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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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auf Ersatz der tatsächlichen Kosten geltend machen. - Diese Bestimmungen sind durch die Verstaatlichung der italienischen Eisenbahnen zum Teil hinfällig geworden. Das Gesetz, betreffend den Staatsbahnbetrieb vom Jahre 1905 und die sonstigen, seitdem zur Regelung des Eisenbahnwesens erlassenen gesetzlichen Bestimmungen enthalten jedoch keine Bestimmungen, die die einschlägigen Fragen neu regeln.

Nach Artikel 50 des niederländischen Eisenbahngesetzes vom 9. April 1875 sind die Eisenbahnen verpflichtet, im Kriegsfall ihre Betriebsmittel der Militärgewalt zur Verfugung zu stellen. Die Anforderung geschieht durch den Kriegsminister oder durch den Befehlshaber des Heeres. Die der Bahn hiefür zukommende Vergütung wird im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zu stande, so entscheidet das Gericht. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der für Militärtransporte erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ist den Eisenbahnen nicht auferlegt. Die Beförderung der Truppen, Pferde und Kriegsbedürfnisse erfolgt zur Hälfte des für andere Transporte festgesetzten Preises.

In der Schweiz sind die K. der Eisenbahnen durch das Bundesgesetz vom 12. April 1907 (Militärorganisation) der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt. Danach kann der Bundesrat im Falle eines Aufgebotes zum aktiven Dienst die Beamten, Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Verkehrsanstalten den Militärgesetzen unterstellen (Art. 202). - Ferner ist der Bundesrat oder nach erfolgter Wahl der General in Zeiten von Krieg und Kriegsgefahr berechtigt, den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen zu verfügen sowie die Anlage neuer Gleise, Bauten und Einrichtungen oder die Zerstörung bestehender Anlagen anzuordnen. - Mit Einführung des Kriegsbetriebs geht das Verfügungsrecht über die Eisenbahnen, ihr Material und Personal und die Leitung des gesamten Betriebs an die Militärbehörden über. Das Personal darf seinen Dienst nicht mehr verlassen und ist den Militärgesetzen unterstellt (Art. 217 und 218). - Der Bund leistet den Eisenbahnunternehmungen für den Schaden Ersatz, der ihnen durch den Kriegsbetrieb entsteht. Besteht über den Betrag des Ersatzes zwischen dem Bund und den privaten Eisenbahnunternehmungen Streit, so entscheidet das Bundesgericht (Art. 219). - Das Reglement vom 1. Juli 1907, das der deutschen Militärtransportordnung entspricht, verleiht dem Militäreisenbahndirektor das Verfügungsrecht über das Personal und Material der Transportanstalten.

In Rußland sind die Eisenbahnen ebenfalls verpflichtet, im Kriegsfalle der Militärverwaltung Betriebsmittel und Personal zur Verfügung zu stellen. Außerdem haben die russischen Bahnverwaltungen die Wagen mit der Ausrüstung für Militärmannschafts- und Pferdetransporte zu versehen. Anschließend an den Kaiserlichen Erlaß vom 12. Januar 1873 über die Militärtransporte wurden mit Verordnung vom 8. Februar 1889 Vorschriften über die Benutzung, Aufbewahrung, Erneuerung und Beaufsichtigung der für Militärtransporte von den Eisenbahnen in Bereitschaft zu haltenden Ausrüstungsgegenstände für Eisenbahnwagen unter Beifügung von Zeichnungen der letzteren als Muster veröffentlicht. Mit Verordnung vom 8. Mai 1887 wurden den Staats- und Privatbahnen Vorschriften, betreffend die Anlage von Militärverpflegungsanstalten auf den Eisenbahnen - Küchen, Bäckereien, Vorratsräume, Aborte u. s. w. - mitgeteilt.

