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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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nebst Ausführungsanweisung vom 13. August 1898, die durch einen Nachtrag vom 15. Januar 1914 neuerdings ergänzt worden ist, zur Herstellung und zum Betrieb einer K. der Genehmigung, u. zw. bei K. mit Maschinenbetrieb durch den Regierungspräsidenten im Einverständnis mit der Eisenbahndirektion, bei den übrigen der jeweils zuständigen Polizeibehörde. Bei K. mit Maschinenbetrieb bedarf es vor der Genehmigung zunächst noch einer Entscheidung des Ministers der öffentlichen Arbeiten darüber, ob die Bahn als K. zugelassen wird oder dem Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 zu unterstellen ist. Dem Antrage auf Genehmigung sind die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Bauplan und ein Kostenanschlag beizufügen, ferner die Zustimmung des Wegunterhaltungspflichtigen, falls ein öffentlicher Weg benutzt werden soll. Der Genehmigung hat eine polizeiliche Prüfung vorauszugehen, und die aus dieser Prüfung sich ergebenden Verpflichtungen des Unternehmers im Interesse der Betriebssicherheit, der Anlieger u. s. w. sind in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen. Das gleiche gilt u. a. von den Auflagen im Interesse der Landesverteidigung und von den Rechten der Reichspostverwaltung, von Bestimmungen über den Fahrplan und die Beförderungspreise. Die Festsetzung der Beförderungspreise selbst steht innerhalb eines bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitraumes von mindestens fünf Jahren nach der Betriebseröffnung dem Unternehmer zu, das Genehmigungsrecht der Behörde erstreckt sich nur auf den Höchstbetrag. Die Genehmigung einer K. umfaßt nicht wie die Konzession einer Eisenbahn allgemein eine Verbindung von mehreren Orten, sondern lediglich ein bestimmtes Projekt nach Maßgabe eines Bauplans. Die Genehmigung erlischt durch Ablauf der darin festgesetzten Zeit oder durch Beschluß der Aufsichtsbehörde, wenn die Anlage oder Betriebseröffnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt.

Mit der Ausführung einer K. darf erst nach der Genehmigung und, bei K. mit Maschinenbetrieb, nach der Planfeststellung begonnen werden. Bei der Planfeststellung ist dem Unternehmer die Herstellung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Anlieger oder im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen. Die Erlaubnis zur Betriebseröffnung erfolgt auf Grund einer öffentlichen Prüfung durch die für die Genehmigung zuständige Behörde. Dieser Behörde steht auch die Aufsicht über die im Betrieb befindliche K. zu. K. mit Maschinenbetrieb unterliegen daneben einer besonderen eisenbahntechnischen Aufsicht, d. h. einer Überwachung des Betriebs im engeren Sinne. Diese eisenbahntechnische Aufsicht übt die zuständige Eisenbahnbehörde selbständig aus. Maßgebend waren hierfür bisher die vom Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen Betriebsvorschriften vom 13. August 1898, die unter dem 15. Januar 1914 durch neue Bau- und Betriebsvorschriften ersetzt worden sind. Hierdurch sind insbesondere die Vorschriften über die bauliche Anlage der Bahnen erweitert und sowohl diese Vorschriften als auch die den Betrieb betreffenden in Anlehnung an die nachher erwähnten Bau- und Betriebsvorschriften für Straßenbahnen umgestaltet worden. Auch sind genauere Bestimmungen eingefügt worden für den sich immer weiter ausdehnenden elektrischen Betrieb auf nebenbahnähnlichen K., ferner über die Dienstdauer des Betriebspersonals, über die Meldung von Betriebsunfällen und Betriebsstörungen u. a. m. Für städtische Straßenbahnen und straßenbahnähnliche K. mit Maschinenbetrieb gelten die Bau- und Betriebsvorschriften vom 26. September 1906 mit Nachtrag vom 15. Januar 1914. Weitere Anhalte bieten die Muster zu einer Dienstanweisung und zu einer Prüfungsordnung für nebenbahnähnliche K. mit Dampfbetrieb. Besondere Bestimmungen bestehen für die dem Betrieb einer K. dienenden Elektrizitätswerke und Dampfkessel.

