Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.wird also kontrolliert, ob die Versandstation die Frankaturen und Nachnahmen, durch die Gegenbuchung der Versandstation, ob die Empfangsstation die ihr zur Einziehung überwiesenen Beträge richtig verrechnet hat. Die Kontrolle darüber, daß die Empfangsstationen auch die auf Unterwegsstationen entstehenden Gebühren und Auslagen richtig verrechnen, wird durch Nachweisungen der Unterwegsstationen über die etwa entstandenen Gebühren geführt. Die richtige Verrechnung der auf der Empfangsstation entstehenden Nebengebühren und Auslagen wird gelegentlich örtlicher Revisionen kontrolliert. Das "Soll" der Abfertigungsstellen setzt sich zusammen im Versande aus den Frankaturbeträgen, im Empfange aus den Überweisungsbeträgen zuzüglich der unterwegs oder auf der Empfangsstation entstandenen Nebengebühren und Auslagen. Das "Haben" besteht in den auszuzahlenden (Versand-) Nachnahmen. Der Unterschiedsbetrag stellt die Summe dar, die die Abfertigungsstellen abliefern müssen, wenn sich das Geldgeschäft nach den Eintragungen in die Bücher abwickelt. Ausgenommen von der beschriebenen Rechnungslegung sind im Interesse der Geschäftsvereinfachung die franko abgefertigten Sendungen, bei denen die Fracht nicht mehr als 1 M. beträgt. Diese Sendungen werden auf der Empfangsabfertigungsstelle überhaupt nicht verbucht. Die Kontrolle darüber, ob die Fracht von den Versandabfertigungsstellen richtig eingezogen ist, wird durch Verwendung von Marken geführt. Die Versandabfertigungsstellen sind nämlich verpflichtet, bei diesen Sendungen Marken im Werte des Frankaturbetrages dem Frachtbriefe aufzukleben und durch den Annahmestempel oder einen anderen Stempel zu entwerten. Abweichend ist ferner die Rechnungslegung für die Verkehre mit außerdeutschen Eisenbahnen geordnet. In diesen Verkehren werden Versand- und Empfangsbücher nicht geführt. Die Rechnung wird vielmehr durch Monatsrechnungen gelegt. Es hängt dies mit dem in den Auslandsverkehren üblichen sog. Kartierungsverfahren zusammen, das früher auch für die deutschen Verkehre bestand. Da die von den Güterkassen abzuliefernden Beträge auf Grund der Rechnungen (Versand-, Empfangsbücher, Monatsrechnungen) festgestellt werden, muß von den Abfertigungsstellen überwacht werden, daß die in den Rechnungen nachgewiesenen Beträge auch wirklich erhoben oder gezahlt werden. Zu dem Zwecke müssen sämtliche in der Rechnung erscheinenden Beträge durch Kassenbücher gegengebucht werden. Einheitliche Vorschriften über die Führung der Kassenbücher bei den Abfertigungsstellen sind vom deutschen Eisenbahnverkehrsverbande noch nicht gegeben. Die Bestimmung darüber trifft jede Eisenbahnverwaltung. Im folgenden sind lediglich die Vorschriften der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen berücksichtigt. Hier erfolgt die Gegenbuchung der Frankaturen durch das Frankaturbuch, die der Nachnahmen durch das Nachnahmebuch, die der Überweisungen durch Verrechnungskarten und das Empfangskontrollbuch. Nebengebühren, die auf der Empfangsstation vor dem endgültigen Abschluß des Frachtbriefs entstehen, werden, da sie im Empfangsbuch oder in der Empfangsmonatsrechnung erscheinen, gleichfalls durch die Verrechnungskarten und das Empfangskontrollbuch gegengebucht. Nebengebühren, die erst nach dem endgültigen Abschluß des Frachtbriefs entstehen, werden durch das Nebengebührenbuch nachgewiesen. Die Frankaturen können von dem Kassenbeamten