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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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den Schaden endgültig tragen sollen (Art. 50 und 51 OR.).

3. Ersatzberechtigt ist jeder schuldhaft Geschädigte. Im Höchstfalle kann er Ersatz des vollen Vermögensschadens (damnum emergens et lucrum cessans) verlangen; ist dieser nicht ziffermäßig nachweisbar, so hat ihn der Richter mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Maßnahmen abzuschätzen (Art. 42 OR.). Unter Beachtung dieser oberen Grenze bestimmt der Richter die Höhe des Ersatzanspruchs nach billigem Ermessen (insbes. in Würdigung der Größe des Verschuldens, Art. 43 OR.). Unter den hiernach sich ergebenden Betrag kann der Richter heruntergehen, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder den Schaden schuldhaft mit verursacht oder vergrößert oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonstwie erschwert hat; in diesen Fällen kann letzterer sogar ganz von seiner Haftung entbunden werden (Art. 44 OR.).

Auch die Art der Entschädigung bestimmt der Richter nach seinem Ermessen.

Erkennt er auf Rentenzahlung, so hat er gleichzeitig den Schuldner zur Sicherheitsleistung anzuhalten (Art. 43 OR.).

4. Der Ersatzanspruch verjährt in einem Jahre von dem Tage an, an dem der Berechtigte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an. Ist diese strafbar und sieht das Strafrecht für die Verjährung der Strafe eine längere Frist vor, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 OR.).

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Besondere Bestimmungen enthalten die Art. 11 und 12 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vom 28. März 1905 (vgl. besonderen Artikel). Wenn nämlich bei einem Personenunfall, auf den dieses Gesetz Anwendung findet, eine Sache, die der Getötete oder körperlich Verletzte unter seiner Obhut mit sich führte (z. B. das Fuhrwerk eines überfahrenen Fuhrmanns), infolge des gleichen Betriebsvorgangs, der die Tötung oder Körperverletzung verursacht hat, zerstört, beschädigt oder verloren wird, so ist ohne Rücksicht auf Verschulden Ersatz zu leisten. Ersatzberechtigt ist jede durch die Zerstörung, die Beschädigung oder den Verlust geschädigte Person; ihr Anspruch umfaßt in der Regel nur den Verkehrswert der Sache. Trifft jedoch einen Bediensteten der Bahn nachweislich ein Verschulden an dem Unfall, so kann vom Richter nach Ermessen ein höherer Betrag zuerkannt werden, der im Höchstfalle vollen Ersatz des positiven und negativen Vermögensschadens sowie eine billige Genugtuung für die erlittene Unbill umfassen darf. Die im besonderen Artikel unter den Nrn. 2, 4 und 6 bei der Besprechung des schweizerischen EHPG. dargestellten Regeln finden auch im vorliegenden Falle Anwendung.

I. Dänemark, Norwegen, Schweden, Dänemark.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

1. Voraussetzung der H. ist die vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Schädigung eines andern. Die Beweislast trifft den Kläger, Haftausschließungsgründe, wie mangelnde Rechtswidrigkeit u. s. w. hat der Beklagte nachzuweisen.

2. Der Bahnunternehmer haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Bediensteten, mögen diese dauernd angestellt oder nur vorübergehend für die Bahn tätig sein.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte; sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden, entgehenden Gewinn wie positive Einbuße. Ist der Wert einer beschädigten oder zerstörten Sache zu berechnen, so ist der "wirkliche", nicht der Wert der besonderen Vorliebe zu grunde zu legen.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre von der Zeit an, wo der Gläubiger von der Existenz seiner Forderungen Kenntnis erlangt.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Eine unbedingte H. der Eisenbahnen ohne Rücksicht auf Verschulden sieht § 1 des Gesetzes Nr. 56 vom 26. März 1898 für die während der Fahrt erfolgende Beschädigung oder Zerstörung nicht zur Beförderung angenommener Sachen vor. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, daß der Schaden entweder von dem Geschädigten selbst schuldhaft verursacht worden ist, oder daß er auch bei Anwendung der äußersten Sorgfalt, die der Eisenbahnbetrieb von der Verwaltung und den Bediensteten in bezug auf die Betriebsführung und das Material erfordert, nicht abgewendet werden konnte.

Norwegen.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

Das norwegische Haftpflichtrecht beruht teils auf Gewohnheitsrecht, teils auf den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 22. Mai 1912.

den Schaden endgültig tragen sollen (Art. 50 und 51 OR.).

