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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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die Manhattan-Hochbahnen - zusammengeworfen und davon die folgenden Beträge abgezogen:

1. die seitherige Pacht des Unterweges, d. h. die Zinsen der für den Bau ausgegebenen 3-, 4- und mehrprozentigen städtischen Schuldverschreibungen, zuzüglich 1% für Tilgung, im übrigen die in den neuen Verträgen vorgeschriebenen Pachtabgaben, soweit sie nicht in den Betriebsausgaben enthalten sind;

2. die Steuern und Staatsabgaben;

3. die notwendigen Betriebsausgaben;

4. die auf 12% der Einnahmen pauschalierten Kosten der Ausbesserung und Auswechslung der Gleise;

5. die Erneuerungsrücklage, die im ersten Betriebsjahr bei der Interborough-Gesellschaft auf 5%, bei der Brooklyner Gesellschaft auf 3% der Einnahmen bemessen, in den folgenden Jahren besonders vereinbart wird. Die Erneuerungsfonds unterstehen der Überwachung eines von den Parteien zu wählenden 3gliedrigen Ausschusses;

6. ein Betrag von rd. 25 Mill. M. für die Interborough-Gesellschaft und von 14 Mill. M. für die Vereinigte Gesellschaft als Gleichwert für das "durchschnittliche Jahreseinkommen aus dem Betrieb der bestehenden Bahnen";

7. 6% der Einnahmen zur Verzinsung des von den Gesellschaften beigesteuerten ersten Bau- und Ausrüstungskapitals;

8. die den Gesellschaften für anteilige weitere Baukosten des Zweiheitnetzes sowie für Ergänzungen u. s. w. erwachsenden Kapitalzinsen zuzüglich 1% für Tilgung;

9. die der Stadt für anteilige Baukosten einschließlich der Erweiterungslinien erwachsenden, der Interborough-Gesellschaft gegenüber ein für allemal auf 8·76% festgestellten Zinsen zuzüglich 1% für Tilgung;

10. eine einem Reservefonds zuzuführende Rücklage zur Deckung etwaiger Betriebsfehlbeträge und anderer unvorhergesehener Ausgaben in Höhe von jährlich 1% der Einnahme, die so lange anzusammeln ist, bis der Fonds die Höhe von 1% des Bau- und Ausrüstungskapitals erreicht hat; auf dieser Höhe ist er dauernd zu erhalten.

Auf Erweiterungslinien findet die vorstehende Berechnung des Gewinnanteils nur Anwendung bei Zustimmung der Gesellschaften. Andernfalls sind von den Gesamtroheinnahmen in Abzug zu bringen:

1. die Betriebs-, Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Erweiterung einschließlich der Unfallentschädigungen und Steuern sowie Ausgaben, die nach dem Verhältnis der auf der Erweiterung und auf dem übrigen Teil des Netzes verkauften Fahrkarten zu berechnen sind;

2. die Zinsen der von der Gesellschaft verausgabten Ausrüstungskosten zuzüglich 1% für Tilgung;

3. die Zinsen des von der Stadt für die Erweiterung und ihre etwaigen Ergänzungen gezahlten Baukapitals zuzüglich 1% für Tilgung.

Reicht alsdann die Einnahme aus der Erweiterungslinie zur Deckung der Kosten zu 1. und 2. nicht aus, so darf die Gesellschaft den Fehlbetrag auf die für das Stammnetz zu zahlende Pacht in Anrechnung bringen. Reicht auch diese nicht aus und stehen andere Quellen zur Deckung des Fehlbetrags nicht zur Verfügung, so erlischt das Pachtverhältnis und die Stadt übernimmt die Erweiterung unter Rückvergütung der Ausrüstungskosten.

