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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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für Wagen. Ferner grenzt auch das Lademaß (s. d.), das in der Regel die gleichen Abmessungen wie die Umgrenzung für die Wagen aufweist, einen Querschnitt ab, durch den die größten zulässigen Breiten der Ladung offener Güterwagen für die Stellung des Wagens im geraden Gleis und für die verschiedenen Höhen über der Schienenoberkante festgelegt sind.

Für den unbehinderten Verkehr der Fahrzeuge muß zu beiden Seiten der Gleismitte ein bestimmter Raum freigehalten werden. In der Regel wird eine Umgrenzung des lichten Raums vorgeschrieben, bis zu der die Annäherung der Bauwerke oder irgendwelcher feststehender Vorrichtungen an die Bahn erfolgen darf. Da bei solchen Bauwerken oder Vorrichtungen die Möglichkeit einer Annäherung an die Bahn als Folge von Betriebseinwirkungen, Witterungseinflüssen u. s. w. gegeben ist, werden von vornherein zwischen diesen Gegenständen und der Umgrenzung des lichten Raums entsprechende Abstände eingehalten.

Auch andere Ursachen können die Einhaltung größerer Abstände von der Umgrenzung des lichten Raums begründen; so wird man z. B. bei Tunneln und bei längeren Brücken wegen des sicheren Verkehrs des Streckenpersonals zu beiden Seiten des Gleises größere Räume freilassen, als sie sich nach der für die übrige Strecke eingehaltenen Umgrenzung des lichten Raums ergeben würden.

Dagegen kann der durch die vorgeschriebene Umgrenzung freizuhaltende Raum auch eine Beschränkung erfahren. Solche ist statthaft, wenn bei zweigleisigen Strecken der Abstand der Gleismitten voneinander kleiner ist, als die Breite der Umgrenzung des lichten Raums für die eingleisige Bahn. Nach den TV. über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom September 1908 beträgt z. B. die größte Breite der Umgrenzung des lichten Raums für eingleisige Strecken 4 m, während für zweigleisige Strecken eine Gleisentfernung von 3·5 m zulässig ist. Hier verbleiben daher für den auf der inneren Seite für ein Gleis freigehaltenen Raum nicht 2 m, sondern nur 1·75 m.

Die einschlägigen Bestimmungen der TV. sind nachstehend angeführt.

§ 30, 1. Die Umgrenzung des für Hauptgleise mindestens offen zu haltenden lichten Raums ist in Abb. 158 links mit ausgezogenen Linien gezeichnet. In Krümmungen und Überhöhungsrampen sind Spurerweiterung und die durch die Gleisüberhöhung bedingte Schiefstellung des L. zu berücksichtigen.

2. Es empfiehlt sich, bei Neubauten an den Hauptgleisen in einer Höhe von 1000-3050 mm über Schienenoberkante außerhalb der Umgrenzung des lichten Raums seitliche, in Abb. 158 mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume freizuhalten, deren Breite bei Kunstbauten mindestens 200 mm, im übrigen mindestens 500 mm betragen soll.

§ 8. An der Innenseite der Schienen müssen in der Breite des Raums für den Spurkranz alle Befestigungsmittel auch bei größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 mm unter Schienenoberkante liegen.

§ 18, 1. Bei Wegübergängen in Schienenhöhe muß der Raum für den Spurkranz mindestens 67 mm


Abb. 158. Lichtraumprofil für Haupt-, Neben- und vollspurige Lokalbahnen nach den TV.

für Wagen. Ferner grenzt auch das Lademaß (s. d.), das in der Regel die gleichen Abmessungen wie die Umgrenzung für die Wagen aufweist, einen Querschnitt ab, durch den die größten zulässigen Breiten der Ladung offener Güterwagen für die Stellung des Wagens im geraden Gleis und für die verschiedenen Höhen über der Schienenoberkante festgelegt sind.

Für den unbehinderten Verkehr der Fahrzeuge muß zu beiden Seiten der Gleismitte ein bestimmter Raum freigehalten werden. In der Regel wird eine Umgrenzung des lichten Raums vorgeschrieben, bis zu der die Annäherung der Bauwerke oder irgendwelcher feststehender Vorrichtungen an die Bahn erfolgen darf. Da bei solchen Bauwerken oder Vorrichtungen die Möglichkeit einer Annäherung an die Bahn als Folge von Betriebseinwirkungen, Witterungseinflüssen u. s. w. gegeben ist, werden von vornherein zwischen diesen Gegenständen und der Umgrenzung des lichten Raums entsprechende Abstände eingehalten.

Auch andere Ursachen können die Einhaltung größerer Abstände von der Umgrenzung des lichten Raums begründen; so wird man z. B. bei Tunneln und bei längeren Brücken wegen des sicheren Verkehrs des Streckenpersonals zu beiden Seiten des Gleises größere Räume freilassen, als sie sich nach der für die übrige Strecke eingehaltenen Umgrenzung des lichten Raums ergeben würden.

Dagegen kann der durch die vorgeschriebene Umgrenzung freizuhaltende Raum auch eine Beschränkung erfahren. Solche ist statthaft, wenn bei zweigleisigen Strecken der Abstand der Gleismitten voneinander kleiner ist, als die Breite der Umgrenzung des lichten Raums für die eingleisige Bahn. Nach den TV. über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom September 1908 beträgt z. B. die größte Breite der Umgrenzung des lichten Raums für eingleisige Strecken 4 m, während für zweigleisige Strecken eine Gleisentfernung von 3·5 m zulässig ist. Hier verbleiben daher für den auf der inneren Seite für ein Gleis freigehaltenen Raum nicht 2 m, sondern nur 1·75 m.

