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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Konzessionsverlängerungen, einerseits um ihren Kredit zu heben, anderseits, um gewisse Vorteile im allgemeinen Interesse zu erlangen.

Seit 1851 verlieh man das K. regelmäßig auf 99 Jahre, und diese Konzessionsdauer findet sich auch in dem Modele de cahier des charges für Hauptbahnen. Für Lokalbahnen ist die Feststellung der Dauer der Konzession der Regierung überlassen.

Nach Art. 37 des cahier des charges hat der Staat nach 15 Jahren jederzeit das Recht, die Konzession zurückzukaufen.

Die Konzessionen der sechs großen Gesellschaften endigen nach Maßgabe der mit diesen Gesellschaften geschlossenen Konventionen in der Zeit zwischen 1956 und 1960.

In Italien werden die Konzessionen meistens auf 90 oder 99 Jahre mit Vorbehalt des Rückkaufs nach einer bestimmten Zeit verliehen. In den Konventionen vom Jahre 1885 war die Konzessionsdauer auf 60 Jahre (endigend 1944) festgesetzt.

In den Niederlanden wurde die erste im Jahre 1836 verliehene K. ohne Zeitbeschränkung mit Vorbehalt des Rückkaufs nach 33 Jahren gegen Erstattung der Baukosten verliehen; ähnliche Bestimmungen enthielt eine K. aus dem Jahre 1840. Eine vom Jahre 1860 herrührende K. beschränkt die Dauer des Konzessionsrechts auf 99 Jahre; dagegen wurde im Jahre 1845 eine solche auf 50 Jahre erteilt mit dem Vorbehalt der Verlängerung auf weitere 25 Jahre, falls der Staat nicht bereit ist, die Baukosten zu bezahlen. Die Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen ist auf 50 Jahre konzessioniert, die holländische Eisenbahngesellschaft auf unbestimmte Dauer mit Vorbehalt jederzeitigen Ankaufsrechts.

Nach dem Gesetz vom Jahre 1875 steht der Regierung das Recht zu, jede Eisenbahngesellschaft nach 20 Betriebsjahren unter gewissen Bedingungen anzukaufen.

Nach dem schweizerischen Eisenbahngesetz vom Jahre 1872 werden K. ebenfalls auf bestimmte Zeitdauer verliehen (nach der Normalkonzession auf 80 Jahre). Nach demselben Gesetz (§ 27) ist in jeder Konzession die Zeit festzusetzen, nach deren Ablauf dem Bunde, oder wenn dieser hiervon keinen Gebrauch macht, den Kantonen das Recht des Ankaufs zustehen soll. (Nach der Normalkonzession soll dieses Recht, falls nichts anderes bestimmt ist, frühestens im Jahre 1903, von da ab jederzeit gegen drei Jahre vorher der Gesellschaft zu machende Anzeige ausgeübt werden.)

In Rußland schwankt die Konzessionsdauer zwischen 70 und 90 Jahren (beispielsweise war die große russische Eisenbahngesellschaft auf 85 Jahre konzessioniert) und wird vielfach der frühere Eintritt des staatlichen Ankaufsrechts vorbehalten.

In Spanien waren bis 1868 alle Konzessionen zeitlich beschränkt. Durch das Gesetz vom 14. November 1868 wurde bestimmt, daß Konzessionen von Bahnen, die ohne staatliche Unterstützung gebaut werden, unbeschränkte Dauer haben sollten. Das Gesetz vom Jahre 1877 stellte den früheren Zustand wieder her und beschränkte die Konzessionsdauer auf höchstens 99 Jahre.

In England wurden die Konzessionen bis 1844 ohne zeitliche Beschränkung und ohne Vorbehalt des Ankaufsrechts verliehen. Seit dem Gesetz vom 9. August 1844 ist dem Staat für alle seither konzessionierten Bahnen das Ankaufsrecht nach 21 Jahren gewahrt.

In Amerika sind die K. im allgemeinen zeitlich unbeschränkt.

In Uruguay werden die Konzessionen nach dem Gesetz vom 22./27. August 1884 im Wege der Verdingung verliehen und ist ein Ankaufsrecht des Staates nach 25 Jahren vorbehalten.

In Brasilien werden die Konzessionen nur auf bestimmte Zeit unter Vorbehalt des staatlichen Ankaufes nach Ablauf einer Anzahl von Jahren erteilt.

