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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Umstand, daß der Bau und Betrieb von Eisenbahnen ohne Eingriffe in öffentliche und Privatinteressen mannigfacher Art nicht möglich ist, haben zur Folge, daß das Eisenbahnunternehmungsrecht Privater (Gesellschaften und Einzelpersonen) nahezu in allen Staaten an eine besondere Bewilligung (Konzession) geknüpft ist.

Das durch die K. begründete Recht ist ein Privilegium, dessen näherer Inhalt durch den Wortlaut der K. bestimmt wird, soweit in dieser Beziehung nicht etwa allgemeine Normen zur Anwendung kommen. Die Form der K. ist gewöhnlich die eines einseitigen Akts (Gesetz oder Konzessionsurkunde).

Die Anschauungen über die rechtliche Natur der K. gehen sehr auseinander.

Es sind insbesondere drei Ansichten hervorzuheben:

1. Die K. ist ein Vertrag, der für die beteiligten Gesellschaften Privatrechte begründet. Diese Ansicht wird insbesondere von schweizerischen, französischen und amerikanischen Juristen geteilt. Es ist aber mit Recht von Otto Mayer darauf hingewiesen worden, daß der contrat administratif der französischen Verwaltungsjuristen kein wahrer Vertrag ist, sondern nur eine gewisse äußere Ähnlichkeit mit diesem habe.

Nur ausnahmsweise wird, wenn ein Staat einem anderen Staat das Recht zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn auf seinem Gebiet gewährt, die Eisenbahnkonzession durch einen Staatsvertrag erteilt.

2. Die K. ist im wesentlichen ein Hoheitsakt, der immer dem Widerruf unterliegt (siehe Standpunkt des schweizerischen Bundesrats, Bundesblatt 1871, II, S. 655).

3. Die K. ist ein Hoheitsakt, ein nicht nur Pflichten, sondern auch Privatrechte begründender Verwaltungsakt. Nach dieser Anschauung, die wohl als die vorherrschende bezeichnet werden kann, darf eine Abänderung des erteilten K. nicht einseitig von der Staatsverwaltung, sondern nur im Wege einer Vereinbarung mit dem Konzessionär erfolgen.

II. Vorarbeiten.

Die Erteilung der K. liegt im freien Ermessen der dafür zuständigen Faktoren. Der Staat ist nicht gehalten, die K. unter gewissen Voraussetzungen zu erteilen. Die K. wird jedenfalls versagt, wenn das Unternehmen, sei es aus sachlichen Gründen (Verletzung anderer erheblicher, öffentlicher Interessen), sei es mit Rücksicht auf die Person des Unternehmers (Mangel der erforderlichen finanziellen Mittel oder der Vertrauenswürdigkeit), unzulässig oder wenn es nicht nützlich oder nicht ausführbar sein sollte. Der Nachweis der Ausführbarkeit und Nützlichkeit des Unternehmens wird meist auf Grund sog. allgemeiner Vorarbeiten verlangt; die Durchführung dieser Vorarbeiten (Trassieren und Vermessen), bei denen, wenn auch nur vorübergehend, fremde Interessen berührt werden, ist ebenfalls nur mit staatlicher Bewilligung zulässig (Vorkonzession).

In Preußen soll der Nachweis der Nützlichkeit des Unternehmens, vom Standpunkte des öffentlichen Interesses aus, dadurch geführt werden, daß aus zuverlässigen Quellen die Erheblichkeit des Personen- und Güterverkehrs zwischen den betreffenden Orten und die hauptsächlichsten Gegenstände des Warentransports ausgewiesen werden. In erster Linie ist für die Konzessionierung die Bedeutung der Bahn für den öffentlichen Verkehr maßgebend.

