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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Höchstbeträge zulässig. Außerdem kann jeder in den Gehaltslisten verrechnete verheiratete oder doch einen eigenen Haushalt führende Bedienstete im Laufe eines Jahres Brennstoff aus dem L. bis zur Höhe der Hälfte eines reinen Monatsgehaltes (gegen Barzahlung oder Kredit) beziehen.

Für die Geschäftsführung und Verwaltung eines jeden L. bestellt die Eisenbahnverwaltung aus den aktiven Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen einen Vorstand mit dreijähriger Amtsdauer, der aus 1 Obmann und 4 bis 6 Mitgliedern (bei L. mit Filialverkaufsstellen bis zu 9 Mitgliedern) gebildet wird. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich zu versehen. Die Verkaufspreise sind so oft als möglich, mindestens aber vierteljährlich zu regeln; hierbei darf zu den gewöhnlichen Einkaufspreisen nur ein zur Deckung der Verwaltungsauslagen unumgänglich nötiger Aufschlag gemacht werden. Ein nach Bestreitung der Auslagen etwa verbleibender Überschuß ist einem bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag anzusammelnden Reservefonds zuzuwenden. Weitere Überschüsse sind an die einzelnen Teilnehmer nach Verhältnis der Größe ihres Warenbezugs in dem betreffenden Jahr zurückzuzahlen. Wenn Teilnehmer die auf sie entfallenden Rückzahlungsbeträge nicht binnen 3 Monaten nach erfolgter Verlautbarung beheben, so verfallen diese Beträge zu gunsten des Reservefonds.

Die K. der ungarischen Staatsbahnen sind gleichfalls selbständige Genossenschaften und bestehen in Budapest, Miskolcz-Bahnhof, Piski u. s. w. Der Eintritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung unter Zahlung einer Einlage von mindestens 20 K, die auch in 10 Raten von den Bezügen einbehalten werden kann. Die seitens der ungarischen Staatsbahnen gewährten Begünstigungen bestehen in: a) Frachtermäßigungen (von den tarifmäßigen Nebengebühren gelangt nur das Lagergeld zur Erhebung); b) Einziehung der Forderungen der K. durch Gehalts- (Lohn-) Abzüge; c) Überlassung von verfügbaren Räumlichkeiten auf den Bahnhöfen. Verwaltungsorgane der K. sind die Direktion (20 Mitglieder) und der Aufsichtsrat (3 Mitglieder und 3 Ersatzmänner), die von der Generalversammlung gewählt werden, und ein von der Direktion von 3 zu 3 Jahren vertragsmäßig angestellter Verwalter, dem alle Bediensteten der K. unterstehen.

Für die Bediensteten der belgischen Staatsbahnen bestehen K., die von Societes cooperatives errichtet sind.

In Frankreich wurde von der Westbahngesellschaft im Jahre 1874 zunächst für das in Paris stationierte Personal ein L. auf dem Bahnhof Paris-Batignolles errichtet, dessen Inanspruchnahme jedoch bald für alle Bediensteten der Gesellschaft zugelassen wurde. Zur Einrichtung und für die ersten Anschaffungen hatte die Bahnverwaltung 50.000 Fr. zur Verfügung gestellt, die in einem Zeitraum von 2 Jahren zurückgezahlt wurden. Außerdem hatten die französischen Staatsbahnen im Jahre 1887 ein L. in La Rochelle errichtet, das im Jahre 1897 nach Rochefort sur Mer verlegt wurde. Als Einrichtungs- und Betriebskapital stellte die Bahnverwaltung dem L. ein zu 3% verzinsliches Darlehen im Betrage von 150.000 Fr. zur Verfügung, das jedoch bereits im Jahre 1895 aus den Einnahmen des L. abgetragen war. Beide L. wurden nach Rückkauf der Westbahn durch den Staat zu einer Anstalt (Economat des Vivres des Chemin de fer de l'Etat) vereinigt.

