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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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gegen mutwillige Umstellung (z. B. durch Plombenschnüre) versichert. (Anordnung der Notbremseinrichtung siehe Artikel Bremsen, Band II, Tafel II, Abb. 5.).

Auf andere mit Luftdruckbremsen verbundene I. wird hier nicht weiter eingegangen, da ihre Wirkungsweise keine besonderen Abweichungen zeigt.

B. Luftsaugbremsen-Notsignale.

Bei diesen I. befinden sich in den Wagenabteilen Handgriffe oder Hebel, mittels welcher an dem Wagen angebrachte Ventile oder Hähne geöffnet werden können. Geschieht dies, so tritt von außen Luft in die Bremsleitung und das Anziehen der Bremse erfolgt (s. Art. Bremsen, Band II, Tafel III, Abb. 2).

Außerdem sind noch verschiedene Einrichtungen ausgeführt, durch die entweder der Wagen bezeichnet wird, von dem aus das Signal gegeben wurde, oder die den Lokomotivführer in unzweifelhafter Weise auf das Geben des Signals aufmerksam machen.

Was den letzteren Zweck betrifft, so besteht z. B. bei einigen Bahnen die Einrichtung, daß durch das Ziehen an dem Handgriff Signalscheiben aufgedreht werden, die an der Stirnseite des Wagens angebracht sind.

Rücksichtlich des letzteren Zweckes wurde z. B. bei der Grjasi-Zarizyn-Eisenbahn die Einrichtung getroffen, daß der durch das Geben des Notsignals veranlaßte Luftzutritt in die Bremsleitung die Bewegung des Diaphragmas eines kleinen auf der Lokomotive befindlichen Vakuumzylinders bewirkt. Durch das Diaphragma wird ein Hebelwerk in Bewegung gesetzt, das die Signalpfeife der Lokomotive zum Ertönen bringt.

III. Vorschriften über Interkommunikationssignale.

In betreff der Notsignale, bzw. der Notbremsen sind in den TV. über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom Jahre 1908, § 132, die nachfolgenden Bestimmungen enthalten:

1. Personen-, Post- und Gepäckwagen mit durchgehender selbsttätiger Bremse sind mit Einrichtungen zu versehen, die den Gebrauch dieser Bremse oder der Notsignale vom Wageninnern aus ermöglichen.

2. Die Griffe oder Taster für den Gebrauch der durchgehenden Bremsen und der Notsignale sind in den Wagen an gut sichtbaren und Leicht zugänglichen Stellen anzubringen.

3. Es wird empfohlen, in allen Wagenabteilungen, Aborte und Waschräume ausgenommen, und bei Wagen mit geschlossenen Seitengängen auch in allen Abteilungen der Seitengänge einen Griff oder Taster anzubringen. Für einen durch Zwischenwände nicht abgeteilten Raum genügt ohne Rücksicht auf seine Größe ein Griff oder Taster.

4. Dicht bei jedem Griff oder Taster ist in auffälliger Weise die Anschrift "Notbremse" oder "Notsignal", außerdem an leicht sichtbarer Stelle in jeder Wagenabteilung eine kurze Gebrauchsanweisung anzubringen.

5. Werden Personen-, Post- oder Gepäckwagen mit mehreren durchgehenden selbsttätigen Bremsen verschiedener Bauart neu ausgerüstet, so sind die Züge für die Notbremsen und Notsignale so anzuordnen, daß mit denselben Griffen oder Tastern jede Notbremse oder jedes Notsignal ausgelöst werden kann:

Die Bedingungen für den ausnahmsweise (d. h. nicht im regelmäßigen Kurs) stattfindenden Übergang einzelner Wagen in Schnell-, Eil- und Personenzüge von einer Bahn zur anderen im internationalen Verkehr (Lübecker Bedingungen, gültig vom 1. August 1907 an) enthalten die Vorschriften für die entsprechende Ausrüstung der Kurswagen.

Literatur: Zetzsch, Handbuch der elektrischen Telegraphie, IV. Bd., 4. Abteilung, Berlin 1881; Compte rendu du congres international des chemins de fer, Quest. VI, Brüssel 1886; Ausstellungsbericht der französischen Westbahn. Paris 1889, S. 30. - Kohlfürst, Die Fortentwicklung der elektrischen Eisenbahneinrichtungen, Wien 1891. - Humbert, Traite complet des chemins de fer, Tom. II. Paris 1891. - Vicaire, Cours de chemins de fer, Paris 1903. - Organ, 1884 S. 32, 1886 S. 38, 1887 S. 24, 36, 125, 170, 1889 S. 172, 1890 S. 35; Revue generale des chemins de fer, 1881, II, S. 223, 527, 1886, I, S. 304, II, S. 102, 1889, II, S. 298, 389, 1891. S. 179.

