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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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und der Regel nach auch nicht vererblich (§ 847 BGB.). Als eine Art des entgangenen Gewinns hebt das BGB. die Nachteile hervor, die die Verletzung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt (§ 842); b) ferner gewisse dritte Personen: a) die standesgemäßen Beerdigungskosten sind dem zu ersetzen, der gesetzlich zu ihrer Tragung verpflichtet ist; b) die Personen, zu denen der Getötete zur Zeit der Verletzung in solchen Beziehungen gestanden hat, daß er ihnen gesetzlich unterhaltspflichtig war oder werden konnte, haben, wenn ihnen infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen ist, einen Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe, in der ihnen der Getötete während seiner mutmaßlichen Lebensdauer alimentationspflichtig gewesen wäre; in diesem Anspruch steht der nasciturus dem natus gleich. Freiwillige Leistungen (z. B. an nicht alimentationsberechtigte Personen oder über den gesetzlichen Umfang hinaus) kommen nicht in Betracht. Anderseits ist es gleichgültig, ob der Verstorbene tatsächlich seiner Unterhaltspflicht genügt hat oder nicht. Der Übergang der Alimentationspflicht auf Dritte (z. B. von den Eltern auf die Großeltern) befreit die Ersatzpflichtigen nicht; g) auch Dritten, denen der Verletzte kraft Gesetzes zur Dienstleistung im Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, ist für die entgehenden Dienste Ersatz zu leisten (§§ 844 und 845 BGB.).

Art der Entschädigung: Der dem Verletzten (nicht auch seinen Erben) zu gewährende Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung seiner Bedürfnisse, sowie die Entschädigung für entgangene Alimente und Dienste ist in Gestalt einer vierteljährlich vorauszahlbaren, je am ersten, des Monats für das ganze Vierteljahr verfallenen Geldrente zu leisten. Aus wichtigen Gründen kann der Verletzte statt der Rente Abfindung in Kapital verlangen. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Rente Sicherheit zu leisten ist, bestimmt der Richter nach den Umständen. Die übrigen Ersatzleistungen erfolgen durch Naturalrestitution oder Kapitalzahlung (§§ 843, 760 BGB.).

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Dem Bedürfnis nach einer Verschärfung der H. der Eisenbahn über das Allgemeine bürgerliche Recht hinaus hatte vor der Reichsgründung nur das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 in seinem § 25 Rechnung getragen. Hier ist bereits der Grundsatz der Kausalhaftung ex lege unter Zulassung gewisser von der Bahn zu beweisender Befreiungsgründe (höhere Gewalt und eigenes Verschulden) verwirklicht. Als eines der ersten Reichsgesetze erging das im wesentlichen auf den gleichen Grundlagen beruhende sog. Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, das außer der H. der Eisenbahnen auch die Haftung einiger anderer besonders gefährlicher industrieller Unternehmungen (Fabriken, Bergwerke u. a.) regelt. Auch nachdem durch das BGB. das gesamte Obligationenrecht einheitlich geordnet war, blieb das HPG. als Spezialgesetz in Kraft (Art. 32 Einf.-G. BGB.); es wurde aber unter gleichzeitiger Regelung einer Anzahl streitiger Punkte mit dem neuen Rechte in Übereinstimmung gebracht (Art. 42 Einf.-G. BGB.).

In dieser neuen Fassung gilt das HPG. seit dem 1. Januar 19001. Liegen im Einzelfalle sowohl die Voraussetzungen für die Anwendung des HPG. als auch des BGB. vor, so hat der Ersatzberechtigte die Wahl, auf welches Gesetz er seine Klage stützen will. Das BGB. gewährt ihm zwar etwas weitergehende Rechte als das HPG. (Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Dienste, längere Verjährung), fordert von ihm aber auch den Nachweis des Verschuldens.

