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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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keine Zuschüsse, hat jedoch zur Gründung der Kasse einen Betrag von 3·2 Mill. M. beigesteuert. Die Kasse bietet ihren Mitgliedern - abgesehen von einer eigenartigen Hinterbliebenenversicherung - eine Krankengeld- und eine Arzneiversicherung, beide einschließlich eines Sterbegeldes. Durch die Krankengeldversicherung können die versicherungspflichtigen Bediensteten, die im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit aus der Betriebskrankenkasse nur einen Teil ihres Lohnes als Krankengeld erhalten, einen Lohnausfall vermeiden; die K. zahlt diesen Krankengeldzuschuß bis zur gesamten Differenz zwischen Arbeitsverdienst und anderweit gezahltem Krankengeld vom 4. Krankheitstage ab bis zur Dauer von 45 Wochen, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren, jedoch höchstens für 65 Wochen; daneben kann ein Sterbegeld von 30-180 M. versichert werden. Auf Grund der Arzneiversicherung, die für die nichtversicherungspflichtigen Bediensteten (Beamte) bestimmt ist, gewährt die Kasse den Mitgliedern und ihren Angehörigen (Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahre) freie Arznei, Heilmittel u. s. w. im ähnlichen Umfange wie die Betriebskasse und außerdem beim Tode des Mitgliedes oder seiner Ehefrau ein Sterbegeld von 150 M. Die Krankengeldversicherung zählte i. J. 1912 durchschnittlich über 250.000 Mitglieder, die Arzneiversicherung über 40.000.

Die Verbands-Kranken- und Hinterbliebenenkasse ist eine für sich bestehende Anstalt mit dem Sitz in Berlin; sie zerfällt in örtliche Verwaltungsbezirke, die sich mit den Bezirken der Eisenbahndirektionen und der Generaldirektion der Reichseisenbahnen decken. Als Verwaltungsorgane sind zu nennen: die alle 3 Jahre zu berufende Hauptversammlung, der Hauptvorstand, der dem Eisenbahn-Zentralamt in Berlin angegliedert ist, und die Bezirksvorstände, welch letztere die Geschäfte ihres Bezirkes nach Maßgabe der vom Hauptvorstande zu erlassenden Geschäftsanweisung zu führen haben.

Da die gesetzliche Grundlage die gleiche ist, ist die Kasse bei den übrigen deutschen Staatsbahnen im wesentlichen ebenso geregelt, wie es oben für den Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnen dargelegt ist.

Bayern besitzt 2 Betriebskrankenkassen, die Dauer der Leistungen beträgt 26 Wochen, die eine (für das Gebiet rechts des Rheines) gibt ein Krankengeld von 662/3% des Lohnes vom 4., bei schweren Krankheiten vom 1. Tag ab, die andere ein solches von 75% vom 2. Tag an. Das Sterbegeld ist auf den 35fachen Lohnbetrag festgesetzt. Die ersterwähnte hat auch die Familienhilfe in ihre Leistungen einbezogen; die Krankenbehandlung ist bei ihr Kassenärzten übertragen. Als Beitrag werden 4% des Lohnes erhoben.

Sachsen. Die Angestellten erhalten bei Krankheit den Gehalt 6 Monate lang voll fortbezahlt, dann wird er bis zur Genesung oder Pensionierung auf 7/10 gekürzt.

Die früheren 17 Betriebskrankenkassen sind seit 1899 in eine vereinigt. Diese gewährt für die ersten 7 Krankheitstage und vom 7. Monat an ein Krankengeld in halber Lohnhöhe, in der Zwischenzeit ein solches von 2/3 des Lohnes, ein Sterbegeld im 30fachen Lohnbetrag; für Frauen beträgt das Sterbegeld 2/3, für Kinder 1/3-1/4 dieser Summe. Familienhilfe wird für 26 Wochen gewährt, bei Krankenhauspflege zahlt die Kasse 1·50 M. täglich an den Kosten für Erwachsene, 1 M. an denen für ein Kind. Die Kasse hat bestimmte Ärzte aufgestellt, die Kosten für andere übernimmt sie nur bis zu den mit ihren Ärzten vereinbarten Sätzen. Der Beitrag ist auf 3·6% des Lohnes bestimmt. Außerdem gewährt die Generaldirektion der Staatsbahnen allen Beamten mit einem Gehalt bis 2760 M. in Erkrankungsfällen die Hälfte der Kurkosten und bei Todesfällen den Hinterbliebenen einen Beerdigungskostenbeitrag. Die Vereinigungen von sächsischen Eisenbahnbediensteten zur Gewährung von Krankenunterstützung gewähren ihren Mitgliedern gegen monatliche Beiträge von 80 Pf. bis 1 M. Krankenunterstützungen bis zu 450 M. und Zuschüsse zu den Beerdigungskosten bis zu 50 M.

