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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Die folgende im Bau begriffene 4·5 km lange Strecke Forbach-Raumünzach mit ungefähr den gleichen Neigungs- und Krümmungsverhältnissen wie die vorhergehende Strecke erfordert einen 358 m langen Tunnel und einen Talübergang von 140 m Länge und 31 m größter Höhe; die Baukosten sollen 530.000 M/km betragen.

Die 3·5 km lange Fortsetzung von Raumünzach bis an die badisch-württembergische Landesgrenze bei Schönmünzach liegt im Entwurf vor; die Baukosten sind mit 402.000 M/km veranschlagt.

Die Fortsetzung der Bahn, die in Klosterreichenbach an die bestehende Bahn nach Freudenstadt anschließen soll, wird von der württembergischen Staatsbahnverwaltung gebaut werden.

Literatur: Badische Staatsbahnverwaltung. Die Fortsetzung der Murgtalbahn. Karlsruhe 1910. - Gaber, Eine neue Schwarzwaldbahn. Dt. Bauztg. 1910. - Randzio, Die Murgbahn. Verkehrstechn. W. 1914.

Dolezalek.


Museum s. Eisenbahnmuseum.


Muttergleis s. Weichenstraße.


N.

Nachahmungssignale sind Vorrichtungen, die über die Stellung eines Signals Auskunft geben an einer Stelle, von der aus das Signal selbst nicht erkennbar ist. Sie dienen meistens dazu, die richtige Stellung eines Signals zu überwachen (Kontrollsignale).

Die österreichischen Signalvorschriften schreiben in dem Art. 15 für die Einfahrsignale und in dem Art. 35 für die Distanzsignale hörbare oder sichtbare, nötigenfalls beide Kontrolleinrichtungen vor, die die Stellung "Halt" dieser Signale anzeigen. Die hörbaren Kontrolleinrichtungen (Kontrollklingelwerke) in den Stationen sind derart einzuschalten, daß sie ertönen, wenn das Einfahrsignal oder das Distanzsignal auf "Halt" steht.

Bei den preußischen Staatseisenbahnen sind neuerdings bei den durch Drahtzug gestellten Einfahrsignalen versuchsweise Überwachungseinrichtungen angeordnet, die im Stellwerk ein hörbares und ein sichtbares Zeichen hervorrufen, wenn ein Signalflügel bei Grundstellung des Signalhebels die Stellung "Fahrt frei" oder eine Stellung zwischen "Halt" und "Fahrt frei" einnimmt. Bei Kraftstellwerken (s. d.) ist fast immer eine Signalrückmeldeeinrichtung vorhanden, die die Haltstellung des Signalflügels und eine um einen gewissen Winkel (etwa 10°) gehobene Stellung des Flügels durch besondere Farbscheiben anzeigt.

Sehr verbreitet sind Signalnachahmer (signal indicator, signal repeater), die im Stellwerk die Stellung der Signalflügel anzeigen, auch auf den amerikanischen Bahnen.

In eigenartiger Form finden sich N. auf den englischen Bahnen, indem an dem Signalmast außer dem oben sitzenden Signalflügel in geringerer Höhe noch ein kürzerer zweiter Flügel angebracht ist, der alle Bewegungen des oberen Flügels mitmacht. Dieser zweite Flügel soll dem Lokomotivführer die Stellung des oberen Flügels anzeigen, wenn dieser selbst für ihn weniger gut erkennbar ist. Vielfach wird er aber auch verwendet, um bei Nebel dem Nebelwärter (fogman) (s. Knallsignale) von der Stellung des oberen Flügels Kenntnis zu geben.

Hoogen.


Nachbartarif, Gütertarif für den Verkehr zwischen 2 angrenzenden Eisenbahnen, s. Gütertarife.


Nachbarverkehr, Wechselverkehr, der Verkehr, der sich zwischen 2 angrenzenden Bahnen abwickelt.


Nachnahmen (advanced payments, payments ou delivery; debourses, remboursements; anticipazioni in constanti, assegni), Geldbeträge, die die Eisenbahn zufolge Verfügung des Absenders bei Ablieferung des Gutes für Rechnung des Absenders einzuziehen hat. Man unterscheidet N. im vorhinein (Barvorschüsse), die dem Absender gleich bei der Aufgabe ausgezahlt werden, und N. nach Eingang, deren Zahlung erst nach gemeldeter Einzahlung seitens des Empfängers oder nach Ablauf einer festgesetzten Frist erfolgt, wenn nicht innerhalb derselben eine Anzeige über den Nichtbezug der Sendung einläuft. Juristisch liegt bei N. ein mit dem Frachtvertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehender Nebenvertrag, ein Mandat vor: die Eisenbahn übernimmt den Auftrag, die Waren nur gegen Einhebung eines bestimmten Betrags an den Empfänger abzuliefern.

