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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Kemmann.


Long and Short haul Clause ist die in der amerikanischen Eisenbahnsprache übliche abgekürzte Bezeichnung des § 4 des Bundesverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1887, nach dem es "im zwischenstaatlichen Verkehr verboten ist, daß ein Frachtführer für die Beförderung von Reisenden oder Gütern gleicher Art unter wesentlich gleichen Bedingungen und Umständen für eine kürzere Strecke einen höheren Gesamtfrachtsatz erhebt, als für eine längere Strecke auf derselben Linie und in derselben Richtung". Diese Bestimmung, deren Zweck im wesentlichen dahin ging, das Mißverhältnis zu beseitigen, daß die Frachtsätze der Eisenbahnen auf kurze Entfernungen unverhältnismäßig hoch gehalten wurden, um für weite, durch den Wettbewerb anderer Bahnen beeinflußte Strecken desto niedrigere Frachten erheben zu können, war eine der am meisten bestrittenen des Bundesverkehrsgesetzes. Gleich in seinem ersten Bericht an den Kongreß (Abschnitt II, nebst Anlagen A, S. 20-85 und E, S. 138-232) hat daher das Bundesverkehrsamt sich eingehend mit der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung beschäftigt und deren Bedeutung dargelegt (s. auch Arch. f. Ebw., 1888, S. 314-319), wobei insbesondere festgestellt wurde, was unter "wesentlich gleichen Bedingungen und Umständen" zu verstehen sei und wie weit sich die am Schluß vorbehaltene Befugnis des Bundesverkehrsamts erstreckt, Ausnahmen von der Regel zu gestatten. In seinem zweiten Jahresbericht (S. 11-13) bemerkt das Amt, daß die Eisenbahnen ihre Tarife mit dem § 4 in Übereinstimmung gebracht hätten und daß die anfänglich vorhandenen Schwierigkeiten im wesentlichen überwunden seien, und auch weiter soll sich die Bestimmung, wie in dem dritten Jahresbericht (S. 45-48) ausgeführt wird, bewährt haben und es sollen nur noch vereinzelte Fälle vorkommen, in denen es zweifelhaft sein kann, ob die Erhebung einer höheren Fracht für die vorgelegene kürzere Strecke mit Rücksicht auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse gestattet ist. Bei dem außerordentlich verwickelten Eisenbahnnetz der Vereinigten Staaten und mit Rücksicht darauf, daß insbesondere bei weit entfernt von einander gelegenen Stationen, die durch eine größere Anzahl von Eisenbahnen verbunden sind, eine strenge Beachtung dieser Bestimmung sich oft nicht erzwingen läßt, haben die Beschwerden darüber jedoch nicht aufgehört. In der Novelle vom 18. Juni 1910 zu dem Bundesverkehrsgesetz (s. Interstate Commerce Act) ist der § 4 dahin geändert, daß unter gewissen Voraussetzungen die Eisenbahnen durch das Bundesverkehrsamt von der Beachtung der Bestimmung entbunden werden können.

Literatur: Albert Fink, Interpretation of the second and fourth sections of the Interstate Commerce Law, 12. Februar 1887.

v. der Leyen.




Kemmann.


Long and Short haul Clause ist die in der amerikanischen Eisenbahnsprache übliche abgekürzte Bezeichnung des § 4 des Bundesverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1887, nach dem es „im zwischenstaatlichen Verkehr verboten ist, daß ein Frachtführer für die Beförderung von Reisenden oder Gütern gleicher Art unter wesentlich gleichen Bedingungen und Umständen für eine kürzere Strecke einen höheren Gesamtfrachtsatz erhebt, als für eine längere Strecke auf derselben Linie und in derselben Richtung“. Diese Bestimmung, deren Zweck im wesentlichen dahin ging, das Mißverhältnis zu beseitigen, daß die Frachtsätze der Eisenbahnen auf kurze Entfernungen unverhältnismäßig hoch gehalten wurden, um für weite, durch den Wettbewerb anderer Bahnen beeinflußte Strecken desto niedrigere Frachten erheben zu können, war eine der am meisten bestrittenen des Bundesverkehrsgesetzes. Gleich in seinem ersten Bericht an den Kongreß (Abschnitt II, nebst Anlagen A, S. 20–85 und E, S. 138–232) hat daher das Bundesverkehrsamt sich eingehend mit der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung beschäftigt und deren Bedeutung dargelegt (s. auch Arch. f. Ebw., 1888, S. 314–319), wobei insbesondere festgestellt wurde, was unter „wesentlich gleichen Bedingungen und Umständen“ zu verstehen sei und wie weit sich die am Schluß vorbehaltene Befugnis des Bundesverkehrsamts erstreckt, Ausnahmen von der Regel zu gestatten. In seinem zweiten Jahresbericht (S. 11–13) bemerkt das Amt, daß die Eisenbahnen ihre Tarife mit dem § 4 in Übereinstimmung gebracht hätten und daß die anfänglich vorhandenen Schwierigkeiten im wesentlichen überwunden seien, und auch weiter soll sich die Bestimmung, wie in dem dritten Jahresbericht (S. 45–48) ausgeführt wird, bewährt haben und es sollen nur noch vereinzelte Fälle vorkommen, in denen es zweifelhaft sein kann, ob die Erhebung einer höheren Fracht für die vorgelegene kürzere Strecke mit Rücksicht auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse gestattet ist. Bei dem außerordentlich verwickelten Eisenbahnnetz der Vereinigten Staaten und mit Rücksicht darauf, daß insbesondere bei weit entfernt von einander gelegenen Stationen, die durch eine größere Anzahl von Eisenbahnen verbunden sind, eine strenge Beachtung dieser Bestimmung sich oft nicht erzwingen läßt, haben die Beschwerden darüber jedoch nicht aufgehört. In der Novelle vom 18. Juni 1910 zu dem Bundesverkehrsgesetz (s. Interstate Commerce Act) ist der § 4 dahin geändert, daß unter gewissen Voraussetzungen die Eisenbahnen durch das Bundesverkehrsamt von der Beachtung der Bestimmung entbunden werden können.

