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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Eisenbahnbehörde und Feststellung eines Bauprogramms für das gesamte Land auf.

Das erste allgemeine Eisenbahngesetz ist das vom 14. August 1838, "Act to provide for the conveyance of the mails by railways", das die Gesellschaften zur Beförderung der Briefpostsendungen gegen eine angemessene Entschädigung verpflichtet.

1839 wurde ein Untersuchungsausschuß im Haus der Gemeinen eingesetzt, der die Bildung einer mit dem Board of Trade (Handelsamt) verbundenen Aufsichtsbehörde vorschlug.

In der Session von 1840 wurde ein neuer Untersuchungsausschuß niedergesetzt, auf dessen Antrag das Gesetz vom 10. August 1840 (an Act for the regulation of railways, 3 und 4 Vict, cap. 97) zu stände kam, das dem Board of Trade ein Aufsichtsrecht (insbesonders über den baulichen Zustand, bei Unfällen, über Tarife u. s. w.) einräumte.

Das Gesetz vom Jahre 1840, dessen Entstehung wesentlich durch Eisenbahnunfälle veranlaßt war, erwies sich bald als ungenügend und wurde durch die "Act for the better regulation" ersetzt (Gesetz vom 30. Juli 1842), die die Gesellschaften verpflichtete, vor Eröffnung einer zum Personenverkehr bestimmten Linie Anzeige an das Board of Trade zu erstatten.

Weiter traf das 1842er Ges. Bestimmungen wegen Vorlage von Unfallberichten, über die schiedsrichterliche Entscheidung von Streitigkeiten anstoßender Bahnen in betreff gemeinsamer Sicherheitsvorkehrungen durch das Bord of Trade; außerdem verpflichtete das Gesetz die Bahnen, das Militär zu ermäßigten Sätzen zu befördern.

Durch Gesetz von 5. August 1842 wurde die aus dem älteren Finanzrecht übernommene Passagiersteuer, die alle Klassen mit demselben Satze traf, abgeschafft und dafür eine Steuer von 5% des Fahrgelds eingeführt.

Der Spekulationsperiode folgte eine Eisenbahnkrise; die Aktien der besten Gesellschaften wurden unverkäuflich. Bis 1844 dauerte als Folge der ungeheuren Verluste in Eisenbahnpapieren das Mißtrauen, und erst um diese Zeit regte sich die Unternehmungslust wieder, da die erst gebauten Bahnen ungeachtet sehr hoher Anlagekosten große Dividenden zahlten (London-Birmingham 10%, Grand Junction 11%, Stockton-Darlington 15%) und außerdem ein Kapitalsüberfluß vorhanden war.

1844 lagen dem Haus 66 Konzessionsgesuche, teils für neue Linien, teils für die Ausdehnung bestehender vor; vielfach handelte es sich dabei um bloße Spekulationslinien, mit denen bestehenden Bahnen Konkurrenz gemacht werden sollte; anderseits kamen auch bereits Gesuche wegen Verschmelzung kleinerer Linien vor.

Auf Antrag der Regierung wurde ein Ausschuß mit der Aufgabe betraut, in Erwägung zu ziehen, ob und welche neuen gesetzlichen Bestimmungen im Interesse des öffentlichen Wohles und der Verbesserung des Eisenbahnsystems, auch in Anwendung auf bestehende Bahnen zu treffen seien, ferner ob und welche Veränderungen in den "Standing Orders" vorgenommen werden sollten. Das Ergebnis der Untersuchung war das Gesetz vom 9. August 1844 (Act, 7 und 8 Vict, cap. 85), das der Regierung das Recht einräumte, eine Bahn nach Ablauf von 21 Jahren, also frühestens 1865 auf Grund der Durchschnittsrente der letzten drei Jahre anzukaufen; ist der Gewinn geringer als 10%, so ist der Kauf betrag durch ein Schiedsgericht zu bestimmen, jedoch wurde ein erneuerter Akt der Gesetzgebung zur Verwendung staatlicher Mittel für den Ankauf von Bahnen als erforderlich erklärt. Das Gesetz gab ferner der Regierung das Recht, wenn das Unternehmen während der letzten 3 Jahre mehr als 10% abgeworfen, den Tarif, jedoch nur gegen Garantie eines 10%igen Erträgnisses, herabzusetzen. Die Ausübung dieser Befugnisse wurde nicht dem Board of Trade, sondern dem Schatzamte übertragen. Weiterhin verpflichtete das Gesetz die Eisenbahnen, täglich einen Zug mit bedeckten Wagen für Reisende III. Klasse zu dem Satz von höchstens 1 Penny f. d. Meile (parliamentary trains) zu führen und erweiterte die Verpflichtungen der Bahnen bezüglich der Post- und Truppenbeförderung.