N. nach Eingang sind im allgemeinen bis zur Höhe des Wertes des Gutes zulässig, während Barvorschüsse nur zugelassen werden, wenn sie nach dem Ermessen der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt sind, d. h., daß sie bei einem bahnämtlichen Verkauf auch noch neben den Fracht- und Nebengebühren u. s. w. Deckung finden.

In Italien wird gefordert, daß Vorauslage und Fracht zusammen nicht mehr als ein Drittel des vermutlichen Wertes der Ware betragen, während in der Schweiz Barvorschüsse keinen anderen einschränkenden Vorschriften unterliegen, als nach Eingang (s. u.) und nach dem Ermessen der Versandstation gewährt werden können. In Rußland werden N. im vorhinein überhaupt nicht ausgezahlt. Bei vielen Bahnverwaltungen werden auf Güter, die raschem Verderben ausgesetzt sind, und auf bahnlagernde Güter keine Barvorschüsse gewährt. Ihre zulässige

Die folgende im Bau begriffene 4·5 km lange Strecke Forbach-Raumünzach mit ungefähr den gleichen Neigungs- und Krümmungsverhältnissen wie die vorhergehende Strecke erfordert einen 358 m langen Tunnel und einen Talübergang von 140 m Länge und 31 m größter Höhe; die Baukosten sollen 530.000 M/km betragen.

Die 3·5 km lange Fortsetzung von Raumünzach bis an die badisch-württembergische Landesgrenze bei Schönmünzach liegt im Entwurf vor; die Baukosten sind mit 402.000 M/km veranschlagt.

Die Fortsetzung der Bahn, die in Klosterreichenbach an die bestehende Bahn nach Freudenstadt anschließen soll, wird von der württembergischen Staatsbahnverwaltung gebaut werden.

Literatur: Badische Staatsbahnverwaltung. Die Fortsetzung der Murgtalbahn. Karlsruhe 1910. – Gaber, Eine neue Schwarzwaldbahn. Dt. Bauztg. 1910. – Randzio, Die Murgbahn. Verkehrstechn. W. 1914.

Dolezalek.


Museum s. Eisenbahnmuseum.


Muttergleis s. Weichenstraße.


N.

Nachahmungssignale sind Vorrichtungen, die über die Stellung eines Signals Auskunft geben an einer Stelle, von der aus das Signal selbst nicht erkennbar ist. Sie dienen meistens dazu, die richtige Stellung eines Signals zu überwachen (Kontrollsignale).

Die österreichischen Signalvorschriften schreiben in dem Art. 15 für die Einfahrsignale und in dem Art. 35 für die Distanzsignale hörbare oder sichtbare, nötigenfalls beide Kontrolleinrichtungen vor, die die Stellung „Halt“ dieser Signale anzeigen. Die hörbaren Kontrolleinrichtungen (Kontrollklingelwerke) in den Stationen sind derart einzuschalten, daß sie ertönen, wenn das Einfahrsignal oder das Distanzsignal auf „Halt“ steht.

Bei den preußischen Staatseisenbahnen sind neuerdings bei den durch Drahtzug gestellten Einfahrsignalen versuchsweise Überwachungseinrichtungen angeordnet, die im Stellwerk ein hörbares und ein sichtbares Zeichen hervorrufen, wenn ein Signalflügel bei Grundstellung des Signalhebels die Stellung „Fahrt frei“ oder eine Stellung zwischen „Halt“ und „Fahrt frei“ einnimmt. Bei Kraftstellwerken (s. d.) ist fast immer eine Signalrückmeldeeinrichtung vorhanden, die die Haltstellung des Signalflügels und eine um einen gewissen Winkel (etwa 10°) gehobene Stellung des Flügels durch besondere Farbscheiben anzeigt.

Sehr verbreitet sind Signalnachahmer (signal indicator, signal repeater), die im Stellwerk die Stellung der Signalflügel anzeigen, auch auf den amerikanischen Bahnen.

