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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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stehen und Anspruch auf Krankenhilfe im Umfang der Krankenkassenleistungen oder auf Fortbezahlung des Gehaltes oder Ruhegeldes und ähnlicher Bezüge im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (etwa 3/4 des Gehaltes) haben. Hiernach haben außer dem Arbeiterpersonal die Hilfsbeamten mit einem Gehalt bis zu 2500 M. einer Krankenkasse beizutreten, soweit ihr Gehalt (Taggeld) nicht mindestens 26 Wochen lang fortläuft. Die Kassen haben als Krankenhilfe auf 26 Wochen ärztliche Behandlung, Arznei- und sonstige Heilmittel kostenfrei, sowie vom vierten Krankheitstage an ein Krankengeld in Höhe des halben Lohnes bis zur Lohnhöhe von 6 M. an zu gewähren; Wöchnerinnen erhalten auf 8 Wochen Wochengeld in der Höhe des Krankengeldes; im Todesfall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf ein Sterbegeld im 20fachen Lohnbetrag; die Kasse kann auch an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes, Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren, woneben die Familie Hausgeld (= halbes Krankengeld) bezieht, während Ledige ein Taschengeld erhalten können. Diese "Regelleistungen" können je nach der Leistungsfähigkeit der Kasse erheblich ausgedehnt werden; die Unterstützungszeit kann auf ein Jahr verlängert, das Krankengeld unter Umständen vom ersten Tage an verwilligt und bis zu 3/4 des Lohnes, das Sterbegeld auf das Doppelte erhöht werden; in die freie ärztliche Behandlung und in die Gewährung von freier Arznei, von Wochen- und Sterbegeld können auch die Familienangehörigen einbezogen werden. Den Mitgliedern ist womöglich unter mehreren Ärzten eines Ortes Wahl zu lassen, ebenso unter mehreren Apotheken. Die K. wird noch wesentlich verbessert durch die Invalidenversicherung, die in Fällen drohender Invalidität eingreifen und größere Heilkuren anordnen, auch Heilmittel verwilligen kann, zu denen die Mittel der Kasse nicht ausreichen. Von der 27. Woche an setzt sie mit der Krankenrente ein.

Die Beiträge bewegen sich in der Regel zwischen 3 und 41/2% des Lohnes, wovon der Arbeitgeber 1/3 zu tragen hat.

Kassenorgane sind der Vorstand und der Ausschuß, an denen die Versicherten mit 2/3 der Stimmen durch im Verhältniswahlverfahren bestimmte Vertreter beteiligt sind, 1/3 der Stimmen kommen der Verwaltung zu; die Aufsicht führen die allgemeinen oder besonderen Versicherungs- und Oberversicherungsämter, das Landes- und das Reichsversicherungsamt. Auch bei diesen Behörden sind Arbeiter und Arbeitgeber, u. zw. zu gleichen Teilen (1 : 1) vertreten. In dieser Gemeinsamkeit der Leitung der Kassen und der Mitwirkung bei ihrer Beaufsichtigung findet die Solidarität der beiden Betriebsfaktoren, Verwaltung und Personal, den schönsten Ausdruck.

Die etatmäßig angestellten Beamten und Unterbeamten der Staatsbahnen sind von der Krankenversicherung befreit, weil ihr Gehalt im Krankheitsfall voll fortläuft, meist bis zur Pensionierung. Die unteren und z. T. auch die mittleren Beamtenklassen haben außerdem noch Anspruch auf freie ärztliche Behandlung durch Bezirksbahnärzte, zu denen mehrfach auch Spezialärzte zählen. Falls ihnen die Mittel zu größeren Heilkuren in Bädern, Sanatorien u. s. w. fehlen, werden ihnen aus besonderen Fonds in der Regel außerordentliche Unterstützungen zuteil. - Kurz hingewiesen sei hier noch auf die (dem Eisenbahnpersonal aller Länder gemeinsame) Einrichtung der Freifahrtscheine, wodurch es ermöglicht wird, hervorragende auswärtige Ärzte zu Rate zu ziehen und aussichtsreiche Heilkuren auch an weit entfernten Orten durchzuführen.