Erweiterungslinien, für die keine Fehlbeträge mehr entstehen, werden Zubehör des Stammnetzes.

d) Überwachung der Bauausführung und des Betriebs. Zur Sicherstellung ihrer Interessen hat sich die Stadt einen weitgehenden Einfluß auf die städtischen Schnellbahnen gewahrt. Die Gesellschaft haftet für die ordnungsmäßige Einzahlung der von ihr übernommenen Kapitalbeträge mit einer bei der Stadtkämmerei zu hinterlegenden Bürgschaftssumme von 4 Mill. M., die in Raten von je 1 Mill. M. zurückerstattet wird, sobald die Gesellschaften ihren Zahlungspflichten bis zu dieser Höhe genügt haben. Jede Gesellschaft ist ferner, unter Mithaft eines der Stadt genehmen Bürgen, mit einem Schuldschein von über 4 Mill. M. haftbar für die ordnungsmäßige Ausrüstung, Unterhaltung und den Betrieb, deren Durchführung in Hinsicht der Geldgebarung ebenso wie die Verwendung der Baugelder von der Stadt sorgfältig überwacht wird. Meinungsverschiedenheiten zwischen der Stadt und den Gesellschaften werden durch ein Schiedsgericht geregelt.

Nebenher geht die "gründliche und peinliche" berufsmäßige Überwachung der Schnellbahnunternehmungen durch das Amt für die Gemeinbetriebe. Das Amt hat alle Verträge, Abkommen und Maßnahmen zu genehmigen, die sich auf die Baukostenbeiträge und die Ausrüstungskosten, hypothekarischen Belastungen, ferner auf die Unterhaltung und den Betrieb der neuen oder alten Linien beziehen, letztere, soweit sie sich über mehr als ein Jahr oder Summen von mehr als 200.000 M. erstrecken. Die Unterhaltung oder den Betrieb betreffende Abkommen dürfen auf höchstens 5 Jahre geschlossen werden, außer in Fällen hypothekarischer Belastungen, von Abtretungen, Verpachtungen, von Vertragschlüssen über Oberbau, Betriebskraft und Anzeigewesen oder bei Änderungen der Urverträge. Die Gesellschaften sind zu ordnungsmäßiger Rechnungsführung gehalten, die vom Amt nachgeprüft wird; hin sichtlich der Art der Rechnungs- und Buchführung, ebenso der Vordrucke für Zahlungsbescheinigungen und Zahlungslisten müssen sie sich den Vorschriften des Amtes fügen. Das Amt kann jede die Unterhaltung und den Betrieb betreffende Ausgabe beanstanden; beanstandete Beträge sind bis zur endgültigen Regelung als schwebende Posten zu verbuchen. Für örtliche Erhebungen und Besichtigungen des Amtes haben die Gesellschaften alle Erleichterungen zu gewähren. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht.

5. Wirtschaftliches.

Die Schnellbahnen der Interborough-Gesellschaft haben sich bei ihrem ungeheuren Verkehr

die Manhattan-Hochbahnen – zusammengeworfen und davon die folgenden Beträge abgezogen:

1. die seitherige Pacht des Unterweges, d. h. die Zinsen der für den Bau ausgegebenen 3-, 4- und mehrprozentigen städtischen Schuldverschreibungen, zuzüglich 1% für Tilgung, im übrigen die in den neuen Verträgen vorgeschriebenen Pachtabgaben, soweit sie nicht in den Betriebsausgaben enthalten sind;

2. die Steuern und Staatsabgaben;

3. die notwendigen Betriebsausgaben;

4. die auf 12% der Einnahmen pauschalierten Kosten der Ausbesserung und Auswechslung der Gleise;

5. die Erneuerungsrücklage, die im ersten Betriebsjahr bei der Interborough-Gesellschaft auf 5%, bei der Brooklyner Gesellschaft auf 3% der Einnahmen bemessen, in den folgenden Jahren besonders vereinbart wird. Die Erneuerungsfonds unterstehen der Überwachung eines von den Parteien zu wählenden 3gliedrigen Ausschusses;

6. ein Betrag von rd. 25 Mill. M. für die Interborough-Gesellschaft und von 14 Mill. M. für die Vereinigte Gesellschaft als Gleichwert für das „durchschnittliche Jahreseinkommen aus dem Betrieb der bestehenden Bahnen“;