Die Ausführbarkeit des Unternehmens ist durch Vorlage einer Skizze der Bodenverhältnisse, insbesondere auch der Neigungen und Krümmungen, und eines Kostenvoranschlags ersichtlich zu machen (§ 1 der Bestimmungen über die Prüfung der Anträge auf Konzessionierung von Eisenbahnanlagen, genehmigt durch Kabinettsorder vom 11. März 1838 und Erlaß vom 11. Juli 1911, betreffs Vorschriften über allgemeine Vorarbeiten für Eisenbahnen). Über die zum Nachweis der Ausführbarkeit des Unternehmens dienenden Vorarbeiten enthalten nähere Vorschriften die ministeriellen Bestimmungen vom 9. August 1845, revidiert im Oktober 1871. Bedarf es zur Vornahme der Vorarbeiten Eingriffe in fremdes Grundeigentum, so hat der Eigentümer diese gegen Entschädigung zu dulden. Die Gestattung derartiger Vorarbeiten erteilt der Minister der öffentlichen Arbeiten, die Gestattung zur Vornahme von Eingriffen in fremdes Grundeigentum die Bezirksregierung oder der Regierungspräsident (Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, §§ 5 und 56 a). Die Gestattung der Vorarbeiten für Kleinbahnen erfolgt in ähnlicher Weise wie bei Vollbahnen.

In Bayern ist zur Vornahme der Vorarbeiten ministerielle Gestattung, die sog. Projektierungskonzession, erforderlich. Sie verleiht dem Inhaber das Recht zur Vornahme der Vorarbeiten für den Bahnbau gegen Entschädigung der beteiligten Grundbesitzer. Dem Konzessionsgesuch ist ein Plan des Unternehmers über die Richtung der Bahn in allgemeinen Umrissen beizufügen (Verordnung, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, vom 20. Juni 1855). Diese Bewilligung erlischt bei Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen und mit Ablauf der festgesetzten Frist, kann aber auf Nachsuchen erneuert werden.

Umstand, daß der Bau und Betrieb von Eisenbahnen ohne Eingriffe in öffentliche und Privatinteressen mannigfacher Art nicht möglich ist, haben zur Folge, daß das Eisenbahnunternehmungsrecht Privater (Gesellschaften und Einzelpersonen) nahezu in allen Staaten an eine besondere Bewilligung (Konzession) geknüpft ist.

Das durch die K. begründete Recht ist ein Privilegium, dessen näherer Inhalt durch den Wortlaut der K. bestimmt wird, soweit in dieser Beziehung nicht etwa allgemeine Normen zur Anwendung kommen. Die Form der K. ist gewöhnlich die eines einseitigen Akts (Gesetz oder Konzessionsurkunde).

Die Anschauungen über die rechtliche Natur der K. gehen sehr auseinander.

Es sind insbesondere drei Ansichten hervorzuheben:

1. Die K. ist ein Vertrag, der für die beteiligten Gesellschaften Privatrechte begründet. Diese Ansicht wird insbesondere von schweizerischen, französischen und amerikanischen Juristen geteilt. Es ist aber mit Recht von Otto Mayer darauf hingewiesen worden, daß der contrat administratif der französischen Verwaltungsjuristen kein wahrer Vertrag ist, sondern nur eine gewisse äußere Ähnlichkeit mit diesem habe.

Nur ausnahmsweise wird, wenn ein Staat einem anderen Staat das Recht zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn auf seinem Gebiet gewährt, die Eisenbahnkonzession durch einen Staatsvertrag erteilt.

2. Die K. ist im wesentlichen ein Hoheitsakt, der immer dem Widerruf unterliegt (siehe Standpunkt des schweizerischen Bundesrats, Bundesblatt 1871, II, S. 655).

3. Die K. ist ein Hoheitsakt, ein nicht nur Pflichten, sondern auch Privatrechte begründender Verwaltungsakt. Nach dieser Anschauung, die wohl als die vorherrschende bezeichnet werden kann, darf eine Abänderung des erteilten K. nicht einseitig von der Staatsverwaltung, sondern nur im Wege einer Vereinbarung mit dem Konzessionär erfolgen.

II. Vorarbeiten.

Die Erteilung der K. liegt im freien Ermessen der dafür zuständigen Faktoren. Der Staat ist nicht gehalten, die K. unter gewissen Voraussetzungen zu erteilen. Die K. wird jedenfalls versagt, wenn das Unternehmen, sei es aus sachlichen Gründen (Verletzung anderer erheblicher, öffentlicher Interessen), sei es mit Rücksicht auf die Person des Unternehmers (Mangel der erforderlichen finanziellen Mittel oder der Vertrauenswürdigkeit), unzulässig oder wenn es nicht nützlich oder nicht ausführbar sein sollte. Der Nachweis der Ausführbarkeit und Nützlichkeit des Unternehmens wird meist auf Grund sog. allgemeiner Vorarbeiten verlangt; die Durchführung dieser Vorarbeiten (Trassieren und Vermessen), bei denen, wenn auch nur vorübergehend, fremde Interessen berührt werden, ist ebenfalls nur mit staatlicher Bewilligung zulässig (Vorkonzession).