Die einschlägigen Bestimmungen der TV. sind nachstehend angeführt.

§ 30, 1. Die Umgrenzung des für Hauptgleise mindestens offen zu haltenden lichten Raums ist in Abb. 158 links mit ausgezogenen Linien gezeichnet. In Krümmungen und Überhöhungsrampen sind Spurerweiterung und die durch die Gleisüberhöhung bedingte Schiefstellung des L. zu berücksichtigen.

2. Es empfiehlt sich, bei Neubauten an den Hauptgleisen in einer Höhe von 1000–3050 mm über Schienenoberkante außerhalb der Umgrenzung des lichten Raums seitliche, in Abb. 158 mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume freizuhalten, deren Breite bei Kunstbauten mindestens 200 mm, im übrigen mindestens 500 mm betragen soll.

§ 8. An der Innenseite der Schienen müssen in der Breite des Raums für den Spurkranz alle Befestigungsmittel auch bei größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 mm unter Schienenoberkante liegen.

§ 18, 1. Bei Wegübergängen in Schienenhöhe muß der Raum für den Spurkranz mindestens 67 mm


Abb. 158. Lichtraumprofil für Haupt-, Neben- und vollspurige Lokalbahnen nach den TV.

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für Wagen. Ferner grenzt auch das Lademaß (s. d.), das in der Regel die gleichen Abmessungen wie die Umgrenzung für die Wagen aufweist, einen Querschnitt ab, durch den die größten zulässigen Breiten der Ladung offener Güterwagen für die Stellung des Wagens im geraden Gleis und für die verschiedenen Höhen über der Schienenoberkante festgelegt sind.</p><lb/>
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[107/0115] für Wagen. Ferner grenzt auch das Lademaß (s. d.), das in der Regel die gleichen Abmessungen wie die Umgrenzung für die Wagen aufweist, einen Querschnitt ab, durch den die größten zulässigen Breiten der Ladung offener Güterwagen für die Stellung des Wagens im geraden Gleis und für die verschiedenen Höhen über der Schienenoberkante festgelegt sind. Für den unbehinderten Verkehr der Fahrzeuge muß zu beiden Seiten der Gleismitte ein bestimmter Raum freigehalten werden. In der Regel wird eine Umgrenzung des lichten Raums vorgeschrieben, bis zu der die Annäherung der Bauwerke oder irgendwelcher feststehender Vorrichtungen an die Bahn erfolgen darf. Da bei solchen Bauwerken oder Vorrichtungen die Möglichkeit einer Annäherung an die Bahn als Folge von Betriebseinwirkungen, Witterungseinflüssen u. s. w. gegeben ist, werden von vornherein zwischen diesen Gegenständen und der Umgrenzung des lichten Raums entsprechende Abstände eingehalten. Auch andere Ursachen können die Einhaltung größerer Abstände von der Umgrenzung des lichten Raums begründen; so wird man z. B. bei Tunneln und bei längeren Brücken wegen des sicheren Verkehrs des Streckenpersonals zu beiden Seiten des Gleises größere Räume freilassen, als sie sich nach der für die übrige Strecke eingehaltenen Umgrenzung des lichten Raums ergeben würden. Dagegen kann der durch die vorgeschriebene Umgrenzung freizuhaltende Raum auch eine Beschränkung erfahren. Solche ist statthaft, wenn bei zweigleisigen Strecken der Abstand der Gleismitten voneinander kleiner ist, als die Breite der Umgrenzung des lichten Raums für die eingleisige Bahn. Nach den TV. über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom September 1908 beträgt z. B. die größte Breite der Umgrenzung des lichten Raums für eingleisige Strecken 4 m, während für zweigleisige Strecken eine Gleisentfernung von 3·5 m zulässig ist. Hier verbleiben daher für den auf der inneren Seite für ein Gleis freigehaltenen Raum nicht 2 m, sondern nur 1·75 m. Die einschlägigen Bestimmungen der TV. sind nachstehend angeführt. § 30, 1. Die Umgrenzung des für Hauptgleise mindestens offen zu haltenden lichten Raums ist in Abb. 158 links mit ausgezogenen Linien gezeichnet. In Krümmungen und Überhöhungsrampen sind Spurerweiterung und die durch die Gleisüberhöhung bedingte Schiefstellung des L. zu berücksichtigen. 2. Es empfiehlt sich, bei Neubauten an den Hauptgleisen in einer Höhe von 1000–3050 mm über Schienenoberkante außerhalb der Umgrenzung des lichten Raums seitliche, in Abb. 158 mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume freizuhalten, deren Breite bei Kunstbauten mindestens 200 mm, im übrigen mindestens 500 mm betragen soll. § 8. An der Innenseite der Schienen müssen in der Breite des Raums für den Spurkranz alle Befestigungsmittel auch bei größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 mm unter Schienenoberkante liegen. § 18, 1. Bei Wegübergängen in Schienenhöhe muß der Raum für den Spurkranz mindestens 67 mm [Abbildung Abb. 158. Lichtraumprofil für Haupt-, Neben- und vollspurige Lokalbahnen nach den TV. ]

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/115>, abgerufen am 26.07.2024.