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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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denen leicht entzündliche Stoffe befördert werden, und in der Beobachtung sonstiger für die Beförderung feuergefährlicher Güter angeordneter Vorsichtsmaßregeln, in der Anbringung von Schutzvorkehrungen gegen das Ausfallen glühender Kohlenstücke aus den Lokomotivaschenkasten, sowie gegen das Funkensprühen der Lokomotiven u. s. w.

Die Nichtbeobachtung der erwähnten Vorkehrungen kann die zivilrechtliche Haftung der Eisenbahnverwaltung für den Schaden begründen.

Zur Bekämpfung von Bränden müssen auf den Stationen, sowie in Güterschuppen, Materialmagazinen, Heizhäusern, Gasanstalten, Werkstätten und anderen Bahngebäuden Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Auf kleineren Stationen genügt eine tragbare Spritze mit Mundstück und Schlauch nebst einigen Feuereimern, Feuerhaken und Wasserbottichen; auf größeren Stationen müssen kräftige, fahrbare Feuerspritzen nebst Abprotzkarren, Butten, Handspritzen, Extinkteuren und eine größere Anzahl Feuereimer angeschafft werden, auch Feuerleitern und Feuerhaken vorhanden sein. Auf den Bahnhöfen mit Wasserstationseinrichtungen und Wasserleitungen müssen sog. Feuerwechsel vorhanden sein, an denen die Spritzenschläuche leicht befestigt werden können.

Zur wirksamen Bekämpfung von Bränden werden in größeren Stationen und Werkstätten aus dem Bahnpersonal besondere Feuerwehren gebildet, mit deren Einübung die Vorstände betraut sind.

Die größeren Eisenbahngesellschaften pflegen besondere Dienstvorschriften (Feuerlöschordnungen) hinauszugeben, in denen die Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr zusammengefaßt sind.

Für die Verhütung und rechtzeitige Entdeckung von Bränden werden von den Bahnverwaltungen vielfach Prämien und Remunerationen gewährt.

Verpflichtungen der Bahnanrainer.

Die Anrainer müssen sich zum Schutz der Bahn gegen Feuersgefahr mancherlei Beschränkunngen in der Benutzung ihres Eigentums gefallen lassen, u. zw. insbesondere bei Herstellung von Bauten in der Nähe der Bahn, sowie bei Ablagerung feuergefährlicher Stoffe.

In Preußen sind die Bestimmungen über F. in einer auf Grund des Erlasses des Ministers des Innern und der öffentlichen Arbeiten vom 27. Juli 1892 erlassenen Regierungspolizeiverordnung enthalten.

Für Gebäude und Gebäudeteile, die weder aus unverbrennlichen Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz oder in anderer gleich wirksamer Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, muß von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens 4 m innegehalten werden. Dasselbe gilt von allen Öffnungen in Gebäuden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossen sind.

Für Gebäude, Gebäudeteile und Öffnungen, die unterhalb der Oberkante der Schienen liegen, tritt an Stelle der Entfernung von 4 m eine solche von 5 m.

Gebäude, Gebäudeteile und Öffnungen, die mehr als 7 m oberhalb der Oberkante der Schienen liegen, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen, während für Gebäude mit nicht feuer-i sicheren Dächern und für Öffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände die weitergehenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung gelangen (§ 1).

Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern sowie Gebäude, bei denen die Dachpfannen mit Strohdecken eingedeckt sind, müssen von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens 25 m innehalten.

Liegt die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu der Entfernung von 25 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes, so daß beispielsweise, wenn die Höhe des Dammes 10 m beträgt, für die im ersten Absätze bezeichneten Gebäude eine Entfernung von mindestens 25 + 15 = 40 m eingehalten werden muß (§ 2).

Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechende Anwendung auf jede, nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossene Öffnung in den der Eisenbahn zugekehrten Wänden aller Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen. Bei solchen Gebäuden werden den der Eisenbahn zugekehrten Wänden diejenigen ihr nicht ganz abgekehrten Wände gleich geachtet, deren Richtungslinie mit der Bahnachse einen Winkel von höchstens 60° bildet (§ 3).

Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Funken und glühenden Kohlen gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Entfernung von mindestens 38 m von der Mitte des nächsten Schienengleises gelagert werden.

Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung von 38 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes (§ 4).

Dispense von den vorstehenden Bestimmungen (§§ 1-4) sind statthaft, wenn nach Lage der Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung von der Mitte des nächsten Schienengleises die Feuersgefahr ausgeschlossen erscheint.

Über die Erteilung der Dispense beschließt der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 10.000 Einwohnern der Bezirksausschuß (§ 5).

