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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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können, als in einer Anzahl von Fällen den Arbeitern freie Berufskleidung und mietfreie Wohnungen überwiesen werden.

Der Geldlohn ist entweder ein Zeitlohn oder ein Stücklohn, je nachdem der Lohnberechnung die geleistete Arbeitszeit oder die hergestellte Arbeitsmenge zu grunde gelegt wird. Es findet sich auch eine Vermischung beider Löhnungsformen. (Wegen der Unterschiede dieser Lohnarten s. "Akkordlohn" und "Arbeiter", Abschnitt E, "Arbeitslöhnung".)

Die Höhe des Lohnes der Eisenbahnarbeiter richtet sich im wesentlichen nach dem Arbeitsangebot an den einzelnen Orten. Die Eisenbahnverwaltungen zahlen daher nicht Einheitslöhne für den gesamten Bereich des Unternehmens, sondern die Lohnsätze sind verschieden hoch nach den Teuerungsverhältnissen der Orte bemessen. Das gilt sowohl für den Zeitlohn als auch für den Stücklohn. Aber auch für die an demselben Orte beschäftigten Arbeiter pflegen die Lohnsätze verschieden hoch bemessen zu werden, je nachdem es sich um gewöhnliche Tagelohnarbeiter oder um Handwerker oder andere geschulte Arbeiter (Professionisten) handelt. Weiter übt auf die Höhe des Lohnes vielfach auch die Höhe der Anforderungen einen Einfluß aus, die an die Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit der Arbeiter gestellt werden müssen; es gilt dies namentlich für die im Eisenbahnbetriebe tätigen Arbeiter. Solchen Betriebsarbeitern, die vielfach zu Hilfsbeamtendiensten herangezogen werden, wird teils ein höherer Lohnsatz bewilligt, teils erhalten sie zu dem Lohnsatze gewöhnlicher Eisenbahnarbeiter eine Lohnzulage. Zulagen zum regelmäßigen Lohnsatze pflegen vielfach auch für besonders schwierige, anstrengende oder angreifende Arbeiten gewährt zu werden. Endlich sind bei einer großen Anzahl von Eisenbahnverwaltungen die Löhne der Arbeiter auch noch nach dem Beschäftigungsalter abgestuft. Bei einer Anzahl von Eisenbahnverwaltungen bestehen genaue Staffeln, nach denen die Arbeiter mit zunehmendem Beschäftigungsalter im Lohne derart aufsteigen, daß sie nach einer gewissen Zeit, z. B. 15, 12 oder 10 Jahre nach dem Eintritt bei der Eisenbahn einen Höchstlohn erhalten, über den hinaus eine Steigerung nicht mehr stattfindet.

Bei diesen Verschiedenheiten der Lohnregelung kann, zumal die wichtigste Grundlage der Lohnbemessung, der ortsübliche Arbeitslohn, erst recht große Unterschiede zeigt, eine Gegenüberstellung der Lohnverdienste der Arbeiter bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen zu keinem irgendwie vergleichbaren Ergebnis führen, dies um so weniger, als die Merkmale von Beamten und Arbeitern bei den Eisenbahnverwaltungen sich nicht decken. Überdies sind die ziffermäßigen Angaben, die von den Eisenbahnverwaltungen über die Lohnverdienste ihrer Arbeiterschaft in den Jahresberichten gemacht zu werden pflegen, nicht nach gleichen Gesichtspunkten ermittelt und aufgestellt.

Ein nicht geringer Teil der Eisenbahnarbeiterschaft wird nach der Natur des Eisenbahnverkehrs nicht nur an den Werktagen, sondern auch an den Sonn- und Festtagen beschäftigt. Diese Arbeiter erhalten zumeist, namentlich bei den Staatseisenbahnen, eine Löhnung für alle Tage des Monats, also auch für diejenigen Tage, an denen sie nach dem Dienstplane Ruhe haben. Auch sonst pflegen größere Eisenbahnverwaltungen den Lohn in verschiedenen Fällen von Dienstbehinderung oder Dienstbefreiung fortzuzahlen. So wird zumeist den Arbeitern der Lohn für die Dauer der notwendigen Abwesenheit fortgewährt bei der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, Teilnahme an den Sitzungen der Arbeiterausschüsse, Wahrnehmung gerichtlicher u. s. w. Termine, Todesfällen in der Familie, militärischen Übungen und sonstigen dringenden persönlichen Anlässen. Auch wird den mehrjährig bei der Eisenbahn beschäftigten Arbeitern vielfach alljährlich ein Erholungsurlaub bewilligt, ohne daß eine Kürzung des Lohnes für die Urlaubstage eintritt. Dagegen wird in Krankheitsfällen der Lohn nicht weiter gezahlt, da alsdann die Leistungen der Krankenkassen eintreten.

