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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Organe den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, die Versicherungsanstalt für die Zahlung der Unfallrenten schadlos zu halten. Die Anstalt kann als Ersatz den Kapitalwert der Renten verlangen, ihr Regreßanspruch verjährt in drei Jahren von dem Unfall an (§ 45 UVG.).

g) Gegen einen fremden Unternehmer bestehen die Haftpflichtansprüche nur, wenn ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft; sie gehen außerdem in Höhe der Unfallrenten auf die Versicherungsanstalt über, so daß dem Berechtigten auch hier nur der Anspruch auf den Überschuß verbleibt (§ 47 UVG.).

C. Ungarn.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

In erster Linie ist auf die im allgemeinen Artikel dargestellten Grundsätze des ungarischen Deliktsrechts zu verweisen.

Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): Bei Körperverletzung sind dem Verletzten die Heilungskosten und, falls durch die Verletzung eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht ist, auch der entgehende Verdienst zu ersetzen. Bei Tötungen haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Eine sonderrechtliche Regelung der Eisenbahn-H. ist in Ungarn schon getroffen worden durch den Gesetzesartikel 18 vom Jahre 1874, betreffend die Verantwortlichkeit und die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Todesfällen und körperlichen Beschädigungen auf Eisenbahnen (im folgenden als HPG. zitiert).

Inhalt des HPG.: 1. Voraussetzung der verschärften H. ist die Tötung oder körperliche Beschädigung eines Menschen auf einer Eisenbahn (auch wenn sie dem öffentlichen Verkehr noch nicht übergeben ist). Die Beweislast trifft den Kläger. Die Bahn kann sich von der Ersatzpflicht durch den Nachweis befreien, daß der Tod oder die Körperverletzung entweder durch vis maior (unabwendbares Naturereignis) oder durch eine für die Bahnverwaltung unabwendbare Handlung eines Dritten oder durch eigenes Verschulden des Verletzten überwiegend verursacht wurde (§ 1).

2. Ersatzpflichtig ist die Bahnunternehmung (§ 1). Ihr Regreßrecht gegen ihre eigentlich schuldigen Angestellten bleibt unberührt (§ 6).

3. Kreis der Ersatzberechtigten und Umfang ihrer Ansprüche:

a) Bei Körperverletzung sind dem Verletzten die Kosten der ärztlichen Behandlung und die Vermögensverluste zu ersetzen, die er durch die infolge der Verletzung eingetretene Erwerbsunfähigkeit erleidet.

b) Bei Tötung gehen a) die dem Verstorbenen nach vorstehendem bereits erwachsenen Ansprüche auf die Erben über; diesen sind außerdem die Kosten der Beerdigung zu vergüten; b) falls der Verstorbene kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts verpflichtet war, für den Unterhalt oder die Erziehung eines anderen zu sorgen, so hat die Bahn diesem auch die Kosten des Unterhalts oder der Erziehung zu ersetzen, soweit sie durch den Todesfall ihre bisherige Deckung verloren haben (§ 2).

Im einzelnen wird die Höhe des Schadenersatzes unter Berücksichtigung aller Umstände durch richterliches Ermessen bestimmt; der Richter entscheidet auch, ob und in welcher Art und Höhe Sicherheit zu leisten ist. Die Entschädigung für die geminderte Erwerbsfähigkeit und die Unterhaltungs- und Erziehungskosten sind vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarungen in der Form einer vorauszahlbaren Monatsrente zu leisten (§ 4).

4. Die Ansprüche aus dem HPG. verjähren in drei Jahren, bei Körperverletzungen vom Tage des Unfalls, bei Tötungen vom Todestag an gerechnet (§ 9).

