Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Finden Umladungen statt, so wird unter Streichung der alten Bezeichnung die neue Bezeichnung in den von der Umladestation dem Frachtbrief aufzudrückenden Umladestempel eingetragen. Bei etwaigen Unregelmäßigkeiten läßt sich auf diese Weise zugleich der Lauf der Sendung an der Hand des Frachtbriefs verfolgen. Da die Frachtbriefe auf der Bestimmungsstation erst bearbeitet werden müssen, bevor sie mit den Sendungen ausgeliefert werden können, werden sie vielfach mit Personen- oder Schnellzügen vorausgeschickt. In diesem Falle sind zu jedem Wagen, dessen Begleitpapiere vorausgesandt sind, von der voraussendenden Dienststelle Begleitkarten anzufertigen und dem Zugführer oder Fahrladebeamten zu übergeben. Auf der Bestimmungsstation wird der Frachtbrief, nachdem er zunächst mit dem Eingangsstempel versehen ist, auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben, namentlich der Frachtberechnung, nachgeprüft und alsdann verbucht. Über den Frachtbrief und sonstige Begleitpapiere vgl. Frachtbrief und Frachtkarte. In Österreich und bei einzelnen anderen Bahnen erfolgt die Übergabe der Begleitpapiere auf Grund eines von der übergebenden Station auszufertigenden Übergabsverzeichnisses. Dieses enthält bei Übergabe von Wagen (auch Stückgutwagen) nur die Wagennummer, bei Einzelgütern dagegen neben der näheren Bezeichnung der Begleitpapiere auch Angaben über das Gut selbst. Der übernehmende Beamte hat zunächst die Übereinstimmung der Begleitpapiere (Verladeschein, Frachtbrief) mit den Angaben des Übergabsverzeichnisses zu prüfen, sodann erfolgt die Übernahme der Wagen- und Stückgüter sowie die Empfangsbestätigung auf dem in der Station zurückbleibenden Übergabsverzeichnis, in dem auch etwaige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Die Benützung und Zusammenstellung der Züge (Viehzüge, Eilgüterzüge, Ferngüterzüge, Durchgangsgüterzüge, Nachgüterzüge u. s. w.) muß im Interesse geregelter Betriebführung unter Berücksichtigung des Verkehrs, sowie der Leistungsfähigkeit der Bahnhöfe nach bestimmten, den Dienststellen bekanntzugebenden Plänen erfolgen, die nach dem Grundsatz aufgestellt werden, die Wagen möglichst schnell und unter tunlichster Einschränkung der Rangierarbeit an den Bestimmungsort zu bringen. V. Beförderung. Verfahren in Unterwegsstationen. Während der Beförderung hat der Zugbeamte (Packmeister) die Verantwortlichkeit für das beförderte Gut. Insbesondere hat er unbegründeten Aufenthalt und Ablenkung vom richtigen Weg zu verhüten und das Gut gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Das Aussetzen beladener Wagen in Zwischenstationen findet in der Regel nur aus besonderen Gründen (Betriebsrücksichten, Verwägung, Verzollung auf Zwischenstationen, Anweisung des Versenders, Beschädigung der Güter u. s. w.) statt. Werden auf einer Station Wagen ausgesetzt oder Güter ausgeladen, so hat der Zugführer nach den Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen während der Fahrt ein Abgabsverzeichnis herzustellen, in dem die Station den Empfang bestätigt. Bei Übergang der Güter und Begleitpapiere auf fremde Bahnlinien findet eine Übernahme nach ähnlichen Grundsätzen statt, wie solche bei der unmittelbaren Übernahme der Güter in den Aufgabsstationen vom Absender in Anwendung kommen. Namentlich ist auf den Grenzstationen fremdländischer Bahnen darauf zu achten, daß nicht Frachtgegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur unter gewissen Bedingungen zur Beförderung zugelassen sind, mit Außerachtlassung dieser Bestimmungen übernommen werden. Bei anderweitigen Bedenken, die die Übernahme nicht als untunlich erscheinen lassen, werden die betreffenden Mängel festgestellt. Diese Feststellung erfolgt in den Übergabspapieren, die von dem Beamten der übergebenden und übernehmenden Bahn unterfertigt werden (in Österreich Übergangs- oder Transitverzeichnis). Die Bestätigung entfällt, wenn es sich um einen durchgehenden, von einem Verbandpackmeister begleiteten Zug handelt sowie dann, wenn der Dienst zweier Bahnen auf einer Übergangsstation von den Organen einer