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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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so weit ging, dehnte man die Verantwortlichkeit des Bahnunternehmers auf das Verschulden seiner Angestellten aus. Ferner wurde die Zahl der Ersatzberechtigten und der Inhalt ihrer Rechte erweitert und die wesentlichsten Bestimmungen des H.-Rechts erhielten die Bedeutung des zwingenden Rechts.

Diese Neuerungen gelten vorwiegend für das einer solchen Regelung besonders bedürftige Gebiet der Personenunfälle (Körperverletzungen und Tötungen), während für Sachbeschädigungen nur vereinzelte Verschärfungen meist durch die Eisenbahngesetze oder Konzessionen eingeführt wurden. Für die Spezialgesetze, die die H. im Falle der Tötung oder Körperverletzung regeln, ist der technische Name "Haftpflichtgesetze" im Gebrauch, so daß H. im engsten und technischen Sinne nur die auf solchen Gesetzen beruhenden Ersatzverbindlichkeiten umfaßt.

III. Darstellung der einzelnen Rechte:

A. Deutsches Reich.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

1. Die wichtigsten Haftungsgründe des bürgerlichen Gesetzbuchs sind: a) vorsätzliche oder fahrlässige (also schuldhafte) Verletzung des Lebens, des Körpers, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines andern (§ 823, Abs. 1); b) schuldhafte Verstöße gegen ein den Schutz eines andern bezweckendes Gesetz (§ 823, Abs. 2) - hierher gehören z. B. auch die im Interesse des Publikums oder der Arbeiter erlassenen bahnpolizeilichen Vorschriften -; c) jede vorsätzliche Schädigung eines andern, die in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erfolgt (§ 826). Die Beweislast obliegt dem Kläger. Die Bahn kann eich gegebenenfalls durch den Nachweis befreien, daß ein allgemeiner Haftausschließungsgrund (z. B. Mangel der Rechtswidrigkeit) vorliegt.

Außerdem können etwa in Betracht kommen: Schädigungen durch Einsturz von Gebäuden oder Ablösung von Teilen eines Bauwerks (§ 836), Haftung für Tiere (§ 833), endlich Haftung für Kraftfahrzeuge nach dem Reichsgesetz vom 3. Mai 1909.

2. Für die Frage, wie weit dem Bahnunternehmer ein Verschulden zugerechnet werden kann, gelten folgende Regeln:

a) die Bahn ist unbedingt haftbar für die von ihren verfassungsmäßig berufenen Vertretern in Ausführung der diesen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen (Fiktion eigenen Verschuldens, §§ 31, 89 BGB.). Die Rechtsprechung erkennt als solche Organe nur die Beamten oder Angestellten an, deren Dienstaufgabe durch allgemeine organisatorische Bestimmungen geregelt ist. Neuerdings verlangt das Reichsgericht sogar, daß diese Personen auch mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht für die Bahn ausgestattet sind. Hiernach fallen nur leitende Beamten unter den § 31 BGB.;

b) für das Verschulden sonstiger Angestellter in Ausführung ihrer Verrichtungen haftet die Bahn nach § 831 BGB. (als "Geschäftsherrin"); in diesem Falle kann sie sich jedoch durch den Nachweis befreien, daß sie bei der Auswahl der Angestellten, bei der Beschaffung von Gerätschaften und der Leitung der Verrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder daß der Schaden auch bei deren Anwendung entstanden wäre (Exkulpationsbeweis);

c) bei den vom Reich, einem Bundesstaat, von Gemeinden oder anderen Kommunalverbänden betriebenen Bahnen sind nach einer Reihe von Sondervorschriften an Stelle der nach § 839 BGB. eigentlich verantwortlichen Beamten (im öffentlich rechtlichen Sinn) die genannten öffentlichen Körperschaften selbst haftbar, wenn der Beamte in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt eine ihm auch gegenüber Dritten obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt; solche Sonderbestimmungen sind ergangen für die Reichsbeamten (Reichsges. vom 22. Mai 1910), ferner auf Grund des Vorbehalts im Art. 77 des Einführungsgesetzes zum BGB. für die bundesstaatlichen oder kommunalen Beamten in Preußen (Ges. vom 1. August 1909), Bayern (Art. 60/61 des Ausführungsgesetzes zum BGB.), Württemberg (Art. 202/204 ABGB.), Baden (Art. 5 ABGB.) und in einer Reihe kleinerer Staaten; meist wurde dabei ein Regreßrecht des öffentlichen Verbandes gegen den Beamten vorgesehen.

