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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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höchstens ein Jahr beträgt. Spätestens bei Beendigung der Probezeit beschließt die Anstellungsbehörde, ob der Anwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bzw. in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.

Für die Reihenfolge der M. bei der etatsmäßigen Anstellung finden die oben für die Einberufung angegebenen Grundsätze sinngemäße Anwendung.

Der Zivilversorgungsschein - ebenso auch der Anstellungsschein - ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf Strafe erkannt wurde, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge hat; bei nur zeitiger Unfähigkeit ist die Anstellung (nach Rückgabe des Zivilversorgungsscheins) in einer den M. vorbehaltenen Stelle dem freien Ermessen der Behörde überlassen. Beim unfreiwilligen Ausscheiden aus der Stelle aus anderen Gründen, ebenso beim freiwilligen Ausscheiden ohne Pension, ist dies auf dem Zivilversorgungsschein vor dessen Rückgabe zu vermerken. Der Zivilversorgungsschein wie auch der Anstellungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Zivildienst mit Pension in den Ruhestand tritt.

Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind den M. folgende Stellen vorbehalten:

1. mittlere Beamtenstellen als erste etatsmäßige Anstellung: Eisenbahnassistenten einschließlich Bahnhofsverwalter und Materialienverwalter zu 2/3; Bahnhofs-, Güter-, Kassen- und Materialienvorsteher mindestens zur Hälfte;

2. mittlere Beamtenstellen nur im Wege des Aufrückens erreichbar: Zugführer zu 7/8; mindestens zur Hälfte die Stellen der Eisenbahnobersekretäre, Oberbahnhofs-, Obergüter-, Oberkassen-, Obermaterialienvorsteher, Betriebskontrolleure, Verkehrskontrolleure und Hauptkassenkassierer, ferner Schiffskapitäne 1. Klasse, Schiffskapitäne, Steuermänner und Schiffsmaschinisten;

3. Kanzlistenstellen als erste etatsmäßige Anstellung ganz;

4. Unterbeamtenstellen als erste etatsmäßige Anstellung ganz: Fahrkartenausgeber, Magazinaufseher, Bureaudiener, Fahrkartendrucker, Schaffner, Stationsschaffner, Weichensteller einschließlich Eisenbahngehilfen, Brückenwärter, Bahnwärter, Bahnhofswächter; außerdem die Stellen der Schiffsheizer und Matrosen den M. der Marine, sofern sie die nötigen technischen Kenntnisse besitzen;

5. Unterbeamtenstellen, nur im Wege des Aufrückens erreichbar, ganz: Lademeister, Weichensteller 1. Klasse und Unterassistenten einschließlich Bahnhofaufseher.

Für die österreichischen Bahnen gelten die Bestimmungen des Ges. vom 5. Juli 1912 über die Verleihung von Anstellungen an ausgediente Unteroffiziere. Danach erlangen Unteroffiziere, die 12 Jahre, darunter wenigstens 8 Jahre als Unteroffiziere, im stehenden Heer, in der Kriegsmarine oder in den Stämmen und Abteilungen der Landwehr aktiv gedient haben und gut beschrieben sind, den Anspruch auf die Verleihung von Anstellungen bei den Eisenbahnunternehmungen. Den gleichen Anspruch, u. zw. ohne Rücksicht auf die Zahl der Dienstjahre erlangen ferner jene Unteroffiziere, die vor dem Feind oder in Ausübung des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Verletzung für den Militärdienst untauglich geworden sind, ohne hierdurch die Verwendbarkeit für den Zivildienst verloren zu haben.

Zur Befriedigung dieser Ansprüche werden den M. gewisse Dienstposten ausschließlich vorbehalten und wird ihnen bei Verleihung anderer Stellen der Vorzug vor Mitbewerbern eingeräumt, u. zw. sind alle Dienerschafts- und Aufsichtsposten bei den Staatsbahnen sowie die in die Kategorie der Amts- und Kanzleidiener, des niederen Aufsichts- und Betriebsdienstes gehörigen Posten bei den Privatbahnen den M. vorbehalten, während bei Besetzung der Kanzlei- und Manipulationsbeamtenstellen aller Bahnen, soferne sie nicht an Beamte, die schon in einem Gehaltsbezug stehen, oder an Quieszenten verliehen werden, den M. der Vorzug vor den übrigen Mitbewerbern eingeräumt wird.

