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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Hafen, einen sonstigen Punkt an der Meeresküste oder die Bundesgrenze berühren oder innerhalb einer Entfernung von 100 km von der Bundesgrenze liegen. Diese Bahnen zerfallen in solche erster und zweiter Ordnung. Zu welcher Ordnung die Bahnen gehören, bestimmt der Minister der öffentlichen Arbeiten. Nebenbahnen sind solche, die 2 oder mehr Städte eines Staates oder eines Territoriums oder des Bundesdistrikts verbinden, oder Bahnen rein örtlicher Bedeutung innerhalb eines Staates.

Die Konzession wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten erteilt. Sie muß alle wesentlichen auch sonst in Eisenbahnkonzessionen vorkommenden Bestimmungen enthalten, wird in dem Amtsblatt veröffentlicht und gewährt das Recht, die Bahn zu bauen, Telegraphen- und Fernsprechanlagen für Bahnzwecke herzustellen und diese während der Dauer der Konzession zu betreiben. Bei Erteilung der Konzession ist eine Kaution von je nachdem 150 oder 200 Dollar f. d. km zu hinterlegen. Die Konzession wird auf höchstens 99 Jahre erteilt. Nach ihrem Ablauf fällt die Bahn nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum des Bundes gegen Zahlung des durch Sachverständige zu ermittelnden Wertes des Inventars und der Betriebsmittel.

Sehr eingehende Bestimmungen enthält das Gesetz über den Verfall der Konzession und das dabei einzuhaltende Verfahren.

In der Konzession werden die Höchstsätze für die Beförderung von Personen, Gepäck, Expreßgut und gewöhnliches Frachtgut sowie für Benutzung des Bahntelegraphs und für Benutzung des Bahnkörpers durch andere Eisenbahngesellschaften festgestellt. Weitere allgemeine Tarifbestimmungen enthält das Gesetz selbst. Die Tarife sind durchweg Kilometertarife. Für die Personenbeförderung bestehen 3 Klassen. Die Höhe der Tarife ist alle 3 Jahre vom Minister der öffentlichen Arbeiten nachzuprüfen. Er kann ihre Herabsetzung bis um 10% verlangen, muß aber dann der Bahn eine Vermehrung der Einnahmen verbürgen, die im Durchschnitt der letzten 5 Jahre erzielt sind. Die Einteilung der Güter in verschiedene Klassen und die allgemeinen Beförderungsbedingungen sind vom Minister zu genehmigen. Der Staat kann für gewisse öffentliche Zwecke sowie für die Beförderung von Truppen und Militärgut ermäßigte Tarife verlangen; auch sind die Postsachen und die Postbediensteten frei zu befördern.

Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz werden mit Gefängnis oder mit Geldbußen von 20 bis 2000 Dollar bestraft. Streitigkeiten über Auslegung der Konzessionen sowie über Erfüllung der den Bahnen obliegenden Verpflichtungen werden im ordentlichen Rechtsweg entschieden.

Die Eisenbahngesellschaften, einerlei ob sie in Mexiko oder im Ausland ihren Sitz haben, unterliegen den mexikanischen Gesetzen und der Aufsicht des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

Der Zweck dieses Gesetzes war u. a., dem Staate die nötigen Befugnisse zur Wahrung der öffentlichen Interessen auch solchen Bahnen gegenüber zu geben, die mit Hilfe von ausländischem, d. h. hauptsächlich amerikanischem Kapital gebaut waren, und tunlichst zu verhüten, daß der allgemeine Verkehr nach dem Interesse der amerikanischen Geldgeber, von denen die meisten auch in den Vereinigten Staaten im Eisenbahnwesen eine entscheidende Rolle spielten, beherrscht werde.

