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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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für jedes Gefäß 25 kg nicht übersteigt. Ebenso werden lebende Fische als Wagenladungen auch in nicht geeichten oder eichamtlich gestempelten Behältern zugelassen. Auf Frachtbriefsendungen von über 1500 kg oder bei Frachtzahlung für dieses Gewicht finden die Beschränkungen wegen des Raumgehalts der Gefäße und ihrer Bauart keine Anwendung.

Die Gewährung obgenannter Begünstigungen ist bei der Beförderung von zerkleinerten frischen Fischen davon abhängig, daß sie in festen, dichtverschlossenen Fässern verpackt sind.

Zu jeder Sendung von lebenden Fischen, und wenn eine Sendung aus mehr als einer Wagenladung besteht, zu jedem Wagen wird ein Begleiter zugelassen.

Bei Aufgabe von frischen Fischen in Wagenladungen werden die gegen den Einfluß der Wärme beigegebenen Schutzmittel wie Eis, Eisbehälter u. s. w. bis zu 5% des wirklichen Gewichts der Sendung frachtfrei befördert, im übrigen wie die nicht der Eisenbahn gehörenden Ladegeräte behandelt.

Fische, auch Wasser zur F. werden zur Beförderung in Privatgüterwagen (ausgenommen Kessel- und andere Gefäßwagen) zugelassen (s. auch Fischwagen).

Zur Regelung und Ordnung des Umlaufs der Fischsendungen gelten wie für alle leichtverderblichen Lebensmittel besondere Leitungsvorschriften. Bestimmte Stationen sind zur Sicherung der Mitgabe der Wagen mit den bezeichneten Zügen beauftragt, der Zugbildungsstation telegraphische Vormeldung zu geben. An den Wagen werden häufig Plakate mit der Bezeichnung des Inhaltes angebracht. Die gewöhnlichen Beklebezettel tragen außerdem meist die Bezeichnung der Züge (Ausschlußzüge), mit denen der Wagen bis zur Bestimmungsstation befördert werden soll.

In Österreich-Ungarn werden Sendungen von lebenden Fischen in Wasser in geeichten und nicht geeichten Gefäßen zur Beförderung angenommen. Solchen Sendungen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende, Frachtbriefe beizugeben. Bei Auflieferung in geeichten Gefäßen darf der Raumgehalt eines Gefäßes 400 l, bei Auflieferung in nicht geeichten Gefäßen das Rohgewicht eines Gefäßes 400 kg nicht übersteigen. Gefäße mit mehr als 50 l Raumgehalt oder 50 kg Rohgewicht müssen mit umlegbaren Handhaben versehen sein. Die Gefäße müssen zur tunlichsten Verhütung des Ausspritzens von Wasser einen passenden, gegen unbefugtes Öffnen gesicherten Verschluß besitzen. Sendungen in Gefäßen von 150 l Raumgehalt oder 150 kg Rohgewicht aufwärts sind durch den Absender zu verladen und durch den Empfänger auszuladen.

Die Beförderung der Sendungen erfolgt in der Regel mit beschleunigten Güterzügen, über Vereinbarung auch mit Personen- und Schnellzügen. Bei Frachtzahlung für mindestens 1500 kg für den Frachtbrief kann die Beistellung eines eigenen Wagens beansprucht werden, für den ein Begleiter zugelassen wird.

Die Fracht wird bei Auflieferung zum Personenzuge nach Klasse I berechnet, wenn sich die Fracht zu den Frachtsätzen für ermäßigtes Eilgut nicht billiger stellt, und bei Auflieferung zu einem gemischten-, Vieh- oder Güterzuge nach Klasse II (bei Frachtzahlung für mindestens 5000 kg für den Frachtbrief und Wagen nach Klasse A). Bei Auflieferung in geeichten Gefäßen wird für jedes angefangene Liter des durch den Eichstempel nachgewiesenen Raumgehalts des Gefäßes der Frachtberechnung 1 kg zugrunde gelegt, auch wenn das Gefäß nicht vollständig gefüllt ist. Bei Auflieferung in nicht geeichten Gefäßen wird die Fracht für das durch die Verwägung festgestellte Rohgewicht berechnet.

Lebende Fische in Wasser, in kleinen, leicht unterzubringenden und handlichen, mit einer Versicherung gegen das Ausspritzen von Wasser versehenen Gefäßen, können von Reisenden III. Klasse gegen Entrichtung der Gepäckfracht auch in die Personenwagen mitgenommen werden, doch darf jeder Reisende nur einen Fischbehälter mitnehmen.