Sind mehrere Ersatzpflichtige vorhanden, so kann sich der Geschädigte nach seiner Wahl an jeden Schuldner für den vollen Betrag halten. Soweit diese Ersatzansprüche ausschließlich in dem Unfall ihren Rechtsgrund haben, kommt die Leistung eines Schuldners den andern zugute. Für den Fall der "unerlaubten Handlung" ist dieser Grundsatz in den §§ 840, 421 und 442 BGB. dadurch ausdrücklich anerkannt, daß die Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner haften. Soweit neben dem Unfall noch ein besonderer Rechtsgrund in Betracht kommt (z. B. die Prämienzahlung beim Versicherungsvertrag), bleibt die Leistung eines Schuldners für die Ersatzpflicht des andern ohne Belang. Die auf gesetzlicher Bestimmung beruhenden Pensionen, Witwen- und Waisengelder hat das Reichsgericht nicht als auf besonderem Rechtsgrund beruhend anerkannt und daher deren Anrechnung zugelassen. Ein Regreßrecht des zahlenden Schuldners gegen die übrigen (u. zw. auf Ersatz der Leistung zu gleichen Anteilen) besteht der Regel nach nur in den Fällen gesamtschuldnerischer

so weit ging, dehnte man die Verantwortlichkeit des Bahnunternehmers auf das Verschulden seiner Angestellten aus. Ferner wurde die Zahl der Ersatzberechtigten und der Inhalt ihrer Rechte erweitert und die wesentlichsten Bestimmungen des H.-Rechts erhielten die Bedeutung des zwingenden Rechts.

Diese Neuerungen gelten vorwiegend für das einer solchen Regelung besonders bedürftige Gebiet der Personenunfälle (Körperverletzungen und Tötungen), während für Sachbeschädigungen nur vereinzelte Verschärfungen meist durch die Eisenbahngesetze oder Konzessionen eingeführt wurden. Für die Spezialgesetze, die die H. im Falle der Tötung oder Körperverletzung regeln, ist der technische Name „Haftpflichtgesetze“ im Gebrauch, so daß H. im engsten und technischen Sinne nur die auf solchen Gesetzen beruhenden Ersatzverbindlichkeiten umfaßt.

III. Darstellung der einzelnen Rechte:

A. Deutsches Reich.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

1. Die wichtigsten Haftungsgründe des bürgerlichen Gesetzbuchs sind: a) vorsätzliche oder fahrlässige (also schuldhafte) Verletzung des Lebens, des Körpers, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines andern (§ 823, Abs. 1); b) schuldhafte Verstöße gegen ein den Schutz eines andern bezweckendes Gesetz (§ 823, Abs. 2) – hierher gehören z. B. auch die im Interesse des Publikums oder der Arbeiter erlassenen bahnpolizeilichen Vorschriften –; c) jede vorsätzliche Schädigung eines andern, die in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erfolgt (§ 826). Die Beweislast obliegt dem Kläger. Die Bahn kann eich gegebenenfalls durch den Nachweis befreien, daß ein allgemeiner Haftausschließungsgrund (z. B. Mangel der Rechtswidrigkeit) vorliegt.

Außerdem können etwa in Betracht kommen: Schädigungen durch Einsturz von Gebäuden oder Ablösung von Teilen eines Bauwerks (§ 836), Haftung für Tiere (§ 833), endlich Haftung für Kraftfahrzeuge nach dem Reichsgesetz vom 3. Mai 1909.

2. Für die Frage, wie weit dem Bahnunternehmer ein Verschulden zugerechnet werden kann, gelten folgende Regeln:

a) die Bahn ist unbedingt haftbar für die von ihren verfassungsmäßig berufenen Vertretern in Ausführung der diesen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen (Fiktion eigenen Verschuldens, §§ 31, 89 BGB.). Die Rechtsprechung erkennt als solche Organe nur die Beamten oder Angestellten an, deren Dienstaufgabe durch allgemeine organisatorische Bestimmungen geregelt ist. Neuerdings verlangt das Reichsgericht sogar, daß diese Personen auch mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht für die Bahn ausgestattet sind. Hiernach fallen nur leitende Beamten unter den § 31 BGB.;

