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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Sollen die Bahneinschnittsgräben innerhalb der Brückenöffnung durchgeführt werden, so ist die L. auf 6 m, bzw. 7·2 m zu vergrößern, je nachdem die Gräben ein gemauertes Profil oder bahnseitig Erdböschungen erhalten. Für die Überbrückung zweigleisiger Bahnen ergeben sich als Mindestmaße der L. ohne Gräben 8 m, mit Durchführung der Gräben 10 m, bzw. 11·2 m.

Bei Straßenüberbrückungen ist die L. durch die Straßenbreite bestimmt; dabei ist bei Landstraßen eine Einschränkung um die Bankettbreite, d. i. um etwa 1 m meist zulässig. Auch kann die Führung der Straßengräben, wenn solche vorhanden sind, längs der Widerlager in gemauerten Gerinnen oder durch die Widerlager selbst erfolgen, um die Brückenweite einzuschränken. Durchschnittlich beträgt die Straßenbreite in Deutschland und Österreich


für Reichs- und Landesstraßen10 - 15 m
für Bezirksstraßen6 - 8 m
für Gemeindestraßen4 - 5 m
für Feldwege3 m
für Fußwege1·5 - 1·8 m

Bei Überbrückung eines in ein regelmäßiges Gerinne gefaßten Wasserlaufes, z. B. eines Mühlgrabens, bestimmt dessen Breite von selbst die L. der Brücke. Man kann nur zuweilen eine Verminderung der Weite dadurch erreichen, daß man das Gerinne unter der Brücke anstatt mit Erdböschungen mit gemauerten Einfassungen versieht. Bei Brücken über Schiffahrtskanälen empfiehlt es sich nicht, die Wasserspiegelbreite einzuschränken. So erhielten am Rhein-Herne-Kanal, der eine Wasserspiegelbreite von 34·5 m besitzt, die Brücken durchweg eine Lichtweite von 54 m. Seeschiffahrtskanäle erfordern entsprechend große Brückenlichtweiten. Die Brücken über den Nordostseekanal z. B. haben mindestens 60 m, meist aber größere L. erhalten.

Brücken über fließende Gewässer sowie auch Durchlässe und kleinere Brücken, die nur zur Entwässerung eines kleinen Niederschlagsgebietes dienen, erfordern zur Festsetzung ihrer L. die Rücksichtnahme auf eine unbehinderte Hochwasserabfuhr und zu diesem Zwecke Erhebungen über die durch den Brückenquerschnitt abzuführenden Hochwassermengen. In manchen Fällen kann hier die L. nach in der Nähe befindlichen, denselben Wasserlauf überspannenden Brücken bestimmt werden, wenn sich diese als richtig bemessen erwiesen haben.

Für kleine Brücken und Durchlässe genügt es, die abzuführende Hochwassermenge schätzungsweise aus der Größe des Niederschlagsgebietes zu ermitteln. Hierzu kann die von Kresnik aufgestellte Formel benutzt werden:
    1)

Hierin bezeichnet A das Niederschlagsgebiet in km2 (für kleine Gebiete mindestens = 1), W die sekundliche Hochwassermenge in m3; der Koeffizient a ist für Katastrophenhochwasser = 1 und sinkt nur bei besonders abflußverzögernden Verhältnissen bis auf etwa 0·6; für gewöhnliches Hochwasser ist a = 0·2 bis 0·3. Diese Formel stimmt auch gut mit der Hochwassertabelle von Pascher (Ztschr. d. Österr. Ing.-V. 1892) überein. Die gesamte Hochwassermenge ist danach
Q = A · W in m3 i. d. Sek.     2)

Man rechnet sonst auch als gewöhnliches Hochwasser i. d. Sek.


i. 1 km2
für Wildbäche6-8 m3
für Bäche mit einer Tallänge von 4- 8 km4 m3
für Bäche mit einer Tallänge von 8-12 km3 m3
für Bäche mit einer Tallänge von 12-16 km2 m3

doch können bei außergewöhnlichen Hochwässern diese Abflußmengen auch erheblich, bis aufs doppelte, größer werden.

