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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Rückreise stattgefunden hat, und einfache Fahrkarten vollständig, Rückfahrkarten, mit denen die F. auf der Hinreise stattgefunden hat, für den Rest der Hinfahrt, Fahrkarten mit namhaft gemachten Aufenthaltsstationen bis zur nächsten vorgedruckten Aufenthaltsstation ungültig.

Die unterbrochene Reise kann auch von einer anderen, der Bestimmungsstation nähergelegenen Station desselben Bahnrangs fortgesetzt werden.

Wird auf Fahrkarten, die wahlweise für mehrere Wege gelten, die Fahrt auf einem dieser Wege unterbrochen, so darf sie nur auf demselben Weg fortgesetzt werden.

Als F. wird nicht angesehen das lediglich durch den Fahrplan bedingte Abwarten des nächsten Anschlußzuges, selbst im Falle der Übernachtung. Hierzu gehört auch der Übergang aus einem Zug, der in der Bestimmungs- oder Unterbrechungsstation nicht hält, in den nächsten dort haltenden Anschlußzug sowie der Übergang in einen Zug, mit dem das Reiseziel früher oder billiger erreicht werden kann als mit dem vorher benützten Zug.

Auf den ungarischen Eisenbahnen darf die Fahrt nur mit der Maßgabe unterbrochen werden, daß die Reise noch mit einem am selben oder nächstfolgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge fortgesetzt wird. Bei den ermäßigten Rückfahrkarten ist eine F. nicht gestattet.

In Belgien werden keine direkten Fahrkarten ausgegeben, wenn die Bestimmungsstation nicht am selben Tage erreicht werden kann. F. sind daher nicht vorgesehen.

In Frankreich richtet sich die Zulässigkeit der F. nach der Gattung der Fahrkarte. Bei der Ost- und Nordbahn geben die einfachen Hin- und Rückfahrkarten kein Recht auf F., während bei Buchfahrkarten und Fahrscheinheften eine solche gestattet ist.

Bei der "Paris-Lyon-Mediterranee" ist eine F. bis zu 400 km nicht zulässig.

Die Orleansbahn gestattet bei einfachen Fahrkarten keine Unterbrechung der Fahrt, bei Rückfahrkarten, Vergnügungskarten und Fahrscheinheften nur unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formalitäten.

Bei den französischen Staatsbahnen ist die F. auch bei einfachen Fahrkarten gestattet, jedoch nicht bei Reisen unter 250 km.

In Italien hat die Fahrkarte für je angefangene 100 km einen Tag Gültigkeit und entfällt auf je drei Tage der Gültigkeitsdauer eine F. Innerhalb der Gültigkeitsdauer ist die Dauer der F. nicht beschränkt. Eine Bestätigung ist nicht einzuholen. In der Unterbrechungsstation wird beim Ausgange die Karte nur dem Türsteher vorgewiesen, bei Antritt der Weiterreise wird sie vom Türsteher an vorgeschriebener Stelle durchlocht.

In den Niederlanden ist die F. bei einer einfachen Fahrt einmal (der Reisende muß jedoch die Fahrt am gleichen oder folgenden Tage fortsetzen), bei Hin- und Rückfahrten je einmal auf der Hin- und Rückreise unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten gestattet.

In der Schweiz ist die F. im allgemeinen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte nach Belieben und ohne Förmlichkeit gestattet.

v. Frankl-Hochwart.


Fahrverbot wird dem Lokomotivführer eines Zuges durch eine bestimmte Stellung der Hauptsignale, durch die Wärtersignale (Signale des Streckenpersonals) oder durch Läutesignale erteilt. Am Hauptsignal ist die wagerechte Lage des Flügels und bei Dunkelheit das rote Licht ein F. für Züge. Von dem Streckenpersonal wird es durch Schwingen einer Fahne oder eines anderen Gegenstandes im Kreise, durch Ausstecken einer viereckigen roten Scheibe (in Österreich einer runden roten Scheibe oder einer roten Fahne) oder durch Auslegen von Knallsignalen erteilt. Bei Dunkelheit wird auch hier rotes Licht verwendet. Beiden Läutesignalen (durchlaufenden Liniensignalen [s. d.]) findet sich überall ein Gefahrsignal, bei dessen Ertönen alle Züge anzuhalten sind.