Während die Beamten ihre Zeit dem Dienste, auch ohne besondere Vergütung, voll widmen, also unter Umständen auch eine außergewöhnliche Tätigkeit unentgeltlich übernehmen müssen, wird der Arbeiter der Regel nach durch seinen Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit entschädigt. Wird er darüber hinaus in Anspruch genommen, so wird, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, ihm dafür eine besondere Vergütung zu zahlen sein. Diese "Überstundenvergütung" ist in der Regel etwas höher als der auf eine Stunde entfallende gewöhnliche Lohn bemessen. Unter den Begriff von Überstunden fallen nicht nur die zeitlichen Mehrleistungen an den Werktagen, sondern bei einer Anzahl von Bahnverwaltungen auch die Dienstleistungen von nicht ständig angenommenen und daher nicht regelmäßig auch an Sonn- und Festtagen gelöhnten Arbeitern.

Unter den Begriff des Lohnes im weiteren Sinne fallen noch eine Reihe wandelbarer Gebühren, die dem Arbeiter neben der eigentlichen Lohnvergütung bei besonderen, im Eisenbahnwesen

können, als in einer Anzahl von Fällen den Arbeitern freie Berufskleidung und mietfreie Wohnungen überwiesen werden.

Der Geldlohn ist entweder ein Zeitlohn oder ein Stücklohn, je nachdem der Lohnberechnung die geleistete Arbeitszeit oder die hergestellte Arbeitsmenge zu grunde gelegt wird. Es findet sich auch eine Vermischung beider Löhnungsformen. (Wegen der Unterschiede dieser Lohnarten s. „Akkordlohn“ und „Arbeiter“, Abschnitt E, „Arbeitslöhnung“.)

Die Höhe des Lohnes der Eisenbahnarbeiter richtet sich im wesentlichen nach dem Arbeitsangebot an den einzelnen Orten. Die Eisenbahnverwaltungen zahlen daher nicht Einheitslöhne für den gesamten Bereich des Unternehmens, sondern die Lohnsätze sind verschieden hoch nach den Teuerungsverhältnissen der Orte bemessen. Das gilt sowohl für den Zeitlohn als auch für den Stücklohn. Aber auch für die an demselben Orte beschäftigten Arbeiter pflegen die Lohnsätze verschieden hoch bemessen zu werden, je nachdem es sich um gewöhnliche Tagelohnarbeiter oder um Handwerker oder andere geschulte Arbeiter (Professionisten) handelt. Weiter übt auf die Höhe des Lohnes vielfach auch die Höhe der Anforderungen einen Einfluß aus, die an die Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit der Arbeiter gestellt werden müssen; es gilt dies namentlich für die im Eisenbahnbetriebe tätigen Arbeiter. Solchen Betriebsarbeitern, die vielfach zu Hilfsbeamtendiensten herangezogen werden, wird teils ein höherer Lohnsatz bewilligt, teils erhalten sie zu dem Lohnsatze gewöhnlicher Eisenbahnarbeiter eine Lohnzulage. Zulagen zum regelmäßigen Lohnsatze pflegen vielfach auch für besonders schwierige, anstrengende oder angreifende Arbeiten gewährt zu werden. Endlich sind bei einer großen Anzahl von Eisenbahnverwaltungen die Löhne der Arbeiter auch noch nach dem Beschäftigungsalter abgestuft. Bei einer Anzahl von Eisenbahnverwaltungen bestehen genaue Staffeln, nach denen die Arbeiter mit zunehmendem Beschäftigungsalter im Lohne derart aufsteigen, daß sie nach einer gewissen Zeit, z. B. 15, 12 oder 10 Jahre nach dem Eintritt bei der Eisenbahn einen Höchstlohn erhalten, über den hinaus eine Steigerung nicht mehr stattfindet.

