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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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fast keine Anwendung; es ist auch bei den Fahrbetriebsmitteln der elektrischen Vollbahnen und Straßenbahnen, bei denen eine H. erfolgt, verhältnismäßig wenig in Anwendung.

Bei elektrischen Kraftwagen entstehen dann keine Betriebskosten für diese H., wenn die Widerstände des Motorstromkreises zur H. der Wagen herangezogen werden.

II. Heizung der Güterwagen.

Von den Güterwagen werden nur jene mit Heizeinrichtungen ausgerüstet, die zur Beförderung von durch Frost Schaden leidenden Gütern (Bier, Früchte u. s. w.) oder solchen Gütern bestimmt sind, die leicht erstarren und deren Entladung erst nach dem Auftauen möglich ist (Rohöl u. s. w.).

Die H. der ersteren wird durch Wärmflaschen, Einlegen von Briketts, Hochdruckdampfheizung und in vereinzelten Fällen durch Ölgasbeheizung (Bierwagen der bayer. StB.) besorgt, während zur Erwärmung von Flüssigkeiten in Kesselwagen durch Dampf beheizte Rohrschlangen angebracht werden.

Ein Dauerbrandbrikettapparat zum Erwärmen von Güterwagen ist in Abb. 106 dargestellt.

Der Apparat wird an der Wand des Wagens an einem hierfür vorbereiteten Balken aufgehängt; er besteht aus dem eigentlichen Heizkasten a, in den die gut angeglühten Briketts eingebracht werden und durch dessen Wände die Verbrennungsluft zuströmt, und aus den Schächten b, die mit Briketts angefüllt werden; diese letzteren fallen im Maße des Verbrennens der unteren Briketts nach und verbrennen gleichfalls.

Die Brenndauer solcher Apparate soll ohne weitere Bedienung 3-5 Tage betragen. Der Aufenthalt von Personen in derartig beheizten Wagen ist mit Rücksicht auf die aus diesen Apparaten entweichenden Verbrennungsgase unzulässig.

Für die Beförderung von Verwundeten bestimmte Güterwagen werden mit eigens aufgestellten Füllöfen beheizt.

Die Bedienung der Beheizungseinrichtungen obliegt zunächst dem Wagenaufsichts- und Zugpersonal (Wagenmeister, Schaffner, Zugführer), bei der Dampfheizung auch dem Lokomotivführer, worüber bei den einzelnen Bahnverwaltungen je nach dem angewandten Heizsystem verschiedene Vorschriften bestehen. Diese enthalten für Ofen- und Luftheizung sowie für H. mit Preßkohle insbesondere Bestimmungen über das Anheizen und Nachheizen, das Verschließen und Regeln der Heizvorrichtungen, das Ablöschen und Ausreißen des Feuers, die Entfernung etwaiger Rückstände, die Reinigung der Öfen oder Heizkasten, den Vorgang bei Wahrnehmung von Gebrechen und Untauglichwerden der Heizvorrichtungen und deren Untersuchung vor Beginn der Beheizungsperioden, und endlich über die Beschaffenheit und Behandlung des zu verwendenden Heizmaterials; für Dampfheizung enthalten dieselben hauptsächlich Bestimmungen über die Verbindung der Leitungsrohre und Kupplungsschläuche, das Vorheizen der Züge, die Handhabung der Regelungsapparate und der Ventile für das Ablassen des Kondenswassers, über die Untersuchung


Abb. 106.
der Heizeinrichtung und endlich über den beim Maschinenwechsel einzuhaltenden Vorgang.

Die Dauer des Vorheizens bei der Dampfheizung ist abhängig von der Art der H., der Außentemperatur sowie der Länge der Züge und wird von der Zugslokomotive oder einer besonderen Vorheizlokomotive, durch Heizkesselwagen oder auch durch stabile Dampfanlagen besorgt. Zur Abkürzung der Dauer des Vorheizens wird auch von beiden Zugsenden zugleich vorgeheizt.

Als Heizperiode gilt im allgemeinen die Zeit vom 15. September bis 15. Mai.

Literatur: L. Regray, Le chauffage des voitures de toutes classes sur le chemin de fer. Paris 1876. - Heusinger, Handbuch für spezielle Eisenbahntechnik. Leipzig 1878. - Maey, Die Beheizung der Eisenbahnwagen mit spezieller Bezugnahme auf die Luftheizung Maey-Pape der schweizerischen Industriegesellschaft in Neuhausen bei Schaffhausen. Zürich 1880. - H. Fischer v. Röslerstamm, Die Dampfheizung

fast keine Anwendung; es ist auch bei den Fahrbetriebsmitteln der elektrischen Vollbahnen und Straßenbahnen, bei denen eine H. erfolgt, verhältnismäßig wenig in Anwendung.