Inhalt des HPG.: 1. Voraussetzung der H. ist die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen beim Betriebe einer Eisenbahn. Verschulden wird also nicht gefordert (§ 1). Unter Eisenbahn im Sinne des HPG. versteht das Reichsgericht jedes Unternehmen, das wiederholt größere Personen- oder Gütermengen auf Eisenschienen mit erhöhter Geschwindigkeit über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken hin befördert; gleichgültig ist, von wem die Bahn betrieben, welche Betriebskraft verwendet wird, ob der Betrieb über oder unter der Erde stattfindet und ob die Bahn dem öffentlichen Verkehr dient oder nicht; es fallen also auch Privatanschlußgleise und Arbeitszüge beim Bahnbau unter das Gesetz. Als Körperverletzung gelten auch Störungen der psychischen Gesundheit. Zum Begriff der Tötung ist erforderlich, daß der Tod im rechtlichen ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung "beim Betriebe" steht; nicht nötig ist es, daß der Tod sofort eintritt. Die Einwirkung auf den Körper selbst, mag sie nun tödlich sein oder nicht, heißt in der Sprache des Gesetzes "Unfall". Als Unfall gilt nur ein außergewöhnliches und zeitlich bestimmbares einzelnes Vorkommnis. Die sog. Berufskrankheiten fallen also nicht unter diesen Begriff. Bestritten ist, was unter einem Unfall "beim Betriebe" zu verstehen ist; übereinstimmend

1 Eine Änderung des HPG. wird vorbereitet.

und der Regel nach auch nicht vererblich (§ 847 BGB.). Als eine Art des entgangenen Gewinns hebt das BGB. die Nachteile hervor, die die Verletzung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt (§ 842); b) ferner gewisse dritte Personen: α) die standesgemäßen Beerdigungskosten sind dem zu ersetzen, der gesetzlich zu ihrer Tragung verpflichtet ist; β) die Personen, zu denen der Getötete zur Zeit der Verletzung in solchen Beziehungen gestanden hat, daß er ihnen gesetzlich unterhaltspflichtig war oder werden konnte, haben, wenn ihnen infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen ist, einen Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe, in der ihnen der Getötete während seiner mutmaßlichen Lebensdauer alimentationspflichtig gewesen wäre; in diesem Anspruch steht der nasciturus dem natus gleich. Freiwillige Leistungen (z. B. an nicht alimentationsberechtigte Personen oder über den gesetzlichen Umfang hinaus) kommen nicht in Betracht. Anderseits ist es gleichgültig, ob der Verstorbene tatsächlich seiner Unterhaltspflicht genügt hat oder nicht. Der Übergang der Alimentationspflicht auf Dritte (z. B. von den Eltern auf die Großeltern) befreit die Ersatzpflichtigen nicht; γ) auch Dritten, denen der Verletzte kraft Gesetzes zur Dienstleistung im Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, ist für die entgehenden Dienste Ersatz zu leisten (§§ 844 und 845 BGB.).

Art der Entschädigung: Der dem Verletzten (nicht auch seinen Erben) zu gewährende Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung seiner Bedürfnisse, sowie die Entschädigung für entgangene Alimente und Dienste ist in Gestalt einer vierteljährlich vorauszahlbaren, je am ersten, des Monats für das ganze Vierteljahr verfallenen Geldrente zu leisten. Aus wichtigen Gründen kann der Verletzte statt der Rente Abfindung in Kapital verlangen. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Rente Sicherheit zu leisten ist, bestimmt der Richter nach den Umständen. Die übrigen Ersatzleistungen erfolgen durch Naturalrestitution oder Kapitalzahlung (§§ 843, 760 BGB.).