Bei diesen Verschiedenheiten der Lohnregelung kann, zumal die wichtigste Grundlage der Lohnbemessung, der ortsübliche Arbeitslohn, erst recht große Unterschiede zeigt, eine Gegenüberstellung der Lohnverdienste der Arbeiter bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen zu keinem irgendwie vergleichbaren Ergebnis führen, dies um so weniger, als die Merkmale von Beamten und Arbeitern bei den Eisenbahnverwaltungen sich nicht decken. Überdies sind die ziffermäßigen Angaben, die von den Eisenbahnverwaltungen über die Lohnverdienste ihrer Arbeiterschaft in den Jahresberichten gemacht zu werden pflegen, nicht nach gleichen Gesichtspunkten ermittelt und aufgestellt.

Ein nicht geringer Teil der Eisenbahnarbeiterschaft wird nach der Natur des Eisenbahnverkehrs nicht nur an den Werktagen, sondern auch an den Sonn- und Festtagen beschäftigt. Diese Arbeiter erhalten zumeist, namentlich bei den Staatseisenbahnen, eine Löhnung für alle Tage des Monats, also auch für diejenigen Tage, an denen sie nach dem Dienstplane Ruhe haben. Auch sonst pflegen größere Eisenbahnverwaltungen den Lohn in verschiedenen Fällen von Dienstbehinderung oder Dienstbefreiung fortzuzahlen. So wird zumeist den Arbeitern der Lohn für die Dauer der notwendigen Abwesenheit fortgewährt bei der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, Teilnahme an den Sitzungen der Arbeiterausschüsse, Wahrnehmung gerichtlicher u. s. w. Termine, Todesfällen in der Familie, militärischen Übungen und sonstigen dringenden persönlichen Anlässen. Auch wird den mehrjährig bei der Eisenbahn beschäftigten Arbeitern vielfach alljährlich ein Erholungsurlaub bewilligt, ohne daß eine Kürzung des Lohnes für die Urlaubstage eintritt. Dagegen wird in Krankheitsfällen der Lohn nicht weiter gezahlt, da alsdann die Leistungen der Krankenkassen eintreten.

Während die Beamten ihre Zeit dem Dienste, auch ohne besondere Vergütung, voll widmen, also unter Umständen auch eine außergewöhnliche Tätigkeit unentgeltlich übernehmen müssen, wird der Arbeiter der Regel nach durch seinen Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit entschädigt. Wird er darüber hinaus in Anspruch genommen, so wird, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, ihm dafür eine besondere Vergütung zu zahlen sein. Diese „Überstundenvergütung“ ist in der Regel etwas höher als der auf eine Stunde entfallende gewöhnliche Lohn bemessen. Unter den Begriff von Überstunden fallen nicht nur die zeitlichen Mehrleistungen an den Werktagen, sondern bei einer Anzahl von Bahnverwaltungen auch die Dienstleistungen von nicht ständig angenommenen und daher nicht regelmäßig auch an Sonn- und Festtagen gelöhnten Arbeitern.