An Stelle der hiernach zunächst als Träger der Krankenversicherung in Betracht kommenden, für örtlich begrenzte Bezirke bestimmten allgemeinen Krankenkasse besitzen die größeren Eisenbahnverwaltungen, insbesondere die der deutschen Staatseisenbahnen für ihre Bediensteten besondere Betriebs-Krankenkassen, die vom Gesetz ausdrücklich als Versicherungsträger zugelassen sind und ihren Mitgliedern meistens über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen weit hinausgehende Vorteile gewähren.

So besteht bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung für jeden Eisenbahndirektionsbezirk am Sitze der Eisenbahndirektion eine Betriebs-Krankenkasse; die Bediensteten des Eisenbahn-Zentralamts in Berlin sind den Betriebs-Krankenkassen der Direktionen Berlin, Halle, Magdeburg, Elberfeld und Essen, in deren örtlichen Bezirk sie beschäftigt sind, zugeteilt. Jede dieser Krankenkassen ist eine selbständige Anstalt mit Rechtsfähigkeit; jede hat ihre eigenen Satzungen, die, auf der Grundlage des Gesetzes unter Beachtung verwaltungsseitiger Normativbestimmungen errichtet, nur unwesentliche Abweichungen untereinander aufweisen. Verpflichtet zum Beitritt bei der Kasse ihres Direktionsbezirks sind alle bei der Eisenbahnverwaltung im Arbeitsverhältnis gegen Lohn beschäftigten Personen, ferner die auf Privatdienstvertrag beschäftigten Bediensteten, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 M. nicht übersteigt, sowie die auf Grund eines Lehrvertrages tätigen Personen (Zöglinge und Lehrlinge in den

stehen und Anspruch auf Krankenhilfe im Umfang der Krankenkassenleistungen oder auf Fortbezahlung des Gehaltes oder Ruhegeldes und ähnlicher Bezüge im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (etwa 3/4 des Gehaltes) haben. Hiernach haben außer dem Arbeiterpersonal die Hilfsbeamten mit einem Gehalt bis zu 2500 M. einer Krankenkasse beizutreten, soweit ihr Gehalt (Taggeld) nicht mindestens 26 Wochen lang fortläuft. Die Kassen haben als Krankenhilfe auf 26 Wochen ärztliche Behandlung, Arznei- und sonstige Heilmittel kostenfrei, sowie vom vierten Krankheitstage an ein Krankengeld in Höhe des halben Lohnes bis zur Lohnhöhe von 6 M. an zu gewähren; Wöchnerinnen erhalten auf 8 Wochen Wochengeld in der Höhe des Krankengeldes; im Todesfall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf ein Sterbegeld im 20fachen Lohnbetrag; die Kasse kann auch an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes, Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren, woneben die Familie Hausgeld (= halbes Krankengeld) bezieht, während Ledige ein Taschengeld erhalten können. Diese „Regelleistungen“ können je nach der Leistungsfähigkeit der Kasse erheblich ausgedehnt werden; die Unterstützungszeit kann auf ein Jahr verlängert, das Krankengeld unter Umständen vom ersten Tage an verwilligt und bis zu 3/4 des Lohnes, das Sterbegeld auf das Doppelte erhöht werden; in die freie ärztliche Behandlung und in die Gewährung von freier Arznei, von Wochen- und Sterbegeld können auch die Familienangehörigen einbezogen werden. Den Mitgliedern ist womöglich unter mehreren Ärzten eines Ortes Wahl zu lassen, ebenso unter mehreren Apotheken. Die K. wird noch wesentlich verbessert durch die Invalidenversicherung, die in Fällen drohender Invalidität eingreifen und größere Heilkuren anordnen, auch Heilmittel verwilligen kann, zu denen die Mittel der Kasse nicht ausreichen. Von der 27. Woche an setzt sie mit der Krankenrente ein.

Die Beiträge bewegen sich in der Regel zwischen 3 und 41/2% des Lohnes, wovon der Arbeitgeber 1/3 zu tragen hat.

Kassenorgane sind der Vorstand und der Ausschuß, an denen die Versicherten mit 2/3 der Stimmen durch im Verhältniswahlverfahren bestimmte Vertreter beteiligt sind, 1/3 der Stimmen kommen der Verwaltung zu; die Aufsicht führen die allgemeinen oder besonderen Versicherungs- und Oberversicherungsämter, das Landes- und das Reichsversicherungsamt. Auch bei diesen Behörden sind Arbeiter und Arbeitgeber, u. zw. zu gleichen Teilen (1 : 1) vertreten. In dieser Gemeinsamkeit der Leitung der Kassen und der Mitwirkung bei ihrer Beaufsichtigung findet die Solidarität der beiden Betriebsfaktoren, Verwaltung und Personal, den schönsten Ausdruck.