Zum Warenbezug aus dem L. sind sämtliche Bedienstete der Staatsbahnen einschließlich des Personals der Westbahn, sowie die im Ruhestand befindlichen Beamten und deren Witwen berechtigt. Die Waren dürfen nur für den eigenen Hausbedarf der Bediensteten bezogen werden, und der Gesamtbetrag der Einkäufe in einem Monat darf die Hälfte des monatlichen Diensteinkommens des Bezugsberechtigten nicht übersteigen. Um den Bediensteten die Benutzung des L. zu erleichtern, sind in Tours, Saintes, Orleans, Paris und Rennes Filialen errichtet.

Die Verwaltung der Anstalt steht unter der Leitung eines Direktors; ein Verwaltungsausschuß besorgt die Geschäftsführung; die Betriebsleitung ist einem Chef du Service de l'Economat anvertraut. Der Direktor setzt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses das allgemeine Budget fest, eröffnet die erforderlichen Kredite, genehmigt die Einkäufe, deren Betrag 10.000 Fr. übersteigt, und entscheidet über alle Fragen, die nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gehören. Der Verwaltungsausschuß setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und 4 Betriebsleitern, die vom Direktor ernannt werden, und 8 vom Personal gewählten Beigeordneten. Er entscheidet endgültig in allen, die Verwaltung der Anstalt betreffenden, nicht dem Direktor vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Chef du Service de l'Economat wird auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses vom Direktor ernannt; ihm obliegt die Ausführung der Verwaltung im einzelnen. Für die Güterprüfung der dem L. gelieferten Waren besteht außerdem ein vom Direktor auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses ernannter Abnahmeausschuß.

Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Verkaufspreise werden über Vorschlag des Chef du Service vom Verwaltungsausschuß festgesetzt, u. zw. im allgemeinen in der Weise, daß den Selbstkostenpreisen ein bestimmter Prozentsatz je nach der Bedeutung des Verkaufs und der Höhe der allgemeinen Kosten zugeschlagen wird. Bei Feststellung der Selbstkostenpreise wird der Nettobetrag der Liefererrechnungen zu grunde gelegt; diesem werden die Beförderungs- und sonstigen bis zur Einlieferung der Ware in das Lager entstehenden Kosten hinzugerechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Waren sowohl an das L. wie von diesem an die Verbraucher auf dem Staatsbahnnetz zu einem einheitlichen Tarif von 2 Ct. für das t km einschließlich Bahnhofskosten und Nebengebühren befördert werden. Bei der günstigen Entwicklung des L. - sein Umsatz betrug im Jahre 1912 fast 5 Mill. Fr. - nähern sich die Verkaufspreise immer mehr den Selbstkostenpreisen.

Erwähnt sei noch, daß in Frankreich über 100 K. nur für Eisenbahnangestellte bestehen.

Höchstbeträge zulässig. Außerdem kann jeder in den Gehaltslisten verrechnete verheiratete oder doch einen eigenen Haushalt führende Bedienstete im Laufe eines Jahres Brennstoff aus dem L. bis zur Höhe der Hälfte eines reinen Monatsgehaltes (gegen Barzahlung oder Kredit) beziehen.

Für die Geschäftsführung und Verwaltung eines jeden L. bestellt die Eisenbahnverwaltung aus den aktiven Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen einen Vorstand mit dreijähriger Amtsdauer, der aus 1 Obmann und 4 bis 6 Mitgliedern (bei L. mit Filialverkaufsstellen bis zu 9 Mitgliedern) gebildet wird. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich zu versehen. Die Verkaufspreise sind so oft als möglich, mindestens aber vierteljährlich zu regeln; hierbei darf zu den gewöhnlichen Einkaufspreisen nur ein zur Deckung der Verwaltungsauslagen unumgänglich nötiger Aufschlag gemacht werden. Ein nach Bestreitung der Auslagen etwa verbleibender Überschuß ist einem bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag anzusammelnden Reservefonds zuzuwenden. Weitere Überschüsse sind an die einzelnen Teilnehmer nach Verhältnis der Größe ihres Warenbezugs in dem betreffenden Jahr zurückzuzahlen. Wenn Teilnehmer die auf sie entfallenden Rückzahlungsbeträge nicht binnen 3 Monaten nach erfolgter Verlautbarung beheben, so verfallen diese Beträge zu gunsten des Reservefonds.