Hinsichtlich derjenigen Gebäude und leicht entzündlichen Gegenstände, die bei der Anlage einer Eisenbahn innerhalb der in vorstehenden §§ 1-4 festgesetzten Entfernungen bereits vorhanden, bzw. gelagert sind, hat der Regierungspräsident zu bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zum Schutze

denen leicht entzündliche Stoffe befördert werden, und in der Beobachtung sonstiger für die Beförderung feuergefährlicher Güter angeordneter Vorsichtsmaßregeln, in der Anbringung von Schutzvorkehrungen gegen das Ausfallen glühender Kohlenstücke aus den Lokomotivaschenkasten, sowie gegen das Funkensprühen der Lokomotiven u. s. w.

Die Nichtbeobachtung der erwähnten Vorkehrungen kann die zivilrechtliche Haftung der Eisenbahnverwaltung für den Schaden begründen.

Zur Bekämpfung von Bränden müssen auf den Stationen, sowie in Güterschuppen, Materialmagazinen, Heizhäusern, Gasanstalten, Werkstätten und anderen Bahngebäuden Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Auf kleineren Stationen genügt eine tragbare Spritze mit Mundstück und Schlauch nebst einigen Feuereimern, Feuerhaken und Wasserbottichen; auf größeren Stationen müssen kräftige, fahrbare Feuerspritzen nebst Abprotzkarren, Butten, Handspritzen, Extinkteuren und eine größere Anzahl Feuereimer angeschafft werden, auch Feuerleitern und Feuerhaken vorhanden sein. Auf den Bahnhöfen mit Wasserstationseinrichtungen und Wasserleitungen müssen sog. Feuerwechsel vorhanden sein, an denen die Spritzenschläuche leicht befestigt werden können.

Zur wirksamen Bekämpfung von Bränden werden in größeren Stationen und Werkstätten aus dem Bahnpersonal besondere Feuerwehren gebildet, mit deren Einübung die Vorstände betraut sind.

Die größeren Eisenbahngesellschaften pflegen besondere Dienstvorschriften (Feuerlöschordnungen) hinauszugeben, in denen die Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr zusammengefaßt sind.

Für die Verhütung und rechtzeitige Entdeckung von Bränden werden von den Bahnverwaltungen vielfach Prämien und Remunerationen gewährt.

Verpflichtungen der Bahnanrainer.

Die Anrainer müssen sich zum Schutz der Bahn gegen Feuersgefahr mancherlei Beschränkunngen in der Benutzung ihres Eigentums gefallen lassen, u. zw. insbesondere bei Herstellung von Bauten in der Nähe der Bahn, sowie bei Ablagerung feuergefährlicher Stoffe.

In Preußen sind die Bestimmungen über F. in einer auf Grund des Erlasses des Ministers des Innern und der öffentlichen Arbeiten vom 27. Juli 1892 erlassenen Regierungspolizeiverordnung enthalten.

Für Gebäude und Gebäudeteile, die weder aus unverbrennlichen Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz oder in anderer gleich wirksamer Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, muß von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens 4 m innegehalten werden. Dasselbe gilt von allen Öffnungen in Gebäuden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossen sind.

Für Gebäude, Gebäudeteile und Öffnungen, die unterhalb der Oberkante der Schienen liegen, tritt an Stelle der Entfernung von 4 m eine solche von 5 m.

Gebäude, Gebäudeteile und Öffnungen, die mehr als 7 m oberhalb der Oberkante der Schienen liegen, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen, während für Gebäude mit nicht feuer-i sicheren Dächern und für Öffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände die weitergehenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung gelangen (§ 1).

Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern sowie Gebäude, bei denen die Dachpfannen mit Strohdecken eingedeckt sind, müssen von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens 25 m innehalten.

Liegt die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu der Entfernung von 25 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes, so daß beispielsweise, wenn die Höhe des Dammes 10 m beträgt, für die im ersten Absätze bezeichneten Gebäude eine Entfernung von mindestens 25 + 15 = 40 m eingehalten werden muß (§ 2).

Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechende Anwendung auf jede, nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossene Öffnung in den der Eisenbahn zugekehrten Wänden aller Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen. Bei solchen Gebäuden werden den der Eisenbahn zugekehrten Wänden diejenigen ihr nicht ganz abgekehrten Wände gleich geachtet, deren Richtungslinie mit der Bahnachse einen Winkel von höchstens 60° bildet (§ 3).

Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Funken und glühenden Kohlen gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Entfernung von mindestens 38 m von der Mitte des nächsten Schienengleises gelagert werden.

Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung von 38 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes (§ 4).

Dispense von den vorstehenden Bestimmungen (§§ 1–4) sind statthaft, wenn nach Lage der Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung von der Mitte des nächsten Schienengleises die Feuersgefahr ausgeschlossen erscheint.

Über die Erteilung der Dispense beschließt der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 10.000 Einwohnern der Bezirksausschuß (§ 5).

