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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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eigenen Organe ausarbeiten. Sie bestimmt ferner, welche Linien durch Staatsbau, Konzessionierung an Gesellschaften bestehender Anschlußbahnen oder durch selbständige Gesellschaften auszuführen sind. Sobald die Statuten und technischen Bedingnisse festgestellt und verlautbart sind, tritt ein aus Delegierten der Ressortministerien gebildetes Komitee in Tätigkeit, das die zur Konstituierung der Gesellschaft erforderlichen Schritte zu vollziehen, insbesondere die Subskription auf die auszugebenden Aktien einzuleiten und die konstituierende Generalversammlung einzuberufen hat. Letztere wählt ein Direktionskollegium, in dem die Regierung durch ein Mitglied vertreten ist.

In Spanien ist durch königl. Vdg. vom 4. März 1881 festgesetzt, unter welchen Bedingungen die Bewilligung zu Vorarbeiten erteilt werden kann.

In England müssen die Konzessionswerber infolge einer Bill vom Jahre 1836 bestimmte, aus den sog. Standing Orders zu ersehende Erfordernisse über die Notwendigkeit, Sicherheit und Ertragsfähigkeit nachweisen, bevor die K. vom Parlament erteilt werden kann. Das Handelsamt prüft den die K. enthaltenden Gesetzentwurf vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und macht seine Einwendungen geltend in einem an den Chairman of Committees im Parlament gehenden Bericht.

III. Konzessionsverfahren, Verleihung der K.

Wenn man von Rußland, sowie von den Fällen der Adjudikation (in Frankreich, Spanien und einzelnen amerikanischen Staaten) absieht, vollzieht sich das weitere Konzessionsverfahren derart, daß das vorliegende Konzessionsgesuch einer eingehenden Prüfung und Begutachtung durch die beteiligten Ministerien vom Standpunkt der staatlichen und wirtschaftlichen Interessen, sowie der Interessen und etwaiger erworbener Rechte bestehender Transportanstalten unterzogen wird. Mitunter werden Konzessionsgesuche auch anderen Körperschaften zur Begutachtung vorgelegt.

Die Erteilung der K. als eines Privilegiums ist in der Regel dem Landesherrn übertragen; soweit dies nicht der Fall ist, erfolgt die Erteilung der K. durch Gesetz oder durch die Regierung.

In Deutschland können Eisenbahnen, die im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, kraft eines Reichsgesetzes, auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahn durchschneidet, unbeschadet der Landeshoheitsrechte für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmungen konzessioniert werden. Art. 41 (s. die Reichsverfassung). Im übrigen ist die Konzession von Eisenbahnen Sache der einzelnen Bundesstaaten.

Für Preußen sind die näheren Bestimmungen über die Prüfung des Konzessionsgesuchs in der dem Staatsministerialbeschluß vom 30. November 1838 beigegebenen Instruktion enthalten.

Das preußische Recht kennt außer der K. zum Bau und Betrieb einer Bahn auch eine - bisher allerdings noch nie verliehene - Konzession zum Mitbetrieb auf einer fremden Bahn, zu deren Erteilung der Minister der öffentlichen Arbeiten zuständig ist (§ 27 des Gesetzes vom 3. November 1838).

Kleinbahnen, die nicht als Bahnen im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1838 gelten, bedürfen lediglich einer bau- und gewerbepolizeilichen Erlaubnis.

In Baden wird durch das Gesetz die K. selbst nicht verliehen, sondern das Staatsministerium zur Verleihung der K. ermächtigt.

In den übrigen deutschen Staaten steht die Erteilung der K. dem Landesherrn zu (ist aber für Elsaß-Lothringen auf den Statthalter übertragen), in Württemberg gibt der Landesherr die Ermächtigung zur Erteilung der K.

In Württemberg können nur Zweigbahnen von örtlicher Bedeutung an Privatunternehmer konzessioniert werden (Art. 6, Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen, vom 18. April 1843). (s. für das Deutsche Reich die Verordnung vom 23. Juli 1879, für Preußen § 1 des Gesetzes vom 3. November 1838, für Bayern § 2 der Verordnung vom 20. Juni 1855).