5. Einzelheiten:

a) Verträge oder allgemeine Dienstvorschriften, die die gesetzliche H. aufheben oder einschränken, sind ohne rechtliche Wirkung (§ 3).

b) Auch nach rechtskräftiger Festsetzung der Renten können beide Parteien bei wesentlicher Änderung der für ihre Zuerkennung maßgebenden Umstände auf Erhöhung, Minderung oder gänzlichen Erlaß klagen; war eine zuerkannte Rente wieder erlassen worden, so kann der Bezugsberechtigte bei wesentlicher Änderung der für den Erlaß maßgebenden Momente neuerliche Zuerkennung beantragen (§ 5).

c) Zuständig für H.-Prozesse ist das Gericht erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (§ 7). Das Verfahren bestimmt sich nach §§ 144-151 des Gesetzartikels 54 vom Jahre 1868 und nach § 8 HPG.

D. Belgien.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

In erster Linie kommen die im Artikel H. der Eisenbahnen bezeichneten Bestimmungen des Code civil auch hier in Betracht.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Als Sondervorschrift ist zunächst Art. 4 des Ges. vom 25. August 1891, betreffend Abänderung des Code de commerce zu erwähnen. Danach haftet die Bahn für alle Unfälle, die Reisenden zustoßen, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihr nicht zur Last gelegt werden kann; es tritt in diesem Falle also eine Umkehrung der gewöhnlichen Beweislast wegen des Verschuldens ein.

Ferner wurde in Belgien am 24. Dezember 1903 ein Gesetz über den Ersatz des aus Arbeitsunfällen erwachsenden Schadens erlassen, das sich aufs engste an das französische Ges. vom 9. April 1898 (s. Frankreich) anschließt. Das Gesetz findet auf alle Unternehmungen, die sich

Organe den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, die Versicherungsanstalt für die Zahlung der Unfallrenten schadlos zu halten. Die Anstalt kann als Ersatz den Kapitalwert der Renten verlangen, ihr Regreßanspruch verjährt in drei Jahren von dem Unfall an (§ 45 UVG.).

γ) Gegen einen fremden Unternehmer bestehen die Haftpflichtansprüche nur, wenn ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft; sie gehen außerdem in Höhe der Unfallrenten auf die Versicherungsanstalt über, so daß dem Berechtigten auch hier nur der Anspruch auf den Überschuß verbleibt (§ 47 UVG.).

C. Ungarn.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

In erster Linie ist auf die im allgemeinen Artikel dargestellten Grundsätze des ungarischen Deliktsrechts zu verweisen.

Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): Bei Körperverletzung sind dem Verletzten die Heilungskosten und, falls durch die Verletzung eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht ist, auch der entgehende Verdienst zu ersetzen. Bei Tötungen haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Eine sonderrechtliche Regelung der Eisenbahn-H. ist in Ungarn schon getroffen worden durch den Gesetzesartikel 18 vom Jahre 1874, betreffend die Verantwortlichkeit und die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Todesfällen und körperlichen Beschädigungen auf Eisenbahnen (im folgenden als HPG. zitiert).

Inhalt des HPG.: 1. Voraussetzung der verschärften H. ist die Tötung oder körperliche Beschädigung eines Menschen auf einer Eisenbahn (auch wenn sie dem öffentlichen Verkehr noch nicht übergeben ist). Die Beweislast trifft den Kläger. Die Bahn kann sich von der Ersatzpflicht durch den Nachweis befreien, daß der Tod oder die Körperverletzung entweder durch vis maior (unabwendbares Naturereignis) oder durch eine für die Bahnverwaltung unabwendbare Handlung eines Dritten oder durch eigenes Verschulden des Verletzten überwiegend verursacht wurde (§ 1).

2. Ersatzpflichtig ist die Bahnunternehmung (§ 1). Ihr Regreßrecht gegen ihre eigentlich schuldigen Angestellten bleibt unberührt (§ 6).

