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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Wird fremden Staaten das Eisenbahnunternehmungsrecht erteilt, so muß der Abschluß eines Staatsvertrags vorausgehen, durch den die Bestimmungen über Ausübung des Aufsichtsrechts, über die Anstellung und persönlichen Verhältnisse der Beamten, über die zu leistenden Abgaben getroffen und andere Verhältnisse geordnet werden. Ein solcher Staatsvertrag muß zur Ermöglichung eines einheitlichen Baues und Betriebs auf der ganzen Strecke auch abgeschlossen werden, wenn die Bahn, die sich über das Gebiet von zwei Staaten erstreckt, einem privaten Unternehmer konzessioniert wird.

Die K. wird amtlich (in dem Gesetz- oder Verordnungsblatt) veröffentlicht und die urkundliche Ausfertigung dem Konzessionär zugestellt; mit der Zustellung werden die dem Unternehmer gegenüber dem konzessionierenden Staat erwachsenden Rechte und Pflichten wirksam; mit der Veröffentlichung erlangt die K. auch Wirksamkeit gegen dritte.

Veröffentlichung und Zustellung erfolgen in der Regel erst nach Erledigung gewisser, die Person des Konzessionärs betreffender Erfordernisse. So muß, soweit zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten die Hinterlegung einer Sicherstellung verlangt wird, diese zuvor gestellt sein.

In Deutschland wird eine Sicherstellung in der Regel nicht verlangt, ebensowenig in Österreich (obzwar dieses Recht der Regierung durch § 5 des Konzessionsgesetzes ausdrücklich eingeräumt ist) und in der Schweiz (hier besteht die Bestimmung, daß von der Bestellung einer Sicherstellung die Erteilung des K. nicht abhängig gemacht werden darf).

Nach dem belgischen cahier des charges wird den Konzessionären die Leistung einer Sicherstellung auferlegt, deren Höhe in der Konzession festgesetzt ist. 3/5 der Kaution werden zurückgestellt, sobald der Grunderwerb durchgeführt ist und Arbeiten in der Höhe des doppelten Wertes der rückzuzahlenden Summe geleistet sind.

In Frankreich wird nach Art. 68 des Bedingnishefts eine Kaution verlangt, deren Höhe fallweise bestimmt und im Bedingnisheft festgesetzt wird. Die Kaution wird den Konzessionären zu Fünfteilen nach Maßgabe der Baufortschritte rückgestellt, das letzte Fünftel nach Vollendung des Baues.

In Italien leisten die Gesellschaften Kautionen, deren Höhe die Regierung bestimmt; die Kautionen werden nach Maßgabe des Baufortschritts rückgestellt, die letzte Rate nach Kollaudierung der Bahn.

In Spanien ist als Kaution 1% des Kostenvoranschlags zu erlegen.

In England wird nach den Standing Orders die Hinterlegung von 5% des Anlagekapitals verlangt.

IV. Rechte und Pflichten des Konzessionärs.

Ist der Erwerber der Konzession eine zum Zweck des Eisenbahnunternehmens gegründete Aktiengesellschaft, so muß nach deutschem und österreichischem Recht der Gesellschaftsvertrag zuvor in das Handelsregister eingetragen sein, weil vorher nach Art. 200 des Handelsgesetzbuchs die Gesellschaft rechtlich nicht besteht.

Durch die K. erlangt ihr Inhaber das Recht, die Bahn unter den festgesetzten Bedingungen anzulegen und zu betreiben. Für die Anlage der Bahn hat das konzessionsmäßige Recht die Wirkung, daß, um den Bau zu ermöglichen, unter Umständen öffentliche Interessen und Privatrechte zurücktreten müssen. Um den Widerstand zu überwinden, der dem Bau aus dem Vorhandensein entgegenstehender Privatrechte erwächst, bedarf der Unternehmer des Enteignungsrechts (s. d.). Dies ist entweder gesetzlich mit dem Eisenbahnunternehmungsrecht verbunden oder es wird in oder neben der K. besonders verliehen.

Das konzessionsmäßige Recht zur Anlage und zum Betrieb einer Bahn wird teils mit, teils ohne den Charakter der Ausschließlichkeit verliehen.