In Österreich wird (§ 1 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854) die K. vom Kaiser auf Antrag des Eisenbahnministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Reichskriegsministerium erteilt (bei Lokalbahnen auf Grund a. h. Ermächtigung vom Eisenbahnminister). Sollen in einer Konzessionsurkunde besondere staatliche Begünstigungen den Konzessionären eingeräumt werden, so wird die Ermächtigung zur Einräumung derartiger Begünstigungen im Gesetzesweg gegeben.

In Ungarn (Gesetzartikel LV vom Jahre 1868) erteilt der Handelsminister die K. für Gemeinde-, Stadt- und Komitatsunternehmungen nach Einvernahme der Gemeinde-, Stadt- und Komitatsjurisdiktion, für Landesunternehmungen und solche, die sich über das Gebiet mehrerer Jurisdiktionen erstrecken (wofern sich diese nicht über das Unternehmen einigen), die Legislative.

In Belgien erfolgte ursprünglich die Konzessionierung der Privatbahnen nach dem Ges. vom 12. April 1835 durch königl. Entschließung. Durch das Ges. vom 10. Mai 1862 wurde jedoch für Konzessionierung aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen - abgesehen von solchen unter 10 km - ein Spezialgesetz vorgeschrieben. Die näheren Bedingungen der K. sind ähnlich wie in Frankreich in einem Cahier des charges enthalten, für das ein Modele general festgestellt ist.

In Frankreich gehören die Eisenbahnen nach dem im Eisenbahnpolizeigesetz vom 15. Juli 1845

eigenen Organe ausarbeiten. Sie bestimmt ferner, welche Linien durch Staatsbau, Konzessionierung an Gesellschaften bestehender Anschlußbahnen oder durch selbständige Gesellschaften auszuführen sind. Sobald die Statuten und technischen Bedingnisse festgestellt und verlautbart sind, tritt ein aus Delegierten der Ressortministerien gebildetes Komitee in Tätigkeit, das die zur Konstituierung der Gesellschaft erforderlichen Schritte zu vollziehen, insbesondere die Subskription auf die auszugebenden Aktien einzuleiten und die konstituierende Generalversammlung einzuberufen hat. Letztere wählt ein Direktionskollegium, in dem die Regierung durch ein Mitglied vertreten ist.

In Spanien ist durch königl. Vdg. vom 4. März 1881 festgesetzt, unter welchen Bedingungen die Bewilligung zu Vorarbeiten erteilt werden kann.

In England müssen die Konzessionswerber infolge einer Bill vom Jahre 1836 bestimmte, aus den sog. Standing Orders zu ersehende Erfordernisse über die Notwendigkeit, Sicherheit und Ertragsfähigkeit nachweisen, bevor die K. vom Parlament erteilt werden kann. Das Handelsamt prüft den die K. enthaltenden Gesetzentwurf vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und macht seine Einwendungen geltend in einem an den Chairman of Committees im Parlament gehenden Bericht.

III. Konzessionsverfahren, Verleihung der K.

Wenn man von Rußland, sowie von den Fällen der Adjudikation (in Frankreich, Spanien und einzelnen amerikanischen Staaten) absieht, vollzieht sich das weitere Konzessionsverfahren derart, daß das vorliegende Konzessionsgesuch einer eingehenden Prüfung und Begutachtung durch die beteiligten Ministerien vom Standpunkt der staatlichen und wirtschaftlichen Interessen, sowie der Interessen und etwaiger erworbener Rechte bestehender Transportanstalten unterzogen wird. Mitunter werden Konzessionsgesuche auch anderen Körperschaften zur Begutachtung vorgelegt.

Die Erteilung der K. als eines Privilegiums ist in der Regel dem Landesherrn übertragen; soweit dies nicht der Fall ist, erfolgt die Erteilung der K. durch Gesetz oder durch die Regierung.

In Deutschland können Eisenbahnen, die im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, kraft eines Reichsgesetzes, auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahn durchschneidet, unbeschadet der Landeshoheitsrechte für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmungen konzessioniert werden. Art. 41 (s. die Reichsverfassung). Im übrigen ist die Konzession von Eisenbahnen Sache der einzelnen Bundesstaaten.

Für Preußen sind die näheren Bestimmungen über die Prüfung des Konzessionsgesuchs in der dem Staatsministerialbeschluß vom 30. November 1838 beigegebenen Instruktion enthalten.