Rybak.


Interkommunikationswagen, s. Personenwagen.


Internationale technische Einheit, s. Technische Einheit.


Internationaler Tarifverband, der seit 1891 bestehende Verband der am Güterverkehr zwischen den österr. und ungarischen Eisenbahnen einerseits, den deutschen, luxemburgischen, belgischen und niederländischen Eisenbahnen anderseits beteiligten Eisenbahnverwaltungen. Zweck des I. ist nach den in Umarbeitung begriffenen Statuten vom Jahre 1903 die Weiterbildung des gemeinschaftlichen Tarifes Teil I sowie Regelung sonstiger alle oder nur einzelne Güterverkehrsverbände betreffenden Tarif- und Verbandsangelegenheiten von gemeinsamem Interesse (insoweit diese nicht zur Zuständigkeit des VDEV. gehören).

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Generalkonferenz, die aus der Gesamtheit der dem Verbande angehörigen Verwaltungen besteht;

b) ein ständiger Ausschuß, der die Bezeichnung "Internationales Tarifkomitee" führt; dieses besteht aus österreichischen, ungarischen, deutschen, belgischen und niederländischen Verwaltungen. Nach den im Jahre 1914 entworfenen neuen Satzungen des I. sollen die Generalkonferenzen aufgehoben und das Tarifkomitee allein als Organ des I. erklärt werden. In diesem sollen nach diesem Entwurfe vertreten sein:

gegen mutwillige Umstellung (z. B. durch Plombenschnüre) versichert. (Anordnung der Notbremseinrichtung siehe Artikel Bremsen, Band II, Tafel II, Abb. 5.).

Auf andere mit Luftdruckbremsen verbundene I. wird hier nicht weiter eingegangen, da ihre Wirkungsweise keine besonderen Abweichungen zeigt.

B. Luftsaugbremsen-Notsignale.

Bei diesen I. befinden sich in den Wagenabteilen Handgriffe oder Hebel, mittels welcher an dem Wagen angebrachte Ventile oder Hähne geöffnet werden können. Geschieht dies, so tritt von außen Luft in die Bremsleitung und das Anziehen der Bremse erfolgt (s. Art. Bremsen, Band II, Tafel III, Abb. 2).

Außerdem sind noch verschiedene Einrichtungen ausgeführt, durch die entweder der Wagen bezeichnet wird, von dem aus das Signal gegeben wurde, oder die den Lokomotivführer in unzweifelhafter Weise auf das Geben des Signals aufmerksam machen.

Was den letzteren Zweck betrifft, so besteht z. B. bei einigen Bahnen die Einrichtung, daß durch das Ziehen an dem Handgriff Signalscheiben aufgedreht werden, die an der Stirnseite des Wagens angebracht sind.

Rücksichtlich des letzteren Zweckes wurde z. B. bei der Grjasi-Zarizyn-Eisenbahn die Einrichtung getroffen, daß der durch das Geben des Notsignals veranlaßte Luftzutritt in die Bremsleitung die Bewegung des Diaphragmas eines kleinen auf der Lokomotive befindlichen Vakuumzylinders bewirkt. Durch das Diaphragma wird ein Hebelwerk in Bewegung gesetzt, das die Signalpfeife der Lokomotive zum Ertönen bringt.

III. Vorschriften über Interkommunikationssignale.

In betreff der Notsignale, bzw. der Notbremsen sind in den TV. über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom Jahre 1908, § 132, die nachfolgenden Bestimmungen enthalten:

1. Personen-, Post- und Gepäckwagen mit durchgehender selbsttätiger Bremse sind mit Einrichtungen zu versehen, die den Gebrauch dieser Bremse oder der Notsignale vom Wageninnern aus ermöglichen.

2. Die Griffe oder Taster für den Gebrauch der durchgehenden Bremsen und der Notsignale sind in den Wagen an gut sichtbaren und Leicht zugänglichen Stellen anzubringen.

3. Es wird empfohlen, in allen Wagenabteilungen, Aborte und Waschräume ausgenommen, und bei Wagen mit geschlossenen Seitengängen auch in allen Abteilungen der Seitengänge einen Griff oder Taster anzubringen. Für einen durch Zwischenwände nicht abgeteilten Raum genügt ohne Rücksicht auf seine Größe ein Griff oder Taster.

4. Dicht bei jedem Griff oder Taster ist in auffälliger Weise die Anschrift „Notbremse“ oder „Notsignal“, außerdem an leicht sichtbarer Stelle in jeder Wagenabteilung eine kurze Gebrauchsanweisung anzubringen.