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Dem Bedürfnis nach einer Verschärfung der H. der Eisenbahn über das Allgemeine bürgerliche Recht hinaus hatte vor der Reichsgründung nur das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 in seinem § 25 Rechnung getragen. Hier ist bereits der Grundsatz der Kausalhaftung ex lege unter Zulassung gewisser von der Bahn zu beweisender Befreiungsgründe (höhere Gewalt und eigenes Verschulden) verwirklicht. Als eines der ersten Reichsgesetze erging das im wesentlichen auf den gleichen Grundlagen beruhende sog. Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, das außer der H. der Eisenbahnen auch die Haftung einiger anderer besonders gefährlicher industrieller Unternehmungen (Fabriken, Bergwerke u. a.) regelt. Auch nachdem durch das BGB. das gesamte Obligationenrecht einheitlich geordnet war, blieb das HPG. als Spezialgesetz in Kraft (Art. 32 Einf.-G. BGB.); es wurde aber unter gleichzeitiger Regelung einer Anzahl streitiger Punkte mit dem neuen Rechte in Übereinstimmung gebracht (Art. 42 Einf.-G. BGB.).

In dieser neuen Fassung gilt das HPG. seit dem 1. Januar 19001. Liegen im Einzelfalle sowohl die Voraussetzungen für die Anwendung des HPG. als auch des BGB. vor, so hat der Ersatzberechtigte die Wahl, auf welches Gesetz er seine Klage stützen will. Das BGB. gewährt ihm zwar etwas weitergehende Rechte als das HPG. (Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Dienste, längere Verjährung), fordert von ihm aber auch den Nachweis des Verschuldens.

Inhalt des HPG.: 1. Voraussetzung der H. ist die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen beim Betriebe einer Eisenbahn. Verschulden wird also nicht gefordert (§ 1). Unter Eisenbahn im Sinne des HPG. versteht das Reichsgericht jedes Unternehmen, das wiederholt größere Personen- oder Gütermengen auf Eisenschienen mit erhöhter Geschwindigkeit über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken hin befördert; gleichgültig ist, von wem die Bahn betrieben, welche Betriebskraft verwendet wird, ob der Betrieb über oder unter der Erde stattfindet und ob die Bahn dem öffentlichen Verkehr dient oder nicht; es fallen also auch Privatanschlußgleise und Arbeitszüge beim Bahnbau unter das Gesetz. Als Körperverletzung gelten auch Störungen der psychischen Gesundheit. Zum Begriff der Tötung ist erforderlich, daß der Tod im rechtlichen ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung „beim Betriebe“ steht; nicht nötig ist es, daß der Tod sofort eintritt. Die Einwirkung auf den Körper selbst, mag sie nun tödlich sein oder nicht, heißt in der Sprache des Gesetzes „Unfall“. Als Unfall gilt nur ein außergewöhnliches und zeitlich bestimmbares einzelnes Vorkommnis. Die sog. Berufskrankheiten fallen also nicht unter diesen Begriff. Bestritten ist, was unter einem Unfall „beim Betriebe“ zu verstehen ist; übereinstimmend