Durch die K. kann nach der Verfassung des Deutschen Reichs nicht mehr ein ausschließliches Recht verliehen werden. Der Art. 41 hat die gesetzlichen Bestimmungen, die bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlage von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, unbeschadet bereits erworbener Rechte aufgehoben (Zusicherungen in der Konzessionsurkunde dürften wohl als erworbene Rechte zu betrachten sein). Durch diese Bestimmung des Art. 41 der RV. ist die im § 44 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 beseitigt, wonach die Anlage einer zweiten Bahn durch andere Unternehmer, die neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte mit Berührung derselben Hauptpunkte fortlaufen würde, binnen 30 Jahren nach Eröffnung der Bahn nicht zugelassen werden darf. Nach preußischem Recht erleidet die Ausschließlichkeit des Konzessionsrechts insofern eine weitere, wenn auch bisher allerdings niemals betätigte Beschränkung, als nach § 27 des obigen Gesetzes nach Ablauf der ersten drei Jahre zum Transportbetrieb auf der konzessionierten Bahn außer der Gesellschaft selbst auch andere gegen bestimmte Vergütung vom Handelsminister zugelassen werden können.

Nach § 9 des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 erhält die Eisenbahnunternehmung durch die K. insofern ein ausschließliches Recht zu dem Eisenbahnbau, als es während der Konzessionsdauer niemandem gestattet ist, eine andere Eisenbahn

Wird fremden Staaten das Eisenbahnunternehmungsrecht erteilt, so muß der Abschluß eines Staatsvertrags vorausgehen, durch den die Bestimmungen über Ausübung des Aufsichtsrechts, über die Anstellung und persönlichen Verhältnisse der Beamten, über die zu leistenden Abgaben getroffen und andere Verhältnisse geordnet werden. Ein solcher Staatsvertrag muß zur Ermöglichung eines einheitlichen Baues und Betriebs auf der ganzen Strecke auch abgeschlossen werden, wenn die Bahn, die sich über das Gebiet von zwei Staaten erstreckt, einem privaten Unternehmer konzessioniert wird.

Die K. wird amtlich (in dem Gesetz- oder Verordnungsblatt) veröffentlicht und die urkundliche Ausfertigung dem Konzessionär zugestellt; mit der Zustellung werden die dem Unternehmer gegenüber dem konzessionierenden Staat erwachsenden Rechte und Pflichten wirksam; mit der Veröffentlichung erlangt die K. auch Wirksamkeit gegen dritte.

Veröffentlichung und Zustellung erfolgen in der Regel erst nach Erledigung gewisser, die Person des Konzessionärs betreffender Erfordernisse. So muß, soweit zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten die Hinterlegung einer Sicherstellung verlangt wird, diese zuvor gestellt sein.

In Deutschland wird eine Sicherstellung in der Regel nicht verlangt, ebensowenig in Österreich (obzwar dieses Recht der Regierung durch § 5 des Konzessionsgesetzes ausdrücklich eingeräumt ist) und in der Schweiz (hier besteht die Bestimmung, daß von der Bestellung einer Sicherstellung die Erteilung des K. nicht abhängig gemacht werden darf).

Nach dem belgischen cahier des charges wird den Konzessionären die Leistung einer Sicherstellung auferlegt, deren Höhe in der Konzession festgesetzt ist. 3/5 der Kaution werden zurückgestellt, sobald der Grunderwerb durchgeführt ist und Arbeiten in der Höhe des doppelten Wertes der rückzuzahlenden Summe geleistet sind.

In Frankreich wird nach Art. 68 des Bedingnishefts eine Kaution verlangt, deren Höhe fallweise bestimmt und im Bedingnisheft festgesetzt wird. Die Kaution wird den Konzessionären zu Fünfteilen nach Maßgabe der Baufortschritte rückgestellt, das letzte Fünftel nach Vollendung des Baues.

In Italien leisten die Gesellschaften Kautionen, deren Höhe die Regierung bestimmt; die Kautionen werden nach Maßgabe des Baufortschritts rückgestellt, die letzte Rate nach Kollaudierung der Bahn.

In Spanien ist als Kaution 1% des Kostenvoranschlags zu erlegen.