b) für das Verschulden sonstiger Angestellter in Ausführung ihrer Verrichtungen haftet die Bahn nach § 831 BGB. (als „Geschäftsherrin“); in diesem Falle kann sie sich jedoch durch den Nachweis befreien, daß sie bei der Auswahl der Angestellten, bei der Beschaffung von Gerätschaften und der Leitung der Verrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder daß der Schaden auch bei deren Anwendung entstanden wäre (Exkulpationsbeweis);

c) bei den vom Reich, einem Bundesstaat, von Gemeinden oder anderen Kommunalverbänden betriebenen Bahnen sind nach einer Reihe von Sondervorschriften an Stelle der nach § 839 BGB. eigentlich verantwortlichen Beamten (im öffentlich rechtlichen Sinn) die genannten öffentlichen Körperschaften selbst haftbar, wenn der Beamte in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt eine ihm auch gegenüber Dritten obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt; solche Sonderbestimmungen sind ergangen für die Reichsbeamten (Reichsges. vom 22. Mai 1910), ferner auf Grund des Vorbehalts im Art. 77 des Einführungsgesetzes zum BGB. für die bundesstaatlichen oder kommunalen Beamten in Preußen (Ges. vom 1. August 1909), Bayern (Art. 60/61 des Ausführungsgesetzes zum BGB.), Württemberg (Art. 202/204 ABGB.), Baden (Art. 5 ABGB.) und in einer Reihe kleinerer Staaten; meist wurde dabei ein Regreßrecht des öffentlichen Verbandes gegen den Beamten vorgesehen.

Sind mehrere Ersatzpflichtige vorhanden, so kann sich der Geschädigte nach seiner Wahl an jeden Schuldner für den vollen Betrag halten. Soweit diese Ersatzansprüche ausschließlich in dem Unfall ihren Rechtsgrund haben, kommt die Leistung eines Schuldners den andern zugute. Für den Fall der „unerlaubten Handlung“ ist dieser Grundsatz in den §§ 840, 421 und 442 BGB. dadurch ausdrücklich anerkannt, daß die Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner haften. Soweit neben dem Unfall noch ein besonderer Rechtsgrund in Betracht kommt (z. B. die Prämienzahlung beim Versicherungsvertrag), bleibt die Leistung eines Schuldners für die Ersatzpflicht des andern ohne Belang. Die auf gesetzlicher Bestimmung beruhenden Pensionen, Witwen- und Waisengelder hat das Reichsgericht nicht als auf besonderem Rechtsgrund beruhend anerkannt und daher deren Anrechnung zugelassen. Ein Regreßrecht des zahlenden Schuldners gegen die übrigen (u. zw. auf Ersatz der Leistung zu gleichen Anteilen) besteht der Regel nach nur in den Fällen gesamtschuldnerischer