Die K. der ungarischen Staatsbahnen sind gleichfalls selbständige Genossenschaften und bestehen in Budapest, Miskolcz-Bahnhof, Piski u. s. w. Der Eintritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung unter Zahlung einer Einlage von mindestens 20 K, die auch in 10 Raten von den Bezügen einbehalten werden kann. Die seitens der ungarischen Staatsbahnen gewährten Begünstigungen bestehen in: a) Frachtermäßigungen (von den tarifmäßigen Nebengebühren gelangt nur das Lagergeld zur Erhebung); b) Einziehung der Forderungen der K. durch Gehalts- (Lohn-) Abzüge; c) Überlassung von verfügbaren Räumlichkeiten auf den Bahnhöfen. Verwaltungsorgane der K. sind die Direktion (20 Mitglieder) und der Aufsichtsrat (3 Mitglieder und 3 Ersatzmänner), die von der Generalversammlung gewählt werden, und ein von der Direktion von 3 zu 3 Jahren vertragsmäßig angestellter Verwalter, dem alle Bediensteten der K. unterstehen.

Für die Bediensteten der belgischen Staatsbahnen bestehen K., die von Sociétés cooperatives errichtet sind.

In Frankreich wurde von der Westbahngesellschaft im Jahre 1874 zunächst für das in Paris stationierte Personal ein L. auf dem Bahnhof Paris-Batignolles errichtet, dessen Inanspruchnahme jedoch bald für alle Bediensteten der Gesellschaft zugelassen wurde. Zur Einrichtung und für die ersten Anschaffungen hatte die Bahnverwaltung 50.000 Fr. zur Verfügung gestellt, die in einem Zeitraum von 2 Jahren zurückgezahlt wurden. Außerdem hatten die französischen Staatsbahnen im Jahre 1887 ein L. in La Rochelle errichtet, das im Jahre 1897 nach Rochefort sur Mer verlegt wurde. Als Einrichtungs- und Betriebskapital stellte die Bahnverwaltung dem L. ein zu 3% verzinsliches Darlehen im Betrage von 150.000 Fr. zur Verfügung, das jedoch bereits im Jahre 1895 aus den Einnahmen des L. abgetragen war. Beide L. wurden nach Rückkauf der Westbahn durch den Staat zu einer Anstalt (Économat des Vivres des Chemin de fer de l'État) vereinigt.

Zum Warenbezug aus dem L. sind sämtliche Bedienstete der Staatsbahnen einschließlich des Personals der Westbahn, sowie die im Ruhestand befindlichen Beamten und deren Witwen berechtigt. Die Waren dürfen nur für den eigenen Hausbedarf der Bediensteten bezogen werden, und der Gesamtbetrag der Einkäufe in einem Monat darf die Hälfte des monatlichen Diensteinkommens des Bezugsberechtigten nicht übersteigen. Um den Bediensteten die Benutzung des L. zu erleichtern, sind in Tours, Saintes, Orléans, Paris und Rennes Filialen errichtet.

Die Verwaltung der Anstalt steht unter der Leitung eines Direktors; ein Verwaltungsausschuß besorgt die Geschäftsführung; die Betriebsleitung ist einem Chef du Service de l'Économat anvertraut. Der Direktor setzt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses das allgemeine Budget fest, eröffnet die erforderlichen Kredite, genehmigt die Einkäufe, deren Betrag 10.000 Fr. übersteigt, und entscheidet über alle Fragen, die nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gehören. Der Verwaltungsausschuß setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und 4 Betriebsleitern, die vom Direktor ernannt werden, und 8 vom Personal gewählten Beigeordneten. Er entscheidet endgültig in allen, die Verwaltung der Anstalt betreffenden, nicht dem Direktor vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Chef du Service de l'Économat wird auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses vom Direktor ernannt; ihm obliegt die Ausführung der Verwaltung im einzelnen. Für die Güterprüfung der dem L. gelieferten Waren besteht außerdem ein vom Direktor auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses ernannter Abnahmeausschuß.

Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Verkaufspreise werden über Vorschlag des Chef du Service vom Verwaltungsausschuß festgesetzt, u. zw. im allgemeinen in der Weise, daß den Selbstkostenpreisen ein bestimmter Prozentsatz je nach der Bedeutung des Verkaufs und der Höhe der allgemeinen Kosten zugeschlagen wird. Bei Feststellung der Selbstkostenpreise wird der Nettobetrag der Liefererrechnungen zu grunde gelegt; diesem werden die Beförderungs- und sonstigen bis zur Einlieferung der Ware in das Lager entstehenden Kosten hinzugerechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Waren sowohl an das L. wie von diesem an die Verbraucher auf dem Staatsbahnnetz zu einem einheitlichen Tarif von 2 Ct. für das t km einschließlich Bahnhofskosten und Nebengebühren befördert werden. Bei der günstigen Entwicklung des L. – sein Umsatz betrug im Jahre 1912 fast 5 Mill. Fr. – nähern sich die Verkaufspreise immer mehr den Selbstkostenpreisen.

Erwähnt sei noch, daß in Frankreich über 100 K. nur für Eisenbahnangestellte bestehen.

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[395/0412] Höchstbeträge zulässig. Außerdem kann jeder in den Gehaltslisten verrechnete verheiratete oder doch einen eigenen Haushalt führende Bedienstete im Laufe eines Jahres Brennstoff aus dem L. bis zur Höhe der Hälfte eines reinen Monatsgehaltes (gegen Barzahlung oder Kredit) beziehen. Für die Geschäftsführung und Verwaltung eines jeden L. bestellt die Eisenbahnverwaltung aus den aktiven Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen einen Vorstand mit dreijähriger Amtsdauer, der aus 1 Obmann und 4 bis 6 Mitgliedern (bei L. mit Filialverkaufsstellen bis zu 9 Mitgliedern) gebildet wird. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich zu versehen. Die Verkaufspreise sind so oft als möglich, mindestens aber vierteljährlich zu regeln; hierbei darf zu den gewöhnlichen Einkaufspreisen nur ein zur Deckung der Verwaltungsauslagen unumgänglich nötiger Aufschlag gemacht werden. Ein nach Bestreitung der Auslagen etwa verbleibender Überschuß ist einem bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag anzusammelnden Reservefonds zuzuwenden. Weitere Überschüsse sind an die einzelnen Teilnehmer nach Verhältnis der Größe ihres Warenbezugs in dem betreffenden Jahr zurückzuzahlen. Wenn Teilnehmer die auf sie entfallenden Rückzahlungsbeträge nicht binnen 3 Monaten nach erfolgter Verlautbarung beheben, so verfallen diese Beträge zu gunsten des Reservefonds. Die K. der ungarischen Staatsbahnen sind gleichfalls selbständige Genossenschaften und bestehen in Budapest, Miskolcz-Bahnhof, Piski u. s. w. Der Eintritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung unter Zahlung einer Einlage von mindestens 20 K, die auch in 10 Raten von den Bezügen einbehalten werden kann. Die seitens der ungarischen Staatsbahnen gewährten Begünstigungen bestehen in: a) Frachtermäßigungen (von den tarifmäßigen Nebengebühren gelangt nur das Lagergeld zur Erhebung); b) Einziehung der Forderungen der K. durch Gehalts- (Lohn-) Abzüge; c) Überlassung von verfügbaren Räumlichkeiten auf den Bahnhöfen. Verwaltungsorgane der K. sind die Direktion (20 Mitglieder) und der Aufsichtsrat (3 Mitglieder und 3 Ersatzmänner), die von der Generalversammlung gewählt werden, und ein von der Direktion von 3 zu 3 Jahren vertragsmäßig angestellter Verwalter, dem alle Bediensteten der K. unterstehen. Für die Bediensteten der belgischen Staatsbahnen bestehen K., die von Sociétés cooperatives errichtet sind. In Frankreich wurde von der Westbahngesellschaft im Jahre 1874 zunächst für das in Paris stationierte Personal ein L. auf