Die Beförderung von lebenden Fischen in Einsatzplachen ist nur in bedeckten Wagen zulässig, die mit Anbindringen an den Stirn- und Seitenwänden und mit Schloßblechen in den Ecken versehen sind. Die Einsatzplachen müssen Ösen haben, damit sie an den Anbindringen mit Schnüren festgebunden werden können. Jede andere Art der Befestigung ist unzulässig. Bei den Wagentüren sind 2 Ösen der Plache übereinanderzulegen, so daß eine Falte entsteht, durch die das Wasser, wenn die Plache an dieser Stelle losgebunden wird, abgelassen werden kann. Die Befestigung und Füllung der Plachen und die Verladung der Fische ist vom Absender, das Ausladen der Fische, das Entleeren und Entfernen der Plachen vom Empfänger zu besorgen. Vor die Wagentüren sind vom Absender beizustellende Vorlegbretter von mindestens 30 cm Höhe zu stellen, damit der Wagen unterwegs geöffnet werden kann. Das Ladegewicht des Wagens darf nur mit höchstens 70% ausgenutzt werden. Die Einsatzplachen und die Einrichtungen für deren Füllung müssen von solcher Beschaffenheit sein, daß der Wagen nicht vernäßt werden kann. Die

für jedes Gefäß 25 kg nicht übersteigt. Ebenso werden lebende Fische als Wagenladungen auch in nicht geeichten oder eichamtlich gestempelten Behältern zugelassen. Auf Frachtbriefsendungen von über 1500 kg oder bei Frachtzahlung für dieses Gewicht finden die Beschränkungen wegen des Raumgehalts der Gefäße und ihrer Bauart keine Anwendung.

Die Gewährung obgenannter Begünstigungen ist bei der Beförderung von zerkleinerten frischen Fischen davon abhängig, daß sie in festen, dichtverschlossenen Fässern verpackt sind.

Zu jeder Sendung von lebenden Fischen, und wenn eine Sendung aus mehr als einer Wagenladung besteht, zu jedem Wagen wird ein Begleiter zugelassen.

Bei Aufgabe von frischen Fischen in Wagenladungen werden die gegen den Einfluß der Wärme beigegebenen Schutzmittel wie Eis, Eisbehälter u. s. w. bis zu 5% des wirklichen Gewichts der Sendung frachtfrei befördert, im übrigen wie die nicht der Eisenbahn gehörenden Ladegeräte behandelt.

Fische, auch Wasser zur F. werden zur Beförderung in Privatgüterwagen (ausgenommen Kessel- und andere Gefäßwagen) zugelassen (s. auch Fischwagen).

Zur Regelung und Ordnung des Umlaufs der Fischsendungen gelten wie für alle leichtverderblichen Lebensmittel besondere Leitungsvorschriften. Bestimmte Stationen sind zur Sicherung der Mitgabe der Wagen mit den bezeichneten Zügen beauftragt, der Zugbildungsstation telegraphische Vormeldung zu geben. An den Wagen werden häufig Plakate mit der Bezeichnung des Inhaltes angebracht. Die gewöhnlichen Beklebezettel tragen außerdem meist die Bezeichnung der Züge (Ausschlußzüge), mit denen der Wagen bis zur Bestimmungsstation befördert werden soll.

In Österreich-Ungarn werden Sendungen von lebenden Fischen in Wasser in geeichten und nicht geeichten Gefäßen zur Beförderung angenommen. Solchen Sendungen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende, Frachtbriefe beizugeben. Bei Auflieferung in geeichten Gefäßen darf der Raumgehalt eines Gefäßes 400 l, bei Auflieferung in nicht geeichten Gefäßen das Rohgewicht eines Gefäßes 400 kg nicht übersteigen. Gefäße mit mehr als 50 l Raumgehalt oder 50 kg Rohgewicht müssen mit umlegbaren Handhaben versehen sein. Die Gefäße müssen zur tunlichsten Verhütung des Ausspritzens von Wasser einen passenden, gegen unbefugtes Öffnen gesicherten Verschluß besitzen. Sendungen in Gefäßen von 150 l Raumgehalt oder 150 kg Rohgewicht aufwärts sind durch den Absender zu verladen und durch den Empfänger auszuladen.

