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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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der Bahneinheit anzuordnen. Dieses Ersuchen ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden. Ferner kann nach Eröffnung des Konkurses der Konkursverwalter zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandteilen der Bahneinheit die Einleitung der im 5. Abschnitte dieses Gesetzes geregelten, dem Konkursverfahren nachgebildeten Zwangsliquidation beantragen. Dem Konkursverwalter ist jedoch eine Einflußnahme auf die Anwendung dieses Verfahrens auch insoferne gewahrt, als er zur Beschwerde nach den §§ 577, 568 bis 575 der ZPO. legitimiert ist, wenn es auf Antrag eines andern Berechtigten eröffnet wird. Die im Zwangsliquidationsverfahren auftretenden Funktionenträger sind der Liquidator und der Bahnpfandgläubigerausschuß.

Die Bestimmungen des Gesetzes über diese Funktionäre lehnen sich im allgemeinen an jene der Konkursordnung über den Konkursverwalter und den Gläubigerausschuß an, weichen aber in Einzelheiten immerhin mehrfach von ihnen ab. Der Liquidator wird vom Amtsgerichte ernannt, der Ausschuß, der wenigstens zwei Mitglieder haben muß, von der Versammlung der Bahnpfandgläubiger bestellt. Wahlen erfolgen nach relativer, andere Beschlußfassungen mit absoluter Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger, wobei die Majorität nach den Beträgen der Forderungen berechnet wird. Der Liquidator erhält für seine Geschäftsführung eine Vergütung, die in Ermangelung einer Einigung mit dem Ausschuß der Bahnpfandgläubiger und dem Konkursverwalter durch das Gericht festgesetzt wird. Dasselbe gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung. Das Gericht kann gegen den Liquidator Ordnungsstrafen bis zu 200 Mark festsetzen und ihn auf Antrag des Gläubigerausschusses oder des Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen. Der Liquidator hat die Verwertung aller Bestandteile der Bahneinheit vorzunehmen. In wichtigeren Fällen hat er dem Ausschuß der Bahnpfandgläubiger von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung zu machen.

Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken kann durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Zur Veräußerung von Grundstücken aus freier Hand bedarf er der Genehmigung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger und der Zustimmung des Konkursverwalters.

Wird einem Unternehmer die Genehmigung zum Fortbetriebe des Bahnunternehmens erteilt, so kann der Liquidator mit Zustimmung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger und des Konkursverwalters die noch vorhandenen Bestandteile der Bahneinheit als Einheit nach den im § 16 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften veräußern. So oft aus der Verwertung von Bestandteilen der Bahneinheit hinreichende bare Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Verteilung vorzunehmen. Bei dieser bestimmen sich die Beteiligten und die Rangordnung, nach der ihre Ansprüche ein Recht auf Befriedigung gewähren, nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften mit den sich aus den § 26, 6 und 7 des Gesetzes ergebenden Modifikationen. Die Verteilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, auf Grund des Bahngrundbuches. Die Vornahme einer Verteilung unterliegt der Genehmigung des Ausschusses. Von der beabsichtigten Verteilung ist der Konkursverwalter zu benachrichtigen. Nach der letzten Verteilung und nach der Rechnungslegung des Liquidators beschließt auf den von dem Liquidator und dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht die Aufhebung der Zwangsliquidation. Das Gericht hat die Einstellung der Zwangsliquidation zu beschließen, wenn die Bahnpfandgläubiger der Einstellung zustimmen.

Für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen kann die Zustimmung durch Beschluß einer Versammlung der Gläubiger erteilt werden. Die Versammlung wird durch das Gericht, bei dem das Bahngrundbuch geführt wird, berufen. Die Berufung findet statt, wenn sie unter Angabe des Zweckes, sowie unter Einzahlung eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Betrages von Gläubigern, deren Teilverschreibungen zusammen den 25. Teil des Betrages der Bahnpfandschuld darstellen, oder von dem Konkursverwalter beantragt oder wenn sie von der Bahnaufsichtsbehörde verlangt wird. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichtes statt. Der Beschluß wird nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn die Mehrzahl der im Termin anwesenden Gläubiger ausdrücklich zustimmt und die Gesamtsumme der Teilschuldbeträge der Zustimmenden wenigstens 2 Dritteile der Gesamtsumme der Bahnpfandschuld beträgt. Gezählt werden nur die Stimmen der Gläubiger, die die Teilschuldverschreibungen nach Anordnung des Gerichtes hinterlegt haben. Der

