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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Bergübergänge, für den Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite oder im allgemeinen für den Übergang von einer Bahn auf eine andere oder von einer Linie auf eine andere Linie derselben Bahn vor.

Der Lauf der L. beginnt meist mit der auf die Übernahme des Gutes folgenden Mitternacht. Der Lauf der L. ruht für die Dauer der zoll-, steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, für die Dauer einer ohne Verschulden der Bahn eingetretenen Betriebsstörung, ferner an Sonntagen, die in die L. oder an ihren Schluß fallen.

Die L. ist im allgemeinen gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben der Partei zugeführt, bzw. avisiert oder zur Abnahme bereitgestellt ist.

Die Eisenbahn ist für Nichteinhaltung der L. verantwortlich, sofern sie nicht beweist, daß sie die Versäumung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. Der von der Bahn im Falle der Versäumung der L. zu leistende Schadenersatz ist meist auf Rückvergütung eines nach Verhältnis der Dauer der Versäumung abgestuften Anteiles der Fracht, bzw. der ganzen Fracht beschränkt; jedoch ist es nach dem Berner Frachtrechtsübereinkommen sowie nach den meisten innerstaatlichen Reglements dem Absender unbenommen, durch die Deklaration des Interesses an der Lieferung den weitergehenden Schaden aus der verspäteten Ablieferung zu versichern.

Nach dem Berner Frachtrechtsübereinkommen beträgt bei Eilgut die Expeditionsfrist 1 Tag und die Transportfrist für je auch nur angefangene 250 km ebenfalls 1 Tag. Bei Frachtgut verdoppeln sich diese Fristen im internationalen Verkehr. Nach den für Deutschland und Österreich-Ungarn geltenden reglementarischen Bestimmungen sind die Abfertigungsfristen gleich den Expeditionsfristen für den internationalen Verkehr; die Beförderungsfristen dürfen die nachfolgenden Höchstsätze nicht überschreiten:

a) Für Eilgüter und Tiere:

für je auch nur angefangene 300 km 1 Tag;

b) für Frachtgüter:

bei einer Entfernung bis zu 100 km 1 Tag; bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 200 km 1 Tag.

Auf den französischen Eisenbahnen sind (Ministerialerlaß vom 12. Juni 1866, bzw. 6. Dezember 1878 und 3. November 1879) Güter der Grande vitesse bei mindestens 3 Stunden vor der regelmäßigen Abfahrtszeit des Zuges erfolgter Aufgabe mit dem nächsten nach ihrer Bestimmungsstation abgehenden Zug zu befördern. Die Güter der Grande vitesse sind in der Bestimmungsstation dem Adressaten 2 Stunden nach Ankunft zur Verfügung zu stellen.

Frachtgüter (petite vitesse) sind an dem der Auflieferung folgenden Tag abzusenden und beträgt die Beförderungsfrist 1 Tag für je angefangene 125 km, wobei Teilstrecken von 25 km nicht berücksichtigt werden.

Für die italienischen Eisenbahnen enthalten die allgemeinen Tarifbestimmungen die Vorschriften über L.

Für Transporte in Eilfracht gilt über L. folgendes:

a) Für Transporte von Sendungen von einem Gewicht bis zu 50 kg bestimmt sich die L. nach dem Fahrplan der Züge, mit denen die Güter befördert werden mußten;

b) für Transporte von Sendungen von einem Gewicht über 50 kg betragen die L. 24 Stunden für den Durchlauf von je angefangenen 250 km und beginnen mit dem Ablauf von 18 Stunden nach der Auflieferung.

Die L. für Frachtgüter (ausschließlich der gefährlichen Güter) setzen sich zusammen: aus 24 Stunden für die nötigen Vorbereitungen zur Anbringung der Sendung an den Zug auf den Hauptstationen und 36 Stunden auf den kleineren Stationen, dazu 24 Stunden für je angefangene 125 km Durchlauf. Die L. werden erhöht:

für Bergübergänge;

für jeden Übergang zwischen Linien verschiedener Verwaltungen;

für jede Überfahrt von einer Linie zu der andern derselben Verwaltung, falls das Gut in der Abzweigstation den Zug wechseln muß;

für den Übergang über die Meerenge von Messina.

Die L. für Eil- und Frachtgüter bei den schweizerischen Bahnen (§ 98 des Transportreglements) dürfen nachfolgende Höchstansätze nicht überschreiten:

a) Für Eilgut:

1. die Expeditionsfrist (Eilgüter sind mit dem nächsten geeigneten Personenzuge zu befördern, insofern sie auf Hauptstationen mindestens 2 Stunden, auf Nebenstationen mindestens 1 Stunde vor seinem Abgang aufgeliefert worden sind);

2. die Transportfrist für je 240 angefangene Kilometer 1 Tag;

b) für gewöhnliches Frachtgut:

1. Expeditionsfrist 2 Tage,

2. Transportfrist für je 125 angefangene Kilometer 1 Tag.

Für Güter, die zu ermäßigten Taxen befördert werden, kann der Bundesrat eine

Bergübergänge, für den Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite oder im allgemeinen für den Übergang von einer Bahn auf eine andere oder von einer Linie auf eine andere Linie derselben Bahn vor.