Aus der Abflußmenge Q bestimmt sich bei der mittleren Geschwindigheit v des Hochwassers und mit dem Kontraktionskoeffizienten m die Fläche des Durchflußquerschnittes F aus
F = Q/mv
und bei der Wassertiefe t die lichte Durchflußweite L der Brücke oder des Durchlasses
L = F/t = Q/mvt     3)

Die Geschwindigkeit v läßt sich aus v = 50 sqrtRJ berechnen, worin J das Gefälle, R den hydraulischen Radius (Fläche F: benetzten Umfang U) bezeichnet. Man erhält damit, wenn bei rechteckigem Durchflußprofil t = 1/2L bis 1/4L
    4)

Der Koeffizient m ist für Durchlässe im Flachlande mit geringer Sohlenneigung mit 0·8, für stark geschiebeführende Wasserläufe im Gebirge mit 0·5 anzunehmen.

Für Durchlässe für kleinere Wasserläufe kann man auch Formel 3) verwenden und darin folgende Mittelwerte von v einsetzen:


bei einem Gefälle des Talgerinnes> 0·01 v = 3·5 m
bei einem Gefälle des Talgerinnes0·01-0·005 v = 3·1 m
bei einem Gefälle des Talgerinnes< 0·005 v = 2·1 m

Der lichte Durchmesser D kreisförmiger Rohrdurchlässe ist bestimmt durch
    5)

Ist das natürliche Gefälle eines Wasserlaufes gering und eine künstliche Vergrößerung nicht ausführbar oder ist das Gerinne so wenig tief eingeschnitten, daß das Hochwasser eine breite Fläche überflutet, so ist man entweder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande oder überhaupt nicht in der Lage, das Wasser ohne Stauung abzuleiten. Die Stauhöhe vergrößert sich in dem Maße, als die lichte Durchflußweite verringert wird; gleichzeitig vergrößert sich damit auch die Durchflußgeschwindigkeit im Brückenquerschnitt.

Sollen die Bahneinschnittsgräben innerhalb der Brückenöffnung durchgeführt werden, so ist die L. auf 6 m, bzw. 7·2 m zu vergrößern, je nachdem die Gräben ein gemauertes Profil oder bahnseitig Erdböschungen erhalten. Für die Überbrückung zweigleisiger Bahnen ergeben sich als Mindestmaße der L. ohne Gräben 8 m, mit Durchführung der Gräben 10 m, bzw. 11·2 m.

Bei Straßenüberbrückungen ist die L. durch die Straßenbreite bestimmt; dabei ist bei Landstraßen eine Einschränkung um die Bankettbreite, d. i. um etwa 1 m meist zulässig. Auch kann die Führung der Straßengräben, wenn solche vorhanden sind, längs der Widerlager in gemauerten Gerinnen oder durch die Widerlager selbst erfolgen, um die Brückenweite einzuschränken. Durchschnittlich beträgt die Straßenbreite in Deutschland und Österreich


für Reichs- und Landesstraßen10 – 15 m
für Bezirksstraßen6 – 8 m
für Gemeindestraßen4 – 5 m
für Feldwege3 m
für Fußwege1·5 – 1·8 m

Bei Überbrückung eines in ein regelmäßiges Gerinne gefaßten Wasserlaufes, z. B. eines Mühlgrabens, bestimmt dessen Breite von selbst die L. der Brücke. Man kann nur zuweilen eine Verminderung der Weite dadurch erreichen, daß man das Gerinne unter der Brücke anstatt mit Erdböschungen mit gemauerten Einfassungen versieht. Bei Brücken über Schiffahrtskanälen empfiehlt es sich nicht, die Wasserspiegelbreite einzuschränken. So erhielten am Rhein-Herne-Kanal, der eine Wasserspiegelbreite von 34·5 m besitzt, die Brücken durchweg eine Lichtweite von 54 m. Seeschiffahrtskanäle erfordern entsprechend große Brückenlichtweiten. Die Brücken über den Nordostseekanal z. B. haben mindestens 60 m, meist aber größere L. erhalten.

Brücken über fließende Gewässer sowie auch Durchlässe und kleinere Brücken, die nur zur Entwässerung eines kleinen Niederschlagsgebietes dienen, erfordern zur Festsetzung ihrer L. die Rücksichtnahme auf eine unbehinderte Hochwasserabfuhr und zu diesem Zwecke Erhebungen über die durch den Brückenquerschnitt abzuführenden Hochwassermengen. In manchen Fällen kann hier die L. nach in der Nähe befindlichen, denselben Wasserlauf überspannenden Brücken bestimmt werden, wenn sich diese als richtig bemessen erwiesen haben.