In demselben Jahre wurde ein Gesetz angenommen, durch das verschiedene Bahngesellschaften im Innern des Landes unter dem Namen Midland Railway Company fusioniert wurden.

1845 kamen 248 Konzessionsgesuche vor das Parlament, 1846 schon 815; hiervon wurden 1845 Linien in der Länge von 2746 Meilen =4418 km, 1846 solche in der Länge von 4538 Meilen = 7301 km bewilligt, also mehr als das Dreifache der 1844 betriebenen Länge (2198 Meilen = 3535 km).

Das Eisenbahnfieber brach mit verdoppelter Gewalt wieder aus, und es traten dieselben Erscheinungen, wie 1836 zutage.

Zwischen dem Schlüsse der Sitzungsperiode des Jahres 1845 und der Eröffnung der des nächsten Jahres wurden nicht weniger als 1300 Projekte ausgearbeitet. Von der ungeheuren Summe, die während dieser Zeit für Eisenbahnzwecke ausgegeben wurde, fiel 1/5 auf Landkäufe und Parlamentsausgaben.

Eisenbahnbehörde und Feststellung eines Bauprogramms für das gesamte Land auf.

Das erste allgemeine Eisenbahngesetz ist das vom 14. August 1838, „Act to provide for the conveyance of the mails by railways“, das die Gesellschaften zur Beförderung der Briefpostsendungen gegen eine angemessene Entschädigung verpflichtet.

1839 wurde ein Untersuchungsausschuß im Haus der Gemeinen eingesetzt, der die Bildung einer mit dem Board of Trade (Handelsamt) verbundenen Aufsichtsbehörde vorschlug.

In der Session von 1840 wurde ein neuer Untersuchungsausschuß niedergesetzt, auf dessen Antrag das Gesetz vom 10. August 1840 (an Act for the regulation of railways, 3 und 4 Vict, cap. 97) zu stände kam, das dem Board of Trade ein Aufsichtsrecht (insbesonders über den baulichen Zustand, bei Unfällen, über Tarife u. s. w.) einräumte.

Das Gesetz vom Jahre 1840, dessen Entstehung wesentlich durch Eisenbahnunfälle veranlaßt war, erwies sich bald als ungenügend und wurde durch die „Act for the better regulation“ ersetzt (Gesetz vom 30. Juli 1842), die die Gesellschaften verpflichtete, vor Eröffnung einer zum Personenverkehr bestimmten Linie Anzeige an das Board of Trade zu erstatten.

Weiter traf das 1842er Ges. Bestimmungen wegen Vorlage von Unfallberichten, über die schiedsrichterliche Entscheidung von Streitigkeiten anstoßender Bahnen in betreff gemeinsamer Sicherheitsvorkehrungen durch das Bord of Trade; außerdem verpflichtete das Gesetz die Bahnen, das Militär zu ermäßigten Sätzen zu befördern.

Durch Gesetz von 5. August 1842 wurde die aus dem älteren Finanzrecht übernommene Passagiersteuer, die alle Klassen mit demselben Satze traf, abgeschafft und dafür eine Steuer von 5% des Fahrgelds eingeführt.

Der Spekulationsperiode folgte eine Eisenbahnkrise; die Aktien der besten Gesellschaften wurden unverkäuflich. Bis 1844 dauerte als Folge der ungeheuren Verluste in Eisenbahnpapieren das Mißtrauen, und erst um diese Zeit regte sich die Unternehmungslust wieder, da die erst gebauten Bahnen ungeachtet sehr hoher Anlagekosten große Dividenden zahlten (London-Birmingham 10%, Grand Junction 11%, Stockton-Darlington 15%) und außerdem ein Kapitalsüberfluß vorhanden war.

1844 lagen dem Haus 66 Konzessionsgesuche, teils für neue Linien, teils für die Ausdehnung bestehender vor; vielfach handelte es sich dabei um bloße Spekulationslinien, mit denen bestehenden Bahnen Konkurrenz gemacht werden sollte; anderseits kamen auch bereits Gesuche wegen Verschmelzung kleinerer Linien vor.