3. Ersatzberechtigt ist jeder schuldhaft Geschädigte. Im Höchstfalle kann er Ersatz des vollen Vermögensschadens (damnum emergens et lucrum cessans) verlangen; ist dieser nicht ziffermäßig nachweisbar, so hat ihn der Richter mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Maßnahmen abzuschätzen (Art. 42 OR.). Unter Beachtung dieser oberen Grenze bestimmt der Richter die Höhe des Ersatzanspruchs nach billigem Ermessen (insbes. in Würdigung der Größe des Verschuldens, Art. 43 OR.). Unter den hiernach sich ergebenden Betrag kann der Richter heruntergehen, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder den Schaden schuldhaft mit verursacht oder vergrößert oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonstwie erschwert hat; in diesen Fällen kann letzterer sogar ganz von seiner Haftung entbunden werden (Art. 44 OR.).

Auch die Art der Entschädigung bestimmt der Richter nach seinem Ermessen.

Erkennt er auf Rentenzahlung, so hat er gleichzeitig den Schuldner zur Sicherheitsleistung anzuhalten (Art. 43 OR.).

4. Der Ersatzanspruch verjährt in einem Jahre von dem Tage an, an dem der Berechtigte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an. Ist diese strafbar und sieht das Strafrecht für die Verjährung der Strafe eine längere Frist vor, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 OR.).

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Besondere Bestimmungen enthalten die Art. 11 und 12 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vom 28. März 1905 (vgl. besonderen Artikel). Wenn nämlich bei einem Personenunfall, auf den dieses Gesetz Anwendung findet, eine Sache, die der Getötete oder körperlich Verletzte unter seiner Obhut mit sich führte (z. B. das Fuhrwerk eines überfahrenen Fuhrmanns), infolge des gleichen Betriebsvorgangs, der die Tötung oder Körperverletzung verursacht hat, zerstört, beschädigt oder verloren wird, so ist ohne Rücksicht auf Verschulden Ersatz zu leisten. Ersatzberechtigt ist jede durch die Zerstörung, die Beschädigung oder den Verlust geschädigte Person; ihr Anspruch umfaßt in der Regel nur den Verkehrswert der Sache. Trifft jedoch einen Bediensteten der Bahn nachweislich ein Verschulden an dem Unfall, so kann vom Richter nach Ermessen ein höherer Betrag zuerkannt werden, der im Höchstfalle vollen Ersatz des positiven und negativen Vermögensschadens sowie eine billige Genugtuung für die erlittene Unbill umfassen darf. Die im besonderen Artikel unter den Nrn. 2, 4 und 6 bei der Besprechung des schweizerischen EHPG. dargestellten Regeln finden auch im vorliegenden Falle Anwendung.

I. Dänemark, Norwegen, Schweden, Dänemark.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

1. Voraussetzung der H. ist die vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Schädigung eines andern. Die Beweislast trifft den Kläger, Haftausschließungsgründe, wie mangelnde Rechtswidrigkeit u. s. w. hat der Beklagte nachzuweisen.

2. Der Bahnunternehmer haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Bediensteten, mögen diese dauernd angestellt oder nur vorübergehend für die Bahn tätig sein.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte; sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden, entgehenden Gewinn wie positive Einbuße. Ist der Wert einer beschädigten oder zerstörten Sache zu berechnen, so ist der „wirkliche“, nicht der Wert der besonderen Vorliebe zu grunde zu legen.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre von der Zeit an, wo der Gläubiger von der Existenz seiner Forderungen Kenntnis erlangt.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Eine unbedingte H. der Eisenbahnen ohne Rücksicht auf Verschulden sieht § 1 des Gesetzes Nr. 56 vom 26. März 1898 für die während der Fahrt erfolgende Beschädigung oder Zerstörung nicht zur Beförderung angenommener Sachen vor. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, daß der Schaden entweder von dem Geschädigten selbst schuldhaft verursacht worden ist, oder daß er auch bei Anwendung der äußersten Sorgfalt, die der Eisenbahnbetrieb von der Verwaltung und den Bediensteten in bezug auf die Betriebsführung und das Material erfordert, nicht abgewendet werden konnte.

Norwegen.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

Das norwegische Haftpflichtrecht beruht teils auf Gewohnheitsrecht, teils auf den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 22. Mai 1912.