Das preußische Recht kennt außer der K. zum Bau und Betrieb einer Bahn auch eine – bisher allerdings noch nie verliehene – Konzession zum Mitbetrieb auf einer fremden Bahn, zu deren Erteilung der Minister der öffentlichen Arbeiten zuständig ist (§ 27 des Gesetzes vom 3. November 1838).

Kleinbahnen, die nicht als Bahnen im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1838 gelten, bedürfen lediglich einer bau- und gewerbepolizeilichen Erlaubnis.

In Baden wird durch das Gesetz die K. selbst nicht verliehen, sondern das Staatsministerium zur Verleihung der K. ermächtigt.

In den übrigen deutschen Staaten steht die Erteilung der K. dem Landesherrn zu (ist aber für Elsaß-Lothringen auf den Statthalter übertragen), in Württemberg gibt der Landesherr die Ermächtigung zur Erteilung der K.

In Württemberg können nur Zweigbahnen von örtlicher Bedeutung an Privatunternehmer konzessioniert werden (Art. 6, Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen, vom 18. April 1843). (s. für das Deutsche Reich die Verordnung vom 23. Juli 1879, für Preußen § 1 des Gesetzes vom 3. November 1838, für Bayern § 2 der Verordnung vom 20. Juni 1855).

In Österreich wird (§ 1 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854) die K. vom Kaiser auf Antrag des Eisenbahnministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Reichskriegsministerium erteilt (bei Lokalbahnen auf Grund a. h. Ermächtigung vom Eisenbahnminister). Sollen in einer Konzessionsurkunde besondere staatliche Begünstigungen den Konzessionären eingeräumt werden, so wird die Ermächtigung zur Einräumung derartiger Begünstigungen im Gesetzesweg gegeben.

In Ungarn (Gesetzartikel LV vom Jahre 1868) erteilt der Handelsminister die K. für Gemeinde-, Stadt- und Komitatsunternehmungen nach Einvernahme der Gemeinde-, Stadt- und Komitatsjurisdiktion, für Landesunternehmungen und solche, die sich über das Gebiet mehrerer Jurisdiktionen erstrecken (wofern sich diese nicht über das Unternehmen einigen), die Legislative.

In Belgien erfolgte ursprünglich die Konzessionierung der Privatbahnen nach dem Ges. vom 12. April 1835 durch königl. Entschließung. Durch das Ges. vom 10. Mai 1862 wurde jedoch für Konzessionierung aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen – abgesehen von solchen unter 10 km – ein Spezialgesetz vorgeschrieben. Die näheren Bedingungen der K. sind ähnlich wie in Frankreich in einem Cahier des charges enthalten, für das ein Modèle général festgestellt ist.

In Frankreich gehören die Eisenbahnen nach dem im Eisenbahnpolizeigesetz vom 15. Juli 1845