Württemberg hat Werkstättenkrankenkassen seit 1849, Eisenbahnbetriebskrankenkassen seit 1884. 1891 wurde eine allgemeine Betriebskrankenkasse geschaffen, die 1898 auch die Werkstättenkrankenkassen aufnahm. Die Unterstützungsdauer geht bis zu einem Jahr, das Krankengeld beträgt vom 3. Krankheitstag an 2/3 des Lohnes, vom 7. Monat an 2/5, das Sterbegeld ist gleich dem 40fachen Lohn. Die Familienhilfe ist einbezogen, jedoch hat an den Arztkosten das Mitglied 1/4 mitzutragen. Die Kasse hat als erste i. J. 1903 die freie Arztwahl eingeführt. Die Arztgebühren werden nach Einzelleistungen zu vereinbarten Sätzen berechnet. Als Beitrag werden 4% des Lohnes erhoben.

Ständigen Hilfsunterbeamten wird das Krankengeld aus der Staatskasse die ersten 14 Tage auf den Taglohn ergänzt.

Für das für Neubauten beschäftigte Personal besteht seit 1898 eine zentrale Baukrankenkasse in der Hauptsache mit Regelleistungen, neuerdings mit freiwilliger Familienversicherung. Seit 1914 nimmt sie die Arbeiter der Unternehmer nur dann auf, wenn sie von den Ortskrankenkassen abgelehnt werden.

Baden hat eine Eisenbahnbetriebskrankenkasse, die bei einer Unterstützungsdauer bis zu einem Jahr den Mitgliedern ein Krankengeld von 3/4 des Lohnes vom 1. Krankheitstag an gewährt. Ebenso wird volle Familienhilfe (Arzt und Heilmittel) bis zu einem Jahr gewährt, bei Krankenhauspflege übernimmt die Kasse 3/4, bei Heil- und Pflegeanstalten die Hälfte der Kosten. Für die Arzthilfe sind Kassenarztbezirke gebildet. Sind in einem

keine Zuschüsse, hat jedoch zur Gründung der Kasse einen Betrag von 3·2 Mill. M. beigesteuert. Die Kasse bietet ihren Mitgliedern – abgesehen von einer eigenartigen Hinterbliebenenversicherung – eine Krankengeld- und eine Arzneiversicherung, beide einschließlich eines Sterbegeldes. Durch die Krankengeldversicherung können die versicherungspflichtigen Bediensteten, die im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit aus der Betriebskrankenkasse nur einen Teil ihres Lohnes als Krankengeld erhalten, einen Lohnausfall vermeiden; die K. zahlt diesen Krankengeldzuschuß bis zur gesamten Differenz zwischen Arbeitsverdienst und anderweit gezahltem Krankengeld vom 4. Krankheitstage ab bis zur Dauer von 45 Wochen, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren, jedoch höchstens für 65 Wochen; daneben kann ein Sterbegeld von 30–180 M. versichert werden. Auf Grund der Arzneiversicherung, die für die nichtversicherungspflichtigen Bediensteten (Beamte) bestimmt ist, gewährt die Kasse den Mitgliedern und ihren Angehörigen (Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahre) freie Arznei, Heilmittel u. s. w. im ähnlichen Umfange wie die Betriebskasse und außerdem beim Tode des Mitgliedes oder seiner Ehefrau ein Sterbegeld von 150 M. Die Krankengeldversicherung zählte i. J. 1912 durchschnittlich über 250.000 Mitglieder, die Arzneiversicherung über 40.000.