7. 6% der Einnahmen zur Verzinsung des von den Gesellschaften beigesteuerten ersten Bau- und Ausrüstungskapitals;

8. die den Gesellschaften für anteilige weitere Baukosten des Zweiheitnetzes sowie für Ergänzungen u. s. w. erwachsenden Kapitalzinsen zuzüglich 1% für Tilgung;

9. die der Stadt für anteilige Baukosten einschließlich der Erweiterungslinien erwachsenden, der Interborough-Gesellschaft gegenüber ein für allemal auf 8·76% festgestellten Zinsen zuzüglich 1% für Tilgung;

10. eine einem Reservefonds zuzuführende Rücklage zur Deckung etwaiger Betriebsfehlbeträge und anderer unvorhergesehener Ausgaben in Höhe von jährlich 1% der Einnahme, die so lange anzusammeln ist, bis der Fonds die Höhe von 1% des Bau- und Ausrüstungskapitals erreicht hat; auf dieser Höhe ist er dauernd zu erhalten.

Auf Erweiterungslinien findet die vorstehende Berechnung des Gewinnanteils nur Anwendung bei Zustimmung der Gesellschaften. Andernfalls sind von den Gesamtroheinnahmen in Abzug zu bringen:

1. die Betriebs-, Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Erweiterung einschließlich der Unfallentschädigungen und Steuern sowie Ausgaben, die nach dem Verhältnis der auf der Erweiterung und auf dem übrigen Teil des Netzes verkauften Fahrkarten zu berechnen sind;

2. die Zinsen der von der Gesellschaft verausgabten Ausrüstungskosten zuzüglich 1% für Tilgung;

3. die Zinsen des von der Stadt für die Erweiterung und ihre etwaigen Ergänzungen gezahlten Baukapitals zuzüglich 1% für Tilgung.

Reicht alsdann die Einnahme aus der Erweiterungslinie zur Deckung der Kosten zu 1. und 2. nicht aus, so darf die Gesellschaft den Fehlbetrag auf die für das Stammnetz zu zahlende Pacht in Anrechnung bringen. Reicht auch diese nicht aus und stehen andere Quellen zur Deckung des Fehlbetrags nicht zur Verfügung, so erlischt das Pachtverhältnis und die Stadt übernimmt die Erweiterung unter Rückvergütung der Ausrüstungskosten.

Erweiterungslinien, für die keine Fehlbeträge mehr entstehen, werden Zubehör des Stammnetzes.

d) Überwachung der Bauausführung und des Betriebs. Zur Sicherstellung ihrer Interessen hat sich die Stadt einen weitgehenden Einfluß auf die städtischen Schnellbahnen gewahrt. Die Gesellschaft haftet für die ordnungsmäßige Einzahlung der von ihr übernommenen Kapitalbeträge mit einer bei der Stadtkämmerei zu hinterlegenden Bürgschaftssumme von 4 Mill. M., die in Raten von je 1 Mill. M. zurückerstattet wird, sobald die Gesellschaften ihren Zahlungspflichten bis zu dieser Höhe genügt haben. Jede Gesellschaft ist ferner, unter Mithaft eines der Stadt genehmen Bürgen, mit einem Schuldschein von über 4 Mill. M. haftbar für die ordnungsmäßige Ausrüstung, Unterhaltung und den Betrieb, deren Durchführung in Hinsicht der Geldgebarung ebenso wie die Verwendung der Baugelder von der Stadt sorgfältig überwacht wird. Meinungsverschiedenheiten zwischen der Stadt und den Gesellschaften werden durch ein Schiedsgericht geregelt.