Literatur: Albert Fink, Interpretation of the second and fourth sections of the Interstate Commerce Law, 12. Februar 1887.

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[232/0247] Kemmann. Long and Short haul Clause ist die in der amerikanischen Eisenbahnsprache übliche abgekürzte Bezeichnung des § 4 des Bundesverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1887, nach dem es „im zwischenstaatlichen Verkehr verboten ist, daß ein Frachtführer für die Beförderung von Reisenden oder Gütern gleicher Art unter wesentlich gleichen Bedingungen und Umständen für eine kürzere Strecke einen höheren Gesamtfrachtsatz erhebt, als für eine längere Strecke auf derselben Linie und in derselben Richtung“. Diese Bestimmung, deren Zweck im wesentlichen dahin ging, das Mißverhältnis zu beseitigen, daß die Frachtsätze der Eisenbahnen auf kurze Entfernungen unverhältnismäßig hoch gehalten wurden, um für weite, durch den Wettbewerb anderer Bahnen beeinflußte Strecken desto niedrigere Frachten erheben zu können, war eine der am meisten bestrittenen des Bundesverkehrsgesetzes. Gleich in seinem ersten Bericht an den Kongreß (Abschnitt II, nebst Anlagen A, S. 20–85 und E, S. 138–232) hat daher das Bundesverkehrsamt sich eingehend mit der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung beschäftigt und deren Bedeutung dargelegt (s. auch Arch. f. Ebw., 1888, S. 314–319), wobei insbesondere festgestellt wurde, was unter „wesentlich gleichen Bedingungen und Umständen“ zu verstehen sei und wie weit sich die am Schluß vorbehaltene Befugnis des Bundesverkehrsamts erstreckt, Ausnahmen von der Regel zu gestatten. In seinem zweiten Jahresbericht (S. 11–13) bemerkt das Amt, daß die Eisenbahnen ihre Tarife mit dem § 4 in Übereinstimmung gebracht hätten und daß die anfänglich vorhandenen Schwierigkeiten im wesentlichen überwunden seien, und auch weiter soll sich die Bestimmung, wie in dem dritten Jahresbericht (S. 45–48) ausgeführt wird, bewährt haben und es sollen nur noch vereinzelte Fälle vorkommen, in denen es zweifelhaft sein kann, ob die Erhebung einer höheren Fracht für die vorgelegene kürzere Strecke mit Rücksicht auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse gestattet ist. Bei dem außerordentlich verwickelten Eisenbahnnetz der Vereinigten Staaten und mit Rücksicht darauf, daß insbesondere bei weit entfernt von einander gelegenen Stationen, die durch eine größere Anzahl von Eisenbahnen verbunden sind, eine strenge Beachtung dieser Bestimmung sich oft nicht erzwingen läßt, haben die Beschwerden darüber jedoch nicht aufgehört. In der Novelle vom 18. Juni 1910 zu dem Bundesverkehrsgesetz (s. Interstate Commerce Act) ist der § 4 dahin geändert, daß unter gewissen Voraussetzungen die Eisenbahnen durch das Bundesverkehrsamt von der Beachtung der Bestimmung entbunden werden können. Literatur: Albert Fink, Interpretation of the second and fourth sections of the Interstate Commerce Law, 12. Februar 1887. v. der Leyen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/247>, abgerufen am 23.11.2024.