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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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verantwortlichen Angestellten hat die Bahn ein Regreßrecht.

3. Ersatzberechtigt ist jeder durch die schuldhafte Handlung Geschädigte. Im allgemeinen ist bei vorsätzlicher Schädigung "volle Genugtuung", d. h. Ersatz sowohl der Vermögenseinbuße als des entgangenen Gewinns, bei fahrlässiger Schädigung dagegen nur "eigentliche Schadloshaltung", d. h. Ersatz der Vermögenseinbuße, zu gewähren. Bei der Zerstörung oder Beschädigung von Sachen ist der gemeine Wert zu vergüten, der durch Zuziehung vereidigter Taxatoren ermittelt wird; wird jedoch nachgewiesen, daß die Zerstörung oder Beschädigung aus Bosheit oder Schadenfreude erfolgte, so kann Ersatz des Affektionswerts verlangt werden.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre seit der Entstehung der Ersatzforderung.

5. Sowohl die Forderung auf als die Verbindlichkeit zum Schadenersatz geht auf den Erben über. Spezialnormen für die Eisenbahnen bestehen nicht.

Nach dem veröffentlichten zweiten Entwurfe eines neuen ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches haftet jeder, der ein Gewerbe oder eine Beschäftigung betreibt oder zu was immer für einen Zweck eine Betriebsart anwendet, die naturgemäß für andere mit einer besonderen Gefahr verbunden ist, mit Ausnahme des Falles einer höheren Gewalt, für den Schaden, der aus diesem Gewerbe, der Beschäftigung oder Betriebsart anderen entsteht. Diese Haftpflicht obliegt im besonderen den Eisenbahn-, Seilbahn- und Dampfschiffunternehmungen, den mit Lieferung von Gas und Elektrizität sich beschäftigenden Unternehmungen, den Wasserleitungs-, Bau- und Bergwerksunternehmungen und des weiteren allen, die Kraftwagen, Flugmaschinen und Luftschiffe im Betrieb halten.

Die Haftpflicht kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Wenn beim Entstehen des Schadens das Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, u. zw. auch insofern, daß dieser es fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden zu verhüten oder zu vermindern, oder den Haftenden auf die außergewöhnlichen Folgen aufmerksam zu machen, so bestimmt das Gericht nach den Umständen des Falles, ob ein Schadenersatz und in welchem Ausmaße zu leisten sei.

D. Belgien.

Belgien gehört zu dem Rechtsgebiete des Code civil, dessen Vorschriften über Delikte und Quasidelikte (Art. 1382-1386) unverändert übernommen sind (s. daher Frankreich). Eine dem Art. 22 des französischen Eisenbahngesetzes von 1845 entsprechende Bestimmung besteht in Belgien nicht. Sondervorschriften für die Eisenbahn fehlen.

E. Frankreich.

1. Die wichtigste Voraussetzung der Ersatzpflicht nach den Grundsätzen des Code civil ist die schuldhafte (par la faute), d. h. entweder vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines andern in bezug auf irgend ein Rechtsgut, sei es durch positives Tun oder durch pflichtwidrige Unterlassung (Art. 1382, 1383 C. c.). Die Beweislast trifft den Kläger. Entsteht der Schaden durch eine leblose Sache in der Obhut des Haftpflichtigen, so genügt zum Beweis des Verschuldens schon das Vorliegen einzelner Indizien; dem Beklagten ist es in diesem Falle überlassen, seine Schuldlosigkeit darzutun (so die Praxis auf Grund des Art. 1384, Abs. 1 C. c.).

Außerdem können noch in Betracht kommen Art. 1385 (Haftung für Tiere) und Art. 1386 (für Bauwerke).

2. Die Bahn haftet ohne jeden Exkulpationsbeweis a) für den durch Verschulden ihrer Administratoren, Direktoren und sonstigen Beamten aus irgend einem Anlaß beim Betrieb entstehenden Schaden (Art. 22 des Eisenbahngesetzes vom 15. Juli 1845); b) für sonstige Angestellte (preposes) - nach der Rechtsprechung auch für gewöhnliche Arbeiter - als Geschäftsherrin (commettant), wenn die schädigende Handlung von diesen Personen in Ausführung oder aus Anlaß der Ausführung ihrer Dienstverrichtungen vorgenommen worden ist (Art. 1384 C. c.).