Für kleine Brücken und Durchlässe genügt es, die abzuführende Hochwassermenge schätzungsweise aus der Größe des Niederschlagsgebietes zu ermitteln. Hierzu kann die von Kresnik aufgestellte Formel benutzt werden:
    1)

Hierin bezeichnet A das Niederschlagsgebiet in km2 (für kleine Gebiete mindestens = 1), W die sekundliche Hochwassermenge in m3; der Koeffizient α ist für Katastrophenhochwasser = 1 und sinkt nur bei besonders abflußverzögernden Verhältnissen bis auf etwa 0·6; für gewöhnliches Hochwasser ist α = 0·2 bis 0·3. Diese Formel stimmt auch gut mit der Hochwassertabelle von Pascher (Ztschr. d. Österr. Ing.-V. 1892) überein. Die gesamte Hochwassermenge ist danach
Q = A · W in m3 i. d. Sek.     2)

Man rechnet sonst auch als gewöhnliches Hochwasser i. d. Sek.


i. 1 km2
für Wildbäche6–8 m3
für Bäche mit einer Tallänge von 4– 8 km4 m3
für Bäche mit einer Tallänge von 8–12 km3 m3
für Bäche mit einer Tallänge von 12–16 km2 m3

doch können bei außergewöhnlichen Hochwässern diese Abflußmengen auch erheblich, bis aufs doppelte, größer werden.

Aus der Abflußmenge Q bestimmt sich bei der mittleren Geschwindigheit v des Hochwassers und mit dem Kontraktionskoeffizienten μ die Fläche des Durchflußquerschnittes F aus
F = Qv
und bei der Wassertiefe t die lichte Durchflußweite L der Brücke oder des Durchlasses
L = F/t = Qvt     3)

Die Geschwindigkeit v läßt sich aus v = 50 √RJ berechnen, worin J das Gefälle, R den hydraulischen Radius (Fläche F: benetzten Umfang U) bezeichnet. Man erhält damit, wenn bei rechteckigem Durchflußprofil t = 1/2L bis 1/4L
    4)

Der Koeffizient μ ist für Durchlässe im Flachlande mit geringer Sohlenneigung mit 0·8, für stark geschiebeführende Wasserläufe im Gebirge mit 0·5 anzunehmen.

Für Durchlässe für kleinere Wasserläufe kann man auch Formel 3) verwenden und darin folgende Mittelwerte von v einsetzen:


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bei einem Gefälle des Talgerinnes< 0·005 v = 2·1 m

Der lichte Durchmesser D kreisförmiger Rohrdurchlässe ist bestimmt durch
    5)

Ist das natürliche Gefälle eines Wasserlaufes gering und eine künstliche Vergrößerung nicht ausführbar oder ist das Gerinne so wenig tief eingeschnitten, daß das Hochwasser eine breite Fläche überflutet, so ist man entweder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande oder überhaupt nicht in der Lage, das Wasser ohne Stauung abzuleiten. Die Stauhöhe vergrößert sich in dem Maße, als die lichte Durchflußweite verringert wird; gleichzeitig vergrößert sich damit auch die Durchflußgeschwindigkeit im Brückenquerschnitt.

