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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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kann, ist in Abb. 243 die 1913 in der Strecke von Vlissingen nach Rosendaal an der Stelle einer alten K. gebaute Brücke in Liniendarstellung gegeben. Für jedes der zwei Gleise ist eine besondere Brücke gebaut. Die nördliche K. ist in geöffnetem, die südliche in geschlossenem Zustande gezeichnet. Der Kran A ruht auf dem seitwärts von der Bahn auf das Widerlager der alten Brücke aufgestellten Drehzapfen D und trägt an seinem Ende einen Querbalken Q, der an seinem langen Arm mit einem Gegengewicht g beschwert und mit einer Laufrolle x ausgerüstet ist, die sich auf der Laufbahn l bewegen kann. Der andere Kranarm trägt das Gegengewicht G und liegt bei geschlossener Brücke auf einem festen Lager auf. Die eigentliche Brücke B, die in geschlossenem Zustande bei I und II ebenfalls auf festen Lagern ruht, ist als eine ungleicharmige Drehbrücke, Bauart Joosting, eingerichtet (s. unter Drehbrücken, Bd. III, Seite 415 und 416); nur ist der Hebel H nicht an einem Drehzapfen, sondern an dem kurzen Arm des Querbalkens Q aufgehängt. Soll die Brücke ausgeschwenkt werden, dann senkt man das Ende S des langen Hebelarmes; dadurch wird die Brücke und zu gleicher Zeit auch der Gegengewichtsarm des Kranes von ihren festen Lagern gehoben. Der Kran kann nun mittels eines Zahnrads, das in einem festen Zahnkranz Z eingreift, mit der Brücke ausgeschwenkt werden.

Die Schienen sind in gewöhnlicher Weise mittels hölzerner Querschwellen auf die Hauptträger angebracht und sind ein wenig länger als die Hauptträger, so daß ihre Enden auf einen Balken auf dem Widerlager aufliegen.

Literatur: Hb. d. Ing. W., Bd. II, 4. Abt., 3. vermehrte Aufl. Leipzig 1907, von Prof. W. Dietz und die in diesem Werke angegebene Literatur.

Joosting.


Krane, s. Ladevorrichtungen.


Krangeld (cranage; frais de grue; tassa pell'uso della gru), Nebengebühr für die bahnseitige Beistellung eines Krans zum Auf- und Abladen schwerer Gegenstände.

Das K. beträgt für 100 kg in Deutschland 3 Pf. (mindestens 50 Pf., höchstens für den Wagen 3, 4 und 5 M., je nach dem Gewichte der Ladung), in Österreich-Ungarn 4 h, in Belgien 3 Ct., in der Schweiz 4 Ct., in Rußland 1 Kopeke (für das Pud). Für die Tonne sind zu entrichten in Frankreich 15 Ct. (mindestens 25 Ct. für jede halbe Stunde) bzw. 30 Ct. (mindestens 1 Fr. für jede halbe Stunde), je nachdem der Kran mit der Hand und ohne Beihilfe der Bahnbediensteten oder mechanisch in Tätigkeit gesetzt wird, und in Italien bei Gegenständen bis zum Gewichte von 3 t 20 Ct., im übrigen 40 Ct.

Für die Herbeischaffung eines Krans aus einer anderen Station wird überdies eine Beförderungsgebühr erhoben. Diese beträgt in Deutschland 3 M., in Österreich-Ungarn 20 K, in Italien für das Kilometer bei Eilgut 0·116 Fr. (höchstens 11·60 Fr.), bei Frachtgut 0·103 Fr. (höchstens 10·30 Fr.), in der Schweiz 5 Fr.

Grünthal.


Krankenbeförderung (invalid transport; transport de malades; trasporto d'ammalati). Diese erfolgt, wenn von der Beförderung von Kranken und Verwundeten im Kriegsfalle mittels der Sanitätszüge (s. d.) abgesehen wird, in Salonwagen, normalen Personenwagen (ev. in gemieteten Abteilen), Güterwagen, Dienstwagen, besonders hierfür eingerichteten Krankenabteilen, die in drei- und vierachsigen Personenwagen vorgesehen sind, endlich in besonderen Krankenwagen.

Die Beförderung kranker Personen auf Eisenbahnen ist wegen der damit verbundenen Gefahr der Übertragung bestimmter Krankheiten auf andere Personen sowie auch wegen der Belästigung der Mitreisenden vielfach an besondere Bedingungen geknüpft oder bei bestimmten Erkrankungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit ganz ausgeschlossen.