Kommen bei einem Unfall mehrere ex delicto Ersatzpflichtige in Frage, so ist jeder für den von ihm verursachten - ausscheidbaren - Teil des Schadens haftbar; ist die Ausscheidung nicht möglich, so haften alle solidarisch. Dagegen kommen z. B. Versicherungsummen nicht zur Anrechnung auf die Verpflichtungen der Bahn. Ein Regreßrecht besteht nur in zwei Fällen; einmal haben mehrere Schuldner, die wegen gemeinsamer Begehung eines Vergehens oder Verbrechens (delit ou crime) ersatzpflichtig sind, im Verhältnis untereinander den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen; ferner hat die Bahn stets ein Recht auf Rückgriff gegen den eigentlich schuldigen Arbeiter oder Angestellten.

3. Ersatzberechtigt ist jeder, der infolge der schuldhaften Handlung unmittelbar oder mittelbar einen Schaden erlitten hat. Sein Anspruch umfaßt den ganzen Vermögensschaden, positive Einbuße, entgangenen Gewinn und daneben (nicht aber selbständig) eine Genugtuung für ideelle Nachteile. Auch zukünftiger Schaden ist zu ersetzen, soweit sein Eintritt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden kann. Im einzelnen bestimmt der Richter die Höhe des Ersatzes nach freier Schätzung. Auch die Art der Ersatzleistung steht im freien Ermessen des Gerichts; meist wird auf Geldzahlung erkannt. Hat eigenes Verschulden des Betroffenen als nicht überwiegende Ursache mitgewirkt, so tritt Minderung der Ersatzpflicht nach billigem Ermessen des Richters ein.

verantwortlichen Angestellten hat die Bahn ein Regreßrecht.

3. Ersatzberechtigt ist jeder durch die schuldhafte Handlung Geschädigte. Im allgemeinen ist bei vorsätzlicher Schädigung „volle Genugtuung“, d. h. Ersatz sowohl der Vermögenseinbuße als des entgangenen Gewinns, bei fahrlässiger Schädigung dagegen nur „eigentliche Schadloshaltung“, d. h. Ersatz der Vermögenseinbuße, zu gewähren. Bei der Zerstörung oder Beschädigung von Sachen ist der gemeine Wert zu vergüten, der durch Zuziehung vereidigter Taxatoren ermittelt wird; wird jedoch nachgewiesen, daß die Zerstörung oder Beschädigung aus Bosheit oder Schadenfreude erfolgte, so kann Ersatz des Affektionswerts verlangt werden.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre seit der Entstehung der Ersatzforderung.

5. Sowohl die Forderung auf als die Verbindlichkeit zum Schadenersatz geht auf den Erben über. Spezialnormen für die Eisenbahnen bestehen nicht.

Nach dem veröffentlichten zweiten Entwurfe eines neuen ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches haftet jeder, der ein Gewerbe oder eine Beschäftigung betreibt oder zu was immer für einen Zweck eine Betriebsart anwendet, die naturgemäß für andere mit einer besonderen Gefahr verbunden ist, mit Ausnahme des Falles einer höheren Gewalt, für den Schaden, der aus diesem Gewerbe, der Beschäftigung oder Betriebsart anderen entsteht. Diese Haftpflicht obliegt im besonderen den Eisenbahn-, Seilbahn- und Dampfschiffunternehmungen, den mit Lieferung von Gas und Elektrizität sich beschäftigenden Unternehmungen, den Wasserleitungs-, Bau- und Bergwerksunternehmungen und des weiteren allen, die Kraftwagen, Flugmaschinen und Luftschiffe im Betrieb halten.

Die Haftpflicht kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Wenn beim Entstehen des Schadens das Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, u. zw. auch insofern, daß dieser es fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden zu verhüten oder zu vermindern, oder den Haftenden auf die außergewöhnlichen Folgen aufmerksam zu machen, so bestimmt das Gericht nach den Umständen des Falles, ob ein Schadenersatz und in welchem Ausmaße zu leisten sei.

D. Belgien.

Belgien gehört zu dem Rechtsgebiete des Code civil, dessen Vorschriften über Delikte und Quasidelikte (Art. 1382–1386) unverändert übernommen sind (s. daher Frankreich). Eine dem Art. 22 des französischen Eisenbahngesetzes von 1845 entsprechende Bestimmung besteht in Belgien nicht. Sondervorschriften für die Eisenbahn fehlen.