Bei elektrischen Kraftwagen entstehen dann keine Betriebskosten für diese H., wenn die Widerstände des Motorstromkreises zur H. der Wagen herangezogen werden.

II. Heizung der Güterwagen.

Von den Güterwagen werden nur jene mit Heizeinrichtungen ausgerüstet, die zur Beförderung von durch Frost Schaden leidenden Gütern (Bier, Früchte u. s. w.) oder solchen Gütern bestimmt sind, die leicht erstarren und deren Entladung erst nach dem Auftauen möglich ist (Rohöl u. s. w.).

Die H. der ersteren wird durch Wärmflaschen, Einlegen von Briketts, Hochdruckdampfheizung und in vereinzelten Fällen durch Ölgasbeheizung (Bierwagen der bayer. StB.) besorgt, während zur Erwärmung von Flüssigkeiten in Kesselwagen durch Dampf beheizte Rohrschlangen angebracht werden.

Ein Dauerbrandbrikettapparat zum Erwärmen von Güterwagen ist in Abb. 106 dargestellt.

Der Apparat wird an der Wand des Wagens an einem hierfür vorbereiteten Balken aufgehängt; er besteht aus dem eigentlichen Heizkasten a, in den die gut angeglühten Briketts eingebracht werden und durch dessen Wände die Verbrennungsluft zuströmt, und aus den Schächten b, die mit Briketts angefüllt werden; diese letzteren fallen im Maße des Verbrennens der unteren Briketts nach und verbrennen gleichfalls.

Die Brenndauer solcher Apparate soll ohne weitere Bedienung 3–5 Tage betragen. Der Aufenthalt von Personen in derartig beheizten Wagen ist mit Rücksicht auf die aus diesen Apparaten entweichenden Verbrennungsgase unzulässig.

Für die Beförderung von Verwundeten bestimmte Güterwagen werden mit eigens aufgestellten Füllöfen beheizt.

Die Bedienung der Beheizungseinrichtungen obliegt zunächst dem Wagenaufsichts- und Zugpersonal (Wagenmeister, Schaffner, Zugführer), bei der Dampfheizung auch dem Lokomotivführer, worüber bei den einzelnen Bahnverwaltungen je nach dem angewandten Heizsystem verschiedene Vorschriften bestehen. Diese enthalten für Ofen- und Luftheizung sowie für H. mit Preßkohle insbesondere Bestimmungen über das Anheizen und Nachheizen, das Verschließen und Regeln der Heizvorrichtungen, das Ablöschen und Ausreißen des Feuers, die Entfernung etwaiger Rückstände, die Reinigung der Öfen oder Heizkasten, den Vorgang bei Wahrnehmung von Gebrechen und Untauglichwerden der Heizvorrichtungen und deren Untersuchung vor Beginn der Beheizungsperioden, und endlich über die Beschaffenheit und Behandlung des zu verwendenden Heizmaterials; für Dampfheizung enthalten dieselben hauptsächlich Bestimmungen über die Verbindung der Leitungsrohre und Kupplungsschläuche, das Vorheizen der Züge, die Handhabung der Regelungsapparate und der Ventile für das Ablassen des Kondenswassers, über die Untersuchung


Abb. 106.
der Heizeinrichtung und endlich über den beim Maschinenwechsel einzuhaltenden Vorgang.

Die Dauer des Vorheizens bei der Dampfheizung ist abhängig von der Art der H., der Außentemperatur sowie der Länge der Züge und wird von der Zugslokomotive oder einer besonderen Vorheizlokomotive, durch Heizkesselwagen oder auch durch stabile Dampfanlagen besorgt. Zur Abkürzung der Dauer des Vorheizens wird auch von beiden Zugsenden zugleich vorgeheizt.

Als Heizperiode gilt im allgemeinen die Zeit vom 15. September bis 15. Mai.