Für Verschubbewegungen bedeutet "Halt" am Hauptsignal auf den preußisch-hessischen und manchen anderen Bahnen kein F. Die österreichischen Signalvorschriften bestimmen ausdrücklich, daß für Verschubbewegungen die Signale A und B (d. s. Vorsignale und Raumabschluß- sowie Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale) nur insoferne Bedeutung haben, als sie in der Fahrstellung die Verschiebung in oder gegen die Fahrstraße des ein- oder ausfahrenden Zuges verbieten. Auf den bayerischen Bahnen rechts des Rheines gilt "Halt" an den Ausfahrsignalen auch für Verschubbewegungen als F. Dort wird an diesen Signalen durch das Signal "Ruhe" besonders angezeigt, daß auf dem Gleis ein Zug weder ein-, aus- oder durchfährt, noch zur Abfahrt bereit steht, das Gleis daher von Verschubabteilungen befahren werden darf. Bei Tage wird dieses Signal durch den senkrecht abwärtshängenden Flügel, bei Dunkelheit durch blaues Licht dargestellt. Als F. für Verschubbewegungen sind vielfach auch feste Signale üblich zur Bezeichnung des Punktes, über den hinaus das Verschieben verboten ist. In Preußen dient hierzu die "Rangierhaltetafel", eine halbkreisförmig abgerundete Tafel mit der Aufschrift "Halt für Rangierfahrten". In Sachsen wird die Räumungsscheibe verwendet, eine runde, weiß und rot gestrichene Scheibe an einem Mäste, mit der Bedeutung: "Die Fahrstraße (des Zuges) ist frei zu halten". Bei Dunkelheit befindet sich an der Scheibe eine Laterne mit rechteckiger, mattweißer Blende. Ist die Befahrung der frei zu haltenden Gleisstrecken wieder gestattet, so zeigt sich bei Tage die schmale Seite der Signalscheibe, bei Dunkelheit nur ein kleines mattweißes Licht der Signallaterne.

Rückreise stattgefunden hat, und einfache Fahrkarten vollständig, Rückfahrkarten, mit denen die F. auf der Hinreise stattgefunden hat, für den Rest der Hinfahrt, Fahrkarten mit namhaft gemachten Aufenthaltsstationen bis zur nächsten vorgedruckten Aufenthaltsstation ungültig.

Die unterbrochene Reise kann auch von einer anderen, der Bestimmungsstation nähergelegenen Station desselben Bahnrangs fortgesetzt werden.

Wird auf Fahrkarten, die wahlweise für mehrere Wege gelten, die Fahrt auf einem dieser Wege unterbrochen, so darf sie nur auf demselben Weg fortgesetzt werden.

Als F. wird nicht angesehen das lediglich durch den Fahrplan bedingte Abwarten des nächsten Anschlußzuges, selbst im Falle der Übernachtung. Hierzu gehört auch der Übergang aus einem Zug, der in der Bestimmungs- oder Unterbrechungsstation nicht hält, in den nächsten dort haltenden Anschlußzug sowie der Übergang in einen Zug, mit dem das Reiseziel früher oder billiger erreicht werden kann als mit dem vorher benützten Zug.

Auf den ungarischen Eisenbahnen darf die Fahrt nur mit der Maßgabe unterbrochen werden, daß die Reise noch mit einem am selben oder nächstfolgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge fortgesetzt wird. Bei den ermäßigten Rückfahrkarten ist eine F. nicht gestattet.

In Belgien werden keine direkten Fahrkarten ausgegeben, wenn die Bestimmungsstation nicht am selben Tage erreicht werden kann. F. sind daher nicht vorgesehen.

In Frankreich richtet sich die Zulässigkeit der F. nach der Gattung der Fahrkarte. Bei der Ost- und Nordbahn geben die einfachen Hin- und Rückfahrkarten kein Recht auf F., während bei Buchfahrkarten und Fahrscheinheften eine solche gestattet ist.

Bei der „Paris-Lyon-Méditerranée“ ist eine F. bis zu 400 km nicht zulässig.

Die Orléansbahn gestattet bei einfachen Fahrkarten keine Unterbrechung der Fahrt, bei Rückfahrkarten, Vergnügungskarten und Fahrscheinheften nur unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formalitäten.

Bei den französischen Staatsbahnen ist die F. auch bei einfachen Fahrkarten gestattet, jedoch nicht bei Reisen unter 250 km.

In Italien hat die Fahrkarte für je angefangene 100 km einen Tag Gültigkeit und entfällt auf je drei Tage der Gültigkeitsdauer eine F. Innerhalb der Gültigkeitsdauer ist die Dauer der F. nicht beschränkt. Eine Bestätigung ist nicht einzuholen. In der Unterbrechungsstation wird beim Ausgange die Karte nur dem Türsteher vorgewiesen, bei Antritt der Weiterreise wird sie vom Türsteher an vorgeschriebener Stelle durchlocht.