Die etatmäßig angestellten Beamten und Unterbeamten der Staatsbahnen sind von der Krankenversicherung befreit, weil ihr Gehalt im Krankheitsfall voll fortläuft, meist bis zur Pensionierung. Die unteren und z. T. auch die mittleren Beamtenklassen haben außerdem noch Anspruch auf freie ärztliche Behandlung durch Bezirksbahnärzte, zu denen mehrfach auch Spezialärzte zählen. Falls ihnen die Mittel zu größeren Heilkuren in Bädern, Sanatorien u. s. w. fehlen, werden ihnen aus besonderen Fonds in der Regel außerordentliche Unterstützungen zuteil. – Kurz hingewiesen sei hier noch auf die (dem Eisenbahnpersonal aller Länder gemeinsame) Einrichtung der Freifahrtscheine, wodurch es ermöglicht wird, hervorragende auswärtige Ärzte zu Rate zu ziehen und aussichtsreiche Heilkuren auch an weit entfernten Orten durchzuführen.

An Stelle der hiernach zunächst als Träger der Krankenversicherung in Betracht kommenden, für örtlich begrenzte Bezirke bestimmten allgemeinen Krankenkasse besitzen die größeren Eisenbahnverwaltungen, insbesondere die der deutschen Staatseisenbahnen für ihre Bediensteten besondere Betriebs-Krankenkassen, die vom Gesetz ausdrücklich als Versicherungsträger zugelassen sind und ihren Mitgliedern meistens über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen weit hinausgehende Vorteile gewähren.

So besteht bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung für jeden Eisenbahndirektionsbezirk am Sitze der Eisenbahndirektion eine Betriebs-Krankenkasse; die Bediensteten des Eisenbahn-Zentralamts in Berlin sind den Betriebs-Krankenkassen der Direktionen Berlin, Halle, Magdeburg, Elberfeld und Essen, in deren örtlichen Bezirk sie beschäftigt sind, zugeteilt. Jede dieser Krankenkassen ist eine selbständige Anstalt mit Rechtsfähigkeit; jede hat ihre eigenen Satzungen, die, auf der Grundlage des Gesetzes unter Beachtung verwaltungsseitiger Normativbestimmungen errichtet, nur unwesentliche Abweichungen untereinander aufweisen. Verpflichtet zum Beitritt bei der Kasse ihres Direktionsbezirks sind alle bei der Eisenbahnverwaltung im Arbeitsverhältnis gegen Lohn beschäftigten Personen, ferner die auf Privatdienstvertrag beschäftigten Bediensteten, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 M. nicht übersteigt, sowie die auf Grund eines Lehrvertrages tätigen Personen (Zöglinge und Lehrlinge in den