I. Krankenabteile und Krankenwagen.

Krankenabteile enthalten in der Regel ein Krankenbett, einen Sitz für den Begleiter, ferner einen kleinen Tisch und einen Raum für Toilette oder mindestens eine Vertiefung zum Unterbringen des Wasserbehälters u. s. w. Der Zugang zu den Krankenabteilen, bzw. Krankenwagen soll derart sein, daß die Kranken mit der Tragbahre in die Abteile gehoben werden können und empfehlen sich zu diesem Behuf Doppeltüren an den Längsseiten des Wagens. Krankenwagen, wie solche insbesondere österreichische, belgische, französische und schweizerische Bahnen besitzen, sind ihrem Wesen nach Salonwagen und enthalten außer der Krankenabteilung mit Bett, Divan, Schrank, Tisch u. s. w. ein Salonabteil, ein Abteil für Begleiter (Ärzte) und die Toilette, sowie den nötigen Raum für Unterbringung von Tragbahren u. dgl. Das Bett in der Krankenabteilung kann in einzelnen Fällen auch als Tragbahre verwendet werden. Außerdem befinden sich in den Krankenwagen Eisbehälter und kleine Kochapparate mit Gas- oder elektrischer, sowie auch Spiritusfeuerung. Einzelne Krankenwagen der Schweizer Bahnen besitzen auch Irrenzellen.

Auf den preußischen Staatsbahnen werden Kranke in besonders eingerichteten Krankenwagen, Gepäck-, Güter- oder Personenwagen befördert. Für die Benutzung besonders eingerichteter Krankenwagen sind Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung für diejenigen Personen, die den Wagen benutzen, mindestens jedoch für 12 Personen für jeden Wagen zu lösen. Bei Einstellung von Gepäck- oder Güterwagen, sowie von Personenwagen IV. und III. Klasse (insofern aus letzteren die Sitze herausgenommen worden sind) für

kann, ist in Abb. 243 die 1913 in der Strecke von Vlissingen nach Rosendaal an der Stelle einer alten K. gebaute Brücke in Liniendarstellung gegeben. Für jedes der zwei Gleise ist eine besondere Brücke gebaut. Die nördliche K. ist in geöffnetem, die südliche in geschlossenem Zustande gezeichnet. Der Kran A ruht auf dem seitwärts von der Bahn auf das Widerlager der alten Brücke aufgestellten Drehzapfen D und trägt an seinem Ende einen Querbalken Q, der an seinem langen Arm mit einem Gegengewicht g beschwert und mit einer Laufrolle x ausgerüstet ist, die sich auf der Laufbahn l bewegen kann. Der andere Kranarm trägt das Gegengewicht G und liegt bei geschlossener Brücke auf einem festen Lager auf. Die eigentliche Brücke B, die in geschlossenem Zustande bei I und II ebenfalls auf festen Lagern ruht, ist als eine ungleicharmige Drehbrücke, Bauart Joosting, eingerichtet (s. unter Drehbrücken, Bd. III, Seite 415 und 416); nur ist der Hebel H nicht an einem Drehzapfen, sondern an dem kurzen Arm des Querbalkens Q aufgehängt. Soll die Brücke ausgeschwenkt werden, dann senkt man das Ende S des langen Hebelarmes; dadurch wird die Brücke und zu gleicher Zeit auch der Gegengewichtsarm des Kranes von ihren festen Lagern gehoben. Der Kran kann nun mittels eines Zahnrads, das in einem festen Zahnkranz Z eingreift, mit der Brücke ausgeschwenkt werden.

Die Schienen sind in gewöhnlicher Weise mittels hölzerner Querschwellen auf die Hauptträger angebracht und sind ein wenig länger als die Hauptträger, so daß ihre Enden auf einen Balken auf dem Widerlager aufliegen.

Literatur: Hb. d. Ing. W., Bd. II, 4. Abt., 3. vermehrte Aufl. Leipzig 1907, von Prof. W. Dietz und die in diesem Werke angegebene Literatur.

Joosting.


Krane, s. Ladevorrichtungen.


Krangeld (cranage; frais de grue; tassa pell'uso della grù), Nebengebühr für die bahnseitige Beistellung eines Krans zum Auf- und Abladen schwerer Gegenstände.

Das K. beträgt für 100 kg in Deutschland 3 Pf. (mindestens 50 Pf., höchstens für den Wagen 3, 4 und 5 M., je nach dem Gewichte der Ladung), in Österreich-Ungarn 4 h, in Belgien 3 Ct., in der Schweiz 4 Ct., in Rußland 1 Kopeke (für das Pud). Für die Tonne sind zu entrichten in Frankreich 15 Ct. (mindestens 25 Ct. für jede halbe Stunde) bzw. 30 Ct. (mindestens 1 Fr. für jede halbe Stunde), je nachdem der Kran mit der Hand und ohne Beihilfe der Bahnbediensteten oder mechanisch in Tätigkeit gesetzt wird, und in Italien bei Gegenständen bis zum Gewichte von 3 t 20 Ct., im übrigen 40 Ct.