3. Kreis der Ersatzberechtigten und Umfang ihrer Ansprüche:

a) Bei Körperverletzung sind dem Verletzten die Kosten der ärztlichen Behandlung und die Vermögensverluste zu ersetzen, die er durch die infolge der Verletzung eingetretene Erwerbsunfähigkeit erleidet.

b) Bei Tötung gehen α) die dem Verstorbenen nach vorstehendem bereits erwachsenen Ansprüche auf die Erben über; diesen sind außerdem die Kosten der Beerdigung zu vergüten; β) falls der Verstorbene kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts verpflichtet war, für den Unterhalt oder die Erziehung eines anderen zu sorgen, so hat die Bahn diesem auch die Kosten des Unterhalts oder der Erziehung zu ersetzen, soweit sie durch den Todesfall ihre bisherige Deckung verloren haben (§ 2).

Im einzelnen wird die Höhe des Schadenersatzes unter Berücksichtigung aller Umstände durch richterliches Ermessen bestimmt; der Richter entscheidet auch, ob und in welcher Art und Höhe Sicherheit zu leisten ist. Die Entschädigung für die geminderte Erwerbsfähigkeit und die Unterhaltungs- und Erziehungskosten sind vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarungen in der Form einer vorauszahlbaren Monatsrente zu leisten (§ 4).

4. Die Ansprüche aus dem HPG. verjähren in drei Jahren, bei Körperverletzungen vom Tage des Unfalls, bei Tötungen vom Todestag an gerechnet (§ 9).

5. Einzelheiten:

a) Verträge oder allgemeine Dienstvorschriften, die die gesetzliche H. aufheben oder einschränken, sind ohne rechtliche Wirkung (§ 3).

b) Auch nach rechtskräftiger Festsetzung der Renten können beide Parteien bei wesentlicher Änderung der für ihre Zuerkennung maßgebenden Umstände auf Erhöhung, Minderung oder gänzlichen Erlaß klagen; war eine zuerkannte Rente wieder erlassen worden, so kann der Bezugsberechtigte bei wesentlicher Änderung der für den Erlaß maßgebenden Momente neuerliche Zuerkennung beantragen (§ 5).

c) Zuständig für H.-Prozesse ist das Gericht erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (§ 7). Das Verfahren bestimmt sich nach §§ 144–151 des Gesetzartikels 54 vom Jahre 1868 und nach § 8 HPG.

D. Belgien.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

In erster Linie kommen die im Artikel H. der Eisenbahnen bezeichneten Bestimmungen des Code civil auch hier in Betracht.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Als Sondervorschrift ist zunächst Art. 4 des Ges. vom 25. August 1891, betreffend Abänderung des Code de commerce zu erwähnen. Danach haftet die Bahn für alle Unfälle, die Reisenden zustoßen, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihr nicht zur Last gelegt werden kann; es tritt in diesem Falle also eine Umkehrung der gewöhnlichen Beweislast wegen des Verschuldens ein.

Ferner wurde in Belgien am 24. Dezember 1903 ein Gesetz über den Ersatz des aus Arbeitsunfällen erwachsenden Schadens erlassen, das sich aufs engste an das französische Ges. vom 9. April 1898 (s. Frankreich) anschließt. Das Gesetz findet auf alle Unternehmungen, die sich