In eigenartiger Form finden sich N. auf den englischen Bahnen, indem an dem Signalmast außer dem oben sitzenden Signalflügel in geringerer Höhe noch ein kürzerer zweiter Flügel angebracht ist, der alle Bewegungen des oberen Flügels mitmacht. Dieser zweite Flügel soll dem Lokomotivführer die Stellung des oberen Flügels anzeigen, wenn dieser selbst für ihn weniger gut erkennbar ist. Vielfach wird er aber auch verwendet, um bei Nebel dem Nebelwärter (fogman) (s. Knallsignale) von der Stellung des oberen Flügels Kenntnis zu geben.

Hoogen.


Nachbartarif, Gütertarif für den Verkehr zwischen 2 angrenzenden Eisenbahnen, s. Gütertarife.


Nachbarverkehr, Wechselverkehr, der Verkehr, der sich zwischen 2 angrenzenden Bahnen abwickelt.


Nachnahmen (advanced payments, payments ou delivery; déboursés, remboursements; anticipazioni in constanti, assegni), Geldbeträge, die die Eisenbahn zufolge Verfügung des Absenders bei Ablieferung des Gutes für Rechnung des Absenders einzuziehen hat. Man unterscheidet N. im vorhinein (Barvorschüsse), die dem Absender gleich bei der Aufgabe ausgezahlt werden, und N. nach Eingang, deren Zahlung erst nach gemeldeter Einzahlung seitens des Empfängers oder nach Ablauf einer festgesetzten Frist erfolgt, wenn nicht innerhalb derselben eine Anzeige über den Nichtbezug der Sendung einläuft. Juristisch liegt bei N. ein mit dem Frachtvertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehender Nebenvertrag, ein Mandat vor: die Eisenbahn übernimmt den Auftrag, die Waren nur gegen Einhebung eines bestimmten Betrags an den Empfänger abzuliefern.

N. nach Eingang sind im allgemeinen bis zur Höhe des Wertes des Gutes zulässig, während Barvorschüsse nur zugelassen werden, wenn sie nach dem Ermessen der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt sind, d. h., daß sie bei einem bahnämtlichen Verkauf auch noch neben den Fracht- und Nebengebühren u. s. w. Deckung finden.

In Italien wird gefordert, daß Vorauslage und Fracht zusammen nicht mehr als ein Drittel des vermutlichen Wertes der Ware betragen, während in der Schweiz Barvorschüsse keinen anderen einschränkenden Vorschriften unterliegen, als nach Eingang (s. u.) und nach dem Ermessen der Versandstation gewährt werden können. In Rußland werden N. im vorhinein überhaupt nicht ausgezahlt. Bei vielen Bahnverwaltungen werden auf Güter, die raschem Verderben ausgesetzt sind, und auf bahnlagernde Güter keine Barvorschüsse gewährt. Ihre zulässige