VI. Erlöschen der Konzession.

Die K. erlischt aus denselben Gründen, die nach den in einzelnen Staaten bestehenden Rechtsgrundsätzen den Verlust von Privilegien zur Folge haben. Daneben bestehen aber noch eigentümliche Verlustgründe für das Eisenbahnunternehmungsrecht.

Die K. erlischt:

a) wenn der Konzessionär aus irgendeinem Grunde zu bestehen aufhört, also vor allem, wenn die Aktiengesellschaft aufgelöst wird oder sonst die Person des Inhabers eine andere wird;

b) wenn die Aktiengesellschaft, für die die K. erteilt wurde, nicht zu stande kommt.

Wenn die Aktiengesellschaft zu stande gekommen und so die K. in Kraft getreten ist, erlischt die K.:

1. durch Übereinkommen zwischen dem Staat und der Gesellschaft (namentlich infolge Verstaatlichung);

2. ohne Willen des Konzessionärs wegen Nichteinhaltung der Konzessionsverpflichtungen (namentlich bei Nichteinhaltung der Bautermine, Betriebseinstellung u. s. w.), Geltendmachung des staatlichen Einlösungsrechts, endlich Ablauf der Konzessionsdauer; in letzterem Falle tritt, wenn nicht eine Erneuerung der K. erfolgt, der Anfall an den Staat ein (s. Heimfall).

VII. Literatur. Siehe die allgemeinen unter Eisenbahnrecht angegebenen Werke, besonders die Werke von Eger u. Gleim und Fritsch (Gleim), Eisenbahnen (Konzessionen) und von Stengel-Fleischmann, Wb. d. d. St. u. Verwr. 2. Aufl. Tübingen 1911, I, S. 661 ff.; ferner: Rüttimann, Rechtsgut achten über die Frage, inwieweit durch das Konzessionsrecht der schweizerischen Kantone und die Beschlüsse der schweizerischen Bundesversammlung für die beteiligten Gesellschaften Privatrechte begründet worden seien. Zürich 1870. - Cohn, Untersuchungen über die englische Eisenbahnpolitik, 3 Bände. Leipzig 1874, 1875, 1883. - Heusler, Hilty, Carrard, Drei Rechtsgutachten über die rechtliche Natur der Eisenbahnkonzession. Basel 1877. - Batbie, Droit public et administratif, Bd. VII, Nr. 253 und 258. Paris 1885. - Picard, Traite des chemins de fer, Paris 1887. - Jäger, Die Eisenbahnkunde, Leipzig, München 1887. - Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. - Gasca, Il codice ferroviario, Bd. I. Mailand 1889. - Heusler und Meili, Rechtsgutachten über die Eisenbahnkonzessionsgebühren. Zürich 1890. - Borsenko, Die Konzession des Eisenbahnrechts (in russ. Sprache). - Hatschek, Englisches Staatsrecht (Hb. d. öff. Rechts, 4. Bd., 2 Hlbbd., herausgegeben von Piloty). Tübingen 1906, Bd. II, S. 376 f.

Rosenthal.


Kopfstationen, s. Bahnhöfe.


Korbscheiben sind die aus Weidengeflecht hergestellten Langsamfahr- und Haltscheiben (s. d.).


Konzessionsverlängerungen, einerseits um ihren Kredit zu heben, anderseits, um gewisse Vorteile im allgemeinen Interesse zu erlangen.

Seit 1851 verlieh man das K. regelmäßig auf 99 Jahre, und diese Konzessionsdauer findet sich auch in dem Modèle de cahier des charges für Hauptbahnen. Für Lokalbahnen ist die Feststellung der Dauer der Konzession der Regierung überlassen.

Nach Art. 37 des cahier des charges hat der Staat nach 15 Jahren jederzeit das Recht, die Konzession zurückzukaufen.

Die Konzessionen der sechs großen Gesellschaften endigen nach Maßgabe der mit diesen Gesellschaften geschlossenen Konventionen in der Zeit zwischen 1956 und 1960.

In Italien werden die Konzessionen meistens auf 90 oder 99 Jahre mit Vorbehalt des Rückkaufs nach einer bestimmten Zeit verliehen. In den Konventionen vom Jahre 1885 war die Konzessionsdauer auf 60 Jahre (endigend 1944) festgesetzt.