5. Werden Personen-, Post- oder Gepäckwagen mit mehreren durchgehenden selbsttätigen Bremsen verschiedener Bauart neu ausgerüstet, so sind die Züge für die Notbremsen und Notsignale so anzuordnen, daß mit denselben Griffen oder Tastern jede Notbremse oder jedes Notsignal ausgelöst werden kann:

Die Bedingungen für den ausnahmsweise (d. h. nicht im regelmäßigen Kurs) stattfindenden Übergang einzelner Wagen in Schnell-, Eil- und Personenzüge von einer Bahn zur anderen im internationalen Verkehr (Lübecker Bedingungen, gültig vom 1. August 1907 an) enthalten die Vorschriften für die entsprechende Ausrüstung der Kurswagen.

Literatur: Zetzsch, Handbuch der elektrischen Telegraphie, IV. Bd., 4. Abteilung, Berlin 1881; Compte rendu du congrès international des chemins de fer, Quest. VI, Brüssel 1886; Ausstellungsbericht der französischen Westbahn. Paris 1889, S. 30. – Kohlfürst, Die Fortentwicklung der elektrischen Eisenbahneinrichtungen, Wien 1891. – Humbert, Traité complet des chemins de fer, Tom. II. Paris 1891. – Vicaire, Cours de chemins de fer, Paris 1903. – Organ, 1884 S. 32, 1886 S. 38, 1887 S. 24, 36, 125, 170, 1889 S. 172, 1890 S. 35; Revue générale des chemins de fer, 1881, II, S. 223, 527, 1886, I, S. 304, II, S. 102, 1889, II, S. 298, 389, 1891. S. 179.

Rybák.


Interkommunikationswagen, s. Personenwagen.


Internationale technische Einheit, s. Technische Einheit.


Internationaler Tarifverband, der seit 1891 bestehende Verband der am Güterverkehr zwischen den österr. und ungarischen Eisenbahnen einerseits, den deutschen, luxemburgischen, belgischen und niederländischen Eisenbahnen anderseits beteiligten Eisenbahnverwaltungen. Zweck des I. ist nach den in Umarbeitung begriffenen Statuten vom Jahre 1903 die Weiterbildung des gemeinschaftlichen Tarifes Teil I sowie Regelung sonstiger alle oder nur einzelne Güterverkehrsverbände betreffenden Tarif- und Verbandsangelegenheiten von gemeinsamem Interesse (insoweit diese nicht zur Zuständigkeit des VDEV. gehören).

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Generalkonferenz, die aus der Gesamtheit der dem Verbande angehörigen Verwaltungen besteht;

b) ein ständiger Ausschuß, der die Bezeichnung „Internationales Tarifkomitee“ führt; dieses besteht aus österreichischen, ungarischen, deutschen, belgischen und niederländischen Verwaltungen. Nach den im Jahre 1914 entworfenen neuen Satzungen des I. sollen die Generalkonferenzen aufgehoben und das Tarifkomitee allein als Organ des I. erklärt werden. In diesem sollen nach diesem Entwurfe vertreten sein:

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[275/0290] gegen mutwillige Umstellung (z. B. durch Plombenschnüre) versichert. (Anordnung der Notbremseinrichtung siehe Artikel Bremsen, Band II, Tafel II, Abb. 5.). Auf andere mit Luftdruckbremsen verbundene I. wird hier nicht weiter eingegangen, da ihre Wirkungsweise keine besonderen Abweichungen zeigt. B. Luftsaugbremsen-Notsignale. Bei diesen I. befinden sich in den Wagenabteilen Handgriffe oder Hebel, mittels welcher an dem Wagen angebrachte Ventile oder Hähne geöffnet werden können. Geschieht dies, so tritt von außen Luft in die Bremsleitung und das Anziehen der Bremse erfolgt (s. Art. Bremsen, Band II, Tafel III, Abb. 2). Außerdem sind noch verschiedene Einrichtungen ausgeführt, durch die entweder der Wagen bezeichnet wird, von dem aus das Signal gegeben wurde, oder die den Lokomotivführer in unzweifelhafter Weise auf das Geben des Signals aufmerksam machen. Was den letzteren Zweck betrifft, so besteht z. B. bei einigen Bahnen die Einrichtung, daß durch das Ziehen an dem Handgriff Signalscheiben aufgedreht werden, die an der Stirnseite des Wagens angebracht sind. Rücksichtlich des letzteren Zweckes wurde z. B. bei der Grjasi-Zarizyn-Eisenbahn die Einrichtung getroffen, daß der durch das Geben des Notsignals veranlaßte Luftzutritt in die Bremsleitung die Bewegung des Diaphragmas eines kleinen auf der Lokomotive befindlichen Vakuumzylinders bewirkt. Durch das Diaphragma wird ein Hebelwerk in Bewegung gesetzt, das die Signalpfeife der Lokomotive zum Ertönen bringt. III. Vorschriften über Interkommunikationssignale. In betreff der Notsignale, bzw. der Notbremsen sind in den TV. über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom Jahre 1908, § 132, die nachfolgenden Bestimmungen enthalten: 1. Personen-, Post- und Gepäckwagen mit durchgehender selbsttätiger Bremse sind mit Einrichtungen zu versehen, die den Gebrauch dieser Bremse oder der Notsignale vom Wageninnern aus ermöglichen. 2. Die Griffe oder Taster für den Gebrauch der durchgehenden Bremsen und der Notsignale sind in den Wagen an gut sichtbaren und Leicht zugänglichen Stellen anzubringen. 3. Es wird empfohlen, in allen Wagenabteilungen, Aborte und Waschräume ausgenommen, und bei Wagen mit geschlossenen Seitengängen auch in allen Abteilungen der Seitengänge einen Griff oder Taster anzubringen. Für einen durch Zwischenwände nicht abgeteilten Raum genügt ohne Rücksicht auf seine Größe ein Griff oder Taster. 4. Dicht bei jedem Griff oder Taster ist in auffälliger Weise die Anschrift „Notbremse“ oder „Notsignal“, außerdem an leicht sichtbarer Stelle in jeder Wagenabteilung eine kurze Gebrauchsanweisung anzubringen. 5. Werden Personen-, Post- oder Gepäckwagen mit mehreren durchgehenden selbsttätigen Bremsen verschiedener Bauart neu ausgerüstet, so sind die Züge für die Notbremsen und Notsignale so anzuordnen, daß mit denselben Griffen oder Tastern jede Notbremse oder jedes Notsignal ausgelöst werden kann: Die Bedingungen für den ausnahmsweise (d. h. nicht im regelmäßigen Kurs) stattfindenden Übergang einzelner Wagen in Schnell-, Eil- und Personenzüge von einer Bahn zur anderen im internationalen Verkehr (Lübecker Bedingungen, gültig vom 1. August 1907 an) enthalten die Vorschriften für die entsprechende Ausrüstung der Kurswagen. Literatur: Zetzsch, Handbuch der elektrischen Telegraphie, IV. Bd., 4. Abteilung, Berlin 1881; Compte rendu du congrès international des chemins de fer, Quest. VI, Brüssel 1886; Ausstellungsbericht der französischen Westbahn. Paris 1889, S. 30. – Kohlfürst, Die Fortentwicklung der elektrischen Eisenbahneinrichtungen, Wien 1891. – Humbert, Traité complet des chemins de fer, Tom. II. Paris 1891. – Vicaire, Cours de chemins de fer, Paris 1903. – Organ, 1884 S. 32, 1886 S. 38, 1887 S. 24, 36, 125, 170, 1889 S. 172, 1890 S. 35; Revue générale des chemins de fer, 1881, II, S. 223, 527, 1886, I, S. 304, II, S. 102, 1889, II, S. 298, 389, 1891. S. 179. Rybák. Interkommunikationswagen, s. Personenwagen. Internationale technische Einheit, s. Technische Einheit. Internationaler Tarifverband, der seit 1891 bestehende Verband der am Güterverkehr zwischen den österr. und ungarischen Eisenbahnen einerseits, den deutschen, luxemburgischen, belgischen und niederländischen Eisenbahnen anderseits beteiligten Eisenbahnverwaltungen. Zweck des I. ist nach den in Umarbeitung begriffenen Statuten vom Jahre 1903 die Weiterbildung des gemeinschaftlichen Tarifes Teil I sowie Regelung sonstiger alle oder nur einzelne Güterverkehrsverbände betreffenden Tarif- und Verbandsangelegenheiten von gemeinsamem Interesse (insoweit diese nicht zur Zuständigkeit des VDEV. gehören). Die Organe des Verbandes sind: a) die Generalkonferenz, die aus der Gesamtheit der dem Verbande angehörigen Verwaltungen besteht; b) ein ständiger Ausschuß, der die Bezeichnung „Internationales Tarifkomitee“ führt; dieses besteht aus österreichischen, ungarischen, deutschen, belgischen und niederländischen Verwaltungen. Nach den im Jahre 1914 entworfenen neuen Satzungen des I. sollen die Generalkonferenzen aufgehoben und das Tarifkomitee allein als Organ des I. erklärt werden. In diesem sollen nach diesem Entwurfe vertreten sein:

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/290>, abgerufen am 24.08.2024.