Auf Antrag der Regierung wurde ein Ausschuß mit der Aufgabe betraut, in Erwägung zu ziehen, ob und welche neuen gesetzlichen Bestimmungen im Interesse des öffentlichen Wohles und der Verbesserung des Eisenbahnsystems, auch in Anwendung auf bestehende Bahnen zu treffen seien, ferner ob und welche Veränderungen in den „Standing Orders“ vorgenommen werden sollten. Das Ergebnis der Untersuchung war das Gesetz vom 9. August 1844 (Act, 7 und 8 Vict, cap. 85), das der Regierung das Recht einräumte, eine Bahn nach Ablauf von 21 Jahren, also frühestens 1865 auf Grund der Durchschnittsrente der letzten drei Jahre anzukaufen; ist der Gewinn geringer als 10%, so ist der Kauf betrag durch ein Schiedsgericht zu bestimmen, jedoch wurde ein erneuerter Akt der Gesetzgebung zur Verwendung staatlicher Mittel für den Ankauf von Bahnen als erforderlich erklärt. Das Gesetz gab ferner der Regierung das Recht, wenn das Unternehmen während der letzten 3 Jahre mehr als 10% abgeworfen, den Tarif, jedoch nur gegen Garantie eines 10%igen Erträgnisses, herabzusetzen. Die Ausübung dieser Befugnisse wurde nicht dem Board of Trade, sondern dem Schatzamte übertragen. Weiterhin verpflichtete das Gesetz die Eisenbahnen, täglich einen Zug mit bedeckten Wagen für Reisende III. Klasse zu dem Satz von höchstens 1 Penny f. d. Meile (parliamentary trains) zu führen und erweiterte die Verpflichtungen der Bahnen bezüglich der Post- und Truppenbeförderung.

In demselben Jahre wurde ein Gesetz angenommen, durch das verschiedene Bahngesellschaften im Innern des Landes unter dem Namen Midland Railway Company fusioniert wurden.

1845 kamen 248 Konzessionsgesuche vor das Parlament, 1846 schon 815; hiervon wurden 1845 Linien in der Länge von 2746 Meilen =4418 km, 1846 solche in der Länge von 4538 Meilen = 7301 km bewilligt, also mehr als das Dreifache der 1844 betriebenen Länge (2198 Meilen = 3535 km).

Das Eisenbahnfieber brach mit verdoppelter Gewalt wieder aus, und es traten dieselben Erscheinungen, wie 1836 zutage.

Zwischen dem Schlüsse der Sitzungsperiode des Jahres 1845 und der Eröffnung der des nächsten Jahres wurden nicht weniger als 1300 Projekte ausgearbeitet. Von der ungeheuren Summe, die während dieser Zeit für Eisenbahnzwecke ausgegeben wurde, fiel 1/5 auf Landkäufe und Parlamentsausgaben.