gegengebucht werden, der die Beträge erhebt, so daß die Frankaturbeträge einzeln nur einmal in die Kassenbücher aufgenommen zu werden brauchen. Anders liegt die Sache mit den (Versand-) Nachnahmen und den Überweisungen (einschließlich der vor Abschluß des Frachtbriefs auf der Empfangsstation entstandenen Nebengebühren). Die (Versand-) Nachnahmen können erst gezahlt werden, wenn sie fällig werden, d. h. vom Empfänger beglichen sind. Die Überweisungsbeträge werden erst bei Einlösung des Frachtbriefs entrichtet, die sich unter Umständen längere Zeit hinziehen kann. Zum Nachweis des baren Geldverkehrs ist daher die Führung eines weiteren Buches, des Barkassenbuches, notwendig, in das alle Einzahlungen und Auszahlungen in der Reihenfolge, in der sie geleistet werden, einzutragen sind. Die Barfrankaturen werden entweder in einer Summe aus dem vom Kassenbeamten geführten Frankaturbuch in das Barkassenbuch übernommen oder einzeln im Barkassenbuch gebucht und in einer Summe in das Frankaturbuch übertragen. Zur Buchung durchlaufender Beträge dienen das Depositen- und Vorschußbuch sowie das Frankaturdepositenbuch. Von Güterabfertigungsstellen, bei denen einzelnen Verkehrtreibenden Frachtstundungen bewilligt sind, ist außerdem ein Frachtstundungsbuch zu führen. Zur Abstimmung zwischen dem Kassenbestande und den Buchungen der Kassenbücher ist die Aufstellung einer Güterkassenbilanz vorgeschrieben, wird also kontrolliert, ob die Versandstation die Frankaturen und Nachnahmen, durch die Gegenbuchung der Versandstation, ob die Empfangsstation die ihr zur Einziehung überwiesenen Beträge richtig verrechnet hat. Die Kontrolle darüber, daß die Empfangsstationen auch die auf Unterwegsstationen entstehenden Gebühren und Auslagen richtig verrechnen, wird durch Nachweisungen der Unterwegsstationen über die etwa entstandenen Gebühren geführt. Die richtige Verrechnung der auf der Empfangsstation entstehenden Nebengebühren und Auslagen wird gelegentlich örtlicher Revisionen kontrolliert. Das „Soll“ der Abfertigungsstellen setzt sich zusammen im Versande aus den Frankaturbeträgen, im Empfange aus den Überweisungsbeträgen zuzüglich der unterwegs oder auf der Empfangsstation entstandenen Nebengebühren und Auslagen. Das „Haben“ besteht in den auszuzahlenden (Versand-) Nachnahmen. Der Unterschiedsbetrag stellt die Summe dar, die die Abfertigungsstellen abliefern müssen, wenn sich das Geldgeschäft nach den Eintragungen in die Bücher abwickelt. Ausgenommen von der beschriebenen Rechnungslegung sind im Interesse der Geschäftsvereinfachung die franko abgefertigten Sendungen, bei denen die Fracht nicht mehr als 1 M. beträgt. Diese Sendungen werden auf der Empfangsabfertigungsstelle überhaupt nicht verbucht. Die Kontrolle darüber, ob die Fracht von den Versandabfertigungsstellen richtig eingezogen ist, wird durch Verwendung von Marken geführt. Die Versandabfertigungsstellen sind nämlich verpflichtet, bei diesen Sendungen Marken im Werte des Frankaturbetrages dem Frachtbriefe aufzukleben und durch den Annahmestempel oder einen anderen Stempel zu entwerten. Abweichend ist ferner die Rechnungslegung für die Verkehre mit außerdeutschen Eisenbahnen geordnet. In diesen Verkehren werden Versand- und Empfangsbücher nicht geführt. Die Rechnung wird vielmehr durch Monatsrechnungen gelegt. Es hängt dies mit dem in den Auslandsverkehren üblichen sog. Kartierungsverfahren zusammen, das früher auch für die deutschen Verkehre bestand. Da die von