In den Niederlanden wurde die erste im Jahre 1836 verliehene K. ohne Zeitbeschränkung mit Vorbehalt des Rückkaufs nach 33 Jahren gegen Erstattung der Baukosten verliehen; ähnliche Bestimmungen enthielt eine K. aus dem Jahre 1840. Eine vom Jahre 1860 herrührende K. beschränkt die Dauer des Konzessionsrechts auf 99 Jahre; dagegen wurde im Jahre 1845 eine solche auf 50 Jahre erteilt mit dem Vorbehalt der Verlängerung auf weitere 25 Jahre, falls der Staat nicht bereit ist, die Baukosten zu bezahlen. Die Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen ist auf 50 Jahre konzessioniert, die holländische Eisenbahngesellschaft auf unbestimmte Dauer mit Vorbehalt jederzeitigen Ankaufsrechts.

Nach dem Gesetz vom Jahre 1875 steht der Regierung das Recht zu, jede Eisenbahngesellschaft nach 20 Betriebsjahren unter gewissen Bedingungen anzukaufen.

Nach dem schweizerischen Eisenbahngesetz vom Jahre 1872 werden K. ebenfalls auf bestimmte Zeitdauer verliehen (nach der Normalkonzession auf 80 Jahre). Nach demselben Gesetz (§ 27) ist in jeder Konzession die Zeit festzusetzen, nach deren Ablauf dem Bunde, oder wenn dieser hiervon keinen Gebrauch macht, den Kantonen das Recht des Ankaufs zustehen soll. (Nach der Normalkonzession soll dieses Recht, falls nichts anderes bestimmt ist, frühestens im Jahre 1903, von da ab jederzeit gegen drei Jahre vorher der Gesellschaft zu machende Anzeige ausgeübt werden.)

In Rußland schwankt die Konzessionsdauer zwischen 70 und 90 Jahren (beispielsweise war die große russische Eisenbahngesellschaft auf 85 Jahre konzessioniert) und wird vielfach der frühere Eintritt des staatlichen Ankaufsrechts vorbehalten.

In Spanien waren bis 1868 alle Konzessionen zeitlich beschränkt. Durch das Gesetz vom 14. November 1868 wurde bestimmt, daß Konzessionen von Bahnen, die ohne staatliche Unterstützung gebaut werden, unbeschränkte Dauer haben sollten. Das Gesetz vom Jahre 1877 stellte den früheren Zustand wieder her und beschränkte die Konzessionsdauer auf höchstens 99 Jahre.

In England wurden die Konzessionen bis 1844 ohne zeitliche Beschränkung und ohne Vorbehalt des Ankaufsrechts verliehen. Seit dem Gesetz vom 9. August 1844 ist dem Staat für alle seither konzessionierten Bahnen das Ankaufsrecht nach 21 Jahren gewahrt.

In Amerika sind die K. im allgemeinen zeitlich unbeschränkt.

In Uruguay werden die Konzessionen nach dem Gesetz vom 22./27. August 1884 im Wege der Verdingung verliehen und ist ein Ankaufsrecht des Staates nach 25 Jahren vorbehalten.

In Brasilien werden die Konzessionen nur auf bestimmte Zeit unter Vorbehalt des staatlichen Ankaufes nach Ablauf einer Anzahl von Jahren erteilt.

VI. Erlöschen der Konzession.

Die K. erlischt aus denselben Gründen, die nach den in einzelnen Staaten bestehenden Rechtsgrundsätzen den Verlust von Privilegien zur Folge haben. Daneben bestehen aber noch eigentümliche Verlustgründe für das Eisenbahnunternehmungsrecht.

Die K. erlischt:

a) wenn der Konzessionär aus irgendeinem Grunde zu bestehen aufhört, also vor allem, wenn die Aktiengesellschaft aufgelöst wird oder sonst die Person des Inhabers eine andere wird;

b) wenn die Aktiengesellschaft, für die die K. erteilt wurde, nicht zu stande kommt.

Wenn die Aktiengesellschaft zu stande gekommen und so die K. in Kraft getreten ist, erlischt die K.:

1. durch Übereinkommen zwischen dem Staat und der Gesellschaft (namentlich infolge Verstaatlichung);

2. ohne Willen des Konzessionärs wegen Nichteinhaltung der Konzessionsverpflichtungen (namentlich bei Nichteinhaltung der Bautermine, Betriebseinstellung u. s. w.), Geltendmachung des staatlichen Einlösungsrechts, endlich Ablauf der Konzessionsdauer; in letzterem Falle tritt, wenn nicht eine Erneuerung der K. erfolgt, der Anfall an den Staat ein (s. Heimfall).