Verwaltung versehen wird. Bei plombierten Wagen erfolgt lediglich die Prüfung der Lauffähigkeit des Wagens sowie der Vollzähligkeit und Unversehrtheit der Plomben. Im übrigen richtet sich die Art der Übergabe und Übernahme nach den mit der benachbarten Bahn geschlossenen Vereinbarungen. Wegen der Zollbehandlung vgl. Zollverfahren. Beim Übergang von einer Bahn zur andern werden Frachtkarten und Frachtbriefe in der Regel mit dem sog. Übergangsstempel versehen. Eine Nachwage der Güter findet beim Übergang auf eine andere Bahn gewöhnlich nicht statt. VI. Behandlung der Güter in der Bestimmungsstation. Nach Ankunft auf der Bestimmungsstation werden die Wagen zur Entladung in die Freigleise Finden Umladungen statt, so wird unter Streichung der alten Bezeichnung die neue Bezeichnung in den von der Umladestation dem Frachtbrief aufzudrückenden Umladestempel eingetragen. Bei etwaigen Unregelmäßigkeiten läßt sich auf diese Weise zugleich der Lauf der Sendung an der Hand des Frachtbriefs verfolgen. Da die Frachtbriefe auf der Bestimmungsstation erst bearbeitet werden müssen, bevor sie mit den Sendungen ausgeliefert werden können, werden sie vielfach mit Personen- oder Schnellzügen vorausgeschickt. In diesem Falle sind zu jedem Wagen, dessen Begleitpapiere vorausgesandt sind, von der voraussendenden Dienststelle Begleitkarten anzufertigen und dem Zugführer oder Fahrladebeamten zu übergeben. Auf der Bestimmungsstation wird der Frachtbrief, nachdem er zunächst mit dem Eingangsstempel versehen ist, auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben, namentlich der Frachtberechnung, nachgeprüft und alsdann verbucht. Über den Frachtbrief und sonstige Begleitpapiere vgl. Frachtbrief und Frachtkarte. In Österreich und bei einzelnen anderen Bahnen erfolgt die Übergabe der Begleitpapiere auf Grund eines von der übergebenden Station auszufertigenden Übergabsverzeichnisses. Dieses enthält bei Übergabe von Wagen (auch Stückgutwagen) nur die Wagennummer, bei Einzelgütern dagegen neben der näheren Bezeichnung der Begleitpapiere auch Angaben über das Gut selbst. Der übernehmende Beamte hat zunächst die Übereinstimmung der Begleitpapiere (Verladeschein, Frachtbrief) mit den Angaben des Übergabsverzeichnisses zu prüfen, sodann erfolgt die Übernahme der Wagen- und Stückgüter sowie die Empfangsbestätigung auf dem in der Station zurückbleibenden Übergabsverzeichnis, in dem auch etwaige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Die Benützung und Zusammenstellung der Züge (Viehzüge, Eilgüterzüge, Ferngüterzüge, Durchgangsgüterzüge, Nachgüterzüge u. s. w.) muß im Interesse geregelter Betriebführung unter Berücksichtigung des Verkehrs, sowie der Leistungsfähigkeit der Bahnhöfe nach bestimmten, den Dienststellen bekanntzugebenden Plänen erfolgen, die nach dem Grundsatz aufgestellt werden, die Wagen möglichst schnell und unter tunlichster Einschränkung der Rangierarbeit an den Bestimmungsort zu bringen. V. Beförderung. Verfahren in Unterwegsstationen. Während der Beförderung hat der Zugbeamte (Packmeister) die Verantwortlichkeit für das beförderte Gut. Insbesondere hat er unbegründeten Aufenthalt und Ablenkung vom richtigen Weg zu verhüten und das Gut gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Das Aussetzen beladener Wagen in Zwischenstationen findet in der Regel nur aus besonderen Gründen (Betriebsrücksichten, Verwägung, Verzollung auf Zwischenstationen, Anweisung des Versenders, Beschädigung der Güter u. s. w.) statt. Werden auf einer Station Wagen ausgesetzt oder Güter ausgeladen, so hat der Zugführer nach den Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen während der Fahrt ein Abgabsverzeichnis herzustellen, in dem die Station den Empfang bestätigt. Bei Übergang der Güter und Begleitpapiere auf fremde Bahnlinien findet eine Übernahme nach ähnlichen Grundsätzen statt, wie solche bei der unmittelbaren Übernahme der Güter in den Aufgabsstationen vom Absender in Anwendung kommen. Namentlich ist auf den Grenzstationen fremdländischer Bahnen darauf zu achten, daß nicht Frachtgegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur unter gewissen Bedingungen zur Beförderung zugelassen sind, mit Außerachtlassung dieser Bestimmungen übernommen werden. Bei anderweitigen Bedenken, die die Übernahme nicht als untunlich erscheinen lassen, werden die betreffenden Mängel festgestellt. Diese Feststellung erfolgt in den Übergabspapieren, die von dem Beamten der übergebenden und übernehmenden Bahn unterfertigt werden (in Österreich Übergangs- oder Transitverzeichnis). Die Bestätigung entfällt, wenn es sich um einen durchgehenden, von einem Verbandpackmeister begleiteten Zug handelt sowie dann, wenn der Dienst zweier Bahnen auf einer Übergangsstation von den Organen einer Verwaltung versehen wird. Bei plombierten Wagen erfolgt lediglich die Prüfung der Lauffähigkeit des Wagens sowie der Vollzähligkeit und Unversehrtheit der Plomben. Im übrigen richtet sich die Art der Übergabe und Übernahme nach den mit der benachbarten Bahn geschlossenen Vereinbarungen. Wegen der Zollbehandlung vgl. Zollverfahren. Beim Übergang von einer Bahn zur andern werden Frachtkarten und Frachtbriefe in der Regel mit dem sog. Übergangsstempel versehen. 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In diesem Falle sind zu jedem Wagen, dessen Begleitpapiere vorausgesandt sind, von der voraussendenden Dienststelle Begleitkarten anzufertigen und dem Zugführer oder Fahrladebeamten zu übergeben. Auf der Bestimmungsstation wird der Frachtbrief, nachdem er zunächst mit dem Eingangsstempel versehen ist, auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben, namentlich der Frachtberechnung, nachgeprüft und alsdann verbucht. Über den Frachtbrief und sonstige Begleitpapiere vgl. Frachtbrief und Frachtkarte.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Österreich</hi> und bei einzelnen anderen Bahnen erfolgt die Übergabe der Begleitpapiere auf Grund eines von der übergebenden Station auszufertigenden Übergabsverzeichnisses. Dieses enthält bei Übergabe von Wagen (auch Stückgutwagen) nur die Wagennummer, bei Einzelgütern dagegen neben der näheren Bezeichnung der Begleitpapiere auch Angaben über das Gut selbst. Der übernehmende Beamte hat zunächst die Übereinstimmung der Begleitpapiere (Verladeschein, Frachtbrief) mit den Angaben des Übergabsverzeichnisses zu prüfen, sodann erfolgt die Übernahme der Wagen- und Stückgüter sowie die Empfangsbestätigung auf dem in der Station zurückbleibenden Übergabsverzeichnis, in dem auch etwaige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden.</p><lb/> <p>Die Benützung und Zusammenstellung der Züge (Viehzüge, Eilgüterzüge, Ferngüterzüge, Durchgangsgüterzüge, Nachgüterzüge u. s. w.) muß im Interesse geregelter Betriebführung unter Berücksichtigung des Verkehrs, sowie der Leistungsfähigkeit der Bahnhöfe nach bestimmten, den Dienststellen bekanntzugebenden Plänen erfolgen, die nach dem Grundsatz aufgestellt werden, die Wagen möglichst schnell und unter tunlichster Einschränkung der Rangierarbeit an den Bestimmungsort zu bringen.</p><lb/> <p rendition="#c">V. <hi rendition="#g">Beförderung. 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Finden Umladungen statt, so wird unter Streichung der alten Bezeichnung die neue Bezeichnung in den von der Umladestation dem Frachtbrief aufzudrückenden Umladestempel eingetragen. Bei etwaigen Unregelmäßigkeiten läßt sich auf diese Weise zugleich der Lauf der Sendung an der Hand des Frachtbriefs verfolgen. Da die Frachtbriefe auf der Bestimmungsstation erst bearbeitet werden müssen, bevor sie mit den Sendungen ausgeliefert werden können, werden sie vielfach mit Personen- oder Schnellzügen vorausgeschickt. In diesem Falle sind zu jedem Wagen, dessen Begleitpapiere vorausgesandt sind, von der voraussendenden Dienststelle Begleitkarten anzufertigen und dem Zugführer oder Fahrladebeamten zu übergeben. Auf der Bestimmungsstation wird der Frachtbrief, nachdem er zunächst mit dem Eingangsstempel versehen ist, auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben, namentlich der Frachtberechnung, nachgeprüft und alsdann verbucht. Über den Frachtbrief und sonstige Begleitpapiere vgl. Frachtbrief und Frachtkarte.