den Güterkassen abzuliefernden Beträge auf Grund der Rechnungen (Versand-, Empfangsbücher, Monatsrechnungen) festgestellt werden, muß von den Abfertigungsstellen überwacht werden, daß die in den Rechnungen nachgewiesenen Beträge auch wirklich erhoben oder gezahlt werden. Zu dem Zwecke müssen sämtliche in der Rechnung erscheinenden Beträge durch Kassenbücher gegengebucht werden. Einheitliche Vorschriften über die Führung der Kassenbücher bei den Abfertigungsstellen sind vom deutschen Eisenbahnverkehrsverbande noch nicht gegeben. Die Bestimmung darüber trifft jede Eisenbahnverwaltung. Im folgenden sind lediglich die Vorschriften der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen berücksichtigt. Hier erfolgt die Gegenbuchung der Frankaturen durch das Frankaturbuch, die der Nachnahmen durch das Nachnahmebuch, die der Überweisungen durch Verrechnungskarten und das Empfangskontrollbuch. Nebengebühren, die auf der Empfangsstation vor dem endgültigen Abschluß des Frachtbriefs entstehen, werden, da sie im Empfangsbuch oder in der Empfangsmonatsrechnung erscheinen, gleichfalls durch die Verrechnungskarten und das Empfangskontrollbuch gegengebucht. Nebengebühren, die erst nach dem endgültigen Abschluß des Frachtbriefs entstehen, werden durch das Nebengebührenbuch nachgewiesen. Die Frankaturen können von dem Kassenbeamten gegengebucht werden, der die Beträge erhebt, so daß die Frankaturbeträge einzeln nur einmal in die Kassenbücher aufgenommen zu werden brauchen. Anders liegt die Sache mit den (Versand-) Nachnahmen und den Überweisungen (einschließlich der vor Abschluß des Frachtbriefs auf der Empfangsstation entstandenen Nebengebühren). Die (Versand-) Nachnahmen können erst gezahlt werden, wenn sie fällig werden, d. h. vom Empfänger beglichen sind. Die Überweisungsbeträge werden erst bei Einlösung des Frachtbriefs entrichtet, die sich unter Umständen längere Zeit hinziehen kann. Zum Nachweis des baren Geldverkehrs ist daher die Führung eines weiteren Buches, des Barkassenbuches, notwendig, in das alle Einzahlungen und Auszahlungen in der Reihenfolge, in der sie geleistet werden, einzutragen sind. Die Barfrankaturen werden entweder in einer Summe aus dem vom Kassenbeamten geführten Frankaturbuch in das Barkassenbuch übernommen oder einzeln im Barkassenbuch gebucht und in einer Summe in das Frankaturbuch übertragen. Zur Buchung durchlaufender Beträge dienen das Depositen- und Vorschußbuch sowie das Frankaturdepositenbuch. Von Güterabfertigungsstellen, bei denen einzelnen Verkehrtreibenden Frachtstundungen bewilligt sind, ist außerdem ein Frachtstundungsbuch zu führen. 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Das „Soll“ der Abfertigungsstellen setzt sich zusammen im Versande aus den Frankaturbeträgen, im Empfange aus den Überweisungsbeträgen zuzüglich der unterwegs oder auf der Empfangsstation entstandenen Nebengebühren und Auslagen. Das „Haben“ besteht in den auszuzahlenden (Versand-) Nachnahmen. Der Unterschiedsbetrag stellt die Summe dar, die die Abfertigungsstellen abliefern müssen, wenn sich das Geldgeschäft nach den Eintragungen in die Bücher abwickelt.</p><lb/> <p>Ausgenommen von der beschriebenen Rechnungslegung sind im Interesse der Geschäftsvereinfachung die franko abgefertigten Sendungen, bei denen die Fracht nicht mehr als 1 M. beträgt. Diese Sendungen werden auf der Empfangsabfertigungsstelle überhaupt nicht verbucht. Die Kontrolle darüber, ob die Fracht von den Versandabfertigungsstellen richtig eingezogen ist, wird durch Verwendung von Marken geführt. 