In England wurde am 17. August 1871 ein Militärgesetz (34 und 35 Vict. cap. 86: An Act for the better regulation of the regular and auxiliary land forces of the Crown) erlassen, das in seiner Clause 16 folgendes bestimmt: Wenn Ihre Majestät durch Ordre in Council erklärt, ein Notstand ist eingetreten, in dem es geboten ist, daß die Regierung die Verwaltung der Eisenbahnen in Händen habe, so kann der Staatssekretär irgend jemand ermächtigen, im Namen der Königin von jeder Eisenbahn und ihren Betriebsmitteln Besitz zu ergreifen und sie nach amtlichen Weisungen zu benutzen. Solche Ermächtigung soll aber immer nur auf eine Woche erteilt werden und muß wöchentlich erneuert werden. Die Eisenbahngesellschaft ist zu entschädigen, entweder auf Grund freien Übereinkommens mit der Regierung oder im Streitfall durch Schiedsgericht laut Lands clauses consolidation Act von 1845. Außerdem enthält das Gesetz über billige Züge (46 and 47 Vict., cap. 34 Cheap Trains Act) vom Jahre 1844, das im Jahre 1883 neu gefaßt wurde, Vorschriften über die Beförderung von Truppen durch die Eisenbahnen und die dafür zu zahlenden Vergütungen. Die Beförderung der Truppen im Mobilmachungsfalle ist ausschließlich Sache der Eisenbahnverwaltungen. Als Bindeglied zwischen diesen und dem Heere besteht seit 1864 das "Enginer and Railway Staff Corps", eine Art eisenbahntechnischer Generalstab (s. Eisenbahntruppen), dem 60 Mitglieder, meist Eisenbahntechniker mit Offiziersrang, angehören. (Vgl. Ztg. d. VDEV. 1913. S. 1002.)


auf Ersatz der tatsächlichen Kosten geltend machen. – Diese Bestimmungen sind durch die Verstaatlichung der italienischen Eisenbahnen zum Teil hinfällig geworden. Das Gesetz, betreffend den Staatsbahnbetrieb vom Jahre 1905 und die sonstigen, seitdem zur Regelung des Eisenbahnwesens erlassenen gesetzlichen Bestimmungen enthalten jedoch keine Bestimmungen, die die einschlägigen Fragen neu regeln.

Nach Artikel 50 des niederländischen Eisenbahngesetzes vom 9. April 1875 sind die Eisenbahnen verpflichtet, im Kriegsfall ihre Betriebsmittel der Militärgewalt zur Verfugung zu stellen. Die Anforderung geschieht durch den Kriegsminister oder durch den Befehlshaber des Heeres. Die der Bahn hiefür zukommende Vergütung wird im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zu stande, so entscheidet das Gericht. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der für Militärtransporte erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ist den Eisenbahnen nicht auferlegt. Die Beförderung der Truppen, Pferde und Kriegsbedürfnisse erfolgt zur Hälfte des für andere Transporte festgesetzten Preises.

In der Schweiz sind die K. der Eisenbahnen durch das Bundesgesetz vom 12. April 1907 (Militärorganisation) der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt. Danach kann der Bundesrat im Falle eines Aufgebotes zum aktiven Dienst die Beamten, Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Verkehrsanstalten den Militärgesetzen unterstellen (Art. 202). – Ferner ist der Bundesrat oder nach erfolgter Wahl der General in Zeiten von Krieg und Kriegsgefahr berechtigt, den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen zu verfügen sowie die Anlage neuer Gleise, Bauten und Einrichtungen oder die Zerstörung bestehender Anlagen anzuordnen. – Mit Einführung des Kriegsbetriebs geht das Verfügungsrecht über die Eisenbahnen, ihr Material und Personal und die Leitung des gesamten Betriebs an die Militärbehörden über. Das Personal darf seinen Dienst nicht mehr verlassen und ist den Militärgesetzen unterstellt (Art. 217 und 218). – Der Bund leistet den Eisenbahnunternehmungen für den Schaden Ersatz, der ihnen durch den Kriegsbetrieb entsteht. Besteht über den Betrag des Ersatzes zwischen dem Bund und den privaten Eisenbahnunternehmungen Streit, so entscheidet das Bundesgericht (Art. 219). – Das Reglement vom 1. Juli 1907, das der deutschen Militärtransportordnung entspricht, verleiht dem Militäreisenbahndirektor das Verfügungsrecht über das Personal und Material der Transportanstalten.