VII. Literatur. Siehe die allgemeinen unter Eisenbahnrecht angegebenen Werke, besonders die Werke von Eger u. Gleim und Fritsch (Gleim), Eisenbahnen (Konzessionen) und von Stengel-Fleischmann, Wb. d. d. St. u. Verwr. 2. Aufl. Tübingen 1911, I, S. 661 ff.; ferner: Rüttimann, Rechtsgut achten über die Frage, inwieweit durch das Konzessionsrecht der schweizerischen Kantone und die Beschlüsse der schweizerischen Bundesversammlung für die beteiligten Gesellschaften Privatrechte begründet worden seien. Zürich 1870. – Cohn, Untersuchungen über die englische Eisenbahnpolitik, 3 Bände. Leipzig 1874, 1875, 1883. – Heusler, Hilty, Carrard, Drei Rechtsgutachten über die rechtliche Natur der Eisenbahnkonzession. Basel 1877. – Batbie, Droit public et administratif, Bd. VII, Nr. 253 und 258. Paris 1885. – Picard, Traité des chemins de fer, Paris 1887. – Jäger, Die Eisenbahnkunde, Leipzig, München 1887. – Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. – Gasca, Il codice ferroviario, Bd. I. Mailand 1889. – Heusler und Meili, Rechtsgutachten über die Eisenbahnkonzessionsgebühren. Zürich 1890. – Borsenko, Die Konzession des Eisenbahnrechts (in russ. Sprache). – Hatschek, Englisches Staatsrecht (Hb. d. öff. Rechts, 4. Bd., 2 Hlbbd., herausgegeben von Piloty). Tübingen 1906, Bd. II, S. 376 f.

Rosenthal.


Kopfstationen, s. Bahnhöfe.


Korbscheiben sind die aus Weidengeflecht hergestellten Langsamfahr- und Haltscheiben (s. d.).


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[406/0423] Konzessionsverlängerungen, einerseits um ihren Kredit zu heben, anderseits, um gewisse Vorteile im allgemeinen Interesse zu erlangen. Seit 1851 verlieh man das K. regelmäßig auf 99 Jahre, und diese Konzessionsdauer findet sich auch in dem Modèle de cahier des charges für Hauptbahnen. Für Lokalbahnen ist die Feststellung der Dauer der Konzession der Regierung überlassen. Nach Art. 37 des cahier des charges hat der Staat nach 15 Jahren jederzeit das Recht, die Konzession zurückzukaufen. Die Konzessionen der sechs großen Gesellschaften endigen nach Maßgabe der mit diesen Gesellschaften geschlossenen Konventionen in der Zeit zwischen 1956 und 1960. In Italien werden die Konzessionen meistens auf 90 oder 99 Jahre mit Vorbehalt des Rückkaufs nach einer bestimmten Zeit verliehen. In den Konventionen vom Jahre 1885 war die Konzessionsdauer auf 60 Jahre (endigend 1944) festgesetzt. In den Niederlanden wurde die erste im Jahre 1836 verliehene K. ohne Zeitbeschränkung mit Vorbehalt des Rückkaufs nach 33 Jahren gegen Erstattung der Baukosten verliehen; ähnliche Bestimmungen enthielt eine K. aus dem Jahre 1840. Eine vom Jahre 1860 herrührende K. beschränkt die Dauer des Konzessionsrechts auf 99 Jahre; dagegen wurde im Jahre 1845 eine solche auf 50 Jahre erteilt mit dem Vorbehalt der Verlängerung auf weitere 25 Jahre, falls der Staat nicht bereit ist, die Baukosten zu bezahlen. Die Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen ist auf 50 Jahre konzessioniert, die holländische Eisenbahngesellschaft auf unbestimmte Dauer mit Vorbehalt jederzeitigen Ankaufsrechts. Nach dem Gesetz vom Jahre 1875 steht der Regierung das Recht zu, jede Eisenbahngesellschaft nach 20 Betriebsjahren unter gewissen Bedingungen anzukaufen. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/423>, abgerufen am 21.11.2024.