der Bahneinheit anzuordnen. Dieses Ersuchen ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden. Ferner kann nach Eröffnung des Konkurses der Konkursverwalter zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandteilen der Bahneinheit die Einleitung der im 5. Abschnitte dieses Gesetzes geregelten, dem Konkursverfahren nachgebildeten Zwangsliquidation beantragen. Dem Konkursverwalter ist jedoch eine Einflußnahme auf die Anwendung dieses Verfahrens auch insoferne gewahrt, als er zur Beschwerde nach den §§ 577, 568 bis 575 der ZPO. legitimiert ist, wenn es auf Antrag eines andern Berechtigten eröffnet wird. Die im Zwangsliquidationsverfahren auftretenden Funktionenträger sind der Liquidator und der Bahnpfandgläubigerausschuß.

Die Bestimmungen des Gesetzes über diese Funktionäre lehnen sich im allgemeinen an jene der Konkursordnung über den Konkursverwalter und den Gläubigerausschuß an, weichen aber in Einzelheiten immerhin mehrfach von ihnen ab. Der Liquidator wird vom Amtsgerichte ernannt, der Ausschuß, der wenigstens zwei Mitglieder haben muß, von der Versammlung der Bahnpfandgläubiger bestellt. Wahlen erfolgen nach relativer, andere Beschlußfassungen mit absoluter Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger, wobei die Majorität nach den Beträgen der Forderungen berechnet wird. Der Liquidator erhält für seine Geschäftsführung eine Vergütung, die in Ermangelung einer Einigung mit dem Ausschuß der Bahnpfandgläubiger und dem Konkursverwalter durch das Gericht festgesetzt wird. Dasselbe gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung. Das Gericht kann gegen den Liquidator Ordnungsstrafen bis zu 200 Mark festsetzen und ihn auf Antrag des Gläubigerausschusses oder des Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen. Der Liquidator hat die Verwertung aller Bestandteile der Bahneinheit vorzunehmen. In wichtigeren Fällen hat er dem Ausschuß der Bahnpfandgläubiger von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung zu machen.

Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken kann durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Zur Veräußerung von Grundstücken aus freier Hand bedarf er der Genehmigung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger und der Zustimmung des Konkursverwalters.

Wird einem Unternehmer die Genehmigung zum Fortbetriebe des Bahnunternehmens erteilt, so kann der Liquidator mit Zustimmung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger und des Konkursverwalters die noch vorhandenen Bestandteile der Bahneinheit als Einheit nach den im § 16 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften veräußern. So oft aus der Verwertung von Bestandteilen der Bahneinheit hinreichende bare Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Verteilung vorzunehmen. Bei dieser bestimmen sich die Beteiligten und die Rangordnung, nach der ihre Ansprüche ein Recht auf Befriedigung gewähren, nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften mit den sich aus den § 26, 6 und 7 des Gesetzes ergebenden Modifikationen. Die Verteilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, auf Grund des Bahngrundbuches. Die Vornahme einer Verteilung unterliegt der Genehmigung des Ausschusses. Von der beabsichtigten Verteilung ist der Konkursverwalter zu benachrichtigen. Nach der letzten Verteilung und nach der Rechnungslegung des Liquidators beschließt auf den von dem Liquidator und dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht die Aufhebung der Zwangsliquidation. Das Gericht hat die Einstellung der Zwangsliquidation zu beschließen, wenn die Bahnpfandgläubiger der Einstellung zustimmen.

Für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen kann die Zustimmung durch Beschluß einer Versammlung der Gläubiger erteilt werden. Die Versammlung wird durch das Gericht, bei dem das Bahngrundbuch geführt wird, berufen. Die Berufung findet statt, wenn sie unter Angabe des Zweckes, sowie unter Einzahlung eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Betrages von Gläubigern, deren Teilverschreibungen zusammen den 25. Teil des Betrages der Bahnpfandschuld darstellen, oder von dem Konkursverwalter beantragt oder wenn sie von der Bahnaufsichtsbehörde verlangt wird. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichtes statt. Der Beschluß wird nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn die Mehrzahl der im Termin anwesenden Gläubiger ausdrücklich zustimmt und die Gesamtsumme der Teilschuldbeträge der Zustimmenden wenigstens 2 Dritteile der Gesamtsumme der Bahnpfandschuld beträgt. Gezählt werden nur die Stimmen der Gläubiger, die die Teilschuldverschreibungen nach Anordnung des Gerichtes hinterlegt haben. Der

