenswandel führt. Die Hinterbliebenen eines Pensionierten erhalten außer ihren P. ein Sterbequartal in der Höhe des 3fachen Monatsbetrags der P. des Verstorbenen. Die Einlagen in das Pensionsinstitut betragen 25% des Anstellungsgehalts, 50% jeder Aufbesserung und 4%, für das Lokomotivpersonal 6% des Gehalts und der Quartiergeldquote; in das Provisionsinstitut sind teils 4, teils 5, vom Lokomotivpersonal 7·5% einzuzahlen. Personen, die nach dem 35. Jahre eintreten, müssen 2% für jedes Jahr nachbezahlen. Der Staat leistet an beide Institute die Hälfte der Mitgliederbeiträge. Die Staatsbahnen bezahlten im Jahre 1912 bei einem Personalstand von 177.911 P. an 19.825 Beamte, 17.732 Witwen, rd. 16.000 einfache und 1700 Doppelwaisen. Der Aufwand aller Renteninstitute belief sich bei 46·2 Mill. K Einnahmen auf 45·3 Mill. K Ausgaben. Das Vermögen betrug 62 Mill. K. Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die Angestellten Mitglieder des Pensionsinstituts und erhalten im Invaliditätsfall nach 8jähriger Dienstzeit eine P. von 35% des Einkommens. Sie steigt jährlich bis zum 31. Jahr um 2·5%, bis zum 36. um 11/2%, womit eine P. im vollen Gehalt erreicht ist. Dem Zugbegleit- und Lokomotivpersonal wird die Dienstzeit 11/2fach berechnet. Es hat also mit 24 Jahren schon Anspruch auf eine P. im vollen Gehalt. Zur P. tritt ein Wohnungsgeld in Höhe von 15% der P., höchstens jedoch 50% des für Budapest geltenden Quartiergelds. Die Beamten haben in die Pensionskasse zu bezahlen 25·3% des Anstellungsgehalts, 57·5% jeder Aufbesserung und 4·8%, das Zugpersonal 7·2% laufenden Beitrag. Der Staat leistet die gleich hohen laufenden Beiträge und kommt für den Fehlbetrag auf, der 1912 über 5 Mill. K ausmachte. Die Zahl der Pensionierten betrug damals 9664 mit 17,586.000 K Renten. Das Vermögen war auf rd. 22 Mill. K berechnet. Die Einnahmen beliefen sich auf 12·8, die Ausgaben auf 17·9 Mill. K. Die ständigen Arbeiter werden nach 3jähriger Dienstzeit Mitglieder der 1903 gegründeten Provisionskasse und nach 10 Jahren rentenberechtigt. Sie sind nach dem Lohn in 3 Klassen eingeteilt und zahlen Monatsbeiträge von K 1·50 bis 6·–, die geringste Provision beträgt 100, die höchste 1200 K. Die Einnahmen betrugen 1912 1·8 Mill., darunter 1,081.000 K Beiträge und 101.000 K Zuschuß der Eisenbahnverwaltung, der sich weiter erhöhen wird. Das Vermögen ist auf 11 Mill. K angegeben. Renten beziehen 861 Mitglieder, 787 Witwen, 684 einfache und 39 Doppelwaisen. Bosnisch-Herzegowinische Landesbahnen. Die Pensionsverhältnisse der Beamten, Unterbeamten und Arbeiter sind bis auf geringe Abweichungen denjenigen der österreichischen Staatsbahnen nachgebildet. Die österreichischen Privatbahnen gewähren ihrem Personal eine Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge, die der der Staatsbahnen ähnlich und im wesentlichen ebenbürtig ist. Personal und Verwaltung zahlen in Pensions- und Provisionskassen Beiträge wie bei den Staatsbahnen ein. Für die Ruheversorgung der Bediensteten von Lokal- und Kleinbahnen, die keine Pensionskassen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/495>, abgerufen am 25.11.2024.