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[399/0416] eigenen Organe ausarbeiten. Sie bestimmt ferner, welche Linien durch Staatsbau, Konzessionierung an Gesellschaften bestehender Anschlußbahnen oder durch selbständige Gesellschaften auszuführen sind. Sobald die Statuten und technischen Bedingnisse festgestellt und verlautbart sind, tritt ein aus Delegierten der Ressortministerien gebildetes Komitee in Tätigkeit, das die zur Konstituierung der Gesellschaft erforderlichen Schritte zu vollziehen, insbesondere die Subskription auf die auszugebenden Aktien einzuleiten und die konstituierende Generalversammlung einzuberufen hat. Letztere wählt ein Direktionskollegium, in dem die Regierung durch ein Mitglied vertreten ist. In Spanien ist durch königl. Vdg. vom 4. März 1881 festgesetzt, unter welchen Bedingungen die Bewilligung zu Vorarbeiten erteilt werden kann. In England müssen die Konzessionswerber infolge einer Bill vom Jahre 1836 bestimmte, aus den sog. Standing Orders zu ersehende Erfordernisse über die Notwendigkeit, Sicherheit und Ertragsfähigkeit nachweisen, bevor die K. vom Parlament erteilt werden kann. Das Handelsamt prüft den die K. enthaltenden Gesetzentwurf vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und macht seine Einwendungen geltend in einem an den Chairman of Committees im Parlament gehenden Bericht. III. Konzessionsverfahren, Verleihung der K. Wenn man von Rußland, sowie von den Fällen der Adjudikation (in Frankreich, Spanien und einzelnen amerikanischen Staaten) absieht, vollzieht sich das weitere Konzessionsverfahren derart, daß das vorliegende Konzessionsgesuch einer eingehenden Prüfung und Begutachtung durch die beteiligten Ministerien vom Standpunkt der staatlichen und wirtschaftlichen Interessen, sowie der Interessen und etwaiger erworbener Rechte bestehender Transportanstalten unterzogen wird. Mitunter werden Konzessionsgesuche auch anderen Körperschaften zur Begutachtung vorgelegt. Die Erteilung der K. als eines Privilegiums ist in der Regel dem Landesherrn übertragen; soweit dies nicht der Fall ist, erfolgt die Erteilung der K. durch Gesetz oder durch die Regierung. In Deutschland können Eisenbahnen, die im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, kraft eines Reichsgesetzes, auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahn durchschneidet, unbeschadet der Landeshoheitsrechte für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmungen konzessioniert werden. Art. 41 (s. die Reichsverfassung). Im übrigen ist die Konzession von Eisenbahnen Sache der einzelnen Bundesstaaten. Für Preußen sind die näheren Bestimmungen über die Prüfung des Konzessionsgesuchs in der dem Staatsministerialbeschluß vom 30. November 1838 beigegebenen Instruktion enthalten. Das preußische Recht kennt außer der K. zum Bau und Betrieb einer Bahn auch eine – bisher allerdings noch nie verliehene – Konzession zum Mitbetrieb auf einer fremden Bahn, zu deren Erteilung der Minister der öffentlichen Arbeiten zuständig ist (§ 27 des Gesetzes vom 3. November 1838). Kleinbahnen, die nicht als Bahnen im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1838 gelten, bedürfen lediglich einer bau- und gewerbepolizeilichen Erlaubnis. In Baden wird durch das Gesetz die K. selbst nicht verliehen, sondern das Staatsministerium zur Verleihung der K. ermächtigt. In den übrigen deutschen Staaten steht die Erteilung der K. dem Landesherrn zu (ist aber für Elsaß-Lothringen auf den Statthalter übertragen), in Württemberg gibt der Landesherr die Ermächtigung zur Erteilung der K. In Württemberg können nur Zweigbahnen von örtlicher Bedeutung an Privatunternehmer konzessioniert werden (Art. 6, Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen, vom 18. April 1843). (s. für das Deutsche Reich die Verordnung vom 23. Juli 1879, für Preußen § 1 des Gesetzes vom 3. November 1838, für Bayern § 2 der Verordnung vom 20. Juni 1855). In Österreich wird (§ 1 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854) die K. vom Kaiser auf Antrag des Eisenbahnministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Reichskriegsministerium erteilt (bei Lokalbahnen auf Grund a. h. Ermächtigung vom Eisenbahnminister). Sollen in einer Konzessionsurkunde besondere staatliche Begünstigungen den Konzessionären eingeräumt werden, so wird die Ermächtigung zur Einräumung derartiger Begünstigungen im Gesetzesweg gegeben. In Ungarn (Gesetzartikel LV vom Jahre 1868) erteilt der Handelsminister die K. für Gemeinde-, Stadt- und Komitatsunternehmungen nach Einvernahme der Gemeinde-, Stadt- und Komitatsjurisdiktion, für Landesunternehmungen und solche, die sich über das Gebiet mehrerer Jurisdiktionen erstrecken (wofern sich diese nicht über das Unternehmen einigen), die Legislative. In Belgien erfolgte ursprünglich die Konzessionierung der Privatbahnen nach dem Ges. vom 12. April 1835 durch königl. Entschließung. Durch das Ges. vom 10. Mai 1862 wurde jedoch für Konzessionierung aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen – abgesehen von solchen unter 10 km – ein Spezialgesetz vorgeschrieben. Die näheren Bedingungen der K. sind ähnlich wie in Frankreich in einem Cahier des charges enthalten, für das ein Modèle général festgestellt ist. In Frankreich gehören die Eisenbahnen nach dem im Eisenbahnpolizeigesetz vom 15. Juli 1845

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/416>, abgerufen am 22.11.2024.