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[59/0070] Organe den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, die Versicherungsanstalt für die Zahlung der Unfallrenten schadlos zu halten. Die Anstalt kann als Ersatz den Kapitalwert der Renten verlangen, ihr Regreßanspruch verjährt in drei Jahren von dem Unfall an (§ 45 UVG.). γ) Gegen einen fremden Unternehmer bestehen die Haftpflichtansprüche nur, wenn ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft; sie gehen außerdem in Höhe der Unfallrenten auf die Versicherungsanstalt über, so daß dem Berechtigten auch hier nur der Anspruch auf den Überschuß verbleibt (§ 47 UVG.). C. Ungarn. I. Allgemeines bürgerliches Recht. In erster Linie ist auf die im allgemeinen Artikel dargestellten Grundsätze des ungarischen Deliktsrechts zu verweisen. 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Die Bahn kann sich von der Ersatzpflicht durch den Nachweis befreien, daß der Tod oder die Körperverletzung entweder durch vis maior (unabwendbares Naturereignis) oder durch eine für die Bahnverwaltung unabwendbare Handlung eines Dritten oder durch eigenes Verschulden des Verletzten überwiegend verursacht wurde (§ 1). 2. Ersatzpflichtig ist die Bahnunternehmung (§ 1). Ihr Regreßrecht gegen ihre eigentlich schuldigen Angestellten bleibt unberührt (§ 6). 3. Kreis der Ersatzberechtigten und Umfang ihrer Ansprüche: a) Bei Körperverletzung sind dem Verletzten die Kosten der ärztlichen Behandlung und die Vermögensverluste zu ersetzen, die er durch die infolge der Verletzung eingetretene Erwerbsunfähigkeit erleidet. b) Bei Tötung gehen α) die dem Verstorbenen nach vorstehendem bereits erwachsenen Ansprüche auf die Erben über; diesen sind außerdem die Kosten der Beerdigung zu vergüten; β) falls der Verstorbene kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts verpflichtet war, für den Unterhalt oder die Erziehung eines anderen zu sorgen, so hat die Bahn diesem auch die Kosten des Unterhalts oder der Erziehung zu ersetzen, soweit sie durch den Todesfall ihre bisherige Deckung verloren haben (§ 2). Im einzelnen wird die Höhe des Schadenersatzes unter Berücksichtigung aller Umstände durch richterliches Ermessen bestimmt; der Richter entscheidet auch, ob und in welcher Art und Höhe Sicherheit zu leisten ist. Die Entschädigung für die geminderte Erwerbsfähigkeit und die Unterhaltungs- und Erziehungskosten sind vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarungen in der Form einer vorauszahlbaren Monatsrente zu leisten (§ 4). 4. Die Ansprüche aus dem HPG. verjähren in drei Jahren, bei Körperverletzungen vom Tage des Unfalls, bei Tötungen vom Todestag an gerechnet (§ 9). 5. Einzelheiten: a) Verträge oder allgemeine Dienstvorschriften, die die gesetzliche H. aufheben oder einschränken, sind ohne rechtliche Wirkung (§ 3). b) Auch nach rechtskräftiger Festsetzung der Renten können beide Parteien bei wesentlicher Änderung der für ihre Zuerkennung maßgebenden Umstände auf Erhöhung, Minderung oder gänzlichen Erlaß klagen; war eine zuerkannte Rente wieder erlassen worden, so kann der Bezugsberechtigte bei wesentlicher Änderung der für den Erlaß maßgebenden Momente neuerliche Zuerkennung beantragen (§ 5). c) Zuständig für H.-Prozesse ist das Gericht erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (§ 7). Das Verfahren bestimmt sich nach §§ 144–151 des Gesetzartikels 54 vom Jahre 1868 und nach § 8 HPG. D. Belgien. I. Allgemeines bürgerliches Recht. In erster Linie kommen die im Artikel H. der Eisenbahnen bezeichneten Bestimmungen des Code civil auch hier in Betracht. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Als Sondervorschrift ist zunächst Art. 4 des Ges. vom 25. August 1891, betreffend Abänderung des Code de commerce zu erwähnen. Danach haftet die Bahn für alle Unfälle, die Reisenden zustoßen, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihr nicht zur Last gelegt werden kann; es tritt in diesem Falle also eine Umkehrung der gewöhnlichen Beweislast wegen des Verschuldens ein. Ferner wurde in Belgien am 24. Dezember 1903 ein Gesetz über den Ersatz des aus Arbeitsunfällen erwachsenden Schadens erlassen, das sich aufs engste an das französische Ges. vom 9. April 1898 (s. Frankreich) anschließt. Das Gesetz findet auf alle Unternehmungen, die sich

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/70>, abgerufen am 24.11.2024.