Der Bau von K. ist in Preußen in großem Umfange durch Aufwendung staatlicher Mittel unterstützt worden. Die aufgewendeten Summen beliefen sich 1913 bereits auf mehr als 124 Mill. M. und auch der Entwurf eines Anleihegesetzes für das Wirtschaftsjahr 1914 enthält wieder einen Posten von 61/2 Mill. zur Förderung der K. Die Beihilfen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1. Die zu unterstützende Bahn muß als K. anerkannt (freigegeben) sein und dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Verkehrsinteresse, entsprechen. Bahnen für den großstädtischen Personenverkehr oder dem Vorteil einzelner Interessenten dienende Bahnen sind von der Unterstützung ausgeschlossen.

2. Die K. muß unterstützungswürdig sein, d. h die Kosten müssen im richtigen Verhältnis zu dem zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen stehen. Regelmäßig muß also eine, wenn auch mäßige Verzinsung des Anlagekapitals erzielt werden können.

3. Die K. muß so unterstützungsbedürftig sein, daß sie ohne Beihilfe des Staates nicht Zustandekommen würde.

4. Seitens des Kreises und der Provinz wird eine angemessene Beteiligung gefordert, ebenso regelmäßig eine entsprechende Vorleistung der zunächst Beteiligten durch unentgeltliche Hergabe des Grund und Bodens oder eines gleichwertigen Kostenbetrages.

5. Der Staat ist meistens am Gewinn ebenso beteiligt wie die übrigen Zeichner des Anlagekapitals,

nebst Ausführungsanweisung vom 13. August 1898, die durch einen Nachtrag vom 15. Januar 1914 neuerdings ergänzt worden ist, zur Herstellung und zum Betrieb einer K. der Genehmigung, u. zw. bei K. mit Maschinenbetrieb durch den Regierungspräsidenten im Einverständnis mit der Eisenbahndirektion, bei den übrigen der jeweils zuständigen Polizeibehörde. Bei K. mit Maschinenbetrieb bedarf es vor der Genehmigung zunächst noch einer Entscheidung des Ministers der öffentlichen Arbeiten darüber, ob die Bahn als K. zugelassen wird oder dem Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 zu unterstellen ist. Dem Antrage auf Genehmigung sind die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Bauplan und ein Kostenanschlag beizufügen, ferner die Zustimmung des Wegunterhaltungspflichtigen, falls ein öffentlicher Weg benutzt werden soll. Der Genehmigung hat eine polizeiliche Prüfung vorauszugehen, und die aus dieser Prüfung sich ergebenden Verpflichtungen des Unternehmers im Interesse der Betriebssicherheit, der Anlieger u. s. w. sind in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen. Das gleiche gilt u. a. von den Auflagen im Interesse der Landesverteidigung und von den Rechten der Reichspostverwaltung, von Bestimmungen über den Fahrplan und die Beförderungspreise. Die Festsetzung der Beförderungspreise selbst steht innerhalb eines bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitraumes von mindestens fünf Jahren nach der Betriebseröffnung dem Unternehmer zu, das Genehmigungsrecht der Behörde erstreckt sich nur auf den Höchstbetrag. Die Genehmigung einer K. umfaßt nicht wie die Konzession einer Eisenbahn allgemein eine Verbindung von mehreren Orten, sondern lediglich ein bestimmtes Projekt nach Maßgabe eines Bauplans. Die Genehmigung erlischt durch Ablauf der darin festgesetzten Zeit oder durch Beschluß der Aufsichtsbehörde, wenn die Anlage oder Betriebseröffnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt.