Für die Herbeischaffung eines Krans aus einer anderen Station wird überdies eine Beförderungsgebühr erhoben. Diese beträgt in Deutschland 3 M., in Österreich-Ungarn 20 K, in Italien für das Kilometer bei Eilgut 0·116 Fr. (höchstens 11·60 Fr.), bei Frachtgut 0·103 Fr. (höchstens 10·30 Fr.), in der Schweiz 5 Fr.

Grünthal.


Krankenbeförderung (invalid transport; transport de malades; trasporto d'ammalati). Diese erfolgt, wenn von der Beförderung von Kranken und Verwundeten im Kriegsfalle mittels der Sanitätszüge (s. d.) abgesehen wird, in Salonwagen, normalen Personenwagen (ev. in gemieteten Abteilen), Güterwagen, Dienstwagen, besonders hierfür eingerichteten Krankenabteilen, die in drei- und vierachsigen Personenwagen vorgesehen sind, endlich in besonderen Krankenwagen.

Die Beförderung kranker Personen auf Eisenbahnen ist wegen der damit verbundenen Gefahr der Übertragung bestimmter Krankheiten auf andere Personen sowie auch wegen der Belästigung der Mitreisenden vielfach an besondere Bedingungen geknüpft oder bei bestimmten Erkrankungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit ganz ausgeschlossen.

I. Krankenabteile und Krankenwagen.

Krankenabteile enthalten in der Regel ein Krankenbett, einen Sitz für den Begleiter, ferner einen kleinen Tisch und einen Raum für Toilette oder mindestens eine Vertiefung zum Unterbringen des Wasserbehälters u. s. w. Der Zugang zu den Krankenabteilen, bzw. Krankenwagen soll derart sein, daß die Kranken mit der Tragbahre in die Abteile gehoben werden können und empfehlen sich zu diesem Behuf Doppeltüren an den Längsseiten des Wagens. Krankenwagen, wie solche insbesondere österreichische, belgische, französische und schweizerische Bahnen besitzen, sind ihrem Wesen nach Salonwagen und enthalten außer der Krankenabteilung mit Bett, Divan, Schrank, Tisch u. s. w. ein Salonabteil, ein Abteil für Begleiter (Ärzte) und die Toilette, sowie den nötigen Raum für Unterbringung von Tragbahren u. dgl. Das Bett in der Krankenabteilung kann in einzelnen Fällen auch als Tragbahre verwendet werden. Außerdem befinden sich in den Krankenwagen Eisbehälter und kleine Kochapparate mit Gas- oder elektrischer, sowie auch Spiritusfeuerung. Einzelne Krankenwagen der Schweizer Bahnen besitzen auch Irrenzellen.

Auf den preußischen Staatsbahnen werden Kranke in besonders eingerichteten Krankenwagen, Gepäck-, Güter- oder Personenwagen befördert. Für die Benutzung besonders eingerichteter Krankenwagen sind Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung für diejenigen Personen, die den Wagen benutzen, mindestens jedoch für 12 Personen für jeden Wagen zu lösen. Bei Einstellung von Gepäck- oder Güterwagen, sowie von Personenwagen IV. und III. Klasse (insofern aus letzteren die Sitze herausgenommen worden sind) für