Die Beförderung der Sendungen erfolgt in der Regel mit beschleunigten Güterzügen, über Vereinbarung auch mit Personen- und Schnellzügen. Bei Frachtzahlung für mindestens 1500 kg für den Frachtbrief kann die Beistellung eines eigenen Wagens beansprucht werden, für den ein Begleiter zugelassen wird.

Die Fracht wird bei Auflieferung zum Personenzuge nach Klasse I berechnet, wenn sich die Fracht zu den Frachtsätzen für ermäßigtes Eilgut nicht billiger stellt, und bei Auflieferung zu einem gemischten-, Vieh- oder Güterzuge nach Klasse II (bei Frachtzahlung für mindestens 5000 kg für den Frachtbrief und Wagen nach Klasse A). Bei Auflieferung in geeichten Gefäßen wird für jedes angefangene Liter des durch den Eichstempel nachgewiesenen Raumgehalts des Gefäßes der Frachtberechnung 1 kg zugrunde gelegt, auch wenn das Gefäß nicht vollständig gefüllt ist. Bei Auflieferung in nicht geeichten Gefäßen wird die Fracht für das durch die Verwägung festgestellte Rohgewicht berechnet.

Lebende Fische in Wasser, in kleinen, leicht unterzubringenden und handlichen, mit einer Versicherung gegen das Ausspritzen von Wasser versehenen Gefäßen, können von Reisenden III. Klasse gegen Entrichtung der Gepäckfracht auch in die Personenwagen mitgenommen werden, doch darf jeder Reisende nur einen Fischbehälter mitnehmen.

Die Beförderung von lebenden Fischen in Einsatzplachen ist nur in bedeckten Wagen zulässig, die mit Anbindringen an den Stirn- und Seitenwänden und mit Schloßblechen in den Ecken versehen sind. Die Einsatzplachen müssen Ösen haben, damit sie an den Anbindringen mit Schnüren festgebunden werden können. Jede andere Art der Befestigung ist unzulässig. Bei den Wagentüren sind 2 Ösen der Plache übereinanderzulegen, so daß eine Falte entsteht, durch die das Wasser, wenn die Plache an dieser Stelle losgebunden wird, abgelassen werden kann. Die Befestigung und Füllung der Plachen und die Verladung der Fische ist vom Absender, das Ausladen der Fische, das Entleeren und Entfernen der Plachen vom Empfänger zu besorgen. Vor die Wagentüren sind vom Absender beizustellende Vorlegbretter von mindestens 30 cm Höhe zu stellen, damit der Wagen unterwegs geöffnet werden kann. Das Ladegewicht des Wagens darf nur mit höchstens 70% ausgenutzt werden. Die Einsatzplachen und die Einrichtungen für deren Füllung müssen von solcher Beschaffenheit sein, daß der Wagen nicht vernäßt werden kann. Die