Die Verbands-Kranken- und Hinterbliebenenkasse ist eine für sich bestehende Anstalt mit dem Sitz in Berlin; sie zerfällt in örtliche Verwaltungsbezirke, die sich mit den Bezirken der Eisenbahndirektionen und der Generaldirektion der Reichseisenbahnen decken. Als Verwaltungsorgane sind zu nennen: die alle 3 Jahre zu berufende Hauptversammlung, der Hauptvorstand, der dem Eisenbahn-Zentralamt in Berlin angegliedert ist, und die Bezirksvorstände, welch letztere die Geschäfte ihres Bezirkes nach Maßgabe der vom Hauptvorstande zu erlassenden Geschäftsanweisung zu führen haben.

Da die gesetzliche Grundlage die gleiche ist, ist die Kasse bei den übrigen deutschen Staatsbahnen im wesentlichen ebenso geregelt, wie es oben für den Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnen dargelegt ist.

Bayern besitzt 2 Betriebskrankenkassen, die Dauer der Leistungen beträgt 26 Wochen, die eine (für das Gebiet rechts des Rheines) gibt ein Krankengeld von 662/3% des Lohnes vom 4., bei schweren Krankheiten vom 1. Tag ab, die andere ein solches von 75% vom 2. Tag an. Das Sterbegeld ist auf den 35fachen Lohnbetrag festgesetzt. Die ersterwähnte hat auch die Familienhilfe in ihre Leistungen einbezogen; die Krankenbehandlung ist bei ihr Kassenärzten übertragen. Als Beitrag werden 4% des Lohnes erhoben.

Sachsen. Die Angestellten erhalten bei Krankheit den Gehalt 6 Monate lang voll fortbezahlt, dann wird er bis zur Genesung oder Pensionierung auf 7/10 gekürzt.

Die früheren 17 Betriebskrankenkassen sind seit 1899 in eine vereinigt. Diese gewährt für die ersten 7 Krankheitstage und vom 7. Monat an ein Krankengeld in halber Lohnhöhe, in der Zwischenzeit ein solches von 2/3 des Lohnes, ein Sterbegeld im 30fachen Lohnbetrag; für Frauen beträgt das Sterbegeld 2/3, für Kinder 1/31/4 dieser Summe. Familienhilfe wird für 26 Wochen gewährt, bei Krankenhauspflege zahlt die Kasse 1·50 M. täglich an den Kosten für Erwachsene, 1 M. an denen für ein Kind. Die Kasse hat bestimmte Ärzte aufgestellt, die Kosten für andere übernimmt sie nur bis zu den mit ihren Ärzten vereinbarten Sätzen. Der Beitrag ist auf 3·6% des Lohnes bestimmt. Außerdem gewährt die Generaldirektion der Staatsbahnen allen Beamten mit einem Gehalt bis 2760 M. in Erkrankungsfällen die Hälfte der Kurkosten und bei Todesfällen den Hinterbliebenen einen Beerdigungskostenbeitrag. Die Vereinigungen von sächsischen Eisenbahnbediensteten zur Gewährung von Krankenunterstützung gewähren ihren Mitgliedern gegen monatliche Beiträge von 80 Pf. bis 1 M. Krankenunterstützungen bis zu 450 M. und Zuschüsse zu den Beerdigungskosten bis zu 50 M.

Württemberg hat Werkstättenkrankenkassen seit 1849, Eisenbahnbetriebskrankenkassen seit 1884. 1891 wurde eine allgemeine Betriebskrankenkasse geschaffen, die 1898 auch die Werkstättenkrankenkassen aufnahm. Die Unterstützungsdauer geht bis zu einem Jahr, das Krankengeld beträgt vom 3. Krankheitstag an 2/3 des Lohnes, vom 7. Monat an 2/5, das Sterbegeld ist gleich dem 40fachen Lohn. Die Familienhilfe ist einbezogen, jedoch hat an den Arztkosten das Mitglied 1/4 mitzutragen. Die Kasse hat als erste i. J. 1903 die freie Arztwahl eingeführt. Die Arztgebühren werden nach Einzelleistungen zu vereinbarten Sätzen berechnet. Als Beitrag werden 4% des Lohnes erhoben.

