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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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ist mit der Realisierung eines Pfandrechts die Liquidation des ganzen Vermögens der Gesellschaft verbunden (Art. 13). Die Zwangsliquidation ist vom Bundesgericht anzuordnen:

1. Wenn die Gesellschaft selbst ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt;

2. wenn wegen eines Schuldtitels das Verfahren bis zur Pfändung oder bis zum Konkurs vorgeschritten ist und der betreffende Gläubiger die Zwangsliquidation verlangt (Art. 19);

3. wenn ein Pfandgläubiger, der nicht ein einzelner Inhaber von Partialobligationen ist und dem das Kapital oder der zugesicherte Zins am Verfalltag nicht gezahlt worden ist, darauf anträgt (Art. 14);

4. wenn einzelne Inhaber von Partialobligationen, mögen diese mit einem Pfandrecht versehen sein oder nicht, in Ansehung deren die Gesellschaft mit der Bezahlung des fälligen Kapitales oder Zinses seit wenigstens einem Jahre im Verzuge ist, die Zwangsliquidation verlangen. Ein früherer Antrag wird von dem Bundesgericht einer Versammlung aller Titelinhaber der betreffenden Anleihe vorgelegt, die mit absoluter Majorität darüber beschließt, ob sie die Liquidation verlange (Art. 15 und 16).

In dem unter 4. angeführten Falle bestimmt das Bundesgericht der Gesellschaft noch eine, aus zureichenden Gründen noch einmal zu verlängernde Frist von 6 Monaten zur Befriedigung der Gläubiger, nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsliquidation eingeleitet wird (Art. 17 und 18). - Zugleich mit der Einleitung der Zwangsliquidation wird angeordnet, daß der Betrieb der Bahn nicht unterbrochen werde. Zur Durchführung des Liquidationsverfahrens bestellt das Bundesgericht einen Masseverwalter, der unter seiner Leitung und Aufsicht steht; gegen seine Administrativverfügungen kann bei dem Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 20). Die Forderungen der Pfandgläubiger und Anleihen mit Partialobligationen werden vom Masseverwalter von Amts wegen in das Schuldenverzeichnis eingetragen. Alle übrigen Gläubiger müssen ihre Forderungen binnen einer vom Bundesgericht zu bestimmenden Frist, gegen deren Versäumung aus bestimmten Gründen Wiedereinsetzung in den früheren Zustand statthaft ist (Art. 23), anmelden (Art. 21, 22). Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit die angemeldeten Forderungen begründet sind, erfolgt durch den Masseverwalter (Art. 24). - Ebenso hat der Masseverwalter die Aktivmasse festzustellen. Das Vermögen der Gesellschaft ist zu verzeichnen, Grundeigentum, das nicht zur Bahn und deshalb in die allgemeine Liquidationsmasse gehört, auszusondern (Art. 25). Das Vermögen der Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, Depositen- und Ersparniskassen, das nach dem Gesetze vom 20. XII. 1878 überhaupt gesondert von dem Gesellschaftsvermögen zu verwalten ist, sowie die von den Eisenbahnbediensteten geleisteten Kautionen sind ebenfalls von der Liquidationsmasse ausgeschlossen. Die Liquidationsmasse ist durch Sachverständige zu schätzen. Einer besonderen Schätzung bedarf es, wenn nur einzelne Linien der Gesellschaft verpfändet sind oder auf einzelnen Linien vorgehende Pfandrechte haften. Von dem Betriebsmaterial entfällt auf diese Linien ein im Verhältnis der kilometrischen Länge zu bestimmender Prozentsatz (Art. 25). Nach Festsetzung der Steigerungsbedingungen und des Anschlagspreises - des letzeren allenfalls gesondert für die einzelnen Linien, die Gegenstand eines besonderen Pfandrechtes sind - wird die Versteigerung durch öffentliche Bekanntmachung verfügt (Art. 26, 27). Angebote werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, die sich zuvor beim Bundesrate ausgewiesen haben, daß sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen hinreichende Garantien bieten (Art. 29).