In Rußland sind die Eisenbahnen ebenfalls verpflichtet, im Kriegsfalle der Militärverwaltung Betriebsmittel und Personal zur Verfügung zu stellen. Außerdem haben die russischen Bahnverwaltungen die Wagen mit der Ausrüstung für Militärmannschafts- und Pferdetransporte zu versehen. Anschließend an den Kaiserlichen Erlaß vom 12. Januar 1873 über die Militärtransporte wurden mit Verordnung vom 8. Februar 1889 Vorschriften über die Benutzung, Aufbewahrung, Erneuerung und Beaufsichtigung der für Militärtransporte von den Eisenbahnen in Bereitschaft zu haltenden Ausrüstungsgegenstände für Eisenbahnwagen unter Beifügung von Zeichnungen der letzteren als Muster veröffentlicht. Mit Verordnung vom 8. Mai 1887 wurden den Staats- und Privatbahnen Vorschriften, betreffend die Anlage von Militärverpflegungsanstalten auf den Eisenbahnen – Küchen, Bäckereien, Vorratsräume, Aborte u. s. w. – mitgeteilt.

In England wurde am 17. August 1871 ein Militärgesetz (34 und 35 Vict. cap. 86: An Act for the better regulation of the regular and auxiliary land forces of the Crown) erlassen, das in seiner Clause 16 folgendes bestimmt: Wenn Ihre Majestät durch Ordre in Council erklärt, ein Notstand ist eingetreten, in dem es geboten ist, daß die Regierung die Verwaltung der Eisenbahnen in Händen habe, so kann der Staatssekretär irgend jemand ermächtigen, im Namen der Königin von jeder Eisenbahn und ihren Betriebsmitteln Besitz zu ergreifen und sie nach amtlichen Weisungen zu benutzen. Solche Ermächtigung soll aber immer nur auf eine Woche erteilt werden und muß wöchentlich erneuert werden. Die Eisenbahngesellschaft ist zu entschädigen, entweder auf Grund freien Übereinkommens mit der Regierung oder im Streitfall durch Schiedsgericht laut Lands clauses consolidation Act von 1845. Außerdem enthält das Gesetz über billige Züge (46 and 47 Vict., cap. 34 Cheap Trains Act) vom Jahre 1844, das im Jahre 1883 neu gefaßt wurde, Vorschriften über die Beförderung von Truppen durch die Eisenbahnen und die dafür zu zahlenden Vergütungen. Die Beförderung der Truppen im Mobilmachungsfalle ist ausschließlich Sache der Eisenbahnverwaltungen. Als Bindeglied zwischen diesen und dem Heere besteht seit 1864 das „Enginer and Railway Staff Corps“, eine Art eisenbahntechnischer Generalstab (s. Eisenbahntruppen), dem 60 Mitglieder, meist Eisenbahntechniker mit Offiziersrang, angehören. (Vgl. Ztg. d. VDEV. 1913. S. 1002.)


