Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.zuweilen auch einfache Holzverschalung von 130-150 mm breiten und 20-25 mm dicken Brettern aus weichem Holz ruht. Die Verschalbretter liegen senkrecht zur Längenachse des Wagens, bei doppelter Verschalung voll auf Fug, und sind die oberen Verschalbretter mit halbkreisförmigen Rillen für den Wasserablauf versehen. Zuweilen wird auch einfache Bretterverschalung mit oder ohne Eisenblechverkleidung ausgeführt. Einige amerikanische Bahnen verwenden Papierdächer, deren unterer wasserdichter Teil aus einer oben mit Pappe verkleideten schwachen Holzverschalung besteht, über der sich ein nicht wasserdichtes Schutzdach befindet. Letzteres Schutzdach sowie die Dachlaufbretter sind namentlich wegen des bei der Bedienung der Bremsen stattfindenden Betretens der Dächer angebracht. Ganz eiserne Kasten mit Blechwandverkleidung werden nur für besondere Zwecke (für den Versand feuergefährlicher Materialien) ausgeführt. Bei genügender Steifheit werden die Wände mit Blechverkleidung schwer und erfordern überdies eine besonders gute Erhaltung des Anstrichs, um sie gegen Abrostung zu schützen. Türen. Die gedeckten G. erhalten an den Langseiten je eine Öffnung (bei größerer Kastenlänge auch je zwei Öffnungen), die mit einer lichten Weite von 1·5-2 m und einer lichten Höhe von mindestens 1·9 m mit einer Schiebetür (seltener mit Angeltüren) verschlossen wird; zuweilen werden auch an den Stirnwänden ein- oder zweiflügelige Angeltüren oder auch Schiebetüren angebracht, um die Wagen auch stirnseitig be- und entladen zu können. Die Rahmen der Türen werden meist aus Eichen- oder Eschenholz, Schiebetürrahmen auch zweckmäßig aus Winkeleisen hergestellt. Als Verschluß dient gewöhnlich ein Einfallhaken. Die Einfallhaken an den Schiebetüren sind mit zwei oder drei Hakenspitzen für den Eingriff in die an den Türsäulen befestigten Ösen versehen. Die eine Hakenspitze wird bei vollständig geschlossener Schiebetür, die zweite oder die dritte dann eingelegt, wenn die Tür während der Fahrt (bei Versendung lebender Tiere) schlitzartig geöffnet bleiben soll. Türschlösser werden seltener angewendet. Zollverschluß. Hierzu dienen die an den Schiebetüren und Angeltüren angebrachten Ösen, die bei geschlossenen Türen neben oder über ähnlichen an den Türsäulen befestigten Ösen zu stehen kommen. Eine durch diese Ösen gezogene Hanfschnur wird verknüpft und der Knoten durch Preßblei (Plombe) unter Benutzung einer (Plombier-) Zange, die die Plombe gleichzeitig bezeichnet, gegen unbefugtes Öffnen versichert. Zufolge der Beschlüsse der Berner Konferenz müssen die gedeckten G. folgenden Bestimmungen rücksichtlich der zollsicheren Einrichtungen entsprechen: "Der Raum zwischen den geschlossenen Schiebetüren und den Kastenteilen der gedeckten G. darf 20 mm nicht überschreiten. Jede Schiebetür muß einen Einfallhaken oder einen gleiche Sicherheit gewährenden Verschluß besitzen. Alle Türen müssen mit Ösen von mindestens 15 mm Lochweite oder mit anderen Verschlußstücken versehen sein, die das Einhängen von Zollschlössern oder Zollbleien gestatten, derart, daß ein Öffnen dieser Türen ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist. Die untere Türseite muß (bei geschlossener Tür) gegen Abheben oder Abziehen der Schiebetür von der Laufschiene versichert sein, und müssen die Laufschiene sowie die Türlaufrollen, sämtliche Tür- und Fensterverschlüsse, Scharnierbänder der Türen und Fenster so befestigt sein, daß ohne Anwendung von Gewalt oder Hinterlassung sichtbarer Spuren ein Abnehmen derselben bei geschlossenen Wagen und ein Öffnen der Türen oder Fenster ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist. In den Wänden vorhandene Öffnungen müssen mit Eisenstäben oder gelochtem Blech so vergittert sein, daß die verbleibenden Öffnungen 30 cm2 nicht überschreiten; unvergitterte Abflußöffnungen im Fußboden dürfen nicht über 35 mm im Durchmesser haben. Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußboden dürfen nur für die Beförderung so großer Frachtstücke verwendet werden, die durch die Wandöffnungen nicht entnommen werden können." Fußtritte. Zum Einsteigen in die gedeckten G., ferner zum Aufsteigen auf die Plattform oder die Bremsersitze oder zu den Signallaternenstützen werden Auftritte, Aufstiege (Fußtritte) angebracht. Für lange Fußtrittbretter werden zwei Stützen mit einfach abgebogenem Fuß angebracht. Kurze Fußtritte bestehen gewöhnlich aus einer schmiedeeisernen Stütze mit abgebogenem Fuß, der entweder einfach oder klauenartig gespalten ausgeführt ist und auf dem das Auftrittbrett oder -blech befestigt wird. Für die weit ausladenden äußeren Fußtritte werden die langen Fußtrittbretter mit zwei Stützen vorgezogen. zuweilen auch einfache Holzverschalung von 130–150 mm breiten und 20–25 mm dicken Brettern aus weichem Holz ruht. Die Verschalbretter liegen senkrecht zur Längenachse des Wagens, bei doppelter Verschalung voll auf Fug, und sind die oberen Verschalbretter mit halbkreisförmigen Rillen für den Wasserablauf versehen. Zuweilen wird auch einfache Bretterverschalung mit oder ohne Eisenblechverkleidung ausgeführt. Einige amerikanische Bahnen verwenden Papierdächer, deren unterer wasserdichter Teil aus einer oben mit Pappe verkleideten schwachen Holzverschalung besteht, über der sich ein nicht wasserdichtes Schutzdach befindet. Letzteres Schutzdach sowie die Dachlaufbretter sind namentlich wegen des bei der Bedienung der Bremsen stattfindenden Betretens der Dächer angebracht. Ganz eiserne Kasten mit Blechwandverkleidung werden nur für besondere Zwecke (für den Versand feuergefährlicher Materialien) ausgeführt. Bei genügender Steifheit werden die Wände mit Blechverkleidung schwer und erfordern überdies eine besonders gute Erhaltung des Anstrichs, um sie gegen Abrostung zu schützen. Türen. Die gedeckten G. erhalten an den Langseiten je eine Öffnung (bei größerer Kastenlänge auch je zwei Öffnungen), die mit einer lichten Weite von 1·5–2 m und einer lichten Höhe von mindestens 1·9 m mit einer Schiebetür (seltener mit Angeltüren) verschlossen wird; zuweilen werden auch an den Stirnwänden ein- oder zweiflügelige Angeltüren oder auch Schiebetüren angebracht, um die Wagen auch stirnseitig be- und entladen zu können. Die Rahmen der Türen werden meist aus Eichen- oder Eschenholz, Schiebetürrahmen auch zweckmäßig aus Winkeleisen hergestellt. Als Verschluß dient gewöhnlich ein Einfallhaken. Die Einfallhaken an den Schiebetüren sind mit zwei oder drei Hakenspitzen für den Eingriff in die an den Türsäulen befestigten Ösen versehen. Die eine Hakenspitze wird bei vollständig geschlossener Schiebetür, die zweite oder die dritte dann eingelegt, wenn die Tür während der Fahrt (bei Versendung lebender Tiere) schlitzartig geöffnet bleiben soll. Türschlösser werden seltener angewendet. Zollverschluß. Hierzu dienen die an den Schiebetüren und Angeltüren angebrachten Ösen, die bei geschlossenen Türen neben oder über