Nebenher geht die „gründliche und peinliche“ berufsmäßige Überwachung der Schnellbahnunternehmungen durch das Amt für die Gemeinbetriebe. Das Amt hat alle Verträge, Abkommen und Maßnahmen zu genehmigen, die sich auf die Baukostenbeiträge und die Ausrüstungskosten, hypothekarischen Belastungen, ferner auf die Unterhaltung und den Betrieb der neuen oder alten Linien beziehen, letztere, soweit sie sich über mehr als ein Jahr oder Summen von mehr als 200.000 M. erstrecken. Die Unterhaltung oder den Betrieb betreffende Abkommen dürfen auf höchstens 5 Jahre geschlossen werden, außer in Fällen hypothekarischer Belastungen, von Abtretungen, Verpachtungen, von Vertragschlüssen über Oberbau, Betriebskraft und Anzeigewesen oder bei Änderungen der Urverträge. Die Gesellschaften sind zu ordnungsmäßiger Rechnungsführung gehalten, die vom Amt nachgeprüft wird; hin sichtlich der Art der Rechnungs- und Buchführung, ebenso der Vordrucke für Zahlungsbescheinigungen und Zahlungslisten müssen sie sich den Vorschriften des Amtes fügen. Das Amt kann jede die Unterhaltung und den Betrieb betreffende Ausgabe beanstanden; beanstandete Beträge sind bis zur endgültigen Regelung als schwebende Posten zu verbuchen. Für örtliche Erhebungen und Besichtigungen des Amtes haben die Gesellschaften alle Erleichterungen zu gewähren. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht.

5. Wirtschaftliches.

Die Schnellbahnen der Interborough-Gesellschaft haben sich bei ihrem ungeheuren Verkehr