Im Steigerungstermine ist der Zuschlag zu erteilen, wenn ein oder mehrere Angebote abgegeben sind, die den Anschlagspreis mindestens erreichen (Art. 30). Anderenfalls entscheidet das Bundesgericht im Einvernehmen mit dem Bundesrat, den beteiligten Kantonsregierungen und den Gesellschaftsgläubigern, ob ein den Anschlagspreis nicht erreichendes Angebot anzunehmen oder ein zweiter Steigerungstermin anzusetzen sei. Erfolgt auch in dem letzteren kein Angebot, das den Anschlagspreis erreicht, so beschließt das Bundesgericht im Einvernehmen mit den vorbezeichneten Behörden und Personen, ob dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen sei, oder es trifft eine anderweitige Verfügung (Art. 31, 32). Diese kann auch in der Anordnung der Parzellierung der Bahnanlage bestehen. Der Verkauf erfolgt gegen Barzahlung oder genügende vom Masseverwalter zu beurteilende Sicherheitsleistung (Art. 36). Der Erwerber übernimmt die Eisenbahn auf der Grundlage der Konzession des früheren Inhabers unter Vorbehalt der Genehmigung der Bundesversammlung (Art. 33). - Die Schulden der Gesellschaft werden aus dem Steigerungserlöse in folgender Reihenfolge bezahlt:

1. Die Liquidationskosten einschließlich eines etwaigen Verlustes beim Betrieb der Bahn während der Liquidation.

ist mit der Realisierung eines Pfandrechts die Liquidation des ganzen Vermögens der Gesellschaft verbunden (Art. 13). Die Zwangsliquidation ist vom Bundesgericht anzuordnen:

1. Wenn die Gesellschaft selbst ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt;

2. wenn wegen eines Schuldtitels das Verfahren bis zur Pfändung oder bis zum Konkurs vorgeschritten ist und der betreffende Gläubiger die Zwangsliquidation verlangt (Art. 19);

3. wenn ein Pfandgläubiger, der nicht ein einzelner Inhaber von Partialobligationen ist und dem das Kapital oder der zugesicherte Zins am Verfalltag nicht gezahlt worden ist, darauf anträgt (Art. 14);

4. wenn einzelne Inhaber von Partialobligationen, mögen diese mit einem Pfandrecht versehen sein oder nicht, in Ansehung deren die Gesellschaft mit der Bezahlung des fälligen Kapitales oder Zinses seit wenigstens einem Jahre im Verzuge ist, die Zwangsliquidation verlangen. Ein früherer Antrag wird von dem Bundesgericht einer Versammlung aller Titelinhaber der betreffenden Anleihe vorgelegt, die mit absoluter Majorität darüber beschließt, ob sie die Liquidation verlange (Art. 15 und 16).

In dem unter 4. angeführten Falle bestimmt das Bundesgericht der Gesellschaft noch eine, aus zureichenden Gründen noch einmal zu verlängernde Frist von 6 Monaten zur Befriedigung der Gläubiger, nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsliquidation eingeleitet wird (Art. 17 und 18). – Zugleich mit der Einleitung der Zwangsliquidation wird angeordnet, daß der Betrieb der Bahn nicht unterbrochen werde. Zur Durchführung des Liquidationsverfahrens bestellt das Bundesgericht einen Masseverwalter, der unter seiner Leitung und Aufsicht steht; gegen seine Administrativverfügungen kann bei dem Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 20). Die Forderungen der Pfandgläubiger und Anleihen mit Partialobligationen werden vom Masseverwalter von Amts wegen in das Schuldenverzeichnis eingetragen. Alle übrigen Gläubiger müssen ihre Forderungen binnen einer vom Bundesgericht zu bestimmenden Frist, gegen deren Versäumung aus bestimmten Gründen Wiedereinsetzung in den früheren Zustand statthaft ist (Art. 23), anmelden (Art. 21, 22). Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit die angemeldeten Forderungen begründet sind, erfolgt durch den Masseverwalter (Art. 24). – Ebenso hat der Masseverwalter die Aktivmasse festzustellen. Das Vermögen der Gesellschaft ist zu verzeichnen, Grundeigentum, das nicht zur Bahn und deshalb in die allgemeine Liquidationsmasse gehört, auszusondern (Art. 25). Das Vermögen der Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, Depositen- und Ersparniskassen, das nach dem Gesetze vom 20. XII. 1878 überhaupt gesondert von dem Gesellschaftsvermögen zu verwalten ist, sowie die von den Eisenbahnbediensteten geleisteten Kautionen sind ebenfalls von der Liquidationsmasse ausgeschlossen. Die Liquidationsmasse ist durch Sachverständige zu schätzen. Einer besonderen Schätzung bedarf es, wenn nur einzelne Linien der Gesellschaft verpfändet sind oder auf einzelnen Linien vorgehende Pfandrechte haften. Von dem Betriebsmaterial entfällt auf diese Linien ein im Verhältnis der kilometrischen Länge zu bestimmender Prozentsatz (Art. 25). Nach Festsetzung der Steigerungsbedingungen und des Anschlagspreises – des letzeren allenfalls gesondert für die einzelnen Linien, die Gegenstand eines besonderen Pfandrechtes sind – wird die Versteigerung durch öffentliche Bekanntmachung verfügt (Art. 26, 27). Angebote werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, die sich zuvor beim Bundesrate ausgewiesen haben, daß sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen hinreichende Garantien bieten (Art. 29).