Ständigen Hilfsunterbeamten wird das Krankengeld aus der Staatskasse die ersten 14 Tage auf den Taglohn ergänzt.

Für das für Neubauten beschäftigte Personal besteht seit 1898 eine zentrale Baukrankenkasse in der Hauptsache mit Regelleistungen, neuerdings mit freiwilliger Familienversicherung. Seit 1914 nimmt sie die Arbeiter der Unternehmer nur dann auf, wenn sie von den Ortskrankenkassen abgelehnt werden.

Baden hat eine Eisenbahnbetriebskrankenkasse, die bei einer Unterstützungsdauer bis zu einem Jahr den Mitgliedern ein Krankengeld von 3/4 des Lohnes vom 1. Krankheitstag an gewährt. Ebenso wird volle Familienhilfe (Arzt und Heilmittel) bis zu einem Jahr gewährt, bei Krankenhauspflege übernimmt die Kasse 3/4, bei Heil- und Pflegeanstalten die Hälfte der Kosten. Für die Arzthilfe sind Kassenarztbezirke gebildet. Sind in einem

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[450/0467] keine Zuschüsse, hat jedoch zur Gründung der Kasse einen Betrag von 3·2 Mill. M. beigesteuert. Die Kasse bietet ihren Mitgliedern – abgesehen von einer eigenartigen Hinterbliebenenversicherung – eine Krankengeld- und eine Arzneiversicherung, beide einschließlich eines Sterbegeldes. Durch die Krankengeldversicherung können die versicherungspflichtigen Bediensteten, die im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit aus der Betriebskrankenkasse nur einen Teil ihres Lohnes als Krankengeld erhalten, einen Lohnausfall vermeiden; die K. zahlt diesen Krankengeldzuschuß bis zur gesamten Differenz zwischen Arbeitsverdienst und anderweit gezahltem Krankengeld vom 4. Krankheitstage ab bis zur Dauer von 45 Wochen, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren, jedoch höchstens für 65 Wochen; daneben kann ein Sterbegeld von 30–180 M. versichert werden. Auf Grund der Arzneiversicherung, die für die nichtversicherungspflichtigen Bediensteten (Beamte) bestimmt ist, gewährt die Kasse den Mitgliedern und ihren Angehörigen (Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahre) freie Arznei, Heilmittel u. s. w. im ähnlichen Umfange wie die Betriebskasse und außerdem beim Tode des Mitgliedes oder seiner Ehefrau ein Sterbegeld von 150 M. Die Krankengeldversicherung zählte i. J. 1912 durchschnittlich über 250.000 Mitglieder, die Arzneiversicherung über 40.000. Die Verbands-Kranken- und Hinterbliebenenkasse ist eine für sich bestehende Anstalt mit dem Sitz in Berlin; sie zerfällt in örtliche Verwaltungsbezirke, die sich mit den Bezirken der Eisenbahndirektionen und der Generaldirektion der Reichseisenbahnen decken. Als Verwaltungsorgane sind zu nennen: die alle 3 Jahre zu berufende Hauptversammlung, der Hauptvorstand, der dem Eisenbahn-Zentralamt in Berlin angegliedert ist, und die Bezirksvorstände, welch letztere die Geschäfte ihres Bezirkes nach Maßgabe der vom Hauptvorstande zu erlassenden Geschäftsanweisung zu führen haben. Da die gesetzliche Grundlage die gleiche ist, ist die Kasse bei den übrigen deutschen Staatsbahnen im wesentlichen ebenso geregelt, wie es oben für den Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnen dargelegt ist. Bayern besitzt 2 Betriebskrankenkassen, die Dauer der Leistungen beträgt 26 Wochen, die eine (für das Gebiet rechts des Rheines) gibt ein Krankengeld