ähnlichen an den Türsäulen befestigten Ösen zu stehen kommen. Eine durch diese Ösen gezogene Hanfschnur wird verknüpft und der Knoten durch Preßblei (Plombe) unter Benutzung einer (Plombier-) Zange, die die Plombe gleichzeitig bezeichnet, gegen unbefugtes Öffnen versichert. Zufolge der Beschlüsse der Berner Konferenz müssen die gedeckten G. folgenden Bestimmungen rücksichtlich der zollsicheren Einrichtungen entsprechen: „Der Raum zwischen den geschlossenen Schiebetüren und den Kastenteilen der gedeckten G. darf 20 mm nicht überschreiten. Jede Schiebetür muß einen Einfallhaken oder einen gleiche Sicherheit gewährenden Verschluß besitzen. Alle Türen müssen mit Ösen von mindestens 15 mm Lochweite oder mit anderen Verschlußstücken versehen sein, die das Einhängen von Zollschlössern oder Zollbleien gestatten, derart, daß ein Öffnen dieser Türen ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist. Die untere Türseite muß (bei geschlossener Tür) gegen Abheben oder Abziehen der Schiebetür von der Laufschiene versichert sein, und müssen die Laufschiene sowie die Türlaufrollen, sämtliche Tür- und Fensterverschlüsse, Scharnierbänder der Türen und Fenster so befestigt sein, daß ohne Anwendung von Gewalt oder Hinterlassung sichtbarer Spuren ein Abnehmen derselben bei geschlossenen Wagen und ein Öffnen der Türen oder Fenster ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist. In den Wänden vorhandene Öffnungen müssen mit Eisenstäben oder gelochtem Blech so vergittert sein, daß die verbleibenden Öffnungen 30 cm2 nicht überschreiten; unvergitterte Abflußöffnungen im Fußboden dürfen nicht über 35 mm im Durchmesser haben. Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußboden dürfen nur für die Beförderung so großer Frachtstücke verwendet werden, die durch die Wandöffnungen nicht entnommen werden können.“ Fußtritte. Zum Einsteigen in die gedeckten G., ferner zum Aufsteigen auf die Plattform oder die Bremsersitze oder zu den Signallaternenstützen werden Auftritte, Aufstiege (Fußtritte) angebracht. Für lange Fußtrittbretter werden zwei Stützen mit einfach abgebogenem Fuß angebracht. Kurze Fußtritte bestehen gewöhnlich aus einer schmiedeeisernen Stütze mit abgebogenem Fuß, der entweder einfach oder klauenartig gespalten ausgeführt ist und auf dem das Auftrittbrett oder -blech befestigt wird. 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zuweilen auch einfache Holzverschalung von 130–150 mm breiten und 20–25 mm dicken Brettern aus weichem Holz ruht. Die Verschalbretter liegen senkrecht zur Längenachse des Wagens, bei doppelter Verschalung voll auf Fug, und sind die oberen Verschalbretter mit halbkreisförmigen Rillen für den Wasserablauf versehen. Zuweilen wird auch einfache Bretterverschalung mit oder ohne Eisenblechverkleidung ausgeführt. Einige amerikanische Bahnen verwenden Papierdächer, deren unterer wasserdichter Teil aus einer oben mit Pappe verkleideten schwachen Holzverschalung besteht, über der sich ein nicht wasserdichtes Schutzdach befindet. Letzteres Schutzdach sowie die Dachlaufbretter sind namentlich wegen des bei der Bedienung der Bremsen stattfindenden Betretens der Dächer angebracht.
Ganz eiserne Kasten mit Blechwandverkleidung werden nur für besondere Zwecke (für den Versand feuergefährlicher Materialien) ausgeführt. Bei genügender Steifheit werden die Wände mit Blechverkleidung schwer und erfordern überdies eine besonders gute Erhaltung des Anstrichs, um sie gegen Abrostung zu schützen.