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[376/0387] Eisenbahnbehörde und Feststellung eines Bauprogramms für das gesamte Land auf. Das erste allgemeine Eisenbahngesetz ist das vom 14. August 1838, „Act to provide for the conveyance of the mails by railways“, das die Gesellschaften zur Beförderung der Briefpostsendungen gegen eine angemessene Entschädigung verpflichtet. 1839 wurde ein Untersuchungsausschuß im Haus der Gemeinen eingesetzt, der die Bildung einer mit dem Board of Trade (Handelsamt) verbundenen Aufsichtsbehörde vorschlug. In der Session von 1840 wurde ein neuer Untersuchungsausschuß niedergesetzt, auf dessen Antrag das Gesetz vom 10. August 1840 (an Act for the regulation of railways, 3 und 4 Vict, cap. 97) zu stände kam, das dem Board of Trade ein Aufsichtsrecht (insbesonders über den baulichen Zustand, bei Unfällen, über Tarife u. s. w.) einräumte. Das Gesetz vom Jahre 1840, dessen Entstehung wesentlich durch Eisenbahnunfälle veranlaßt war, erwies sich bald als ungenügend und wurde durch die „Act for the better regulation“ ersetzt (Gesetz vom 30. Juli 1842), die die Gesellschaften verpflichtete, vor Eröffnung einer zum Personenverkehr bestimmten Linie Anzeige an das Board of Trade zu erstatten. Weiter traf das 1842er Ges. Bestimmungen wegen Vorlage von Unfallberichten, über die schiedsrichterliche Entscheidung von Streitigkeiten anstoßender Bahnen in betreff gemeinsamer Sicherheitsvorkehrungen durch das Bord of Trade; außerdem verpflichtete das Gesetz die Bahnen, das Militär zu ermäßigten Sätzen zu befördern. Durch Gesetz von 5. August 1842 wurde die aus dem älteren Finanzrecht übernommene Passagiersteuer, die alle Klassen mit demselben Satze traf, abgeschafft und dafür eine Steuer von 5% des Fahrgelds eingeführt. Der Spekulationsperiode folgte eine Eisenbahnkrise; die Aktien der besten Gesellschaften wurden unverkäuflich. Bis 1844 dauerte als Folge der ungeheuren Verluste in Eisenbahnpapieren das Mißtrauen, und erst um diese Zeit regte sich die Unternehmungslust wieder, da die erst gebauten Bahnen ungeachtet sehr hoher Anlagekosten große Dividenden zahlten (London-Birmingham 10%, Grand Junction 11%, Stockton-Darlington 15%) und außerdem ein Kapitalsüberfluß vorhanden war. 1844 lagen dem Haus 66 Konzessionsgesuche, teils für neue Linien, teils für die Ausdehnung bestehender vor; vielfach handelte es sich dabei um bloße Spekulationslinien, mit denen bestehenden Bahnen Konkurrenz gemacht werden sollte; anderseits kamen auch bereits Gesuche wegen Verschmelzung kleinerer Linien vor. Auf Antrag der Regierung wurde ein Ausschuß mit der Aufgabe betraut, in Erwägung zu ziehen, ob und welche neuen gesetzlichen Bestimmungen im Interesse des öffentlichen Wohles und der Verbesserung des Eisenbahnsystems, auch in Anwendung auf bestehende Bahnen zu treffen seien, ferner ob und welche Veränderungen in den „Standing Orders“ vorgenommen werden sollten. Das Ergebnis der Untersuchung war das Gesetz vom 9. August 1844 (Act, 7 und 8 Vict, cap. 85), das der Regierung das Recht einräumte, eine Bahn nach Ablauf von 21 Jahren, also frühestens 1865 auf Grund der Durchschnittsrente der letzten drei Jahre anzukaufen; ist der Gewinn geringer als 10%, so ist der Kauf betrag durch ein Schiedsgericht zu bestimmen, jedoch wurde ein erneuerter Akt der Gesetzgebung zur Verwendung staatlicher Mittel für den Ankauf von Bahnen als erforderlich erklärt. Das Gesetz gab ferner der Regierung das Recht, wenn das Unternehmen während der letzten 3 Jahre mehr als 10% abgeworfen, den Tarif, jedoch nur gegen Garantie eines 10%igen Erträgnisses, herabzusetzen. Die Ausübung dieser Befugnisse wurde nicht dem Board of Trade, sondern dem Schatzamte übertragen. Weiterhin verpflichtete das Gesetz die Eisenbahnen, täglich einen Zug mit bedeckten Wagen für Reisende III. Klasse zu dem Satz von höchstens 1 Penny f. d. Meile (parliamentary trains) zu führen und erweiterte die Verpflichtungen der Bahnen bezüglich der Post- und Truppenbeförderung. In demselben Jahre wurde ein Gesetz angenommen, durch das verschiedene Bahngesellschaften im Innern des Landes unter dem Namen Midland Railway Company fusioniert wurden. 1845 kamen 248 Konzessionsgesuche vor das Parlament, 1846 schon 815; hiervon wurden 1845 Linien in der Länge von 2746 Meilen =4418 km, 1846 solche in der Länge von 4538 Meilen = 7301 km bewilligt, also mehr als das Dreifache der 1844 betriebenen Länge (2198 Meilen = 3535 km). Das Eisenbahnfieber brach mit verdoppelter Gewalt wieder aus, und es traten dieselben Erscheinungen, wie 1836 zutage. Zwischen dem Schlüsse der Sitzungsperiode des Jahres 1845 und der Eröffnung der des nächsten Jahres wurden nicht weniger als 1300 Projekte ausgearbeitet. Von der ungeheuren Summe, die während dieser Zeit für Eisenbahnzwecke ausgegeben wurde, fiel 1/5 auf Landkäufe und Parlamentsausgaben.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/387>, abgerufen am 22.11.2024.