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Zu dem Zwecke müssen sämtliche in der Rechnung erscheinenden Beträge durch Kassenbücher gegengebucht werden. Einheitliche Vorschriften über die Führung der Kassenbücher bei den Abfertigungsstellen sind vom deutschen Eisenbahnverkehrsverbande noch nicht gegeben. Die Bestimmung darüber trifft jede Eisenbahnverwaltung. Im folgenden sind lediglich die Vorschriften der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen berücksichtigt.</p><lb/> <p>Hier erfolgt die Gegenbuchung der Frankaturen durch das Frankaturbuch, die der Nachnahmen durch das Nachnahmebuch, die der Überweisungen durch Verrechnungskarten und das Empfangskontrollbuch. Nebengebühren, die auf der Empfangsstation vor dem endgültigen Abschluß des Frachtbriefs entstehen, werden, da sie im Empfangsbuch oder in der Empfangsmonatsrechnung erscheinen, gleichfalls durch die Verrechnungskarten und das Empfangskontrollbuch gegengebucht. 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Die Barfrankaturen werden entweder in einer Summe aus dem vom Kassenbeamten geführten Frankaturbuch in das Barkassenbuch übernommen oder einzeln im Barkassenbuch gebucht und in einer Summe in das Frankaturbuch übertragen. Zur Buchung durchlaufender Beträge dienen das Depositen- und Vorschußbuch sowie das Frankaturdepositenbuch. Von Güterabfertigungsstellen, bei denen einzelnen Verkehrtreibenden Frachtstundungen bewilligt sind, ist außerdem ein Frachtstundungsbuch zu führen. Zur Abstimmung zwischen dem Kassenbestande und den Buchungen der Kassenbücher ist die Aufstellung einer Güterkassenbilanz vorgeschrieben, </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [426/0438]
wird also kontrolliert, ob die Versandstation die Frankaturen und Nachnahmen, durch die Gegenbuchung der Versandstation, ob die Empfangsstation die ihr zur Einziehung überwiesenen Beträge richtig verrechnet hat.
Die Kontrolle darüber, daß die Empfangsstationen auch die auf Unterwegsstationen entstehenden Gebühren und Auslagen richtig verrechnen, wird durch Nachweisungen der Unterwegsstationen über die etwa entstandenen Gebühren geführt. Die richtige Verrechnung der auf der Empfangsstation entstehenden Nebengebühren und Auslagen wird gelegentlich örtlicher Revisionen kontrolliert. Das „Soll“ der Abfertigungsstellen setzt sich zusammen im Versande aus den Frankaturbeträgen, im Empfange aus den Überweisungsbeträgen zuzüglich der unterwegs oder auf der Empfangsstation entstandenen Nebengebühren und Auslagen. Das „Haben“ besteht in den auszuzahlenden (Versand-) Nachnahmen. Der Unterschiedsbetrag stellt die Summe dar, die die Abfertigungsstellen abliefern müssen, wenn sich das Geldgeschäft nach den Eintragungen in die Bücher abwickelt.
Ausgenommen von der beschriebenen Rechnungslegung sind im Interesse der Geschäftsvereinfachung die franko abgefertigten Sendungen, bei denen die Fracht nicht mehr als 1 M. beträgt. Diese Sendungen werden auf der Empfangsabfertigungsstelle überhaupt nicht verbucht. Die Kontrolle darüber, ob die Fracht von den Versandabfertigungsstellen richtig eingezogen ist, wird durch Verwendung von Marken geführt. Die Versandabfertigungsstellen sind nämlich verpflichtet, bei diesen Sendungen Marken im Werte des Frankaturbetrages dem Frachtbriefe aufzukleben und durch den Annahmestempel oder einen anderen Stempel zu entwerten.