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[87/0095] für jedes Gefäß 25 kg nicht übersteigt. Ebenso werden lebende Fische als Wagenladungen auch in nicht geeichten oder eichamtlich gestempelten Behältern zugelassen. Auf Frachtbriefsendungen von über 1500 kg oder bei Frachtzahlung für dieses Gewicht finden die Beschränkungen wegen des Raumgehalts der Gefäße und ihrer Bauart keine Anwendung. Die Gewährung obgenannter Begünstigungen ist bei der Beförderung von zerkleinerten frischen Fischen davon abhängig, daß sie in festen, dichtverschlossenen Fässern verpackt sind. Zu jeder Sendung von lebenden Fischen, und wenn eine Sendung aus mehr als einer Wagenladung besteht, zu jedem Wagen wird ein Begleiter zugelassen. Bei Aufgabe von frischen Fischen in Wagenladungen werden die gegen den Einfluß der Wärme beigegebenen Schutzmittel wie Eis, Eisbehälter u. s. w. bis zu 5% des wirklichen Gewichts der Sendung frachtfrei befördert, im übrigen wie die nicht der Eisenbahn gehörenden Ladegeräte behandelt. Fische, auch Wasser zur F. werden zur Beförderung in Privatgüterwagen (ausgenommen Kessel- und andere Gefäßwagen) zugelassen (s. auch Fischwagen). Zur Regelung und Ordnung des Umlaufs der Fischsendungen gelten wie für alle leichtverderblichen Lebensmittel besondere Leitungsvorschriften. Bestimmte Stationen sind zur Sicherung der Mitgabe der Wagen mit den bezeichneten Zügen beauftragt, der Zugbildungsstation telegraphische Vormeldung zu geben. An den Wagen werden häufig Plakate mit der Bezeichnung des Inhaltes angebracht. Die gewöhnlichen Beklebezettel tragen außerdem meist die Bezeichnung der Züge (Ausschlußzüge), mit denen der Wagen bis zur Bestimmungsstation befördert werden soll. In Österreich-Ungarn werden Sendungen von lebenden Fischen in Wasser in geeichten und nicht geeichten Gefäßen zur Beförderung angenommen. Solchen Sendungen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende, Frachtbriefe beizugeben. Bei Auflieferung in geeichten Gefäßen darf der Raumgehalt eines Gefäßes 400 l, bei Auflieferung in nicht geeichten Gefäßen das Rohgewicht eines Gefäßes 400 kg nicht übersteigen. Gefäße mit mehr als 50 l Raumgehalt oder 50 kg Rohgewicht müssen mit umlegbaren Handhaben versehen sein. Die Gefäße müssen zur tunlichsten Verhütung des Ausspritzens von Wasser einen passenden, gegen unbefugtes Öffnen gesicherten Verschluß besitzen. Sendungen in Gefäßen von 150 l Raumgehalt oder 150 kg Rohgewicht aufwärts sind durch den Absender zu verladen und durch den Empfänger auszuladen. Die Beförderung der Sendungen erfolgt in der Regel mit beschleunigten Güterzügen, über Vereinbarung auch mit Personen- und Schnellzügen. Bei Frachtzahlung für mindestens 1500 kg für den Frachtbrief kann die Beistellung eines eigenen Wagens beansprucht werden, für den ein Begleiter zugelassen wird. Die Fracht wird bei Auflieferung zum Personenzuge nach Klasse I berechnet, wenn sich die Fracht zu den Frachtsätzen für ermäßigtes Eilgut nicht billiger stellt, und bei Auflieferung zu einem gemischten-, Vieh- oder Güterzuge nach Klasse II (bei Frachtzahlung für mindestens 5000 kg für den Frachtbrief und Wagen nach Klasse A). Bei Auflieferung in geeichten Gefäßen wird für jedes angefangene Liter des durch den Eichstempel nachgewiesenen Raumgehalts des Gefäßes der Frachtberechnung 1 kg zugrunde gelegt, auch wenn das Gefäß nicht vollständig gefüllt ist. Bei Auflieferung in nicht geeichten Gefäßen wird die Fracht für das durch die Verwägung festgestellte Rohgewicht berechnet. Lebende Fische in Wasser, in kleinen, leicht unterzubringenden und handlichen, mit einer Versicherung gegen das Ausspritzen von Wasser versehenen Gefäßen, können von Reisenden III. Klasse gegen Entrichtung der Gepäckfracht auch in die Personenwagen mitgenommen werden, doch darf jeder Reisende nur einen Fischbehälter mitnehmen. Die Beförderung von lebenden Fischen in Einsatzplachen ist nur in bedeckten Wagen zulässig, die mit Anbindringen an den Stirn- und Seitenwänden und mit Schloßblechen in den Ecken versehen sind. Die Einsatzplachen müssen Ösen haben, damit sie an den Anbindringen mit Schnüren festgebunden werden können. Jede andere Art der Befestigung ist unzulässig. Bei den Wagentüren sind 2 Ösen der Plache übereinanderzulegen, so daß eine Falte entsteht, durch die das Wasser, wenn die Plache an dieser Stelle losgebunden wird, abgelassen werden kann. Die Befestigung und Füllung der Plachen und die Verladung der Fische ist vom Absender, das Ausladen der Fische, das Entleeren und Entfernen der Plachen vom Empfänger zu besorgen. Vor die Wagentüren sind vom Absender beizustellende Vorlegbretter von mindestens 30 cm Höhe zu stellen, damit der Wagen unterwegs geöffnet werden kann. Das Ladegewicht des Wagens darf nur mit höchstens 70% ausgenutzt werden. Die Einsatzplachen und die Einrichtungen für deren Füllung müssen von solcher Beschaffenheit sein, daß der Wagen nicht vernäßt werden kann. Die

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/95>, abgerufen am 03.07.2024.