Dieser Zweck scheint durch das Gesetz nicht voll erreicht zu sein. Der Präsident Porfirio Diaz suchte daher nach anderen Mitteln, um den Einfluß des Staates gegenüber den Eisenbahnen zu stärken. Einen Ankauf der wichtigsten Eisenbahnen durch den Staat und Einführung des Staatsbetriebs scheint er - vielleicht auch mit Rücksicht auf die Finanzen des Landes - nicht für durchführbar erachtet zu haben. Der Staat setzte sich daher einstweilen in den Besitz der Mehrzahl der Aktien einer der größten Bahn, der Mexican Central-Eisenbahn. Durch Vereinigung dieser Bahn mit der Gesellschaft der National Railroads of Mexico nach dem Ges. vom 26. Juni 1906 wurde dann am 28. März 1908 eine neue große Gesellschaft gebildet, die National Railways of Mexico (Ferrocariles Nacionales de Mejico). Diese erhielt das Recht, weitere Bahnen zu kaufen oder in Betrieb zu nehmen. Sie betreibt jetzt ein geschlossenes, alle größeren Verkehrsmittelpunkte des Binnenlandes und die wichtigsten Hafenplätze berührendes Netz von 11.328 km Eisenbahnen, d. s. mehr als die Hälfte der Hauptbahnen. Hierzu kommen noch eine Reihe anderer Eisenbahnen, über die durch Unterstützung der Regierung, durch Erwerb von Aktien durch den Staat u. s. w. die Staatsregierung einen entscheidenden Einfluß ausübt, u. a. rund 1700 km schmalspuriger Bahnen, die dem Staat gehörige 306 km lange Tehuantepec National Railway von Puerto Mexico nach Salina Cruz. Die Gesamtlänge der auf diese Weise vom Staate beherrschten Eisenbahnen wird auf 12.654 km (Ende 1912) geschätzt. An staatlichen Unterstützungen sind den Eisenbahnen insgesamt rund 1631/2 Mill. Dollar gewährt worden2.

Das Anlagekapital der National Railways of Mexico besteht aus gewöhnlichen und Vorzugsaktien sowie aus verschiedenen Obligationen. Von den gewöhnlichen Aktien im Betrage von 74,803.467 Dollar besitzt der Staat 74,771.167 Dollar, von den ersten Vorzugsaktien im Betrage von 28·831 Mill. Dollar 10 Mill., von den zweiten Vorzugsaktien im Betrage von 120·349 Mill. Dollar die Summe von 30·278 Mill. Dollar, also von dem gesamten Aktienkapital von rund 224 Mill. Dollar den Betrag von 115 Mill., d. h. weit mehr als die Hälfte, womit er die Bahn vollständig beherrscht. Von den General mortgage bonds und den Prior lien bonds sind nur geringe Beträge im Besitz des Staates.

2 Vgl. hierüber die amtliche englische Veröffentlichung: State Railways (British possessions and foreign countries) Nr. 287 vom 12. August 1913.

Hafen, einen sonstigen Punkt an der Meeresküste oder die Bundesgrenze berühren oder innerhalb einer Entfernung von 100 km von der Bundesgrenze liegen. Diese Bahnen zerfallen in solche erster und zweiter Ordnung. Zu welcher Ordnung die Bahnen gehören, bestimmt der Minister der öffentlichen Arbeiten. Nebenbahnen sind solche, die 2 oder mehr Städte eines Staates oder eines Territoriums oder des Bundesdistrikts verbinden, oder Bahnen rein örtlicher Bedeutung innerhalb eines Staates.

Die Konzession wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten erteilt. Sie muß alle wesentlichen auch sonst in Eisenbahnkonzessionen vorkommenden Bestimmungen enthalten, wird in dem Amtsblatt veröffentlicht und gewährt das Recht, die Bahn zu bauen, Telegraphen- und Fernsprechanlagen für Bahnzwecke herzustellen und diese während der Dauer der Konzession zu betreiben. Bei Erteilung der Konzession ist eine Kaution von je nachdem 150 oder 200 Dollar f. d. km zu hinterlegen. Die Konzession wird auf höchstens 99 Jahre erteilt. Nach ihrem Ablauf fällt die Bahn nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum des Bundes gegen Zahlung des durch Sachverständige zu ermittelnden Wertes des Inventars und der Betriebsmittel.