von 662/3% des Lohnes vom 4., bei schweren Krankheiten vom 1. Tag ab, die andere ein solches von 75% vom 2. Tag an. Das Sterbegeld ist auf den 35fachen Lohnbetrag festgesetzt. Die ersterwähnte hat auch die Familienhilfe in ihre Leistungen einbezogen; die Krankenbehandlung ist bei ihr Kassenärzten übertragen. Als Beitrag werden 4% des Lohnes erhoben. Sachsen. Die Angestellten erhalten bei Krankheit den Gehalt 6 Monate lang voll fortbezahlt, dann wird er bis zur Genesung oder Pensionierung auf 7/10 gekürzt. Die früheren 17 Betriebskrankenkassen sind seit 1899 in eine vereinigt. Diese gewährt für die ersten 7 Krankheitstage und vom 7. Monat an ein Krankengeld in halber Lohnhöhe, in der Zwischenzeit ein solches von 2/3 des Lohnes, ein Sterbegeld im 30fachen Lohnbetrag; für Frauen beträgt das Sterbegeld 2/3, für Kinder 1/3–1/4 dieser Summe. Familienhilfe wird für 26 Wochen gewährt, bei Krankenhauspflege zahlt die Kasse 1·50 M. täglich an den Kosten für Erwachsene, 1 M. an denen für ein Kind. Die Kasse hat bestimmte Ärzte aufgestellt, die Kosten für andere übernimmt sie nur bis zu den mit ihren Ärzten vereinbarten Sätzen. Der Beitrag ist auf 3·6% des Lohnes bestimmt. Außerdem gewährt die Generaldirektion der Staatsbahnen allen Beamten mit einem Gehalt bis 2760 M. in Erkrankungsfällen die Hälfte der Kurkosten und bei Todesfällen den Hinterbliebenen einen Beerdigungskostenbeitrag. Die Vereinigungen von sächsischen Eisenbahnbediensteten zur Gewährung von Krankenunterstützung gewähren ihren Mitgliedern gegen monatliche Beiträge von 80 Pf. bis 1 M. Krankenunterstützungen bis zu 450 M. und Zuschüsse zu den Beerdigungskosten bis zu 50 M. Württemberg hat Werkstättenkrankenkassen seit 1849, Eisenbahnbetriebskrankenkassen seit 1884. 1891 wurde eine allgemeine Betriebskrankenkasse geschaffen, die 1898 auch die Werkstättenkrankenkassen aufnahm. Die Unterstützungsdauer geht bis zu einem Jahr, das Krankengeld beträgt vom 3. Krankheitstag an 2/3 des Lohnes, vom 7. Monat an 2/5, das Sterbegeld ist gleich dem 40fachen Lohn. Die Familienhilfe ist einbezogen, jedoch hat an den Arztkosten das Mitglied 1/4 mitzutragen. Die Kasse hat als erste i. J. 1903 die freie Arztwahl eingeführt. Die Arztgebühren werden nach Einzelleistungen zu vereinbarten Sätzen berechnet. Als Beitrag werden 4% des Lohnes erhoben. Ständigen Hilfsunterbeamten wird das Krankengeld aus der Staatskasse die ersten 14 Tage auf den Taglohn ergänzt. Für das für Neubauten beschäftigte Personal besteht seit 1898 eine zentrale Baukrankenkasse in der Hauptsache mit Regelleistungen, neuerdings mit freiwilliger Familienversicherung. Seit 1914 nimmt sie die Arbeiter der Unternehmer nur dann auf, wenn sie von den Ortskrankenkassen abgelehnt werden. Baden hat eine Eisenbahnbetriebskrankenkasse, die bei einer Unterstützungsdauer bis zu einem Jahr den Mitgliedern ein Krankengeld von 3/4 des Lohnes vom 1. Krankheitstag an gewährt. Ebenso wird volle Familienhilfe (Arzt und Heilmittel) bis zu einem Jahr gewährt, bei Krankenhauspflege übernimmt die Kasse 3/4, bei Heil- und Pflegeanstalten die Hälfte der Kosten. Für die Arzthilfe sind Kassenarztbezirke gebildet. Sind in einem

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/467>, abgerufen am 22.07.2024.