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[438/0455] kann, ist in Abb. 243 die 1913 in der Strecke von Vlissingen nach Rosendaal an der Stelle einer alten K. gebaute Brücke in Liniendarstellung gegeben. Für jedes der zwei Gleise ist eine besondere Brücke gebaut. Die nördliche K. ist in geöffnetem, die südliche in geschlossenem Zustande gezeichnet. Der Kran A ruht auf dem seitwärts von der Bahn auf das Widerlager der alten Brücke aufgestellten Drehzapfen D und trägt an seinem Ende einen Querbalken Q, der an seinem langen Arm mit einem Gegengewicht g beschwert und mit einer Laufrolle x ausgerüstet ist, die sich auf der Laufbahn l bewegen kann. Der andere Kranarm trägt das Gegengewicht G und liegt bei geschlossener Brücke auf einem festen Lager auf. Die eigentliche Brücke B, die in geschlossenem Zustande bei I und II ebenfalls auf festen Lagern ruht, ist als eine ungleicharmige Drehbrücke, Bauart Joosting, eingerichtet (s. unter Drehbrücken, Bd. III, Seite 415 und 416); nur ist der Hebel H nicht an einem Drehzapfen, sondern an dem kurzen Arm des Querbalkens Q aufgehängt. Soll die Brücke ausgeschwenkt werden, dann senkt man das Ende S des langen Hebelarmes; dadurch wird die Brücke und zu gleicher Zeit auch der Gegengewichtsarm des Kranes von ihren festen Lagern gehoben. Der Kran kann nun mittels eines Zahnrads, das in einem festen Zahnkranz Z eingreift, mit der Brücke ausgeschwenkt werden. Die Schienen sind in gewöhnlicher Weise mittels hölzerner Querschwellen auf die Hauptträger angebracht und sind ein wenig länger als die Hauptträger, so daß ihre Enden auf einen Balken auf dem Widerlager aufliegen. Literatur: Hb. d. Ing. W., Bd. II, 4. Abt., 3. vermehrte Aufl. Leipzig 1907, von Prof. W. Dietz und die in diesem Werke angegebene Literatur. Joosting. Krane, s. Ladevorrichtungen. Krangeld (cranage; frais de grue; tassa pell'uso della grù), Nebengebühr für die bahnseitige Beistellung eines Krans zum Auf- und Abladen schwerer Gegenstände. Das K. beträgt für 100 kg in Deutschland 3 Pf. (mindestens 50 Pf., höchstens für den Wagen 3, 4 und 5 M., je nach dem Gewichte der Ladung), in Österreich-Ungarn 4 h, in Belgien 3 Ct., in der Schweiz 4 Ct., in Rußland 1 Kopeke (für das Pud). Für die Tonne sind zu entrichten in Frankreich 15 Ct. (mindestens 25 Ct. für jede halbe Stunde) bzw. 30 Ct. (mindestens 1 Fr. für jede halbe Stunde), je nachdem der Kran mit der Hand und ohne Beihilfe der Bahnbediensteten oder mechanisch in Tätigkeit gesetzt wird, und in Italien bei Gegenständen bis zum Gewichte von 3 t 20 Ct., im übrigen 40 Ct. Für die Herbeischaffung eines Krans aus einer anderen Station wird überdies eine Beförderungsgebühr erhoben. Diese beträgt in Deutschland 3 M., in Österreich-Ungarn 20 K, in Italien für das Kilometer bei Eilgut 0·116 Fr. (höchstens 11·60 Fr.), bei Frachtgut 0·103 Fr. (höchstens 10·30 Fr.), in der Schweiz 5 Fr. Grünthal. Krankenbeförderung (invalid transport; transport de malades; trasporto d'ammalati). Diese erfolgt, wenn von der Beförderung von Kranken und Verwundeten im Kriegsfalle mittels der Sanitätszüge (s. d.) abgesehen wird, in Salonwagen, normalen Personenwagen (ev. in gemieteten Abteilen), Güterwagen, Dienstwagen, besonders hierfür eingerichteten Krankenabteilen, die in drei- und vierachsigen Personenwagen vorgesehen sind, endlich in besonderen Krankenwagen. Die Beförderung kranker Personen auf Eisenbahnen ist wegen der damit verbundenen Gefahr der Übertragung bestimmter Krankheiten auf andere Personen sowie auch wegen der Belästigung der Mitreisenden vielfach an besondere Bedingungen geknüpft oder bei bestimmten Erkrankungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit ganz ausgeschlossen. I. Krankenabteile und Krankenwagen. Krankenabteile enthalten in der Regel ein Krankenbett, einen Sitz für den Begleiter, ferner einen kleinen Tisch und einen Raum für Toilette oder mindestens eine Vertiefung zum Unterbringen des Wasserbehälters u. s. w. Der Zugang zu den Krankenabteilen, bzw. Krankenwagen soll derart sein, daß die Kranken mit der Tragbahre in die Abteile gehoben werden können und empfehlen sich zu diesem Behuf Doppeltüren an den Längsseiten des Wagens. Krankenwagen, wie solche insbesondere österreichische, belgische, französische und schweizerische Bahnen besitzen, sind ihrem Wesen nach Salonwagen und enthalten außer der Krankenabteilung mit Bett, Divan, Schrank, Tisch u. s. w. ein Salonabteil, ein Abteil für Begleiter (Ärzte) und die Toilette, sowie den nötigen Raum für Unterbringung von Tragbahren u. dgl. Das Bett in der Krankenabteilung kann in einzelnen Fällen auch als Tragbahre verwendet werden. Außerdem befinden sich in den Krankenwagen Eisbehälter und kleine Kochapparate mit Gas- oder elektrischer, sowie auch Spiritusfeuerung. Einzelne Krankenwagen der Schweizer Bahnen besitzen auch Irrenzellen. Auf den preußischen Staatsbahnen werden Kranke in besonders eingerichteten Krankenwagen, Gepäck-, Güter- oder Personenwagen befördert. Für die Benutzung besonders eingerichteter Krankenwagen sind Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung für diejenigen Personen, die den Wagen benutzen, mindestens jedoch für 12 Personen für jeden Wagen zu lösen. Bei Einstellung von Gepäck- oder Güterwagen, sowie von Personenwagen IV. und III. Klasse (insofern aus letzteren die Sitze herausgenommen worden sind) für

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/455>, abgerufen am 03.12.2024.