E. Frankreich.

1. Die wichtigste Voraussetzung der Ersatzpflicht nach den Grundsätzen des Code civil ist die schuldhafte (par la faute), d. h. entweder vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines andern in bezug auf irgend ein Rechtsgut, sei es durch positives Tun oder durch pflichtwidrige Unterlassung (Art. 1382, 1383 C. c.). Die Beweislast trifft den Kläger. Entsteht der Schaden durch eine leblose Sache in der Obhut des Haftpflichtigen, so genügt zum Beweis des Verschuldens schon das Vorliegen einzelner Indizien; dem Beklagten ist es in diesem Falle überlassen, seine Schuldlosigkeit darzutun (so die Praxis auf Grund des Art. 1384, Abs. 1 C. c.).

Außerdem können noch in Betracht kommen Art. 1385 (Haftung für Tiere) und Art. 1386 (für Bauwerke).

2. Die Bahn haftet ohne jeden Exkulpationsbeweis a) für den durch Verschulden ihrer Administratoren, Direktoren und sonstigen Beamten aus irgend einem Anlaß beim Betrieb entstehenden Schaden (Art. 22 des Eisenbahngesetzes vom 15. Juli 1845); b) für sonstige Angestellte (préposés) – nach der Rechtsprechung auch für gewöhnliche Arbeiter – als Geschäftsherrin (commettant), wenn die schädigende Handlung von diesen Personen in Ausführung oder aus Anlaß der Ausführung ihrer Dienstverrichtungen vorgenommen worden ist (Art. 1384 C. c.).

Kommen bei einem Unfall mehrere ex delicto Ersatzpflichtige in Frage, so ist jeder für den von ihm verursachten – ausscheidbaren – Teil des Schadens haftbar; ist die Ausscheidung nicht möglich, so haften alle solidarisch. Dagegen kommen z. B. Versicherungsummen nicht zur Anrechnung auf die Verpflichtungen der Bahn. Ein Regreßrecht besteht nur in zwei Fällen; einmal haben mehrere Schuldner, die wegen gemeinsamer Begehung eines Vergehens oder Verbrechens (délit ou crime) ersatzpflichtig sind, im Verhältnis untereinander den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen; ferner hat die Bahn stets ein Recht auf Rückgriff gegen den eigentlich schuldigen Arbeiter oder Angestellten.

3. Ersatzberechtigt ist jeder, der infolge der schuldhaften Handlung unmittelbar oder mittelbar einen Schaden erlitten hat. Sein Anspruch umfaßt den ganzen Vermögensschaden, positive Einbuße, entgangenen Gewinn und daneben (nicht aber selbständig) eine Genugtuung für ideelle Nachteile. Auch zukünftiger Schaden ist zu ersetzen, soweit sein Eintritt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden kann. Im einzelnen bestimmt der Richter die Höhe des Ersatzes nach freier Schätzung. Auch die Art der Ersatzleistung steht im freien Ermessen des Gerichts; meist wird auf Geldzahlung erkannt. Hat eigenes Verschulden des Betroffenen als nicht überwiegende Ursache mitgewirkt, so tritt Minderung der Ersatzpflicht nach billigem Ermessen des Richters ein.