Sehr eingehende Bestimmungen enthält das Gesetz über den Verfall der Konzession und das dabei einzuhaltende Verfahren.

In der Konzession werden die Höchstsätze für die Beförderung von Personen, Gepäck, Expreßgut und gewöhnliches Frachtgut sowie für Benutzung des Bahntelegraphs und für Benutzung des Bahnkörpers durch andere Eisenbahngesellschaften festgestellt. Weitere allgemeine Tarifbestimmungen enthält das Gesetz selbst. Die Tarife sind durchweg Kilometertarife. Für die Personenbeförderung bestehen 3 Klassen. Die Höhe der Tarife ist alle 3 Jahre vom Minister der öffentlichen Arbeiten nachzuprüfen. Er kann ihre Herabsetzung bis um 10% verlangen, muß aber dann der Bahn eine Vermehrung der Einnahmen verbürgen, die im Durchschnitt der letzten 5 Jahre erzielt sind. Die Einteilung der Güter in verschiedene Klassen und die allgemeinen Beförderungsbedingungen sind vom Minister zu genehmigen. Der Staat kann für gewisse öffentliche Zwecke sowie für die Beförderung von Truppen und Militärgut ermäßigte Tarife verlangen; auch sind die Postsachen und die Postbediensteten frei zu befördern.

Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz werden mit Gefängnis oder mit Geldbußen von 20 bis 2000 Dollar bestraft. Streitigkeiten über Auslegung der Konzessionen sowie über Erfüllung der den Bahnen obliegenden Verpflichtungen werden im ordentlichen Rechtsweg entschieden.

Die Eisenbahngesellschaften, einerlei ob sie in Mexiko oder im Ausland ihren Sitz haben, unterliegen den mexikanischen Gesetzen und der Aufsicht des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

Der Zweck dieses Gesetzes war u. a., dem Staate die nötigen Befugnisse zur Wahrung der öffentlichen Interessen auch solchen Bahnen gegenüber zu geben, die mit Hilfe von ausländischem, d. h. hauptsächlich amerikanischem Kapital gebaut waren, und tunlichst zu verhüten, daß der allgemeine Verkehr nach dem Interesse der amerikanischen Geldgeber, von denen die meisten auch in den Vereinigten Staaten im Eisenbahnwesen eine entscheidende Rolle spielten, beherrscht werde.

Dieser Zweck scheint durch das Gesetz nicht voll erreicht zu sein. Der Präsident Porfirio Diaz suchte daher nach anderen Mitteln, um den Einfluß des Staates gegenüber den Eisenbahnen zu stärken. Einen Ankauf der wichtigsten Eisenbahnen durch den Staat und Einführung des Staatsbetriebs scheint er – vielleicht auch mit Rücksicht auf die Finanzen des Landes – nicht für durchführbar erachtet zu haben. Der Staat setzte sich daher einstweilen in den Besitz der Mehrzahl der Aktien einer der größten Bahn, der Mexican Central-Eisenbahn. Durch Vereinigung dieser Bahn mit der Gesellschaft der National Railroads of Mexico nach dem Ges. vom 26. Juni 1906 wurde dann am 28. März 1908 eine neue große Gesellschaft gebildet, die National Railways of Mexico (Ferrocariles Nacionales de Mejico). Diese erhielt das Recht, weitere Bahnen zu kaufen oder in Betrieb zu nehmen. Sie betreibt jetzt ein geschlossenes, alle größeren Verkehrsmittelpunkte des Binnenlandes und die wichtigsten Hafenplätze berührendes Netz von 11.328 km Eisenbahnen, d. s. mehr als die Hälfte der Hauptbahnen. Hierzu kommen noch eine Reihe anderer Eisenbahnen, über die durch Unterstützung der Regierung, durch Erwerb von Aktien durch den Staat u. s. w. die Staatsregierung einen entscheidenden Einfluß ausübt, u. a. rund 1700 km schmalspuriger Bahnen, die dem Staat gehörige 306 km lange Tehuantepec National Railway von Puerto Mexico nach Salina Cruz. Die Gesamtlänge der auf diese Weise vom Staate beherrschten Eisenbahnen wird auf 12.654 km (Ende 1912) geschätzt. An staatlichen Unterstützungen sind den Eisenbahnen insgesamt rund 1631/2 Mill. Dollar gewährt worden2.