Mit der Ausführung einer K. darf erst nach der Genehmigung und, bei K. mit Maschinenbetrieb, nach der Planfeststellung begonnen werden. Bei der Planfeststellung ist dem Unternehmer die Herstellung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Anlieger oder im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen. Die Erlaubnis zur Betriebseröffnung erfolgt auf Grund einer öffentlichen Prüfung durch die für die Genehmigung zuständige Behörde. Dieser Behörde steht auch die Aufsicht über die im Betrieb befindliche K. zu. K. mit Maschinenbetrieb unterliegen daneben einer besonderen eisenbahntechnischen Aufsicht, d. h. einer Überwachung des Betriebs im engeren Sinne. Diese eisenbahntechnische Aufsicht übt die zuständige Eisenbahnbehörde selbständig aus. Maßgebend waren hierfür bisher die vom Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen Betriebsvorschriften vom 13. August 1898, die unter dem 15. Januar 1914 durch neue Bau- und Betriebsvorschriften ersetzt worden sind. Hierdurch sind insbesondere die Vorschriften über die bauliche Anlage der Bahnen erweitert und sowohl diese Vorschriften als auch die den Betrieb betreffenden in Anlehnung an die nachher erwähnten Bau- und Betriebsvorschriften für Straßenbahnen umgestaltet worden. Auch sind genauere Bestimmungen eingefügt worden für den sich immer weiter ausdehnenden elektrischen Betrieb auf nebenbahnähnlichen K., ferner über die Dienstdauer des Betriebspersonals, über die Meldung von Betriebsunfällen und Betriebsstörungen u. a. m. Für städtische Straßenbahnen und straßenbahnähnliche K. mit Maschinenbetrieb gelten die Bau- und Betriebsvorschriften vom 26. September 1906 mit Nachtrag vom 15. Januar 1914. Weitere Anhalte bieten die Muster zu einer Dienstanweisung und zu einer Prüfungsordnung für nebenbahnähnliche K. mit Dampfbetrieb. Besondere Bestimmungen bestehen für die dem Betrieb einer K. dienenden Elektrizitätswerke und Dampfkessel.

Der Bau von K. ist in Preußen in großem Umfange durch Aufwendung staatlicher Mittel unterstützt worden. Die aufgewendeten Summen beliefen sich 1913 bereits auf mehr als 124 Mill. M. und auch der Entwurf eines Anleihegesetzes für das Wirtschaftsjahr 1914 enthält wieder einen Posten von 61/2 Mill. zur Förderung der K. Die Beihilfen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1. Die zu unterstützende Bahn muß als K. anerkannt (freigegeben) sein und dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Verkehrsinteresse, entsprechen. Bahnen für den großstädtischen Personenverkehr oder dem Vorteil einzelner Interessenten dienende Bahnen sind von der Unterstützung ausgeschlossen.

2. Die K. muß unterstützungswürdig sein, d. h die Kosten müssen im richtigen Verhältnis zu dem zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen stehen. Regelmäßig muß also eine, wenn auch mäßige Verzinsung des Anlagekapitals erzielt werden können.

3. Die K. muß so unterstützungsbedürftig sein, daß sie ohne Beihilfe des Staates nicht Zustandekommen würde.

4. Seitens des Kreises und der Provinz wird eine angemessene Beteiligung gefordert, ebenso regelmäßig eine entsprechende Vorleistung der zunächst Beteiligten durch unentgeltliche Hergabe des Grund und Bodens oder eines gleichwertigen Kostenbetrages.