Im Steigerungstermine ist der Zuschlag zu erteilen, wenn ein oder mehrere Angebote abgegeben sind, die den Anschlagspreis mindestens erreichen (Art. 30). Anderenfalls entscheidet das Bundesgericht im Einvernehmen mit dem Bundesrat, den beteiligten Kantonsregierungen und den Gesellschaftsgläubigern, ob ein den Anschlagspreis nicht erreichendes Angebot anzunehmen oder ein zweiter Steigerungstermin anzusetzen sei. Erfolgt auch in dem letzteren kein Angebot, das den Anschlagspreis erreicht, so beschließt das Bundesgericht im Einvernehmen mit den vorbezeichneten Behörden und Personen, ob dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen sei, oder es trifft eine anderweitige Verfügung (Art. 31, 32). Diese kann auch in der Anordnung der Parzellierung der Bahnanlage bestehen. Der Verkauf erfolgt gegen Barzahlung oder genügende vom Masseverwalter zu beurteilende Sicherheitsleistung (Art. 36). Der Erwerber übernimmt die Eisenbahn auf der Grundlage der Konzession des früheren Inhabers unter Vorbehalt der Genehmigung der Bundesversammlung (Art. 33). – Die Schulden der Gesellschaft werden aus dem Steigerungserlöse in folgender Reihenfolge bezahlt:

1. Die Liquidationskosten einschließlich eines etwaigen Verlustes beim Betrieb der Bahn während der Liquidation.

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[391/0408] ist mit der Realisierung eines Pfandrechts die Liquidation des ganzen Vermögens der Gesellschaft verbunden (Art. 13). Die Zwangsliquidation ist vom Bundesgericht anzuordnen: 1. Wenn die Gesellschaft selbst ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt; 2. wenn wegen eines Schuldtitels das Verfahren bis zur Pfändung oder bis zum Konkurs vorgeschritten ist und der betreffende Gläubiger die Zwangsliquidation verlangt (Art. 19); 3. wenn ein Pfandgläubiger, der nicht ein einzelner Inhaber von Partialobligationen ist und dem das Kapital oder der zugesicherte Zins am Verfalltag nicht gezahlt worden ist, darauf anträgt (Art. 14); 4. wenn einzelne Inhaber von Partialobligationen, mögen diese mit einem Pfandrecht versehen sein oder nicht, in Ansehung deren die Gesellschaft mit der Bezahlung des fälligen Kapitales oder Zinses seit wenigstens einem Jahre im Verzuge ist, die Zwangsliquidation verlangen. Ein früherer Antrag wird von dem Bundesgericht einer Versammlung aller Titelinhaber der betreffenden Anleihe vorgelegt, die mit absoluter Majorität darüber beschließt, ob sie die Liquidation verlange (Art. 15 und 16). In dem unter 4. angeführten Falle bestimmt das Bundesgericht der Gesellschaft noch eine, aus zureichenden Gründen noch einmal zu verlängernde Frist von 6 Monaten zur Befriedigung der Gläubiger, nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsliquidation eingeleitet wird (Art. 17 und 18). – Zugleich mit der Einleitung der Zwangsliquidation wird angeordnet, daß der Betrieb der Bahn nicht unterbrochen werde. Zur Durchführung des Liquidationsverfahrens bestellt das Bundesgericht einen Masseverwalter, der unter seiner Leitung und Aufsicht steht; gegen seine Administrativverfügungen kann bei dem Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 20). Die Forderungen der Pfandgläubiger und Anleihen mit Partialobligationen werden vom Masseverwalter von Amts wegen in das Schuldenverzeichnis eingetragen. Alle übrigen Gläubiger müssen ihre Forderungen binnen einer vom Bundesgericht zu bestimmenden Frist, gegen deren Versäumung aus bestimmten Gründen Wiedereinsetzung in den früheren Zustand statthaft ist (Art. 23), anmelden (Art. 21, 22). Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit die angemeldeten Forderungen begründet sind, erfolgt durch den Masseverwalter (Art. 24). – Ebenso hat der Masseverwalter die Aktivmasse festzustellen. Das Vermögen der Gesellschaft ist zu verzeichnen, Grundeigentum, das nicht zur Bahn und deshalb in die allgemeine Liquidationsmasse gehört, auszusondern (Art. 25). Das Vermögen der Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, Depositen- und Ersparniskassen, das nach dem Gesetze vom 20. XII. 1878 überhaupt gesondert von dem Gesellschaftsvermögen zu verwalten ist, sowie die von den Eisenbahnbediensteten geleisteten Kautionen sind ebenfalls von der Liquidationsmasse ausgeschlossen. Die Liquidationsmasse ist durch Sachverständige zu schätzen. Einer besonderen Schätzung bedarf es, wenn nur einzelne Linien der Gesellschaft verpfändet sind oder auf einzelnen Linien vorgehende Pfandrechte haften. Von dem Betriebsmaterial entfällt auf diese Linien ein im Verhältnis der kilometrischen Länge zu bestimmender Prozentsatz (Art. 25). Nach Festsetzung der Steigerungsbedingungen und des Anschlagspreises – des letzeren allenfalls gesondert für die einzelnen Linien, die Gegenstand eines besonderen Pfandrechtes sind – wird die Versteigerung durch öffentliche Bekanntmachung verfügt (Art. 26, 27). Angebote werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, die sich zuvor beim Bundesrate ausgewiesen haben, daß sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen hinreichende Garantien bieten (Art. 29). Im Steigerungstermine ist der Zuschlag zu erteilen, wenn ein oder mehrere Angebote abgegeben sind, die den Anschlagspreis mindestens erreichen (Art. 30). Anderenfalls entscheidet das Bundesgericht im Einvernehmen mit dem Bundesrat, den beteiligten Kantonsregierungen und den Gesellschaftsgläubigern, ob ein den Anschlagspreis nicht erreichendes Angebot anzunehmen oder ein zweiter Steigerungstermin anzusetzen sei. Erfolgt auch in dem letzteren kein Angebot, das den Anschlagspreis erreicht, so beschließt das Bundesgericht im Einvernehmen mit den vorbezeichneten Behörden und Personen, ob dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen sei, oder es trifft eine anderweitige Verfügung (Art. 31, 32). Diese kann auch in der Anordnung der Parzellierung der Bahnanlage bestehen. Der Verkauf erfolgt gegen Barzahlung oder genügende vom Masseverwalter zu beurteilende Sicherheitsleistung (Art. 36). Der Erwerber übernimmt die Eisenbahn auf der Grundlage der Konzession des früheren Inhabers unter Vorbehalt der Genehmigung der Bundesversammlung (Art. 33). – Die Schulden der Gesellschaft werden aus dem Steigerungserlöse in folgender Reihenfolge bezahlt: 1. Die Liquidationskosten einschließlich eines etwaigen Verlustes beim Betrieb der Bahn während der Liquidation.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/408>, abgerufen am 22.11.2024.