Das Anlagekapital der National Railways of Mexico besteht aus gewöhnlichen und Vorzugsaktien sowie aus verschiedenen Obligationen. Von den gewöhnlichen Aktien im Betrage von 74,803.467 Dollar besitzt der Staat 74,771.167 Dollar, von den ersten Vorzugsaktien im Betrage von 28·831 Mill. Dollar 10 Mill., von den zweiten Vorzugsaktien im Betrage von 120·349 Mill. Dollar die Summe von 30·278 Mill. Dollar, also von dem gesamten Aktienkapital von rund 224 Mill. Dollar den Betrag von 115 Mill., d. h. weit mehr als die Hälfte, womit er die Bahn vollständig beherrscht. Von den General mortgage bonds und den Prior lien bonds sind nur geringe Beträge im Besitz des Staates.

2 Vgl. hierüber die amtliche englische Veröffentlichung: State Railways (British possessions and foreign countries) Nr. 287 vom 12. August 1913.
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[270/0285] Hafen, einen sonstigen Punkt an der Meeresküste oder die Bundesgrenze berühren oder innerhalb einer Entfernung von 100 km von der Bundesgrenze liegen. Diese Bahnen zerfallen in solche erster und zweiter Ordnung. Zu welcher Ordnung die Bahnen gehören, bestimmt der Minister der öffentlichen Arbeiten. Nebenbahnen sind solche, die 2 oder mehr Städte eines Staates oder eines Territoriums oder des Bundesdistrikts verbinden, oder Bahnen rein örtlicher Bedeutung innerhalb eines Staates. Die Konzession wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten erteilt. Sie muß alle wesentlichen auch sonst in Eisenbahnkonzessionen vorkommenden Bestimmungen enthalten, wird in dem Amtsblatt veröffentlicht und gewährt das Recht, die Bahn zu bauen, Telegraphen- und Fernsprechanlagen für Bahnzwecke herzustellen und diese während der Dauer der Konzession zu betreiben. Bei Erteilung der Konzession ist eine Kaution von je nachdem 150 oder 200 Dollar f. d. km zu hinterlegen. Die Konzession wird auf höchstens 99 Jahre erteilt. Nach ihrem Ablauf fällt die Bahn nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum des Bundes gegen Zahlung des durch Sachverständige zu ermittelnden Wertes des Inventars und der Betriebsmittel. Sehr eingehende Bestimmungen enthält das Gesetz über den Verfall der Konzession und das dabei einzuhaltende Verfahren. In der Konzession werden die Höchstsätze für die Beförderung von Personen, Gepäck, Expreßgut und gewöhnliches Frachtgut sowie für Benutzung des Bahntelegraphs und für Benutzung des Bahnkörpers durch andere Eisenbahngesellschaften festgestellt. Weitere allgemeine Tarifbestimmungen enthält das Gesetz selbst. Die Tarife sind durchweg Kilometertarife. Für die Personenbeförderung bestehen 3 Klassen. Die Höhe der Tarife ist alle 3 Jahre vom Minister der öffentlichen Arbeiten nachzuprüfen. Er kann ihre Herabsetzung bis um 10% verlangen, muß aber dann der Bahn eine Vermehrung der Einnahmen verbürgen, die im Durchschnitt der letzten 5 Jahre erzielt sind. Die Einteilung der Güter in verschiedene Klassen und die allgemeinen Beförderungsbedingungen sind vom Minister zu genehmigen. Der Staat kann für gewisse öffentliche Zwecke sowie für die Beförderung von Truppen und Militärgut ermäßigte Tarife verlangen; auch sind die Postsachen und die Postbediensteten frei zu befördern. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz werden mit Gefängnis oder mit Geldbußen von 20 bis 2000 Dollar bestraft. Streitigkeiten über Auslegung der Konzessionen sowie über Erfüllung der den Bahnen obliegenden Verpflichtungen werden im ordentlichen Rechtsweg entschieden. Die Eisenbahngesellschaften, einerlei ob sie in Mexiko oder im Ausland ihren Sitz haben, unterliegen den mexikanischen Gesetzen und der Aufsicht des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. Der Zweck dieses Gesetzes war u. a., dem Staate die nötigen Befugnisse zur Wahrung der öffentlichen Interessen auch solchen Bahnen gegenüber zu geben, die mit Hilfe von ausländischem, d. h. hauptsächlich amerikanischem Kapital gebaut waren, und tunlichst zu verhüten, daß der allgemeine Verkehr nach dem Interesse der amerikanischen Geldgeber, von denen die meisten auch in den Vereinigten Staaten im Eisenbahnwesen eine entscheidende Rolle spielten, beherrscht werde. Dieser Zweck scheint durch das Gesetz nicht voll erreicht zu sein. Der Präsident Porfirio Diaz suchte daher nach anderen Mitteln, um den Einfluß des Staates gegenüber den Eisenbahnen zu stärken. Einen Ankauf der wichtigsten Eisenbahnen durch den Staat und Einführung des Staatsbetriebs scheint er – vielleicht auch mit Rücksicht auf die Finanzen des Landes – nicht für durchführbar erachtet zu haben. Der Staat setzte sich daher einstweilen in den Besitz der Mehrzahl der Aktien einer der größten Bahn, der Mexican Central-Eisenbahn. Durch Vereinigung dieser Bahn mit der Gesellschaft der National Railroads of Mexico nach dem Ges. vom 26. Juni 1906 wurde dann am 28. März 1908 eine neue große Gesellschaft gebildet, die National Railways of Mexico (Ferrocariles Nacionales de Mejico). Diese erhielt das Recht, weitere Bahnen zu kaufen oder in Betrieb zu nehmen. Sie betreibt jetzt ein geschlossenes, alle größeren Verkehrsmittelpunkte des Binnenlandes und die wichtigsten Hafenplätze berührendes Netz von 11.328 km Eisenbahnen, d. s. mehr als die Hälfte der Hauptbahnen. Hierzu kommen noch eine Reihe anderer Eisenbahnen, über die durch Unterstützung der Regierung, durch Erwerb von Aktien durch den Staat u. s. w. die Staatsregierung einen entscheidenden Einfluß ausübt, u. a. rund 1700 km schmalspuriger Bahnen, die dem Staat gehörige 306 km lange Tehuantepec National Railway von Puerto Mexico nach Salina Cruz. Die Gesamtlänge der auf diese Weise vom Staate beherrschten Eisenbahnen wird auf 12.654 km (Ende 1912) geschätzt. An staatlichen Unterstützungen sind den Eisenbahnen insgesamt rund 1631/2 Mill. Dollar gewährt worden 2. Das Anlagekapital der National Railways of Mexico besteht aus gewöhnlichen und Vorzugsaktien sowie aus verschiedenen Obligationen. Von den gewöhnlichen Aktien im Betrage von 74,803.467 Dollar besitzt der Staat 74,771.167 Dollar, von den ersten Vorzugsaktien im Betrage von 28·831 Mill. Dollar 10 Mill., von den zweiten Vorzugsaktien im Betrage von 120·349 Mill. Dollar die Summe von 30·278 Mill. Dollar, also von dem gesamten Aktienkapital von rund 224 Mill. Dollar den Betrag von 115 Mill., d. h. weit mehr als die Hälfte, womit er die Bahn vollständig beherrscht. Von den General mortgage bonds und den Prior lien bonds sind nur geringe Beträge im Besitz des Staates. 2 Vgl. hierüber die amtliche englische Veröffentlichung: State Railways (British possessions and foreign countries) Nr. 287 vom 12. August 1913.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/285>, abgerufen am 03.12.2024.