In England wird nach den Standing Orders die Hinterlegung von 5% des Anlagekapitals verlangt.

IV. Rechte und Pflichten des Konzessionärs.

Ist der Erwerber der Konzession eine zum Zweck des Eisenbahnunternehmens gegründete Aktiengesellschaft, so muß nach deutschem und österreichischem Recht der Gesellschaftsvertrag zuvor in das Handelsregister eingetragen sein, weil vorher nach Art. 200 des Handelsgesetzbuchs die Gesellschaft rechtlich nicht besteht.

Durch die K. erlangt ihr Inhaber das Recht, die Bahn unter den festgesetzten Bedingungen anzulegen und zu betreiben. Für die Anlage der Bahn hat das konzessionsmäßige Recht die Wirkung, daß, um den Bau zu ermöglichen, unter Umständen öffentliche Interessen und Privatrechte zurücktreten müssen. Um den Widerstand zu überwinden, der dem Bau aus dem Vorhandensein entgegenstehender Privatrechte erwächst, bedarf der Unternehmer des Enteignungsrechts (s. d.). Dies ist entweder gesetzlich mit dem Eisenbahnunternehmungsrecht verbunden oder es wird in oder neben der K. besonders verliehen.

Das konzessionsmäßige Recht zur Anlage und zum Betrieb einer Bahn wird teils mit, teils ohne den Charakter der Ausschließlichkeit verliehen.

Durch die K. kann nach der Verfassung des Deutschen Reichs nicht mehr ein ausschließliches Recht verliehen werden. Der Art. 41 hat die gesetzlichen Bestimmungen, die bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlage von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, unbeschadet bereits erworbener Rechte aufgehoben (Zusicherungen in der Konzessionsurkunde dürften wohl als erworbene Rechte zu betrachten sein). Durch diese Bestimmung des Art. 41 der RV. ist die im § 44 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 beseitigt, wonach die Anlage einer zweiten Bahn durch andere Unternehmer, die neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte mit Berührung derselben Hauptpunkte fortlaufen würde, binnen 30 Jahren nach Eröffnung der Bahn nicht zugelassen werden darf. Nach preußischem Recht erleidet die Ausschließlichkeit des Konzessionsrechts insofern eine weitere, wenn auch bisher allerdings niemals betätigte Beschränkung, als nach § 27 des obigen Gesetzes nach Ablauf der ersten drei Jahre zum Transportbetrieb auf der konzessionierten Bahn außer der Gesellschaft selbst auch andere gegen bestimmte Vergütung vom Handelsminister zugelassen werden können.

Nach § 9 des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 erhält die Eisenbahnunternehmung durch die K. insofern ein ausschließliches Recht zu dem Eisenbahnbau, als es während der Konzessionsdauer niemandem gestattet ist, eine andere Eisenbahn