Die Verzeichnisse über die erwähnten Dienstposten werden von Zeit zu Zeit kundgemacht.

Den anspruchsberechtigten Unteroffizieren wird vom Kriegsministerium, bzw. vom Ministerium für Landesverteidigung eine Bestätigung (Zertifikat) ausgefertigt.

Die anspruchsberechtigten Unteroffiziere haben sich um die betreffenden Diener-, bzw. Beamtenstellen bei der verleihenden Bahnverwaltung zu bewerben, u. zw. kann sich die Bewerbung auf eine bestimmte, bereits erledigte oder auf eine erst in Erledigung kommende Dienststelle beziehen.

Wenn eine solche Dienststelle zu besetzen ist, so ist dies von der betreffenden Bahnverwaltung unter Festsetzung einer angemessenen Frist für die Bewerbung öffentlich bekannt zu machen.

Jeder Bewerber muß außer dem oben erwähnten Zertifikat auch die körperliche Eignung und die besonderen Erfordernisse für den angestrebten Dienstposten nachweisen und die Staatsbürgerschaft besitzen.

Die vorbehaltenen Dienstposten dürfen nur an anspruchsberechtigte Unteroffiziere verliehen werden, es wäre denn, daß sich ein anspruchsberechtigter und für den betreffenden Dienstposten geeigneter Bewerber nicht gemeldet hat.

Bei Verleihung von Diener-, bzw. Beamtenposten gegen die Bestimmungen des Gesetzes

höchstens ein Jahr beträgt. Spätestens bei Beendigung der Probezeit beschließt die Anstellungsbehörde, ob der Anwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bzw. in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.

Für die Reihenfolge der M. bei der etatsmäßigen Anstellung finden die oben für die Einberufung angegebenen Grundsätze sinngemäße Anwendung.

Der Zivilversorgungsschein – ebenso auch der Anstellungsschein – ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf Strafe erkannt wurde, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge hat; bei nur zeitiger Unfähigkeit ist die Anstellung (nach Rückgabe des Zivilversorgungsscheins) in einer den M. vorbehaltenen Stelle dem freien Ermessen der Behörde überlassen. Beim unfreiwilligen Ausscheiden aus der Stelle aus anderen Gründen, ebenso beim freiwilligen Ausscheiden ohne Pension, ist dies auf dem Zivilversorgungsschein vor dessen Rückgabe zu vermerken. Der Zivilversorgungsschein wie auch der Anstellungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Zivildienst mit Pension in den Ruhestand tritt.

Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind den M. folgende Stellen vorbehalten:

1. mittlere Beamtenstellen als erste etatsmäßige Anstellung: Eisenbahnassistenten einschließlich Bahnhofsverwalter und Materialienverwalter zu 2/3; Bahnhofs-, Güter-, Kassen- und Materialienvorsteher mindestens zur Hälfte;

2. mittlere Beamtenstellen nur im Wege des Aufrückens erreichbar: Zugführer zu 7/8; mindestens zur Hälfte die Stellen der Eisenbahnobersekretäre, Oberbahnhofs-, Obergüter-, Oberkassen-, Obermaterialienvorsteher, Betriebskontrolleure, Verkehrskontrolleure und Hauptkassenkassierer, ferner Schiffskapitäne 1. Klasse, Schiffskapitäne, Steuermänner und Schiffsmaschinisten;

3. Kanzlistenstellen als erste etatsmäßige Anstellung ganz;

4. Unterbeamtenstellen als erste etatsmäßige Anstellung ganz: Fahrkartenausgeber, Magazinaufseher, Bureaudiener, Fahrkartendrucker, Schaffner, Stationsschaffner, Weichensteller einschließlich Eisenbahngehilfen, Brückenwärter, Bahnwärter, Bahnhofswächter; außerdem die Stellen der Schiffsheizer und Matrosen den M. der Marine, sofern sie die nötigen technischen Kenntnisse besitzen;

5. Unterbeamtenstellen, nur im Wege des Aufrückens erreichbar, ganz: Lademeister, Weichensteller 1. Klasse und Unterassistenten einschließlich Bahnhofaufseher.