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[44/0055] so weit ging, dehnte man die Verantwortlichkeit des Bahnunternehmers auf das Verschulden seiner Angestellten aus. Ferner wurde die Zahl der Ersatzberechtigten und der Inhalt ihrer Rechte erweitert und die wesentlichsten Bestimmungen des H.-Rechts erhielten die Bedeutung des zwingenden Rechts. Diese Neuerungen gelten vorwiegend für das einer solchen Regelung besonders bedürftige Gebiet der Personenunfälle (Körperverletzungen und Tötungen), während für Sachbeschädigungen nur vereinzelte Verschärfungen meist durch die Eisenbahngesetze oder Konzessionen eingeführt wurden. Für die Spezialgesetze, die die H. im Falle der Tötung oder Körperverletzung regeln, ist der technische Name „Haftpflichtgesetze“ im Gebrauch, so daß H. im engsten und technischen Sinne nur die auf solchen Gesetzen beruhenden Ersatzverbindlichkeiten umfaßt. III. Darstellung der einzelnen Rechte: A. Deutsches Reich. I. Allgemeines bürgerliches Recht. 1. Die wichtigsten Haftungsgründe des bürgerlichen Gesetzbuchs sind: a) vorsätzliche oder fahrlässige (also schuldhafte) Verletzung des Lebens, des Körpers, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines andern (§ 823, Abs. 1); b) schuldhafte Verstöße gegen ein den Schutz eines andern bezweckendes Gesetz (§ 823, Abs. 2) – hierher gehören z. B. auch die im Interesse des Publikums oder der Arbeiter erlassenen bahnpolizeilichen Vorschriften –; c) jede vorsätzliche Schädigung eines andern, die in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erfolgt (§ 826). Die Beweislast obliegt dem Kläger. Die Bahn kann eich gegebenenfalls durch den Nachweis befreien, daß ein allgemeiner Haftausschließungsgrund (z. B. Mangel der Rechtswidrigkeit) vorliegt. Außerdem können etwa in Betracht kommen: Schädigungen durch Einsturz von Gebäuden oder Ablösung von Teilen eines Bauwerks (§ 836), Haftung für Tiere (§ 833), endlich Haftung für Kraftfahrzeuge nach dem Reichsgesetz vom 3. Mai 1909. 2. Für die Frage, wie weit dem Bahnunternehmer ein Verschulden zugerechnet werden kann, gelten folgende Regeln: a) die Bahn ist unbedingt haftbar für die von ihren verfassungsmäßig berufenen Vertretern in Ausführung der diesen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen (Fiktion eigenen Verschuldens, §§ 31, 89 BGB.). Die Rechtsprechung erkennt als solche Organe nur die Beamten oder Angestellten an, deren Dienstaufgabe durch allgemeine organisatorische Bestimmungen geregelt ist. Neuerdings verlangt das Reichsgericht sogar, daß diese Personen auch mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht für die Bahn ausgestattet sind. Hiernach fallen nur leitende Beamten unter den § 31 BGB.; b) für das Verschulden sonstiger Angestellter in Ausführung ihrer Verrichtungen haftet die Bahn nach § 831 BGB. (als „Geschäftsherrin“); in diesem Falle kann sie sich jedoch durch den Nachweis befreien, daß sie bei der Auswahl der Angestellten, bei der Beschaffung von Gerätschaften und der Leitung der Verrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder daß der Schaden auch bei deren Anwendung entstanden wäre (Exkulpationsbeweis); c) bei den vom Reich, einem Bundesstaat, von Gemeinden oder anderen Kommunalverbänden betriebenen Bahnen sind nach einer Reihe von Sondervorschriften an Stelle der nach § 839 BGB. eigentlich verantwortlichen Beamten (im öffentlich rechtlichen Sinn) die genannten öffentlichen Körperschaften selbst haftbar, wenn der Beamte in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt eine ihm auch gegenüber Dritten obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt; solche Sonderbestimmungen sind ergangen für die Reichsbeamten (Reichsges. vom 22. Mai 1910), ferner auf Grund des Vorbehalts im Art. 77 des Einführungsgesetzes zum BGB. für die bundesstaatlichen oder kommunalen Beamten in Preußen (Ges. vom 1. August 1909), Bayern (Art. 60/61 des Ausführungsgesetzes zum BGB.), Württemberg (Art. 202/204 ABGB.), Baden (Art. 5 ABGB.) und in einer Reihe kleinerer Staaten; meist wurde dabei ein Regreßrecht des öffentlichen Verbandes gegen den Beamten vorgesehen. Sind mehrere Ersatzpflichtige vorhanden, so kann sich der Geschädigte nach seiner Wahl an jeden Schuldner für den vollen Betrag halten. Soweit diese Ersatzansprüche ausschließlich in dem Unfall ihren Rechtsgrund haben, kommt die Leistung eines Schuldners den andern zugute. Für den Fall der „unerlaubten Handlung“ ist dieser Grundsatz in den §§ 840, 421 und 442 BGB. dadurch ausdrücklich anerkannt, daß die Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner haften. Soweit neben dem Unfall noch ein besonderer Rechtsgrund in Betracht kommt (z. B. die Prämienzahlung beim Versicherungsvertrag), bleibt die Leistung eines Schuldners für die Ersatzpflicht des andern ohne Belang. Die auf gesetzlicher Bestimmung beruhenden Pensionen, Witwen- und Waisengelder hat das Reichsgericht nicht als auf besonderem Rechtsgrund beruhend anerkannt und daher deren Anrechnung zugelassen. Ein Regreßrecht des zahlenden Schuldners gegen die übrigen (u. zw. auf Ersatz der Leistung zu gleichen Anteilen) besteht der Regel nach nur in den Fällen gesamtschuldnerischer

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/55>, abgerufen am 24.11.2024.