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[311/0326] Die folgende im Bau begriffene 4·5 km lange Strecke Forbach-Raumünzach mit ungefähr den gleichen Neigungs- und Krümmungsverhältnissen wie die vorhergehende Strecke erfordert einen 358 m langen Tunnel und einen Talübergang von 140 m Länge und 31 m größter Höhe; die Baukosten sollen 530.000 M/km betragen. Die 3·5 km lange Fortsetzung von Raumünzach bis an die badisch-württembergische Landesgrenze bei Schönmünzach liegt im Entwurf vor; die Baukosten sind mit 402.000 M/km veranschlagt. Die Fortsetzung der Bahn, die in Klosterreichenbach an die bestehende Bahn nach Freudenstadt anschließen soll, wird von der württembergischen Staatsbahnverwaltung gebaut werden. Literatur: Badische Staatsbahnverwaltung. Die Fortsetzung der Murgtalbahn. Karlsruhe 1910. – Gaber, Eine neue Schwarzwaldbahn. Dt. Bauztg. 1910. – Randzio, Die Murgbahn. Verkehrstechn. W. 1914. Dolezalek. Museum s. Eisenbahnmuseum. Muttergleis s. Weichenstraße. N. Nachahmungssignale sind Vorrichtungen, die über die Stellung eines Signals Auskunft geben an einer Stelle, von der aus das Signal selbst nicht erkennbar ist. Sie dienen meistens dazu, die richtige Stellung eines Signals zu überwachen (Kontrollsignale). Die österreichischen Signalvorschriften schreiben in dem Art. 15 für die Einfahrsignale und in dem Art. 35 für die Distanzsignale hörbare oder sichtbare, nötigenfalls beide Kontrolleinrichtungen vor, die die Stellung „Halt“ dieser Signale anzeigen. Die hörbaren Kontrolleinrichtungen (Kontrollklingelwerke) in den Stationen sind derart einzuschalten, daß sie ertönen, wenn das Einfahrsignal oder das Distanzsignal auf „Halt“ steht. Bei den preußischen Staatseisenbahnen sind neuerdings bei den durch Drahtzug gestellten Einfahrsignalen versuchsweise Überwachungseinrichtungen angeordnet, die im Stellwerk ein hörbares und ein sichtbares Zeichen hervorrufen, wenn ein Signalflügel bei Grundstellung des Signalhebels die Stellung „Fahrt frei“ oder eine Stellung zwischen „Halt“ und „Fahrt frei“ einnimmt. Bei Kraftstellwerken (s. d.) ist fast immer eine Signalrückmeldeeinrichtung vorhanden, die die Haltstellung des Signalflügels und eine um einen gewissen Winkel (etwa 10°) gehobene Stellung des Flügels durch besondere Farbscheiben anzeigt. Sehr verbreitet sind Signalnachahmer (signal indicator, signal repeater), die im Stellwerk die Stellung der Signalflügel anzeigen, auch auf den amerikanischen Bahnen. In eigenartiger Form finden sich N. auf den englischen Bahnen, indem an dem Signalmast außer dem oben sitzenden Signalflügel in geringerer Höhe noch ein kürzerer zweiter Flügel angebracht ist, der alle Bewegungen des oberen Flügels mitmacht. Dieser zweite Flügel soll dem Lokomotivführer die Stellung des oberen Flügels anzeigen, wenn dieser selbst für ihn weniger gut erkennbar ist. Vielfach wird er aber auch verwendet, um bei Nebel dem Nebelwärter (fogman) (s. Knallsignale) von der Stellung des oberen Flügels Kenntnis zu geben. Hoogen. Nachbartarif, Gütertarif für den Verkehr zwischen 2 angrenzenden Eisenbahnen, s. Gütertarife. Nachbarverkehr, Wechselverkehr, der Verkehr, der sich zwischen 2 angrenzenden Bahnen abwickelt. Nachnahmen (advanced payments, payments ou delivery; déboursés, remboursements; anticipazioni in constanti, assegni), Geldbeträge, die die Eisenbahn zufolge Verfügung des Absenders bei Ablieferung des Gutes für Rechnung des Absenders einzuziehen hat. Man unterscheidet N. im vorhinein (Barvorschüsse), die dem Absender gleich bei der Aufgabe ausgezahlt werden, und N. nach Eingang, deren Zahlung erst nach gemeldeter Einzahlung seitens des Empfängers oder nach Ablauf einer festgesetzten Frist erfolgt, wenn nicht innerhalb derselben eine Anzeige über den Nichtbezug der Sendung einläuft. Juristisch liegt bei N. ein mit dem Frachtvertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehender Nebenvertrag, ein Mandat vor: die Eisenbahn übernimmt den Auftrag, die Waren nur gegen Einhebung eines bestimmten Betrags an den Empfänger abzuliefern. N. nach Eingang sind im allgemeinen bis zur Höhe des Wertes des Gutes zulässig, während Barvorschüsse nur zugelassen werden, wenn sie nach dem Ermessen der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt sind, d. h., daß sie bei einem bahnämtlichen Verkauf auch noch neben den Fracht- und Nebengebühren u. s. w. Deckung finden. In Italien wird gefordert, daß Vorauslage und Fracht zusammen nicht mehr als ein Drittel des vermutlichen Wertes der Ware betragen, während in der Schweiz Barvorschüsse keinen anderen einschränkenden Vorschriften unterliegen, als nach Eingang (s. u.) und nach dem Ermessen der Versandstation gewährt werden können. In Rußland werden N. im vorhinein überhaupt nicht ausgezahlt. Bei vielen Bahnverwaltungen werden auf Güter, die raschem Verderben ausgesetzt sind, und auf bahnlagernde Güter keine Barvorschüsse gewährt. Ihre zulässige

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/326>, abgerufen am 05.07.2024.