Für die österreichischen Bahnen gelten die Bestimmungen des Ges. vom 5. Juli 1912 über die Verleihung von Anstellungen an ausgediente Unteroffiziere. Danach erlangen Unteroffiziere, die 12 Jahre, darunter wenigstens 8 Jahre als Unteroffiziere, im stehenden Heer, in der Kriegsmarine oder in den Stämmen und Abteilungen der Landwehr aktiv gedient haben und gut beschrieben sind, den Anspruch auf die Verleihung von Anstellungen bei den Eisenbahnunternehmungen. Den gleichen Anspruch, u. zw. ohne Rücksicht auf die Zahl der Dienstjahre erlangen ferner jene Unteroffiziere, die vor dem Feind oder in Ausübung des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Verletzung für den Militärdienst untauglich geworden sind, ohne hierdurch die Verwendbarkeit für den Zivildienst verloren zu haben.

Zur Befriedigung dieser Ansprüche werden den M. gewisse Dienstposten ausschließlich vorbehalten und wird ihnen bei Verleihung anderer Stellen der Vorzug vor Mitbewerbern eingeräumt, u. zw. sind alle Dienerschafts- und Aufsichtsposten bei den Staatsbahnen sowie die in die Kategorie der Amts- und Kanzleidiener, des niederen Aufsichts- und Betriebsdienstes gehörigen Posten bei den Privatbahnen den M. vorbehalten, während bei Besetzung der Kanzlei- und Manipulationsbeamtenstellen aller Bahnen, soferne sie nicht an Beamte, die schon in einem Gehaltsbezug stehen, oder an Quieszenten verliehen werden, den M. der Vorzug vor den übrigen Mitbewerbern eingeräumt wird.

Die Verzeichnisse über die erwähnten Dienstposten werden von Zeit zu Zeit kundgemacht.

Den anspruchsberechtigten Unteroffizieren wird vom Kriegsministerium, bzw. vom Ministerium für Landesverteidigung eine Bestätigung (Zertifikat) ausgefertigt.

Die anspruchsberechtigten Unteroffiziere haben sich um die betreffenden Diener-, bzw. Beamtenstellen bei der verleihenden Bahnverwaltung zu bewerben, u. zw. kann sich die Bewerbung auf eine bestimmte, bereits erledigte oder auf eine erst in Erledigung kommende Dienststelle beziehen.

Wenn eine solche Dienststelle zu besetzen ist, so ist dies von der betreffenden Bahnverwaltung unter Festsetzung einer angemessenen Frist für die Bewerbung öffentlich bekannt zu machen.

Jeder Bewerber muß außer dem oben erwähnten Zertifikat auch die körperliche Eignung und die besonderen Erfordernisse für den angestrebten Dienstposten nachweisen und die Staatsbürgerschaft besitzen.

Die vorbehaltenen Dienstposten dürfen nur an anspruchsberechtigte Unteroffiziere verliehen werden, es wäre denn, daß sich ein anspruchsberechtigter und für den betreffenden Dienstposten geeigneter Bewerber nicht gemeldet hat.

Bei Verleihung von Diener-, bzw. Beamtenposten gegen die Bestimmungen des Gesetzes