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[401/0418] Wird fremden Staaten das Eisenbahnunternehmungsrecht erteilt, so muß der Abschluß eines Staatsvertrags vorausgehen, durch den die Bestimmungen über Ausübung des Aufsichtsrechts, über die Anstellung und persönlichen Verhältnisse der Beamten, über die zu leistenden Abgaben getroffen und andere Verhältnisse geordnet werden. Ein solcher Staatsvertrag muß zur Ermöglichung eines einheitlichen Baues und Betriebs auf der ganzen Strecke auch abgeschlossen werden, wenn die Bahn, die sich über das Gebiet von zwei Staaten erstreckt, einem privaten Unternehmer konzessioniert wird. Die K. wird amtlich (in dem Gesetz- oder Verordnungsblatt) veröffentlicht und die urkundliche Ausfertigung dem Konzessionär zugestellt; mit der Zustellung werden die dem Unternehmer gegenüber dem konzessionierenden Staat erwachsenden Rechte und Pflichten wirksam; mit der Veröffentlichung erlangt die K. auch Wirksamkeit gegen dritte. Veröffentlichung und Zustellung erfolgen in der Regel erst nach Erledigung gewisser, die Person des Konzessionärs betreffender Erfordernisse. So muß, soweit zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten die Hinterlegung einer Sicherstellung verlangt wird, diese zuvor gestellt sein. In Deutschland wird eine Sicherstellung in der Regel nicht verlangt, ebensowenig in Österreich (obzwar dieses Recht der Regierung durch § 5 des Konzessionsgesetzes ausdrücklich eingeräumt ist) und in der Schweiz (hier besteht die Bestimmung, daß von der Bestellung einer Sicherstellung die Erteilung des K. nicht abhängig gemacht werden darf). Nach dem belgischen cahier des charges wird den Konzessionären die Leistung einer Sicherstellung auferlegt, deren Höhe in der Konzession festgesetzt ist. 3/5 der Kaution werden zurückgestellt, sobald der Grunderwerb durchgeführt ist und Arbeiten in der Höhe des doppelten Wertes der rückzuzahlenden Summe geleistet sind. In Frankreich wird nach Art. 68 des Bedingnishefts eine Kaution verlangt, deren Höhe fallweise bestimmt und im Bedingnisheft festgesetzt wird. Die Kaution wird den Konzessionären zu Fünfteilen nach Maßgabe der Baufortschritte rückgestellt, das letzte Fünftel nach Vollendung des Baues. In Italien leisten die Gesellschaften Kautionen, deren Höhe die Regierung bestimmt; die Kautionen werden nach Maßgabe des Baufortschritts rückgestellt, die letzte Rate nach Kollaudierung der Bahn. In Spanien ist als Kaution 1% des Kostenvoranschlags zu erlegen. In England wird nach den Standing Orders die Hinterlegung von 5% des Anlagekapitals verlangt. IV. Rechte und Pflichten des Konzessionärs. Ist der Erwerber der Konzession eine zum Zweck des Eisenbahnunternehmens gegründete Aktiengesellschaft, so muß nach deutschem und österreichischem Recht der Gesellschaftsvertrag zuvor in das Handelsregister eingetragen sein, weil vorher nach Art. 200 des Handelsgesetzbuchs die Gesellschaft rechtlich nicht besteht. Durch die K. erlangt ihr Inhaber das Recht, die Bahn unter den festgesetzten Bedingungen anzulegen und zu betreiben. Für die Anlage der Bahn hat das konzessionsmäßige Recht die Wirkung, daß, um den Bau zu ermöglichen, unter Umständen öffentliche Interessen und Privatrechte zurücktreten müssen. Um den Widerstand zu überwinden, der dem Bau aus dem Vorhandensein entgegenstehender Privatrechte erwächst, bedarf der Unternehmer des Enteignungsrechts (s. d.). Dies ist entweder gesetzlich mit dem Eisenbahnunternehmungsrecht verbunden oder es wird in oder neben der K. besonders verliehen. Das konzessionsmäßige Recht zur Anlage und zum Betrieb einer Bahn wird teils mit, teils ohne den Charakter der Ausschließlichkeit verliehen. Durch die K. kann nach der Verfassung des Deutschen Reichs nicht mehr ein ausschließliches Recht verliehen werden. Der Art. 41 hat die gesetzlichen Bestimmungen, die bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlage von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, unbeschadet bereits erworbener Rechte aufgehoben (Zusicherungen in der Konzessionsurkunde dürften wohl als erworbene Rechte zu betrachten sein). Durch diese Bestimmung des Art. 41 der RV. ist die im § 44 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 beseitigt, wonach die Anlage einer zweiten Bahn durch andere Unternehmer, die neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte mit Berührung derselben Hauptpunkte fortlaufen würde, binnen 30 Jahren nach Eröffnung der Bahn nicht zugelassen werden darf. Nach preußischem Recht erleidet die Ausschließlichkeit des Konzessionsrechts insofern eine weitere, wenn auch bisher allerdings niemals betätigte Beschränkung, als nach § 27 des obigen Gesetzes nach Ablauf der ersten drei Jahre zum Transportbetrieb auf der konzessionierten Bahn außer der Gesellschaft selbst auch andere gegen bestimmte Vergütung vom Handelsminister zugelassen werden können. Nach § 9 des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 erhält die Eisenbahnunternehmung durch die K. insofern ein ausschließliches Recht zu dem Eisenbahnbau, als es während der Konzessionsdauer niemandem gestattet ist, eine andere Eisenbahn

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/418>, abgerufen am 22.11.2024.