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[389/0406] der Bahneinheit anzuordnen. Dieses Ersuchen ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden. Ferner kann nach Eröffnung des Konkurses der Konkursverwalter zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandteilen der Bahneinheit die Einleitung der im 5. Abschnitte dieses Gesetzes geregelten, dem Konkursverfahren nachgebildeten Zwangsliquidation beantragen. Dem Konkursverwalter ist jedoch eine Einflußnahme auf die Anwendung dieses Verfahrens auch insoferne gewahrt, als er zur Beschwerde nach den §§ 577, 568 bis 575 der ZPO. legitimiert ist, wenn es auf Antrag eines andern Berechtigten eröffnet wird. Die im Zwangsliquidationsverfahren auftretenden Funktionenträger sind der Liquidator und der Bahnpfandgläubigerausschuß. Die Bestimmungen des Gesetzes über diese Funktionäre lehnen sich im allgemeinen an jene der Konkursordnung über den Konkursverwalter und den Gläubigerausschuß an, weichen aber in Einzelheiten immerhin mehrfach von ihnen ab. Der Liquidator wird vom Amtsgerichte ernannt, der Ausschuß, der wenigstens zwei Mitglieder haben muß, von der Versammlung der Bahnpfandgläubiger bestellt. Wahlen erfolgen nach relativer, andere Beschlußfassungen mit absoluter Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger, wobei die Majorität nach den Beträgen der Forderungen berechnet wird. Der Liquidator erhält für seine Geschäftsführung eine Vergütung, die in Ermangelung einer Einigung mit dem Ausschuß der Bahnpfandgläubiger und dem Konkursverwalter durch das Gericht festgesetzt wird. Dasselbe gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung. Das Gericht kann gegen den Liquidator Ordnungsstrafen bis zu 200 Mark festsetzen und ihn auf Antrag des Gläubigerausschusses oder des Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen. Der Liquidator hat die Verwertung aller Bestandteile der Bahneinheit vorzunehmen. In wichtigeren Fällen hat er dem Ausschuß der Bahnpfandgläubiger von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung zu machen. Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken kann durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Zur Veräußerung von Grundstücken aus freier Hand bedarf er der Genehmigung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger und der Zustimmung des Konkursverwalters. Wird einem Unternehmer die Genehmigung zum Fortbetriebe des Bahnunternehmens erteilt, so kann der Liquidator mit Zustimmung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger und des Konkursverwalters die noch vorhandenen Bestandteile der Bahneinheit als Einheit nach den im § 16 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften veräußern. So oft aus der Verwertung von Bestandteilen der Bahneinheit hinreichende bare Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Verteilung vorzunehmen. Bei dieser bestimmen sich die Beteiligten und die Rangordnung, nach der ihre Ansprüche ein Recht auf Befriedigung gewähren, nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften mit den sich aus den § 26, 6 und 7 des Gesetzes ergebenden Modifikationen. Die Verteilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, auf Grund des Bahngrundbuches. Die Vornahme einer Verteilung unterliegt der Genehmigung des Ausschusses. Von der beabsichtigten Verteilung ist der Konkursverwalter zu benachrichtigen. Nach der letzten Verteilung und nach der Rechnungslegung des Liquidators beschließt auf den von dem Liquidator und dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht die Aufhebung der Zwangsliquidation. Das Gericht hat die Einstellung der Zwangsliquidation zu beschließen, wenn die Bahnpfandgläubiger der Einstellung zustimmen. Für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen kann die Zustimmung durch Beschluß einer Versammlung der Gläubiger erteilt werden. Die Versammlung wird durch das Gericht, bei dem das Bahngrundbuch geführt wird, berufen. Die Berufung findet statt, wenn sie unter Angabe des Zweckes, sowie unter Einzahlung eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Betrages von Gläubigern, deren Teilverschreibungen zusammen den 25. Teil des Betrages der Bahnpfandschuld darstellen, oder von dem Konkursverwalter beantragt oder wenn sie von der Bahnaufsichtsbehörde verlangt wird. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichtes statt. Der Beschluß wird nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn die Mehrzahl der im Termin anwesenden Gläubiger ausdrücklich zustimmt und die Gesamtsumme der Teilschuldbeträge der Zustimmenden wenigstens 2 Dritteile der Gesamtsumme der Bahnpfandschuld beträgt. Gezählt werden nur die Stimmen der Gläubiger, die die Teilschuldverschreibungen nach Anordnung des Gerichtes hinterlegt haben. Der

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/406>, abgerufen am 02.10.2024.