In Preußen soll der Nachweis der Nützlichkeit des Unternehmens, vom Standpunkte des öffentlichen Interesses aus, dadurch geführt werden, daß aus zuverlässigen Quellen die Erheblichkeit des Personen- und Güterverkehrs zwischen den betreffenden Orten und die hauptsächlichsten Gegenstände des Warentransports ausgewiesen werden. In erster Linie ist für die Konzessionierung die Bedeutung der Bahn für den öffentlichen Verkehr maßgebend.

Die Ausführbarkeit des Unternehmens ist durch Vorlage einer Skizze der Bodenverhältnisse, insbesondere auch der Neigungen und Krümmungen, und eines Kostenvoranschlags ersichtlich zu machen (§ 1 der Bestimmungen über die Prüfung der Anträge auf Konzessionierung von Eisenbahnanlagen, genehmigt durch Kabinettsorder vom 11. März 1838 und Erlaß vom 11. Juli 1911, betreffs Vorschriften über allgemeine Vorarbeiten für Eisenbahnen). Über die zum Nachweis der Ausführbarkeit des Unternehmens dienenden Vorarbeiten enthalten nähere Vorschriften die ministeriellen Bestimmungen vom 9. August 1845, revidiert im Oktober 1871. Bedarf es zur Vornahme der Vorarbeiten Eingriffe in fremdes Grundeigentum, so hat der Eigentümer diese gegen Entschädigung zu dulden. Die Gestattung derartiger Vorarbeiten erteilt der Minister der öffentlichen Arbeiten, die Gestattung zur Vornahme von Eingriffen in fremdes Grundeigentum die Bezirksregierung oder der Regierungspräsident (Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, §§ 5 und 56 a). Die Gestattung der Vorarbeiten für Kleinbahnen erfolgt in ähnlicher Weise wie bei Vollbahnen.

In Bayern ist zur Vornahme der Vorarbeiten ministerielle Gestattung, die sog. Projektierungskonzession, erforderlich. Sie verleiht dem Inhaber das Recht zur Vornahme der Vorarbeiten für den Bahnbau gegen Entschädigung der beteiligten Grundbesitzer. Dem Konzessionsgesuch ist ein Plan des Unternehmers über die Richtung der Bahn in allgemeinen Umrissen beizufügen (Verordnung, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, vom 20. Juni 1855). Diese Bewilligung erlischt bei Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen und mit Ablauf der festgesetzten Frist, kann aber auf Nachsuchen erneuert werden.