dem Bahnhof Paris-Batignolles errichtet, dessen Inanspruchnahme jedoch bald für alle Bediensteten der Gesellschaft zugelassen wurde. Zur Einrichtung und für die ersten Anschaffungen hatte die Bahnverwaltung 50.000 Fr. zur Verfügung gestellt, die in einem Zeitraum von 2 Jahren zurückgezahlt wurden. Außerdem hatten die französischen Staatsbahnen im Jahre 1887 ein L. in La Rochelle errichtet, das im Jahre 1897 nach Rochefort sur Mer verlegt wurde. Als Einrichtungs- und Betriebskapital stellte die Bahnverwaltung dem L. ein zu 3% verzinsliches Darlehen im Betrage von 150.000 Fr. zur Verfügung, das jedoch bereits im Jahre 1895 aus den Einnahmen des L. abgetragen war. Beide L. wurden nach Rückkauf der Westbahn durch den Staat zu einer Anstalt (Économat des Vivres des Chemin de fer de l'État) vereinigt. Zum Warenbezug aus dem L. sind sämtliche Bedienstete der Staatsbahnen einschließlich des Personals der Westbahn, sowie die im Ruhestand befindlichen Beamten und deren Witwen berechtigt. Die Waren dürfen nur für den eigenen Hausbedarf der Bediensteten bezogen werden, und der Gesamtbetrag der Einkäufe in einem Monat darf die Hälfte des monatlichen Diensteinkommens des Bezugsberechtigten nicht übersteigen. Um den Bediensteten die Benutzung des L. zu erleichtern, sind in Tours, Saintes, Orléans, Paris und Rennes Filialen errichtet. Die Verwaltung der Anstalt steht unter der Leitung eines Direktors; ein Verwaltungsausschuß besorgt die Geschäftsführung; die Betriebsleitung ist einem Chef du Service de l'Économat anvertraut. Der Direktor setzt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses das allgemeine Budget fest, eröffnet die erforderlichen Kredite, genehmigt die Einkäufe, deren Betrag 10.000 Fr. übersteigt, und entscheidet über alle Fragen, die nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gehören. Der Verwaltungsausschuß setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und 4 Betriebsleitern, die vom Direktor ernannt werden, und 8 vom Personal gewählten Beigeordneten. Er entscheidet endgültig in allen, die Verwaltung der Anstalt betreffenden, nicht dem Direktor vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Chef du Service de l'Économat wird auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses vom Direktor ernannt; ihm obliegt die Ausführung der Verwaltung im einzelnen. Für die Güterprüfung der dem L. gelieferten Waren besteht außerdem ein vom Direktor auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses ernannter Abnahmeausschuß. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Verkaufspreise werden über Vorschlag des Chef du Service vom Verwaltungsausschuß festgesetzt, u. zw. im allgemeinen in der Weise, daß den Selbstkostenpreisen ein bestimmter Prozentsatz je nach der Bedeutung des Verkaufs und der Höhe der allgemeinen Kosten zugeschlagen wird. Bei Feststellung der Selbstkostenpreise wird der Nettobetrag der Liefererrechnungen zu grunde gelegt; diesem werden die Beförderungs- und sonstigen bis zur Einlieferung der Ware in das Lager entstehenden Kosten hinzugerechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Waren sowohl an das L. wie von diesem an die Verbraucher auf dem Staatsbahnnetz zu einem einheitlichen Tarif von 2 Ct. für das t km einschließlich Bahnhofskosten und Nebengebühren befördert werden. Bei der günstigen Entwicklung des L. – sein Umsatz betrug im Jahre 1912 fast 5 Mill. Fr. – nähern sich die Verkaufspreise immer mehr den Selbstkostenpreisen. Erwähnt sei noch, daß in Frankreich über 100 K. nur für Eisenbahnangestellte bestehen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/412>, abgerufen am 13.11.2024.