In den Niederlanden ist die F. bei einer einfachen Fahrt einmal (der Reisende muß jedoch die Fahrt am gleichen oder folgenden Tage fortsetzen), bei Hin- und Rückfahrten je einmal auf der Hin- und Rückreise unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten gestattet.

In der Schweiz ist die F. im allgemeinen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte nach Belieben und ohne Förmlichkeit gestattet.

v. Frankl-Hochwart.


Fahrverbot wird dem Lokomotivführer eines Zuges durch eine bestimmte Stellung der Hauptsignale, durch die Wärtersignale (Signale des Streckenpersonals) oder durch Läutesignale erteilt. Am Hauptsignal ist die wagerechte Lage des Flügels und bei Dunkelheit das rote Licht ein F. für Züge. Von dem Streckenpersonal wird es durch Schwingen einer Fahne oder eines anderen Gegenstandes im Kreise, durch Ausstecken einer viereckigen roten Scheibe (in Österreich einer runden roten Scheibe oder einer roten Fahne) oder durch Auslegen von Knallsignalen erteilt. Bei Dunkelheit wird auch hier rotes Licht verwendet. Beiden Läutesignalen (durchlaufenden Liniensignalen [s. d.]) findet sich überall ein Gefahrsignal, bei dessen Ertönen alle Züge anzuhalten sind.

Für Verschubbewegungen bedeutet „Halt“ am Hauptsignal auf den preußisch-hessischen und manchen anderen Bahnen kein F. Die österreichischen Signalvorschriften bestimmen ausdrücklich, daß für Verschubbewegungen die Signale A und B (d. s. Vorsignale und Raumabschluß- sowie Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale) nur insoferne Bedeutung haben, als sie in der Fahrstellung die Verschiebung in oder gegen die Fahrstraße des ein- oder ausfahrenden Zuges verbieten. Auf den bayerischen Bahnen rechts des Rheines gilt „Halt“ an den Ausfahrsignalen auch für Verschubbewegungen als F. Dort wird an diesen Signalen durch das Signal „Ruhe“ besonders angezeigt, daß auf dem Gleis ein Zug weder ein-, aus- oder durchfährt, noch zur Abfahrt bereit steht, das Gleis daher von Verschubabteilungen befahren werden darf. Bei Tage wird dieses Signal durch den senkrecht abwärtshängenden Flügel, bei Dunkelheit durch blaues Licht dargestellt. Als F. für Verschubbewegungen sind vielfach auch feste Signale üblich zur Bezeichnung des Punktes, über den hinaus das Verschieben verboten ist. In Preußen dient hierzu die „Rangierhaltetafel“, eine halbkreisförmig abgerundete Tafel mit der Aufschrift „Halt für Rangierfahrten“. In Sachsen wird die Räumungsscheibe verwendet, eine runde, weiß und rot gestrichene Scheibe an einem Mäste, mit der Bedeutung: „Die Fahrstraße (des Zuges) ist frei zu halten“. Bei Dunkelheit befindet sich an der Scheibe eine Laterne mit rechteckiger, mattweißer Blende. Ist die Befahrung der frei zu haltenden Gleisstrecken wieder gestattet, so zeigt sich bei Tage die schmale Seite der Signalscheibe, bei Dunkelheit nur ein kleines mattweißes Licht der Signallaterne.