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[480/0497] auf Ersatz der tatsächlichen Kosten geltend machen. – Diese Bestimmungen sind durch die Verstaatlichung der italienischen Eisenbahnen zum Teil hinfällig geworden. Das Gesetz, betreffend den Staatsbahnbetrieb vom Jahre 1905 und die sonstigen, seitdem zur Regelung des Eisenbahnwesens erlassenen gesetzlichen Bestimmungen enthalten jedoch keine Bestimmungen, die die einschlägigen Fragen neu regeln. Nach Artikel 50 des niederländischen Eisenbahngesetzes vom 9. April 1875 sind die Eisenbahnen verpflichtet, im Kriegsfall ihre Betriebsmittel der Militärgewalt zur Verfugung zu stellen. Die Anforderung geschieht durch den Kriegsminister oder durch den Befehlshaber des Heeres. Die der Bahn hiefür zukommende Vergütung wird im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zu stande, so entscheidet das Gericht. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der für Militärtransporte erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ist den Eisenbahnen nicht auferlegt. Die Beförderung der Truppen, Pferde und Kriegsbedürfnisse erfolgt zur Hälfte des für andere Transporte festgesetzten Preises. In der Schweiz sind die K. der Eisenbahnen durch das Bundesgesetz vom 12. April 1907 (Militärorganisation) der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt. Danach kann der Bundesrat im Falle eines Aufgebotes zum aktiven Dienst die Beamten, Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Verkehrsanstalten den Militärgesetzen unterstellen (Art. 202). – Ferner ist der Bundesrat oder nach erfolgter Wahl der General in Zeiten von Krieg und Kriegsgefahr berechtigt, den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen zu verfügen sowie die Anlage neuer Gleise, Bauten und Einrichtungen oder die Zerstörung bestehender Anlagen anzuordnen. – Mit Einführung des Kriegsbetriebs geht das Verfügungsrecht über die Eisenbahnen, ihr Material und Personal und die Leitung des gesamten Betriebs an die Militärbehörden über. Das Personal darf seinen Dienst nicht mehr verlassen und ist den Militärgesetzen unterstellt (Art. 217 und 218). – Der Bund leistet den Eisenbahnunternehmungen für den Schaden Ersatz, der ihnen durch den Kriegsbetrieb entsteht. Besteht über den Betrag des Ersatzes zwischen dem Bund und den privaten Eisenbahnunternehmungen Streit, so entscheidet das Bundesgericht (Art. 219). – Das Reglement vom 1. Juli 1907, das der deutschen Militärtransportordnung entspricht, verleiht dem Militäreisenbahndirektor das Verfügungsrecht über das Personal und Material der Transportanstalten. In Rußland sind die Eisenbahnen ebenfalls verpflichtet, im Kriegsfalle der Militärverwaltung Betriebsmittel und Personal zur Verfügung zu stellen. Außerdem haben die russischen Bahnverwaltungen die Wagen mit der Ausrüstung für Militärmannschafts- und Pferdetransporte zu versehen. Anschließend an den Kaiserlichen Erlaß vom 12. Januar 1873 über die Militärtransporte wurden mit Verordnung vom 8. Februar 1889 Vorschriften über die Benutzung, Aufbewahrung, Erneuerung und Beaufsichtigung der für Militärtransporte von den Eisenbahnen in Bereitschaft zu haltenden Ausrüstungsgegenstände für Eisenbahnwagen unter Beifügung von Zeichnungen der letzteren als Muster veröffentlicht. Mit Verordnung vom 8. Mai 1887 wurden den Staats- und Privatbahnen Vorschriften, betreffend die Anlage von Militärverpflegungsanstalten auf den Eisenbahnen – Küchen, Bäckereien, Vorratsräume, Aborte u. s. w. – mitgeteilt. In England wurde am 17. August 1871 ein Militärgesetz (34 und 35 Vict. cap. 86: An Act for the better regulation of the regular and auxiliary land forces of the Crown) erlassen, das in seiner Clause 16 folgendes bestimmt: Wenn Ihre Majestät durch Ordre in Council erklärt, ein Notstand ist eingetreten, in dem es geboten ist, daß die Regierung die Verwaltung der Eisenbahnen in Händen habe, so kann der Staatssekretär irgend jemand ermächtigen, im Namen der Königin von jeder Eisenbahn und ihren Betriebsmitteln Besitz zu ergreifen und sie nach amtlichen Weisungen zu benutzen. Solche Ermächtigung soll aber immer nur auf eine Woche erteilt werden und muß wöchentlich erneuert werden. Die Eisenbahngesellschaft ist zu entschädigen, entweder auf Grund freien Übereinkommens mit der Regierung oder im Streitfall durch Schiedsgericht laut Lands clauses consolidation Act von 1845. Außerdem enthält das Gesetz über billige Züge (46 and 47 Vict., cap. 34 Cheap Trains Act) vom Jahre 1844, das im Jahre 1883 neu gefaßt wurde, Vorschriften über die Beförderung von Truppen durch die Eisenbahnen und die dafür zu zahlenden Vergütungen. Die Beförderung der Truppen im Mobilmachungsfalle ist ausschließlich Sache der Eisenbahnverwaltungen. Als Bindeglied zwischen diesen und dem Heere besteht seit 1864 das „Enginer and Railway Staff Corps“, eine Art eisenbahntechnischer Generalstab (s. Eisenbahntruppen), dem 60 Mitglieder, meist Eisenbahntechniker mit Offiziersrang, angehören. (Vgl. Ztg. d. VDEV. 1913. S. 1002.)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/497>, abgerufen am 22.11.2024.