Abweichend ist ferner die Rechnungslegung für die Verkehre mit außerdeutschen Eisenbahnen geordnet. In diesen Verkehren werden Versand- und Empfangsbücher nicht geführt. Die Rechnung wird vielmehr durch Monatsrechnungen gelegt. Es hängt dies mit dem in den Auslandsverkehren üblichen sog. Kartierungsverfahren zusammen, das früher auch für die deutschen Verkehre bestand.
Da die von den Güterkassen abzuliefernden Beträge auf Grund der Rechnungen (Versand-, Empfangsbücher, Monatsrechnungen) festgestellt werden, muß von den Abfertigungsstellen überwacht werden, daß die in den Rechnungen nachgewiesenen Beträge auch wirklich erhoben oder gezahlt werden. Zu dem Zwecke müssen sämtliche in der Rechnung erscheinenden Beträge durch Kassenbücher gegengebucht werden. Einheitliche Vorschriften über die Führung der Kassenbücher bei den Abfertigungsstellen sind vom deutschen Eisenbahnverkehrsverbande noch nicht gegeben. Die Bestimmung darüber trifft jede Eisenbahnverwaltung. Im folgenden sind lediglich die Vorschriften der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen berücksichtigt.
Hier erfolgt die Gegenbuchung der Frankaturen durch das Frankaturbuch, die der Nachnahmen durch das Nachnahmebuch, die der Überweisungen durch Verrechnungskarten und das Empfangskontrollbuch. Nebengebühren, die auf der Empfangsstation vor dem endgültigen Abschluß des Frachtbriefs entstehen, werden, da sie im Empfangsbuch oder in der Empfangsmonatsrechnung erscheinen, gleichfalls durch die Verrechnungskarten und das Empfangskontrollbuch gegengebucht. Nebengebühren, die erst nach dem endgültigen Abschluß des Frachtbriefs entstehen, werden durch das Nebengebührenbuch nachgewiesen.
Die Frankaturen können von dem Kassenbeamten gegengebucht werden, der die Beträge erhebt, so daß die Frankaturbeträge einzeln nur einmal in die Kassenbücher aufgenommen zu werden brauchen. Anders liegt die Sache mit den (Versand-) Nachnahmen und den Überweisungen (einschließlich der vor Abschluß des Frachtbriefs auf der Empfangsstation entstandenen Nebengebühren). Die (Versand-) Nachnahmen können erst gezahlt werden, wenn sie fällig werden, d. h. vom Empfänger beglichen sind. Die Überweisungsbeträge werden erst bei Einlösung des Frachtbriefs entrichtet, die sich unter Umständen längere Zeit hinziehen kann. Zum Nachweis des baren Geldverkehrs ist daher die Führung eines weiteren Buches, des Barkassenbuches, notwendig, in das alle Einzahlungen und Auszahlungen in der Reihenfolge, in der sie geleistet werden, einzutragen sind. Die Barfrankaturen werden entweder in einer Summe aus dem vom Kassenbeamten geführten Frankaturbuch in das Barkassenbuch übernommen oder einzeln im Barkassenbuch gebucht und in einer Summe in das Frankaturbuch übertragen. Zur Buchung durchlaufender Beträge dienen das Depositen- und Vorschußbuch sowie das Frankaturdepositenbuch. Von Güterabfertigungsstellen, bei denen einzelnen Verkehrtreibenden Frachtstundungen bewilligt sind, ist außerdem ein Frachtstundungsbuch zu führen. Zur Abstimmung zwischen dem Kassenbestande und den Buchungen der Kassenbücher ist die Aufstellung einer Güterkassenbilanz vorgeschrieben,
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