Literatur: L. Regray, Le chauffage des voitures de toutes classes sur le chemin de fer. Paris 1876. – Heusinger, Handbuch für spezielle Eisenbahntechnik. Leipzig 1878. – Maey, Die Beheizung der Eisenbahnwagen mit spezieller Bezugnahme auf die Luftheizung Maey-Pape der schweizerischen Industriegesellschaft in Neuhausen bei Schaffhausen. Zürich 1880. – H. Fischer v. Röslerstamm, Die Dampfheizung

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[185/0199] fast keine Anwendung; es ist auch bei den Fahrbetriebsmitteln der elektrischen Vollbahnen und Straßenbahnen, bei denen eine H. erfolgt, verhältnismäßig wenig in Anwendung. Bei elektrischen Kraftwagen entstehen dann keine Betriebskosten für diese H., wenn die Widerstände des Motorstromkreises zur H. der Wagen herangezogen werden. II. Heizung der Güterwagen. Von den Güterwagen werden nur jene mit Heizeinrichtungen ausgerüstet, die zur Beförderung von durch Frost Schaden leidenden Gütern (Bier, Früchte u. s. w.) oder solchen Gütern bestimmt sind, die leicht erstarren und deren Entladung erst nach dem Auftauen möglich ist (Rohöl u. s. w.). Die H. der ersteren wird durch Wärmflaschen, Einlegen von Briketts, Hochdruckdampfheizung und in vereinzelten Fällen durch Ölgasbeheizung (Bierwagen der bayer. StB.) besorgt, während zur Erwärmung von Flüssigkeiten in Kesselwagen durch Dampf beheizte Rohrschlangen angebracht werden. Ein Dauerbrandbrikettapparat zum Erwärmen von Güterwagen ist in Abb. 106 dargestellt. Der Apparat wird an der Wand des Wagens an einem hierfür vorbereiteten Balken aufgehängt; er besteht aus dem eigentlichen Heizkasten a, in den die gut angeglühten Briketts eingebracht werden und durch dessen Wände die Verbrennungsluft zuströmt, und aus den Schächten b, die mit Briketts angefüllt werden; diese letzteren fallen im Maße des Verbrennens der unteren Briketts nach und verbrennen gleichfalls. Die Brenndauer solcher Apparate soll ohne weitere Bedienung 3–5 Tage betragen. Der Aufenthalt von Personen in derartig beheizten Wagen ist mit Rücksicht auf die aus diesen Apparaten entweichenden Verbrennungsgase unzulässig. Für die Beförderung von Verwundeten bestimmte Güterwagen werden mit eigens aufgestellten Füllöfen beheizt. Die Bedienung der Beheizungseinrichtungen obliegt zunächst dem Wagenaufsichts- und Zugpersonal (Wagenmeister, Schaffner, Zugführer), bei der Dampfheizung auch dem Lokomotivführer, worüber bei den einzelnen Bahnverwaltungen je nach dem angewandten Heizsystem verschiedene Vorschriften bestehen. Diese enthalten für Ofen- und Luftheizung sowie für H. mit Preßkohle insbesondere Bestimmungen über das Anheizen und Nachheizen, das Verschließen und Regeln der Heizvorrichtungen, das Ablöschen und Ausreißen des Feuers, die Entfernung etwaiger Rückstände, die Reinigung der Öfen oder Heizkasten, den Vorgang bei Wahrnehmung von Gebrechen und Untauglichwerden der Heizvorrichtungen und deren Untersuchung vor Beginn der Beheizungsperioden, und endlich über die Beschaffenheit und Behandlung des zu verwendenden Heizmaterials; für Dampfheizung enthalten dieselben hauptsächlich Bestimmungen über die Verbindung der Leitungsrohre und Kupplungsschläuche, das Vorheizen der Züge, die Handhabung der Regelungsapparate und der Ventile für das Ablassen des Kondenswassers, über die Untersuchung [Abbildung Abb. 106. ] der Heizeinrichtung und endlich über den beim Maschinenwechsel einzuhaltenden Vorgang. Die Dauer des Vorheizens bei der Dampfheizung ist abhängig von der Art der H., der Außentemperatur sowie der Länge der Züge und wird von der Zugslokomotive oder einer besonderen Vorheizlokomotive, durch Heizkesselwagen oder auch durch stabile Dampfanlagen besorgt. Zur Abkürzung der Dauer des Vorheizens wird auch von beiden Zugsenden zugleich vorgeheizt. Als Heizperiode gilt im allgemeinen die Zeit vom 15. September bis 15. Mai. Literatur: L. Regray, Le chauffage des voitures de toutes classes sur le chemin de fer. Paris 1876. – Heusinger, Handbuch für spezielle Eisenbahntechnik. Leipzig 1878. – Maey, Die Beheizung der Eisenbahnwagen mit spezieller Bezugnahme auf die Luftheizung Maey-Pape der schweizerischen Industriegesellschaft in Neuhausen bei Schaffhausen. Zürich 1880. – H. Fischer v. Röslerstamm, Die Dampfheizung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/199>, abgerufen am 24.11.2024.