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[47/0058] verantwortlichen Angestellten hat die Bahn ein Regreßrecht. 3. Ersatzberechtigt ist jeder durch die schuldhafte Handlung Geschädigte. Im allgemeinen ist bei vorsätzlicher Schädigung „volle Genugtuung“, d. h. Ersatz sowohl der Vermögenseinbuße als des entgangenen Gewinns, bei fahrlässiger Schädigung dagegen nur „eigentliche Schadloshaltung“, d. h. Ersatz der Vermögenseinbuße, zu gewähren. Bei der Zerstörung oder Beschädigung von Sachen ist der gemeine Wert zu vergüten, der durch Zuziehung vereidigter Taxatoren ermittelt wird; wird jedoch nachgewiesen, daß die Zerstörung oder Beschädigung aus Bosheit oder Schadenfreude erfolgte, so kann Ersatz des Affektionswerts verlangt werden. 4. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre seit der Entstehung der Ersatzforderung. 5. Sowohl die Forderung auf als die Verbindlichkeit zum Schadenersatz geht auf den Erben über. Spezialnormen für die Eisenbahnen bestehen nicht. Nach dem veröffentlichten zweiten Entwurfe eines neuen ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches haftet jeder, der ein Gewerbe oder eine Beschäftigung betreibt oder zu was immer für einen Zweck eine Betriebsart anwendet, die naturgemäß für andere mit einer besonderen Gefahr verbunden ist, mit Ausnahme des Falles einer höheren Gewalt, für den Schaden, der aus diesem Gewerbe, der Beschäftigung oder Betriebsart anderen entsteht. Diese Haftpflicht obliegt im besonderen den Eisenbahn-, Seilbahn- und Dampfschiffunternehmungen, den mit Lieferung von Gas und Elektrizität sich beschäftigenden Unternehmungen, den Wasserleitungs-, Bau- und Bergwerksunternehmungen und des weiteren allen, die Kraftwagen, Flugmaschinen und Luftschiffe im Betrieb halten. Die Haftpflicht kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Wenn beim Entstehen des Schadens das Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, u. zw. auch insofern, daß dieser es fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden zu verhüten oder zu vermindern, oder den Haftenden auf die außergewöhnlichen Folgen aufmerksam zu machen, so bestimmt das Gericht nach den Umständen des Falles, ob ein Schadenersatz und in welchem Ausmaße zu leisten sei. D. Belgien. Belgien gehört zu dem Rechtsgebiete des Code civil, dessen Vorschriften über Delikte und Quasidelikte (Art. 1382–1386) unverändert übernommen sind (s. daher Frankreich). Eine dem Art. 22 des französischen Eisenbahngesetzes von 1845 entsprechende Bestimmung besteht in Belgien nicht. Sondervorschriften für die Eisenbahn fehlen. E. Frankreich. 1. Die wichtigste Voraussetzung der Ersatzpflicht nach den Grundsätzen des Code civil ist die schuldhafte (par la faute), d. h. entweder vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines andern in bezug auf irgend ein Rechtsgut, sei es durch positives Tun oder durch pflichtwidrige Unterlassung (Art. 1382, 1383 C. c.). Die Beweislast trifft den Kläger. Entsteht der Schaden durch eine leblose Sache in der Obhut des Haftpflichtigen, so genügt zum Beweis des Verschuldens schon das Vorliegen einzelner Indizien; dem Beklagten ist es in diesem Falle überlassen, seine Schuldlosigkeit darzutun (so die Praxis auf Grund des Art. 1384, Abs. 1 C. c.). Außerdem können noch in Betracht kommen Art. 1385 (Haftung für Tiere) und Art. 1386 (für Bauwerke). 2. Die Bahn haftet ohne jeden Exkulpationsbeweis a) für den durch Verschulden ihrer Administratoren, Direktoren und sonstigen Beamten aus irgend einem Anlaß beim Betrieb entstehenden Schaden (Art. 22 des Eisenbahngesetzes vom 15. Juli 1845); b) für sonstige Angestellte (préposés) – nach der Rechtsprechung auch für gewöhnliche Arbeiter – als Geschäftsherrin (commettant), wenn die schädigende Handlung von diesen Personen in Ausführung oder aus Anlaß der Ausführung ihrer Dienstverrichtungen vorgenommen worden ist (Art. 1384 C. c.). Kommen bei einem Unfall mehrere ex delicto Ersatzpflichtige in Frage, so ist jeder für den von ihm verursachten – ausscheidbaren – Teil des Schadens haftbar; ist die Ausscheidung nicht möglich, so haften alle solidarisch. Dagegen kommen z. B. Versicherungsummen nicht zur Anrechnung auf die Verpflichtungen der Bahn. Ein Regreßrecht besteht nur in zwei Fällen; einmal haben mehrere Schuldner, die wegen gemeinsamer Begehung eines Vergehens oder Verbrechens (délit ou crime) ersatzpflichtig sind, im Verhältnis untereinander den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen; ferner hat die Bahn stets ein Recht auf Rückgriff gegen den eigentlich schuldigen Arbeiter oder Angestellten. 3. Ersatzberechtigt ist jeder, der infolge der schuldhaften Handlung unmittelbar oder mittelbar einen Schaden erlitten hat. Sein Anspruch umfaßt den ganzen Vermögensschaden, positive Einbuße, entgangenen Gewinn und daneben (nicht aber selbständig) eine Genugtuung für ideelle Nachteile. Auch zukünftiger Schaden ist zu ersetzen, soweit sein Eintritt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden kann. Im einzelnen bestimmt der Richter die Höhe des Ersatzes nach freier Schätzung. Auch die Art der Ersatzleistung steht im freien Ermessen des Gerichts; meist wird auf Geldzahlung erkannt. Hat eigenes Verschulden des Betroffenen als nicht überwiegende Ursache mitgewirkt, so tritt Minderung der Ersatzpflicht nach billigem Ermessen des Richters ein.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/58>, abgerufen am 24.11.2024.