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[112/0120] Sollen die Bahneinschnittsgräben innerhalb der Brückenöffnung durchgeführt werden, so ist die L. auf 6 m, bzw. 7·2 m zu vergrößern, je nachdem die Gräben ein gemauertes Profil oder bahnseitig Erdböschungen erhalten. Für die Überbrückung zweigleisiger Bahnen ergeben sich als Mindestmaße der L. ohne Gräben 8 m, mit Durchführung der Gräben 10 m, bzw. 11·2 m. Bei Straßenüberbrückungen ist die L. durch die Straßenbreite bestimmt; dabei ist bei Landstraßen eine Einschränkung um die Bankettbreite, d. i. um etwa 1 m meist zulässig. Auch kann die Führung der Straßengräben, wenn solche vorhanden sind, längs der Widerlager in gemauerten Gerinnen oder durch die Widerlager selbst erfolgen, um die Brückenweite einzuschränken. Durchschnittlich beträgt die Straßenbreite in Deutschland und Österreich für Reichs- und Landesstraßen 10 – 15 m für Bezirksstraßen 6 – 8 m für Gemeindestraßen 4 – 5 m für Feldwege 3 m für Fußwege 1·5 – 1·8 m Bei Überbrückung eines in ein regelmäßiges Gerinne gefaßten Wasserlaufes, z. B. eines Mühlgrabens, bestimmt dessen Breite von selbst die L. der Brücke. Man kann nur zuweilen eine Verminderung der Weite dadurch erreichen, daß man das Gerinne unter der Brücke anstatt mit Erdböschungen mit gemauerten Einfassungen versieht. Bei Brücken über Schiffahrtskanälen empfiehlt es sich nicht, die Wasserspiegelbreite einzuschränken. So erhielten am Rhein-Herne-Kanal, der eine Wasserspiegelbreite von 34·5 m besitzt, die Brücken durchweg eine Lichtweite von 54 m. Seeschiffahrtskanäle erfordern entsprechend große Brückenlichtweiten. Die Brücken über den Nordostseekanal z. B. haben mindestens 60 m, meist aber größere L. erhalten. Brücken über fließende Gewässer sowie auch Durchlässe und kleinere Brücken, die nur zur Entwässerung eines kleinen Niederschlagsgebietes dienen, erfordern zur Festsetzung ihrer L. die Rücksichtnahme auf eine unbehinderte Hochwasserabfuhr und zu diesem Zwecke Erhebungen über die durch den Brückenquerschnitt abzuführenden Hochwassermengen. In manchen Fällen kann hier die L. nach in der Nähe befindlichen, denselben Wasserlauf überspannenden Brücken bestimmt werden, wenn sich diese als richtig bemessen erwiesen haben. Für kleine Brücken und Durchlässe genügt es, die abzuführende Hochwassermenge schätzungsweise aus der Größe des Niederschlagsgebietes zu ermitteln. Hierzu kann die von Kresnik aufgestellte Formel benutzt werden: [FORMEL] 1) Hierin bezeichnet A das Niederschlagsgebiet in km2 (für kleine Gebiete mindestens = 1), W die sekundliche Hochwassermenge in m3; der Koeffizient α ist für Katastrophenhochwasser = 1 und sinkt nur bei besonders abflußverzögernden Verhältnissen bis auf etwa 0·6; für gewöhnliches Hochwasser ist α = 0·2 bis 0·3. Diese Formel stimmt auch gut mit der Hochwassertabelle von Pascher (Ztschr. d. Österr. Ing.-V. 1892) überein. Die gesamte Hochwassermenge ist danach Q = A · W in m3 i. d. Sek. 2) Man rechnet sonst auch als gewöhnliches Hochwasser i. d. Sek. i. 1 km2 für Wildbäche 6–8 m3 für Bäche mit einer Tallänge von 4– 8 km 4 m3 für Bäche mit einer Tallänge von 8–12 km 3 m3 für Bäche mit einer Tallänge von 12–16 km 2 m3 doch können bei außergewöhnlichen Hochwässern diese Abflußmengen auch erheblich, bis aufs doppelte, größer werden. Aus der Abflußmenge Q bestimmt sich bei der mittleren Geschwindigheit v des Hochwassers und mit dem Kontraktionskoeffizienten μ die Fläche des Durchflußquerschnittes F aus F = Q/μv und bei der Wassertiefe t die lichte Durchflußweite L der Brücke oder des Durchlasses L = F/t = Q/μvt 3) Die Geschwindigkeit v läßt sich aus v = 50 √RJ berechnen, worin J das Gefälle, R den hydraulischen Radius (Fläche F: benetzten Umfang U) bezeichnet. Man erhält damit, wenn bei rechteckigem Durchflußprofil t = 1/2L bis 1/4L [FORMEL] 4) Der Koeffizient μ ist für Durchlässe im Flachlande mit geringer Sohlenneigung mit 0·8, für stark geschiebeführende Wasserläufe im Gebirge mit 0·5 anzunehmen. Für Durchlässe für kleinere Wasserläufe kann man auch Formel 3) verwenden und darin folgende Mittelwerte von v einsetzen: bei einem Gefälle des Talgerinnes > 0·01 v = 3·5 m bei einem Gefälle des Talgerinnes 0·01–0·005 v = 3·1 m bei einem Gefälle des Talgerinnes < 0·005 v = 2·1 m Der lichte Durchmesser D kreisförmiger Rohrdurchlässe ist bestimmt durch [FORMEL] 5) Ist das natürliche Gefälle eines Wasserlaufes gering und eine künstliche Vergrößerung nicht ausführbar oder ist das Gerinne so wenig tief eingeschnitten, daß das Hochwasser eine breite Fläche überflutet, so ist man entweder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande oder überhaupt nicht in der Lage, das Wasser ohne Stauung abzuleiten. Die Stauhöhe vergrößert sich in dem Maße, als die lichte Durchflußweite verringert wird; gleichzeitig vergrößert sich damit auch die Durchflußgeschwindigkeit im Brückenquerschnitt.

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Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:42Z)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/120>, abgerufen am 28.11.2024.