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[372/0389] nebst Ausführungsanweisung vom 13. August 1898, die durch einen Nachtrag vom 15. Januar 1914 neuerdings ergänzt worden ist, zur Herstellung und zum Betrieb einer K. der Genehmigung, u. zw. bei K. mit Maschinenbetrieb durch den Regierungspräsidenten im Einverständnis mit der Eisenbahndirektion, bei den übrigen der jeweils zuständigen Polizeibehörde. Bei K. mit Maschinenbetrieb bedarf es vor der Genehmigung zunächst noch einer Entscheidung des Ministers der öffentlichen Arbeiten darüber, ob die Bahn als K. zugelassen wird oder dem Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 zu unterstellen ist. Dem Antrage auf Genehmigung sind die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Bauplan und ein Kostenanschlag beizufügen, ferner die Zustimmung des Wegunterhaltungspflichtigen, falls ein öffentlicher Weg benutzt werden soll. Der Genehmigung hat eine polizeiliche Prüfung vorauszugehen, und die aus dieser Prüfung sich ergebenden Verpflichtungen des Unternehmers im Interesse der Betriebssicherheit, der Anlieger u. s. w. sind in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen. Das gleiche gilt u. a. von den Auflagen im Interesse der Landesverteidigung und von den Rechten der Reichspostverwaltung, von Bestimmungen über den Fahrplan und die Beförderungspreise. Die Festsetzung der Beförderungspreise selbst steht innerhalb eines bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitraumes von mindestens fünf Jahren nach der Betriebseröffnung dem Unternehmer zu, das Genehmigungsrecht der Behörde erstreckt sich nur auf den Höchstbetrag. Die Genehmigung einer K. umfaßt nicht wie die Konzession einer Eisenbahn allgemein eine Verbindung von mehreren Orten, sondern lediglich ein bestimmtes Projekt nach Maßgabe eines Bauplans. Die Genehmigung erlischt durch Ablauf der darin festgesetzten Zeit oder durch Beschluß der Aufsichtsbehörde, wenn die Anlage oder Betriebseröffnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt. Mit der Ausführung einer K. darf erst nach der Genehmigung und, bei K. mit Maschinenbetrieb, nach der Planfeststellung begonnen werden. Bei der Planfeststellung ist dem Unternehmer die Herstellung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Anlieger oder im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen. Die Erlaubnis zur Betriebseröffnung erfolgt auf Grund einer öffentlichen Prüfung durch die für die Genehmigung zuständige Behörde. Dieser Behörde steht auch die Aufsicht über die im Betrieb befindliche K. zu. K. mit Maschinenbetrieb unterliegen daneben einer besonderen eisenbahntechnischen Aufsicht, d. h. einer Überwachung des Betriebs im engeren Sinne. Diese eisenbahntechnische Aufsicht übt die zuständige Eisenbahnbehörde selbständig aus. Maßgebend waren hierfür bisher die vom Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen Betriebsvorschriften vom 13. August 1898, die unter dem 15. Januar 1914 durch neue Bau- und Betriebsvorschriften ersetzt worden sind. Hierdurch sind insbesondere die Vorschriften über die bauliche Anlage der Bahnen erweitert und sowohl diese Vorschriften als auch die den Betrieb betreffenden in Anlehnung an die nachher erwähnten Bau- und Betriebsvorschriften für Straßenbahnen umgestaltet worden. Auch sind genauere Bestimmungen eingefügt worden für den sich immer weiter ausdehnenden elektrischen Betrieb auf nebenbahnähnlichen K., ferner über die Dienstdauer des Betriebspersonals, über die Meldung von Betriebsunfällen und Betriebsstörungen u. a. m. Für städtische Straßenbahnen und straßenbahnähnliche K. mit Maschinenbetrieb gelten die Bau- und Betriebsvorschriften vom 26. September 1906 mit Nachtrag vom 15. Januar 1914. Weitere Anhalte bieten die Muster zu einer Dienstanweisung und zu einer Prüfungsordnung für nebenbahnähnliche K. mit Dampfbetrieb. Besondere Bestimmungen bestehen für die dem Betrieb einer K. dienenden Elektrizitätswerke und Dampfkessel. Der Bau von K. ist in Preußen in großem Umfange durch Aufwendung staatlicher Mittel unterstützt worden. Die aufgewendeten Summen beliefen sich 1913 bereits auf mehr als 124 Mill. M. und auch der Entwurf eines Anleihegesetzes für das Wirtschaftsjahr 1914 enthält wieder einen Posten von 61/2 Mill. zur Förderung der K. Die Beihilfen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1. Die zu unterstützende Bahn muß als K. anerkannt (freigegeben) sein und dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Verkehrsinteresse, entsprechen. Bahnen für den großstädtischen Personenverkehr oder dem Vorteil einzelner Interessenten dienende Bahnen sind von der Unterstützung ausgeschlossen. 2. Die K. muß unterstützungswürdig sein, d. h die Kosten müssen im richtigen Verhältnis zu dem zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen stehen. Regelmäßig muß also eine, wenn auch mäßige Verzinsung des Anlagekapitals erzielt werden können. 3. Die K. muß so unterstützungsbedürftig sein, daß sie ohne Beihilfe des Staates nicht Zustandekommen würde. 4. Seitens des Kreises und der Provinz wird eine angemessene Beteiligung gefordert, ebenso regelmäßig eine entsprechende Vorleistung der zunächst Beteiligten durch unentgeltliche Hergabe des Grund und Bodens oder eines gleichwertigen Kostenbetrages. 5. Der Staat ist meistens am Gewinn ebenso beteiligt wie die übrigen Zeichner des Anlagekapitals,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/389>, abgerufen am 24.08.2024.