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[343/0359] die Manhattan-Hochbahnen – zusammengeworfen und davon die folgenden Beträge abgezogen: 1. die seitherige Pacht des Unterweges, d. h. die Zinsen der für den Bau ausgegebenen 3-, 4- und mehrprozentigen städtischen Schuldverschreibungen, zuzüglich 1% für Tilgung, im übrigen die in den neuen Verträgen vorgeschriebenen Pachtabgaben, soweit sie nicht in den Betriebsausgaben enthalten sind; 2. die Steuern und Staatsabgaben; 3. die notwendigen Betriebsausgaben; 4. die auf 12% der Einnahmen pauschalierten Kosten der Ausbesserung und Auswechslung der Gleise; 5. die Erneuerungsrücklage, die im ersten Betriebsjahr bei der Interborough-Gesellschaft auf 5%, bei der Brooklyner Gesellschaft auf 3% der Einnahmen bemessen, in den folgenden Jahren besonders vereinbart wird. Die Erneuerungsfonds unterstehen der Überwachung eines von den Parteien zu wählenden 3gliedrigen Ausschusses; 6. ein Betrag von rd. 25 Mill. M. für die Interborough-Gesellschaft und von 14 Mill. M. für die Vereinigte Gesellschaft als Gleichwert für das „durchschnittliche Jahreseinkommen aus dem Betrieb der bestehenden Bahnen“; 7. 6% der Einnahmen zur Verzinsung des von den Gesellschaften beigesteuerten ersten Bau- und Ausrüstungskapitals; 8. die den Gesellschaften für anteilige weitere Baukosten des Zweiheitnetzes sowie für Ergänzungen u. s. w. erwachsenden Kapitalzinsen zuzüglich 1% für Tilgung; 9. die der Stadt für anteilige Baukosten einschließlich der Erweiterungslinien erwachsenden, der Interborough-Gesellschaft gegenüber ein für allemal auf 8·76% festgestellten Zinsen zuzüglich 1% für Tilgung; 10. eine einem Reservefonds zuzuführende Rücklage zur Deckung etwaiger Betriebsfehlbeträge und anderer unvorhergesehener Ausgaben in Höhe von jährlich 1% der Einnahme, die so lange anzusammeln ist, bis der Fonds die Höhe von 1% des Bau- und Ausrüstungskapitals erreicht hat; auf dieser Höhe ist er dauernd zu erhalten. Auf Erweiterungslinien findet die vorstehende Berechnung des Gewinnanteils nur Anwendung bei Zustimmung der Gesellschaften. Andernfalls sind von den Gesamtroheinnahmen in Abzug zu bringen: 1. die Betriebs-, Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Erweiterung einschließlich der Unfallentschädigungen und Steuern sowie Ausgaben, die nach dem Verhältnis der auf der Erweiterung und auf dem übrigen Teil des Netzes verkauften Fahrkarten zu berechnen sind; 2. die Zinsen der von der Gesellschaft verausgabten Ausrüstungskosten zuzüglich 1% für Tilgung; 3. die Zinsen des von der Stadt für die Erweiterung und ihre etwaigen Ergänzungen gezahlten Baukapitals zuzüglich 1% für Tilgung. Reicht alsdann die Einnahme aus der Erweiterungslinie zur Deckung der Kosten zu 1. und 2. nicht aus, so darf die Gesellschaft den Fehlbetrag auf die für das Stammnetz zu zahlende Pacht in Anrechnung bringen. Reicht auch diese nicht aus und stehen andere Quellen zur Deckung des Fehlbetrags nicht zur Verfügung, so erlischt das Pachtverhältnis und die Stadt übernimmt die Erweiterung unter Rückvergütung der Ausrüstungskosten. Erweiterungslinien, für die keine Fehlbeträge mehr entstehen, werden Zubehör des Stammnetzes. d) Überwachung der Bauausführung und des Betriebs. Zur Sicherstellung ihrer Interessen hat sich die Stadt einen weitgehenden Einfluß auf die städtischen Schnellbahnen gewahrt. Die Gesellschaft haftet für die ordnungsmäßige Einzahlung der von ihr übernommenen Kapitalbeträge mit einer bei der Stadtkämmerei zu hinterlegenden Bürgschaftssumme von 4 Mill. M., die in Raten von je 1 Mill. M. zurückerstattet wird, sobald die Gesellschaften ihren Zahlungspflichten bis zu dieser Höhe genügt haben. Jede Gesellschaft ist ferner, unter Mithaft eines der Stadt genehmen Bürgen, mit einem Schuldschein von über 4 Mill. M. haftbar für die ordnungsmäßige Ausrüstung, Unterhaltung und den Betrieb, deren Durchführung in Hinsicht der Geldgebarung ebenso wie die Verwendung der Baugelder von der Stadt sorgfältig überwacht wird. Meinungsverschiedenheiten zwischen der Stadt und den Gesellschaften werden durch ein Schiedsgericht geregelt. Nebenher geht die „gründliche und peinliche“ berufsmäßige Überwachung der Schnellbahnunternehmungen durch das Amt für die Gemeinbetriebe. Das Amt hat alle Verträge, Abkommen und Maßnahmen zu genehmigen, die sich auf die Baukostenbeiträge und die Ausrüstungskosten, hypothekarischen Belastungen, ferner auf die Unterhaltung und den Betrieb der neuen oder alten Linien beziehen, letztere, soweit sie sich über mehr als ein Jahr oder Summen von mehr als 200.000 M. erstrecken. Die Unterhaltung oder den Betrieb betreffende Abkommen dürfen auf höchstens 5 Jahre geschlossen werden, außer in Fällen hypothekarischer Belastungen, von Abtretungen, Verpachtungen, von Vertragschlüssen über Oberbau, Betriebskraft und Anzeigewesen oder bei Änderungen der Urverträge. Die Gesellschaften sind zu ordnungsmäßiger Rechnungsführung gehalten, die vom Amt nachgeprüft wird; hin sichtlich der Art der Rechnungs- und Buchführung, ebenso der Vordrucke für Zahlungsbescheinigungen und Zahlungslisten müssen sie sich den Vorschriften des Amtes fügen. Das Amt kann jede die Unterhaltung und den Betrieb betreffende Ausgabe beanstanden; beanstandete Beträge sind bis zur endgültigen Regelung als schwebende Posten zu verbuchen. Für örtliche Erhebungen und Besichtigungen des Amtes haben die Gesellschaften alle Erleichterungen zu gewähren. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht. 5. Wirtschaftliches. Die Schnellbahnen der Interborough-Gesellschaft haben sich bei ihrem ungeheuren Verkehr

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/359>, abgerufen am 05.07.2024.