In Österreich und bei einzelnen anderen Bahnen erfolgt die Übergabe der Begleitpapiere auf Grund eines von der übergebenden Station auszufertigenden Übergabsverzeichnisses. Dieses enthält bei Übergabe von Wagen (auch Stückgutwagen) nur die Wagennummer, bei Einzelgütern dagegen neben der näheren Bezeichnung der Begleitpapiere auch Angaben über das Gut selbst. Der übernehmende Beamte hat zunächst die Übereinstimmung der Begleitpapiere (Verladeschein, Frachtbrief) mit den Angaben des Übergabsverzeichnisses zu prüfen, sodann erfolgt die Übernahme der Wagen- und Stückgüter sowie die Empfangsbestätigung auf dem in der Station zurückbleibenden Übergabsverzeichnis, in dem auch etwaige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden.
Die Benützung und Zusammenstellung der Züge (Viehzüge, Eilgüterzüge, Ferngüterzüge, Durchgangsgüterzüge, Nachgüterzüge u. s. w.) muß im Interesse geregelter Betriebführung unter Berücksichtigung des Verkehrs, sowie der Leistungsfähigkeit der Bahnhöfe nach bestimmten, den Dienststellen bekanntzugebenden Plänen erfolgen, die nach dem Grundsatz aufgestellt werden, die Wagen möglichst schnell und unter tunlichster Einschränkung der Rangierarbeit an den Bestimmungsort zu bringen.
V. Beförderung. Verfahren in Unterwegsstationen.
Während der Beförderung hat der Zugbeamte (Packmeister) die Verantwortlichkeit für das beförderte Gut. Insbesondere hat er unbegründeten Aufenthalt und Ablenkung vom richtigen Weg zu verhüten und das Gut gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen.
Das Aussetzen beladener Wagen in Zwischenstationen findet in der Regel nur aus besonderen Gründen (Betriebsrücksichten, Verwägung, Verzollung auf Zwischenstationen, Anweisung des Versenders, Beschädigung der Güter u. s. w.) statt.
Werden auf einer Station Wagen ausgesetzt oder Güter ausgeladen, so hat der Zugführer nach den Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen während der Fahrt ein Abgabsverzeichnis herzustellen, in dem die Station den Empfang bestätigt.
Bei Übergang der Güter und Begleitpapiere auf fremde Bahnlinien findet eine Übernahme nach ähnlichen Grundsätzen statt, wie solche bei der unmittelbaren Übernahme der Güter in den Aufgabsstationen vom Absender in Anwendung kommen. Namentlich ist auf den Grenzstationen fremdländischer Bahnen darauf zu achten, daß nicht Frachtgegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur unter gewissen Bedingungen zur Beförderung zugelassen sind, mit Außerachtlassung dieser Bestimmungen übernommen werden. Bei anderweitigen Bedenken, die die Übernahme nicht als untunlich erscheinen lassen, werden die betreffenden Mängel festgestellt. Diese Feststellung erfolgt in den Übergabspapieren, die von dem Beamten der übergebenden und übernehmenden Bahn unterfertigt werden (in Österreich Übergangs- oder Transitverzeichnis). Die Bestätigung entfällt, wenn es sich um einen durchgehenden, von einem Verbandpackmeister begleiteten Zug handelt sowie dann, wenn der Dienst zweier Bahnen auf einer Übergangsstation von den Organen einer Verwaltung versehen wird. Bei plombierten Wagen erfolgt lediglich die Prüfung der Lauffähigkeit des Wagens sowie der Vollzähligkeit und Unversehrtheit der Plomben.
Im übrigen richtet sich die Art der Übergabe und Übernahme nach den mit der benachbarten Bahn geschlossenen Vereinbarungen. Wegen der Zollbehandlung vgl. Zollverfahren.
Beim Übergang von einer Bahn zur andern werden Frachtkarten und Frachtbriefe in der Regel mit dem sog. Übergangsstempel versehen.
Eine Nachwage der Güter findet beim Übergang auf eine andere Bahn gewöhnlich nicht statt.
VI. Behandlung der Güter in der Bestimmungsstation.
Nach Ankunft auf der Bestimmungsstation werden die Wagen zur Entladung in die Freigleise
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