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[125/0133] können, als in einer Anzahl von Fällen den Arbeitern freie Berufskleidung und mietfreie Wohnungen überwiesen werden. Der Geldlohn ist entweder ein Zeitlohn oder ein Stücklohn, je nachdem der Lohnberechnung die geleistete Arbeitszeit oder die hergestellte Arbeitsmenge zu grunde gelegt wird. Es findet sich auch eine Vermischung beider Löhnungsformen. (Wegen der Unterschiede dieser Lohnarten s. „Akkordlohn“ und „Arbeiter“, Abschnitt E, „Arbeitslöhnung“.) Die Höhe des Lohnes der Eisenbahnarbeiter richtet sich im wesentlichen nach dem Arbeitsangebot an den einzelnen Orten. Die Eisenbahnverwaltungen zahlen daher nicht Einheitslöhne für den gesamten Bereich des Unternehmens, sondern die Lohnsätze sind verschieden hoch nach den Teuerungsverhältnissen der Orte bemessen. Das gilt sowohl für den Zeitlohn als auch für den Stücklohn. Aber auch für die an demselben Orte beschäftigten Arbeiter pflegen die Lohnsätze verschieden hoch bemessen zu werden, je nachdem es sich um gewöhnliche Tagelohnarbeiter oder um Handwerker oder andere geschulte Arbeiter (Professionisten) handelt. Weiter übt auf die Höhe des Lohnes vielfach auch die Höhe der Anforderungen einen Einfluß aus, die an die Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit der Arbeiter gestellt werden müssen; es gilt dies namentlich für die im Eisenbahnbetriebe tätigen Arbeiter. Solchen Betriebsarbeitern, die vielfach zu Hilfsbeamtendiensten herangezogen werden, wird teils ein höherer Lohnsatz bewilligt, teils erhalten sie zu dem Lohnsatze gewöhnlicher Eisenbahnarbeiter eine Lohnzulage. Zulagen zum regelmäßigen Lohnsatze pflegen vielfach auch für besonders schwierige, anstrengende oder angreifende Arbeiten gewährt zu werden. Endlich sind bei einer großen Anzahl von Eisenbahnverwaltungen die Löhne der Arbeiter auch noch nach dem Beschäftigungsalter abgestuft. Bei einer Anzahl von Eisenbahnverwaltungen bestehen genaue Staffeln, nach denen die Arbeiter mit zunehmendem Beschäftigungsalter im Lohne derart aufsteigen, daß sie nach einer gewissen Zeit, z. B. 15, 12 oder 10 Jahre nach dem Eintritt bei der Eisenbahn einen Höchstlohn erhalten, über den hinaus eine Steigerung nicht mehr stattfindet. Bei diesen Verschiedenheiten der Lohnregelung kann, zumal die wichtigste Grundlage der Lohnbemessung, der ortsübliche Arbeitslohn, erst recht große Unterschiede zeigt, eine Gegenüberstellung der Lohnverdienste der Arbeiter bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen zu keinem irgendwie vergleichbaren Ergebnis führen, dies um so weniger, als die Merkmale von Beamten und Arbeitern bei den Eisenbahnverwaltungen sich nicht decken. Überdies sind die ziffermäßigen Angaben, die von den Eisenbahnverwaltungen über die Lohnverdienste ihrer Arbeiterschaft in den Jahresberichten gemacht zu werden pflegen, nicht nach gleichen Gesichtspunkten ermittelt und aufgestellt. Ein nicht geringer Teil der Eisenbahnarbeiterschaft wird nach der Natur des Eisenbahnverkehrs nicht nur an den Werktagen, sondern auch an den Sonn- und Festtagen beschäftigt. Diese Arbeiter erhalten zumeist, namentlich bei den Staatseisenbahnen, eine Löhnung für alle Tage des Monats, also auch für diejenigen Tage, an denen sie nach dem Dienstplane Ruhe haben. Auch sonst pflegen größere Eisenbahnverwaltungen den Lohn in verschiedenen Fällen von Dienstbehinderung oder Dienstbefreiung fortzuzahlen. So wird zumeist den Arbeitern der Lohn für die Dauer der notwendigen Abwesenheit fortgewährt bei der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, Teilnahme an den Sitzungen der Arbeiterausschüsse, Wahrnehmung gerichtlicher u. s. w. Termine, Todesfällen in der Familie, militärischen Übungen und sonstigen dringenden persönlichen Anlässen. Auch wird den mehrjährig bei der Eisenbahn beschäftigten Arbeitern vielfach alljährlich ein Erholungsurlaub bewilligt, ohne daß eine Kürzung des Lohnes für die Urlaubstage eintritt. Dagegen wird in Krankheitsfällen der Lohn nicht weiter gezahlt, da alsdann die Leistungen der Krankenkassen eintreten. Während die Beamten ihre Zeit dem Dienste, auch ohne besondere Vergütung, voll widmen, also unter Umständen auch eine außergewöhnliche Tätigkeit unentgeltlich übernehmen müssen, wird der Arbeiter der Regel nach durch seinen Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit entschädigt. Wird er darüber hinaus in Anspruch genommen, so wird, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, ihm dafür eine besondere Vergütung zu zahlen sein. Diese „Überstundenvergütung“ ist in der Regel etwas höher als der auf eine Stunde entfallende gewöhnliche Lohn bemessen. Unter den Begriff von Überstunden fallen nicht nur die zeitlichen Mehrleistungen an den Werktagen, sondern bei einer Anzahl von Bahnverwaltungen auch die Dienstleistungen von nicht ständig angenommenen und daher nicht regelmäßig auch an Sonn- und Festtagen gelöhnten Arbeitern. Unter den Begriff des Lohnes im weiteren Sinne fallen noch eine Reihe wandelbarer Gebühren, die dem Arbeiter neben der eigentlichen Lohnvergütung bei besonderen, im Eisenbahnwesen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/133>, abgerufen am 05.07.2024.