Der Lauf der L. beginnt meist mit der auf die Übernahme des Gutes folgenden Mitternacht. Der Lauf der L. ruht für die Dauer der zoll-, steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, für die Dauer einer ohne Verschulden der Bahn eingetretenen Betriebsstörung, ferner an Sonntagen, die in die L. oder an ihren Schluß fallen.

Die L. ist im allgemeinen gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben der Partei zugeführt, bzw. avisiert oder zur Abnahme bereitgestellt ist.

Die Eisenbahn ist für Nichteinhaltung der L. verantwortlich, sofern sie nicht beweist, daß sie die Versäumung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. Der von der Bahn im Falle der Versäumung der L. zu leistende Schadenersatz ist meist auf Rückvergütung eines nach Verhältnis der Dauer der Versäumung abgestuften Anteiles der Fracht, bzw. der ganzen Fracht beschränkt; jedoch ist es nach dem Berner Frachtrechtsübereinkommen sowie nach den meisten innerstaatlichen Reglements dem Absender unbenommen, durch die Deklaration des Interesses an der Lieferung den weitergehenden Schaden aus der verspäteten Ablieferung zu versichern.

Nach dem Berner Frachtrechtsübereinkommen beträgt bei Eilgut die Expeditionsfrist 1 Tag und die Transportfrist für je auch nur angefangene 250 km ebenfalls 1 Tag. Bei Frachtgut verdoppeln sich diese Fristen im internationalen Verkehr. Nach den für Deutschland und Österreich-Ungarn geltenden reglementarischen Bestimmungen sind die Abfertigungsfristen gleich den Expeditionsfristen für den internationalen Verkehr; die Beförderungsfristen dürfen die nachfolgenden Höchstsätze nicht überschreiten:

a) Für Eilgüter und Tiere:

für je auch nur angefangene 300 km 1 Tag;

b) für Frachtgüter:

bei einer Entfernung bis zu 100 km 1 Tag; bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 200 km 1 Tag.

Auf den französischen Eisenbahnen sind (Ministerialerlaß vom 12. Juni 1866, bzw. 6. Dezember 1878 und 3. November 1879) Güter der Grande vitesse bei mindestens 3 Stunden vor der regelmäßigen Abfahrtszeit des Zuges erfolgter Aufgabe mit dem nächsten nach ihrer Bestimmungsstation abgehenden Zug zu befördern. Die Güter der Grande vitesse sind in der Bestimmungsstation dem Adressaten 2 Stunden nach Ankunft zur Verfügung zu stellen.

Frachtgüter (petite vitesse) sind an dem der Auflieferung folgenden Tag abzusenden und beträgt die Beförderungsfrist 1 Tag für je angefangene 125 km, wobei Teilstrecken von 25 km nicht berücksichtigt werden.

Für die italienischen Eisenbahnen enthalten die allgemeinen Tarifbestimmungen die Vorschriften über L.

Für Transporte in Eilfracht gilt über L. folgendes:

a) Für Transporte von Sendungen von einem Gewicht bis zu 50 kg bestimmt sich die L. nach dem Fahrplan der Züge, mit denen die Güter befördert werden mußten;

b) für Transporte von Sendungen von einem Gewicht über 50 kg betragen die L. 24 Stunden für den Durchlauf von je angefangenen 250 km und beginnen mit dem Ablauf von 18 Stunden nach der Auflieferung.

Die L. für Frachtgüter (ausschließlich der gefährlichen Güter) setzen sich zusammen: aus 24 Stunden für die nötigen Vorbereitungen zur Anbringung der Sendung an den Zug auf den Hauptstationen und 36 Stunden auf den kleineren Stationen, dazu 24 Stunden für je angefangene 125 km Durchlauf. Die L. werden erhöht:

für Bergübergänge;

für jeden Übergang zwischen Linien verschiedener Verwaltungen;

für jede Überfahrt von einer Linie zu der andern derselben Verwaltung, falls das Gut in der Abzweigstation den Zug wechseln muß;

für den Übergang über die Meerenge von Messina.

Die L. für Eil- und Frachtgüter bei den schweizerischen Bahnen (§ 98 des Transportreglements) dürfen nachfolgende Höchstansätze nicht überschreiten:

a) Für Eilgut:

1. die Expeditionsfrist (Eilgüter sind mit dem nächsten geeigneten Personenzuge zu befördern, insofern sie auf Hauptstationen mindestens 2 Stunden, auf Nebenstationen mindestens 1 Stunde vor seinem Abgang aufgeliefert worden sind);

2. die Transportfrist für je 240 angefangene Kilometer 1 Tag;

b) für gewöhnliches Frachtgut:

1. Expeditionsfrist 2 Tage,

2. Transportfrist für je 125 angefangene Kilometer 1 Tag.

Für Güter, die zu ermäßigten Taxen befördert werden, kann der Bundesrat eine

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[114/0122] Bergübergänge, für den Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite oder im allgemeinen für den Übergang von einer Bahn auf eine andere oder von einer Linie auf eine andere Linie derselben Bahn vor. Der Lauf der L. beginnt meist mit der auf die Übernahme des Gutes folgenden Mitternacht. Der Lauf der L. ruht für die Dauer der zoll-, steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, für die Dauer einer ohne Verschulden der Bahn eingetretenen Betriebsstörung, ferner an Sonntagen, die in die L. oder an ihren Schluß fallen. Die L. ist im allgemeinen gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben der Partei zugeführt, bzw. avisiert oder zur Abnahme bereitgestellt ist. Die Eisenbahn ist für Nichteinhaltung der L. verantwortlich, sofern sie nicht beweist, daß sie die Versäumung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. Der von der Bahn im Falle der Versäumung der L. zu leistende Schadenersatz ist meist auf Rückvergütung eines nach Verhältnis der Dauer der Versäumung abgestuften Anteiles der Fracht, bzw. der ganzen Fracht beschränkt; jedoch ist es nach dem Berner Frachtrechtsübereinkommen sowie nach den meisten innerstaatlichen Reglements dem Absender unbenommen, durch die Deklaration des Interesses an der Lieferung den weitergehenden Schaden aus der verspäteten Ablieferung zu versichern. Nach dem Berner Frachtrechtsübereinkommen beträgt bei Eilgut die Expeditionsfrist 1 Tag und die Transportfrist für je auch nur angefangene 250 km ebenfalls 1 Tag. Bei Frachtgut verdoppeln sich diese Fristen im internationalen Verkehr. Nach den für Deutschland und Österreich-Ungarn geltenden reglementarischen Bestimmungen sind die Abfertigungsfristen gleich den Expeditionsfristen für den internationalen Verkehr; die Beförderungsfristen dürfen die nachfolgenden Höchstsätze nicht überschreiten: a) Für Eilgüter und Tiere: für je auch nur angefangene 300 km 1 Tag; b) für Frachtgüter: bei einer Entfernung bis zu 100 km 1 Tag; bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 200 km 1 Tag. Auf den französischen Eisenbahnen sind (Ministerialerlaß vom 12. Juni 1866, bzw. 6. Dezember 1878 und 3. November 1879) Güter der Grande vitesse bei mindestens 3 Stunden vor der regelmäßigen Abfahrtszeit des Zuges erfolgter Aufgabe mit dem nächsten nach ihrer Bestimmungsstation abgehenden Zug zu befördern. Die Güter der Grande vitesse sind in der Bestimmungsstation dem Adressaten 2 Stunden nach Ankunft zur Verfügung zu stellen. Frachtgüter (petite vitesse) sind an dem der Auflieferung folgenden Tag abzusenden und beträgt die Beförderungsfrist 1 Tag für je angefangene 125 km, wobei Teilstrecken von 25 km nicht berücksichtigt werden. Für die italienischen Eisenbahnen enthalten die allgemeinen Tarifbestimmungen die Vorschriften über L. Für Transporte in Eilfracht gilt über L. folgendes: a) Für Transporte von Sendungen von einem Gewicht bis zu 50 kg bestimmt sich die L. nach dem Fahrplan der Züge, mit denen die Güter befördert werden mußten; b) für Transporte von Sendungen von einem Gewicht über 50 kg betragen die L. 24 Stunden für den Durchlauf von je angefangenen 250 km und beginnen mit dem Ablauf von 18 Stunden nach der Auflieferung. Die L. für Frachtgüter (ausschließlich der gefährlichen Güter) setzen sich zusammen: aus 24 Stunden für die nötigen Vorbereitungen zur Anbringung der Sendung an den Zug auf den Hauptstationen und 36 Stunden auf den kleineren Stationen, dazu 24 Stunden für je angefangene 125 km Durchlauf. Die L. werden erhöht: für Bergübergänge; für jeden Übergang zwischen Linien verschiedener Verwaltungen; für jede Überfahrt von einer Linie zu der andern derselben Verwaltung, falls das Gut in der Abzweigstation den Zug wechseln muß; für den Übergang über die Meerenge von Messina. Die L. für Eil- und Frachtgüter bei den schweizerischen Bahnen (§ 98 des Transportreglements) dürfen nachfolgende Höchstansätze nicht überschreiten: a) Für Eilgut: 1. die Expeditionsfrist (Eilgüter sind mit dem nächsten geeigneten Personenzuge zu befördern, insofern sie auf Hauptstationen mindestens 2 Stunden, auf Nebenstationen mindestens 1 Stunde vor seinem Abgang aufgeliefert worden sind); 2. die Transportfrist für je 240 angefangene Kilometer 1 Tag; b) für gewöhnliches Frachtgut: 1. Expeditionsfrist 2 Tage, 2. Transportfrist für je 125 angefangene Kilometer 1 Tag. Für Güter, die zu ermäßigten Taxen befördert werden, kann der Bundesrat eine

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/122>, abgerufen am 05.07.2024.