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[49/0060] den Schaden endgültig tragen sollen (Art. 50 und 51 OR.). 3. Ersatzberechtigt ist jeder schuldhaft Geschädigte. Im Höchstfalle kann er Ersatz des vollen Vermögensschadens (damnum emergens et lucrum cessans) verlangen; ist dieser nicht ziffermäßig nachweisbar, so hat ihn der Richter mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Maßnahmen abzuschätzen (Art. 42 OR.). Unter Beachtung dieser oberen Grenze bestimmt der Richter die Höhe des Ersatzanspruchs nach billigem Ermessen (insbes. in Würdigung der Größe des Verschuldens, Art. 43 OR.). Unter den hiernach sich ergebenden Betrag kann der Richter heruntergehen, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder den Schaden schuldhaft mit verursacht oder vergrößert oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonstwie erschwert hat; in diesen Fällen kann letzterer sogar ganz von seiner Haftung entbunden werden (Art. 44 OR.). Auch die Art der Entschädigung bestimmt der Richter nach seinem Ermessen. Erkennt er auf Rentenzahlung, so hat er gleichzeitig den Schuldner zur Sicherheitsleistung anzuhalten (Art. 43 OR.). 4. Der Ersatzanspruch verjährt in einem Jahre von dem Tage an, an dem der Berechtigte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an. Ist diese strafbar und sieht das Strafrecht für die Verjährung der Strafe eine längere Frist vor, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 OR.). II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Besondere Bestimmungen enthalten die Art. 11 und 12 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vom 28. März 1905 (vgl. besonderen Artikel). Wenn nämlich bei einem Personenunfall, auf den dieses Gesetz Anwendung findet, eine Sache, die der Getötete oder körperlich Verletzte unter seiner Obhut mit sich führte (z. B. das Fuhrwerk eines überfahrenen Fuhrmanns), infolge des gleichen Betriebsvorgangs, der die Tötung oder Körperverletzung verursacht hat, zerstört, beschädigt oder verloren wird, so ist ohne Rücksicht auf Verschulden Ersatz zu leisten. Ersatzberechtigt ist jede durch die Zerstörung, die Beschädigung oder den Verlust geschädigte Person; ihr Anspruch umfaßt in der Regel nur den Verkehrswert der Sache. Trifft jedoch einen Bediensteten der Bahn nachweislich ein Verschulden an dem Unfall, so kann vom Richter nach Ermessen ein höherer Betrag zuerkannt werden, der im Höchstfalle vollen Ersatz des positiven und negativen Vermögensschadens sowie eine billige Genugtuung für die erlittene Unbill umfassen darf. Die im besonderen Artikel unter den Nrn. 2, 4 und 6 bei der Besprechung des schweizerischen EHPG. dargestellten Regeln finden auch im vorliegenden Falle Anwendung. I. Dänemark, Norwegen, Schweden, Dänemark. I. Allgemeines bürgerliches Recht. 1. Voraussetzung der H. ist die vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Schädigung eines andern. Die Beweislast trifft den Kläger, Haftausschließungsgründe, wie mangelnde Rechtswidrigkeit u. s. w. hat der Beklagte nachzuweisen. 2. Der Bahnunternehmer haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Bediensteten, mögen diese dauernd angestellt oder nur vorübergehend für die Bahn tätig sein. 3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte; sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden, entgehenden Gewinn wie positive Einbuße. Ist der Wert einer beschädigten oder zerstörten Sache zu berechnen, so ist der „wirkliche“, nicht der Wert der besonderen Vorliebe zu grunde zu legen. 4. Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre von der Zeit an, wo der Gläubiger von der Existenz seiner Forderungen Kenntnis erlangt. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Eine unbedingte H. der Eisenbahnen ohne Rücksicht auf Verschulden sieht § 1 des Gesetzes Nr. 56 vom 26. März 1898 für die während der Fahrt erfolgende Beschädigung oder Zerstörung nicht zur Beförderung angenommener Sachen vor. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, daß der Schaden entweder von dem Geschädigten selbst schuldhaft verursacht worden ist, oder daß er auch bei Anwendung der äußersten Sorgfalt, die der Eisenbahnbetrieb von der Verwaltung und den Bediensteten in bezug auf die Betriebsführung und das Material erfordert, nicht abgewendet werden konnte. Norwegen. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Das norwegische Haftpflichtrecht beruht teils auf Gewohnheitsrecht, teils auf den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 22. Mai 1912.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/60>, abgerufen am 24.11.2024.