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[397/0414] Umstand, daß der Bau und Betrieb von Eisenbahnen ohne Eingriffe in öffentliche und Privatinteressen mannigfacher Art nicht möglich ist, haben zur Folge, daß das Eisenbahnunternehmungsrecht Privater (Gesellschaften und Einzelpersonen) nahezu in allen Staaten an eine besondere Bewilligung (Konzession) geknüpft ist. Das durch die K. begründete Recht ist ein Privilegium, dessen näherer Inhalt durch den Wortlaut der K. bestimmt wird, soweit in dieser Beziehung nicht etwa allgemeine Normen zur Anwendung kommen. Die Form der K. ist gewöhnlich die eines einseitigen Akts (Gesetz oder Konzessionsurkunde). Die Anschauungen über die rechtliche Natur der K. gehen sehr auseinander. Es sind insbesondere drei Ansichten hervorzuheben: 1. Die K. ist ein Vertrag, der für die beteiligten Gesellschaften Privatrechte begründet. Diese Ansicht wird insbesondere von schweizerischen, französischen und amerikanischen Juristen geteilt. Es ist aber mit Recht von Otto Mayer darauf hingewiesen worden, daß der contrat administratif der französischen Verwaltungsjuristen kein wahrer Vertrag ist, sondern nur eine gewisse äußere Ähnlichkeit mit diesem habe. Nur ausnahmsweise wird, wenn ein Staat einem anderen Staat das Recht zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn auf seinem Gebiet gewährt, die Eisenbahnkonzession durch einen Staatsvertrag erteilt. 2. Die K. ist im wesentlichen ein Hoheitsakt, der immer dem Widerruf unterliegt (siehe Standpunkt des schweizerischen Bundesrats, Bundesblatt 1871, II, S. 655). 3. Die K. ist ein Hoheitsakt, ein nicht nur Pflichten, sondern auch Privatrechte begründender Verwaltungsakt. Nach dieser Anschauung, die wohl als die vorherrschende bezeichnet werden kann, darf eine Abänderung des erteilten K. nicht einseitig von der Staatsverwaltung, sondern nur im Wege einer Vereinbarung mit dem Konzessionär erfolgen. II. Vorarbeiten. Die Erteilung der K. liegt im freien Ermessen der dafür zuständigen Faktoren. Der Staat ist nicht gehalten, die K. unter gewissen Voraussetzungen zu erteilen. Die K. wird jedenfalls versagt, wenn das Unternehmen, sei es aus sachlichen Gründen (Verletzung anderer erheblicher, öffentlicher Interessen), sei es mit Rücksicht auf die Person des Unternehmers (Mangel der erforderlichen finanziellen Mittel oder der Vertrauenswürdigkeit), unzulässig oder wenn es nicht nützlich oder nicht ausführbar sein sollte. Der Nachweis der Ausführbarkeit und Nützlichkeit des Unternehmens wird meist auf Grund sog. allgemeiner Vorarbeiten verlangt; die Durchführung dieser Vorarbeiten (Trassieren und Vermessen), bei denen, wenn auch nur vorübergehend, fremde Interessen berührt werden, ist ebenfalls nur mit staatlicher Bewilligung zulässig (Vorkonzession). In Preußen soll der Nachweis der Nützlichkeit des Unternehmens, vom Standpunkte des öffentlichen Interesses aus, dadurch geführt werden, daß aus zuverlässigen Quellen die Erheblichkeit des Personen- und Güterverkehrs zwischen den betreffenden Orten und die hauptsächlichsten Gegenstände des Warentransports ausgewiesen werden. In erster Linie ist für die Konzessionierung die Bedeutung der Bahn für den öffentlichen Verkehr maßgebend. Die Ausführbarkeit des Unternehmens ist durch Vorlage einer Skizze der Bodenverhältnisse, insbesondere auch der Neigungen und Krümmungen, und eines Kostenvoranschlags ersichtlich zu machen (§ 1 der Bestimmungen über die Prüfung der Anträge auf Konzessionierung von Eisenbahnanlagen, genehmigt durch Kabinettsorder vom 11. März 1838 und Erlaß vom 11. Juli 1911, betreffs Vorschriften über allgemeine Vorarbeiten für Eisenbahnen). Über die zum Nachweis der Ausführbarkeit des Unternehmens dienenden Vorarbeiten enthalten nähere Vorschriften die ministeriellen Bestimmungen vom 9. August 1845, revidiert im Oktober 1871. Bedarf es zur Vornahme der Vorarbeiten Eingriffe in fremdes Grundeigentum, so hat der Eigentümer diese gegen Entschädigung zu dulden. Die Gestattung derartiger Vorarbeiten erteilt der Minister der öffentlichen Arbeiten, die Gestattung zur Vornahme von Eingriffen in fremdes Grundeigentum die Bezirksregierung oder der Regierungspräsident (Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, §§ 5 und 56 a). Die Gestattung der Vorarbeiten für Kleinbahnen erfolgt in ähnlicher Weise wie bei Vollbahnen. In Bayern ist zur Vornahme der Vorarbeiten ministerielle Gestattung, die sog. Projektierungskonzession, erforderlich. Sie verleiht dem Inhaber das Recht zur Vornahme der Vorarbeiten für den Bahnbau gegen Entschädigung der beteiligten Grundbesitzer. Dem Konzessionsgesuch ist ein Plan des Unternehmers über die Richtung der Bahn in allgemeinen Umrissen beizufügen (Verordnung, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, vom 20. Juni 1855). Diese Bewilligung erlischt bei Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen und mit Ablauf der festgesetzten Frist, kann aber auf Nachsuchen erneuert werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/414>, abgerufen am 13.11.2024.