Türen. Die gedeckten G. erhalten an den Langseiten je eine Öffnung (bei größerer Kastenlänge auch je zwei Öffnungen), die mit einer lichten Weite von 1·5–2 m und einer lichten Höhe von mindestens 1·9 m mit einer Schiebetür (seltener mit Angeltüren) verschlossen wird; zuweilen werden auch an den Stirnwänden ein- oder zweiflügelige Angeltüren oder auch Schiebetüren angebracht, um die Wagen auch stirnseitig be- und entladen zu können. Die Rahmen der Türen werden meist aus Eichen- oder Eschenholz, Schiebetürrahmen auch zweckmäßig aus Winkeleisen hergestellt.
Als Verschluß dient gewöhnlich ein Einfallhaken.
Die Einfallhaken an den Schiebetüren sind mit zwei oder drei Hakenspitzen für den Eingriff in die an den Türsäulen befestigten Ösen versehen.
Die eine Hakenspitze wird bei vollständig geschlossener Schiebetür, die zweite oder die dritte dann eingelegt, wenn die Tür während der Fahrt (bei Versendung lebender Tiere) schlitzartig geöffnet bleiben soll. Türschlösser werden seltener angewendet.
Zollverschluß. Hierzu dienen die an den Schiebetüren und Angeltüren angebrachten Ösen, die bei geschlossenen Türen neben oder über ähnlichen an den Türsäulen befestigten Ösen zu stehen kommen. Eine durch diese Ösen gezogene Hanfschnur wird verknüpft und der Knoten durch Preßblei (Plombe) unter Benutzung einer (Plombier-) Zange, die die Plombe gleichzeitig bezeichnet, gegen unbefugtes Öffnen versichert.
Zufolge der Beschlüsse der Berner Konferenz müssen die gedeckten G. folgenden Bestimmungen rücksichtlich der zollsicheren Einrichtungen entsprechen:
„Der Raum zwischen den geschlossenen Schiebetüren und den Kastenteilen der gedeckten G. darf 20 mm nicht überschreiten. Jede Schiebetür muß einen Einfallhaken oder einen gleiche Sicherheit gewährenden Verschluß besitzen.
Alle Türen müssen mit Ösen von mindestens 15 mm Lochweite oder mit anderen Verschlußstücken versehen sein, die das Einhängen von Zollschlössern oder Zollbleien gestatten, derart, daß ein Öffnen dieser Türen ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
Die untere Türseite muß (bei geschlossener Tür) gegen Abheben oder Abziehen der Schiebetür von der Laufschiene versichert sein, und müssen die Laufschiene sowie die Türlaufrollen, sämtliche Tür- und Fensterverschlüsse, Scharnierbänder der Türen und Fenster so befestigt sein, daß ohne Anwendung von Gewalt oder Hinterlassung sichtbarer Spuren ein Abnehmen derselben bei geschlossenen Wagen und ein Öffnen der Türen oder Fenster ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
In den Wänden vorhandene Öffnungen müssen mit Eisenstäben oder gelochtem Blech so vergittert sein, daß die verbleibenden Öffnungen 30 cm2 nicht überschreiten; unvergitterte Abflußöffnungen im Fußboden dürfen nicht über 35 mm im Durchmesser haben.
Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußboden dürfen nur für die Beförderung so großer Frachtstücke verwendet werden, die durch die Wandöffnungen nicht entnommen werden können.“
Fußtritte. Zum Einsteigen in die gedeckten G., ferner zum Aufsteigen auf die Plattform oder die Bremsersitze oder zu den Signallaternenstützen werden Auftritte, Aufstiege (Fußtritte) angebracht.
Für lange Fußtrittbretter werden zwei Stützen mit einfach abgebogenem Fuß angebracht.
Kurze Fußtritte bestehen gewöhnlich aus einer schmiedeeisernen Stütze mit abgebogenem Fuß, der entweder einfach oder klauenartig gespalten ausgeführt ist und auf dem das Auftrittbrett oder -blech befestigt wird. Für die weit ausladenden äußeren Fußtritte werden die langen Fußtrittbretter mit zwei Stützen vorgezogen.
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