Hinsichtlich derjenigen Gebäude und leicht entzündlichen Gegenstände, die bei der Anlage einer Eisenbahn innerhalb der in vorstehenden §§ 1–4 festgesetzten Entfernungen bereits vorhanden, bzw. gelagert sind, hat der Regierungspräsident zu bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zum Schutze

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[70/0078] denen leicht entzündliche Stoffe befördert werden, und in der Beobachtung sonstiger für die Beförderung feuergefährlicher Güter angeordneter Vorsichtsmaßregeln, in der Anbringung von Schutzvorkehrungen gegen das Ausfallen glühender Kohlenstücke aus den Lokomotivaschenkasten, sowie gegen das Funkensprühen der Lokomotiven u. s. w. Die Nichtbeobachtung der erwähnten Vorkehrungen kann die zivilrechtliche Haftung der Eisenbahnverwaltung für den Schaden begründen. Zur Bekämpfung von Bränden müssen auf den Stationen, sowie in Güterschuppen, Materialmagazinen, Heizhäusern, Gasanstalten, Werkstätten und anderen Bahngebäuden Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Auf kleineren Stationen genügt eine tragbare Spritze mit Mundstück und Schlauch nebst einigen Feuereimern, Feuerhaken und Wasserbottichen; auf größeren Stationen müssen kräftige, fahrbare Feuerspritzen nebst Abprotzkarren, Butten, Handspritzen, Extinkteuren und eine größere Anzahl Feuereimer angeschafft werden, auch Feuerleitern und Feuerhaken vorhanden sein. Auf den Bahnhöfen mit Wasserstationseinrichtungen und Wasserleitungen müssen sog. Feuerwechsel vorhanden sein, an denen die Spritzenschläuche leicht befestigt werden können. Zur wirksamen Bekämpfung von Bränden werden in größeren Stationen und Werkstätten aus dem Bahnpersonal besondere Feuerwehren gebildet, mit deren Einübung die Vorstände betraut sind. Die größeren Eisenbahngesellschaften pflegen besondere Dienstvorschriften (Feuerlöschordnungen) hinauszugeben, in denen die Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr zusammengefaßt sind. Für die Verhütung und rechtzeitige Entdeckung von Bränden werden von den Bahnverwaltungen vielfach Prämien und Remunerationen gewährt. Verpflichtungen der Bahnanrainer. Die Anrainer müssen sich zum Schutz der Bahn gegen Feuersgefahr mancherlei Beschränkunngen in der Benutzung ihres Eigentums gefallen lassen, u. zw. insbesondere bei Herstellung von Bauten in der Nähe der Bahn, sowie bei Ablagerung feuergefährlicher Stoffe. In Preußen sind die Bestimmungen über F. in einer auf Grund des Erlasses des Ministers des Innern und der öffentlichen Arbeiten vom 27. Juli 1892 erlassenen Regierungspolizeiverordnung enthalten. Für Gebäude und Gebäudeteile, die weder aus unverbrennlichen Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz oder in anderer gleich wirksamer Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, muß von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens 4 m innegehalten werden. Dasselbe gilt von allen Öffnungen in Gebäuden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossen sind. Für Gebäude, Gebäudeteile und Öffnungen, die unterhalb der Oberkante der Schienen liegen, tritt an Stelle der Entfernung von 4 m eine solche von 5 m. Gebäude, Gebäudeteile und Öffnungen, die mehr als 7 m oberhalb der Oberkante der Schienen liegen, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen, während für Gebäude mit nicht feuer-i sicheren Dächern und für Öffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände die weitergehenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung gelangen (§ 1). Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern sowie Gebäude, bei denen die Dachpfannen mit Strohdecken eingedeckt sind, müssen von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens 25 m innehalten. Liegt die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu der Entfernung von 25 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes, so daß beispielsweise, wenn die Höhe des Dammes 10 m beträgt, für die im ersten Absätze bezeichneten Gebäude eine Entfernung von mindestens 25 + 15 = 40 m eingehalten werden muß (§ 2). Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechende Anwendung auf jede, nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossene Öffnung in den der Eisenbahn zugekehrten Wänden aller Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen. Bei solchen Gebäuden werden den der Eisenbahn zugekehrten Wänden diejenigen ihr nicht ganz abgekehrten Wände gleich geachtet, deren Richtungslinie mit der Bahnachse einen Winkel von höchstens 60° bildet (§ 3). Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Funken und glühenden Kohlen gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Entfernung von mindestens 38 m von der Mitte des nächsten Schienengleises gelagert werden. Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung von 38 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes (§ 4). Dispense von den vorstehenden Bestimmungen (§§ 1–4) sind statthaft, wenn nach Lage der Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung von der Mitte des nächsten Schienengleises die Feuersgefahr ausgeschlossen erscheint. Über die Erteilung der Dispense beschließt der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 10.000 Einwohnern der Bezirksausschuß (§ 5). Hinsichtlich derjenigen Gebäude und leicht entzündlichen Gegenstände, die bei der Anlage einer Eisenbahn innerhalb der in vorstehenden §§ 1–4 festgesetzten Entfernungen bereits vorhanden, bzw. gelagert sind, hat der Regierungspräsident zu bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zum Schutze

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/78>, abgerufen am 23.11.2024.