1 Eine Änderung des HPG. wird vorbereitet.
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[53/0064] und der Regel nach auch nicht vererblich (§ 847 BGB.). Als eine Art des entgangenen Gewinns hebt das BGB. die Nachteile hervor, die die Verletzung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt (§ 842); b) ferner gewisse dritte Personen: α) die standesgemäßen Beerdigungskosten sind dem zu ersetzen, der gesetzlich zu ihrer Tragung verpflichtet ist; β) die Personen, zu denen der Getötete zur Zeit der Verletzung in solchen Beziehungen gestanden hat, daß er ihnen gesetzlich unterhaltspflichtig war oder werden konnte, haben, wenn ihnen infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen ist, einen Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe, in der ihnen der Getötete während seiner mutmaßlichen Lebensdauer alimentationspflichtig gewesen wäre; in diesem Anspruch steht der nasciturus dem natus gleich. Freiwillige Leistungen (z. B. an nicht alimentationsberechtigte Personen oder über den gesetzlichen Umfang hinaus) kommen nicht in Betracht. Anderseits ist es gleichgültig, ob der Verstorbene tatsächlich seiner Unterhaltspflicht genügt hat oder nicht. Der Übergang der Alimentationspflicht auf Dritte (z. B. von den Eltern auf die Großeltern) befreit die Ersatzpflichtigen nicht; γ) auch Dritten, denen der Verletzte kraft Gesetzes zur Dienstleistung im Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, ist für die entgehenden Dienste Ersatz zu leisten (§§ 844 und 845 BGB.). Art der Entschädigung: Der dem Verletzten (nicht auch seinen Erben) zu gewährende Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung seiner Bedürfnisse, sowie die Entschädigung für entgangene Alimente und Dienste ist in Gestalt einer vierteljährlich vorauszahlbaren, je am ersten, des Monats für das ganze Vierteljahr verfallenen Geldrente zu leisten. Aus wichtigen Gründen kann der Verletzte statt der Rente Abfindung in Kapital verlangen. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Rente Sicherheit zu leisten ist, bestimmt der Richter nach den Umständen. Die übrigen Ersatzleistungen erfolgen durch Naturalrestitution oder Kapitalzahlung (§§ 843, 760 BGB.). II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Dem Bedürfnis nach einer Verschärfung der H. der Eisenbahn über das Allgemeine bürgerliche Recht hinaus hatte vor der Reichsgründung nur das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 in seinem § 25 Rechnung getragen. Hier ist bereits der Grundsatz der Kausalhaftung ex lege unter Zulassung gewisser von der Bahn zu beweisender Befreiungsgründe (höhere Gewalt und eigenes Verschulden) verwirklicht. Als eines der ersten Reichsgesetze erging das im wesentlichen auf den gleichen Grundlagen beruhende sog. Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, das außer der H. der Eisenbahnen auch die Haftung einiger anderer besonders gefährlicher industrieller Unternehmungen (Fabriken, Bergwerke u. a.) regelt. Auch nachdem durch das BGB. das gesamte Obligationenrecht einheitlich geordnet war, blieb das HPG. als Spezialgesetz in Kraft (Art. 32 Einf.-G. BGB.); es wurde aber unter gleichzeitiger Regelung einer Anzahl streitiger Punkte mit dem neuen Rechte in Übereinstimmung gebracht (Art. 42 Einf.-G. BGB.). In dieser neuen Fassung gilt das HPG. seit dem 1. Januar 1900 1. Liegen im Einzelfalle sowohl die Voraussetzungen für die Anwendung des HPG. als auch des BGB. vor, so hat der Ersatzberechtigte die Wahl, auf welches Gesetz er seine Klage stützen will. Das BGB. gewährt ihm zwar etwas weitergehende Rechte als das HPG. (Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Dienste, längere Verjährung), fordert von ihm aber auch den Nachweis des Verschuldens. Inhalt des HPG.: 1. Voraussetzung der H. ist die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen beim Betriebe einer Eisenbahn. Verschulden wird also nicht gefordert (§ 1). Unter Eisenbahn im Sinne des HPG. versteht das Reichsgericht jedes Unternehmen, das wiederholt größere Personen- oder Gütermengen auf Eisenschienen mit erhöhter Geschwindigkeit über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken hin befördert; gleichgültig ist, von wem die Bahn betrieben, welche Betriebskraft verwendet wird, ob der Betrieb über oder unter der Erde stattfindet und ob die Bahn dem öffentlichen Verkehr dient oder nicht; es fallen also auch Privatanschlußgleise und Arbeitszüge beim Bahnbau unter das Gesetz. Als Körperverletzung gelten auch Störungen der psychischen Gesundheit. Zum Begriff der Tötung ist erforderlich, daß der Tod im rechtlichen ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung „beim Betriebe“ steht; nicht nötig ist es, daß der Tod sofort eintritt. Die Einwirkung auf den Körper selbst, mag sie nun tödlich sein oder nicht, heißt in der Sprache des Gesetzes „Unfall“. Als Unfall gilt nur ein außergewöhnliches und zeitlich bestimmbares einzelnes Vorkommnis. Die sog. Berufskrankheiten fallen also nicht unter diesen Begriff. Bestritten ist, was unter einem Unfall „beim Betriebe“ zu verstehen ist; übereinstimmend 1 Eine Änderung des HPG. wird vorbereitet.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/64>, abgerufen am 21.11.2024.