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[448/0465] stehen und Anspruch auf Krankenhilfe im Umfang der Krankenkassenleistungen oder auf Fortbezahlung des Gehaltes oder Ruhegeldes und ähnlicher Bezüge im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (etwa 3/4 des Gehaltes) haben. Hiernach haben außer dem Arbeiterpersonal die Hilfsbeamten mit einem Gehalt bis zu 2500 M. einer Krankenkasse beizutreten, soweit ihr Gehalt (Taggeld) nicht mindestens 26 Wochen lang fortläuft. Die Kassen haben als Krankenhilfe auf 26 Wochen ärztliche Behandlung, Arznei- und sonstige Heilmittel kostenfrei, sowie vom vierten Krankheitstage an ein Krankengeld in Höhe des halben Lohnes bis zur Lohnhöhe von 6 M. an zu gewähren; Wöchnerinnen erhalten auf 8 Wochen Wochengeld in der Höhe des Krankengeldes; im Todesfall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf ein Sterbegeld im 20fachen Lohnbetrag; die Kasse kann auch an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes, Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren, woneben die Familie Hausgeld (= halbes Krankengeld) bezieht, während Ledige ein Taschengeld erhalten können. Diese „Regelleistungen“ können je nach der Leistungsfähigkeit der Kasse erheblich ausgedehnt werden; die Unterstützungszeit kann auf ein Jahr verlängert, das Krankengeld unter Umständen vom ersten Tage an verwilligt und bis zu 3/4 des Lohnes, das Sterbegeld auf das Doppelte erhöht werden; in die freie ärztliche Behandlung und in die Gewährung von freier Arznei, von Wochen- und Sterbegeld können auch die Familienangehörigen einbezogen werden. Den Mitgliedern ist womöglich unter mehreren Ärzten eines Ortes Wahl zu lassen, ebenso unter mehreren Apotheken. Die K. wird noch wesentlich verbessert durch die Invalidenversicherung, die in Fällen drohender Invalidität eingreifen und größere Heilkuren anordnen, auch Heilmittel verwilligen kann, zu denen die Mittel der Kasse nicht ausreichen. Von der 27. Woche an setzt sie mit der Krankenrente ein. Die Beiträge bewegen sich in der Regel zwischen 3 und 41/2% des Lohnes, wovon der Arbeitgeber 1/3 zu tragen hat. Kassenorgane sind der Vorstand und der Ausschuß, an denen die Versicherten mit 2/3 der Stimmen durch im Verhältniswahlverfahren bestimmte Vertreter beteiligt sind, 1/3 der Stimmen kommen der Verwaltung zu; die Aufsicht führen die allgemeinen oder besonderen Versicherungs- und Oberversicherungsämter, das Landes- und das Reichsversicherungsamt. Auch bei diesen Behörden sind Arbeiter und Arbeitgeber, u. zw. zu gleichen Teilen (1 : 1) vertreten. In dieser Gemeinsamkeit der Leitung der Kassen und der Mitwirkung bei ihrer Beaufsichtigung findet die Solidarität der beiden Betriebsfaktoren, Verwaltung und Personal, den schönsten Ausdruck. Die etatmäßig angestellten Beamten und Unterbeamten der Staatsbahnen sind von der Krankenversicherung befreit, weil ihr Gehalt im Krankheitsfall voll fortläuft, meist bis zur Pensionierung. Die unteren und z. T. auch die mittleren Beamtenklassen haben außerdem noch Anspruch auf freie ärztliche Behandlung durch Bezirksbahnärzte, zu denen mehrfach auch Spezialärzte zählen. Falls ihnen die Mittel zu größeren Heilkuren in Bädern, Sanatorien u. s. w. fehlen, werden ihnen aus besonderen Fonds in der Regel außerordentliche Unterstützungen zuteil. – Kurz hingewiesen sei hier noch auf die (dem Eisenbahnpersonal aller Länder gemeinsame) Einrichtung der Freifahrtscheine, wodurch es ermöglicht wird, hervorragende auswärtige Ärzte zu Rate zu ziehen und aussichtsreiche Heilkuren auch an weit entfernten Orten durchzuführen. An Stelle der hiernach zunächst als Träger der Krankenversicherung in Betracht kommenden, für örtlich begrenzte Bezirke bestimmten allgemeinen Krankenkasse besitzen die größeren Eisenbahnverwaltungen, insbesondere die der deutschen Staatseisenbahnen für ihre Bediensteten besondere Betriebs-Krankenkassen, die vom Gesetz ausdrücklich als Versicherungsträger zugelassen sind und ihren Mitgliedern meistens über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen weit hinausgehende Vorteile gewähren. So besteht bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung für jeden Eisenbahndirektionsbezirk am Sitze der Eisenbahndirektion eine Betriebs-Krankenkasse; die Bediensteten des Eisenbahn-Zentralamts in Berlin sind den Betriebs-Krankenkassen der Direktionen Berlin, Halle, Magdeburg, Elberfeld und Essen, in deren örtlichen Bezirk sie beschäftigt sind, zugeteilt. Jede dieser Krankenkassen ist eine selbständige Anstalt mit Rechtsfähigkeit; jede hat ihre eigenen Satzungen, die, auf der Grundlage des Gesetzes unter Beachtung verwaltungsseitiger Normativbestimmungen errichtet, nur unwesentliche Abweichungen untereinander aufweisen. Verpflichtet zum Beitritt bei der Kasse ihres Direktionsbezirks sind alle bei der Eisenbahnverwaltung im Arbeitsverhältnis gegen Lohn beschäftigten Personen, ferner die auf Privatdienstvertrag beschäftigten Bediensteten, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 M. nicht übersteigt, sowie die auf Grund eines Lehrvertrages tätigen Personen (Zöglinge und Lehrlinge in den

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/465>, abgerufen am 22.07.2024.