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[276/0291] höchstens ein Jahr beträgt. Spätestens bei Beendigung der Probezeit beschließt die Anstellungsbehörde, ob der Anwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bzw. in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. Für die Reihenfolge der M. bei der etatsmäßigen Anstellung finden die oben für die Einberufung angegebenen Grundsätze sinngemäße Anwendung. Der Zivilversorgungsschein – ebenso auch der Anstellungsschein – ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf Strafe erkannt wurde, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge hat; bei nur zeitiger Unfähigkeit ist die Anstellung (nach Rückgabe des Zivilversorgungsscheins) in einer den M. vorbehaltenen Stelle dem freien Ermessen der Behörde überlassen. Beim unfreiwilligen Ausscheiden aus der Stelle aus anderen Gründen, ebenso beim freiwilligen Ausscheiden ohne Pension, ist dies auf dem Zivilversorgungsschein vor dessen Rückgabe zu vermerken. Der Zivilversorgungsschein wie auch der Anstellungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Zivildienst mit Pension in den Ruhestand tritt. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind den M. folgende Stellen vorbehalten: 1. mittlere Beamtenstellen als erste etatsmäßige Anstellung: Eisenbahnassistenten einschließlich Bahnhofsverwalter und Materialienverwalter zu 2/3; Bahnhofs-, Güter-, Kassen- und Materialienvorsteher mindestens zur Hälfte; 2. mittlere Beamtenstellen nur im Wege des Aufrückens erreichbar: Zugführer zu 7/8; mindestens zur Hälfte die Stellen der Eisenbahnobersekretäre, Oberbahnhofs-, Obergüter-, Oberkassen-, Obermaterialienvorsteher, Betriebskontrolleure, Verkehrskontrolleure und Hauptkassenkassierer, ferner Schiffskapitäne 1. Klasse, Schiffskapitäne, Steuermänner und Schiffsmaschinisten; 3. Kanzlistenstellen als erste etatsmäßige Anstellung ganz; 4. Unterbeamtenstellen als erste etatsmäßige Anstellung ganz: Fahrkartenausgeber, Magazinaufseher, Bureaudiener, Fahrkartendrucker, Schaffner, Stationsschaffner, Weichensteller einschließlich Eisenbahngehilfen, Brückenwärter, Bahnwärter, Bahnhofswächter; außerdem die Stellen der Schiffsheizer und Matrosen den M. der Marine, sofern sie die nötigen technischen Kenntnisse besitzen; 5. Unterbeamtenstellen, nur im Wege des Aufrückens erreichbar, ganz: Lademeister, Weichensteller 1. Klasse und Unterassistenten einschließlich Bahnhofaufseher. Für die österreichischen Bahnen gelten die Bestimmungen des Ges. vom 5. Juli 1912 über die Verleihung von Anstellungen an ausgediente Unteroffiziere. Danach erlangen Unteroffiziere, die 12 Jahre, darunter wenigstens 8 Jahre als Unteroffiziere, im stehenden Heer, in der Kriegsmarine oder in den Stämmen und Abteilungen der Landwehr aktiv gedient haben und gut beschrieben sind, den Anspruch auf die Verleihung von Anstellungen bei den Eisenbahnunternehmungen. Den gleichen Anspruch, u. zw. ohne Rücksicht auf die Zahl der Dienstjahre erlangen ferner jene Unteroffiziere, die vor dem Feind oder in Ausübung des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Verletzung für den Militärdienst untauglich geworden sind, ohne hierdurch die Verwendbarkeit für den Zivildienst verloren zu haben. Zur Befriedigung dieser Ansprüche werden den M. gewisse Dienstposten ausschließlich vorbehalten und wird ihnen bei Verleihung anderer Stellen der Vorzug vor Mitbewerbern eingeräumt, u. zw. sind alle Dienerschafts- und Aufsichtsposten bei den Staatsbahnen sowie die in die Kategorie der Amts- und Kanzleidiener, des niederen Aufsichts- und Betriebsdienstes gehörigen Posten bei den Privatbahnen den M. vorbehalten, während bei Besetzung der Kanzlei- und Manipulationsbeamtenstellen aller Bahnen, soferne sie nicht an Beamte, die schon in einem Gehaltsbezug stehen, oder an Quieszenten verliehen werden, den M. der Vorzug vor den übrigen Mitbewerbern eingeräumt wird. Die Verzeichnisse über die erwähnten Dienstposten werden von Zeit zu Zeit kundgemacht. Den anspruchsberechtigten Unteroffizieren wird vom Kriegsministerium, bzw. vom Ministerium für Landesverteidigung eine Bestätigung (Zertifikat) ausgefertigt. Die anspruchsberechtigten Unteroffiziere haben sich um die betreffenden Diener-, bzw. Beamtenstellen bei der verleihenden Bahnverwaltung zu bewerben, u. zw. kann sich die Bewerbung auf eine bestimmte, bereits erledigte oder auf eine erst in Erledigung kommende Dienststelle beziehen. Wenn eine solche Dienststelle zu besetzen ist, so ist dies von der betreffenden Bahnverwaltung unter Festsetzung einer angemessenen Frist für die Bewerbung öffentlich bekannt zu machen. Jeder Bewerber muß außer dem oben erwähnten Zertifikat auch die körperliche Eignung und die besonderen Erfordernisse für den angestrebten Dienstposten nachweisen und die Staatsbürgerschaft besitzen. Die vorbehaltenen Dienstposten dürfen nur an anspruchsberechtigte Unteroffiziere verliehen werden, es wäre denn, daß sich ein anspruchsberechtigter und für den betreffenden Dienstposten geeigneter Bewerber nicht gemeldet hat. Bei Verleihung von Diener-, bzw. Beamtenposten gegen die Bestimmungen des Gesetzes

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/291>, abgerufen am 22.11.2024.