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[25/0033] Rückreise stattgefunden hat, und einfache Fahrkarten vollständig, Rückfahrkarten, mit denen die F. auf der Hinreise stattgefunden hat, für den Rest der Hinfahrt, Fahrkarten mit namhaft gemachten Aufenthaltsstationen bis zur nächsten vorgedruckten Aufenthaltsstation ungültig. Die unterbrochene Reise kann auch von einer anderen, der Bestimmungsstation nähergelegenen Station desselben Bahnrangs fortgesetzt werden. Wird auf Fahrkarten, die wahlweise für mehrere Wege gelten, die Fahrt auf einem dieser Wege unterbrochen, so darf sie nur auf demselben Weg fortgesetzt werden. Als F. wird nicht angesehen das lediglich durch den Fahrplan bedingte Abwarten des nächsten Anschlußzuges, selbst im Falle der Übernachtung. Hierzu gehört auch der Übergang aus einem Zug, der in der Bestimmungs- oder Unterbrechungsstation nicht hält, in den nächsten dort haltenden Anschlußzug sowie der Übergang in einen Zug, mit dem das Reiseziel früher oder billiger erreicht werden kann als mit dem vorher benützten Zug. Auf den ungarischen Eisenbahnen darf die Fahrt nur mit der Maßgabe unterbrochen werden, daß die Reise noch mit einem am selben oder nächstfolgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge fortgesetzt wird. Bei den ermäßigten Rückfahrkarten ist eine F. nicht gestattet. In Belgien werden keine direkten Fahrkarten ausgegeben, wenn die Bestimmungsstation nicht am selben Tage erreicht werden kann. F. sind daher nicht vorgesehen. In Frankreich richtet sich die Zulässigkeit der F. nach der Gattung der Fahrkarte. Bei der Ost- und Nordbahn geben die einfachen Hin- und Rückfahrkarten kein Recht auf F., während bei Buchfahrkarten und Fahrscheinheften eine solche gestattet ist. Bei der „Paris-Lyon-Méditerranée“ ist eine F. bis zu 400 km nicht zulässig. Die Orléansbahn gestattet bei einfachen Fahrkarten keine Unterbrechung der Fahrt, bei Rückfahrkarten, Vergnügungskarten und Fahrscheinheften nur unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formalitäten. Bei den französischen Staatsbahnen ist die F. auch bei einfachen Fahrkarten gestattet, jedoch nicht bei Reisen unter 250 km. In Italien hat die Fahrkarte für je angefangene 100 km einen Tag Gültigkeit und entfällt auf je drei Tage der Gültigkeitsdauer eine F. Innerhalb der Gültigkeitsdauer ist die Dauer der F. nicht beschränkt. Eine Bestätigung ist nicht einzuholen. In der Unterbrechungsstation wird beim Ausgange die Karte nur dem Türsteher vorgewiesen, bei Antritt der Weiterreise wird sie vom Türsteher an vorgeschriebener Stelle durchlocht. In den Niederlanden ist die F. bei einer einfachen Fahrt einmal (der Reisende muß jedoch die Fahrt am gleichen oder folgenden Tage fortsetzen), bei Hin- und Rückfahrten je einmal auf der Hin- und Rückreise unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten gestattet. In der Schweiz ist die F. im allgemeinen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte nach Belieben und ohne Förmlichkeit gestattet. v. Frankl-Hochwart. Fahrverbot wird dem Lokomotivführer eines Zuges durch eine bestimmte Stellung der Hauptsignale, durch die Wärtersignale (Signale des Streckenpersonals) oder durch Läutesignale erteilt. Am Hauptsignal ist die wagerechte Lage des Flügels und bei Dunkelheit das rote Licht ein F. für Züge. Von dem Streckenpersonal wird es durch Schwingen einer Fahne oder eines anderen Gegenstandes im Kreise, durch Ausstecken einer viereckigen roten Scheibe (in Österreich einer runden roten Scheibe oder einer roten Fahne) oder durch Auslegen von Knallsignalen erteilt. Bei Dunkelheit wird auch hier rotes Licht verwendet. Beiden Läutesignalen (durchlaufenden Liniensignalen [s. d.]) findet sich überall ein Gefahrsignal, bei dessen Ertönen alle Züge anzuhalten sind. Für Verschubbewegungen bedeutet „Halt“ am Hauptsignal auf den preußisch-hessischen und manchen anderen Bahnen kein F. Die österreichischen Signalvorschriften bestimmen ausdrücklich, daß für Verschubbewegungen die Signale A und B (d. s. Vorsignale und Raumabschluß- sowie Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale) nur insoferne Bedeutung haben, als sie in der Fahrstellung die Verschiebung in oder gegen die Fahrstraße des ein- oder ausfahrenden Zuges verbieten. Auf den bayerischen Bahnen rechts des Rheines gilt „Halt“ an den Ausfahrsignalen auch für Verschubbewegungen als F. Dort wird an diesen Signalen durch das Signal „Ruhe“ besonders angezeigt, daß auf dem Gleis ein Zug weder ein-, aus- oder durchfährt, noch zur Abfahrt bereit steht, das Gleis daher von Verschubabteilungen befahren werden darf. Bei Tage wird dieses Signal durch den senkrecht abwärtshängenden Flügel, bei Dunkelheit durch blaues Licht dargestellt. Als F. für Verschubbewegungen sind vielfach auch feste Signale üblich zur Bezeichnung des Punktes, über den hinaus das Verschieben verboten ist. In Preußen dient hierzu die „Rangierhaltetafel“, eine halbkreisförmig abgerundete Tafel mit der Aufschrift „Halt für Rangierfahrten“. In Sachsen wird die Räumungsscheibe verwendet, eine runde, weiß und rot gestrichene Scheibe an einem Mäste, mit der Bedeutung: „Die Fahrstraße (des Zuges) ist frei zu halten“. Bei Dunkelheit befindet sich an der Scheibe eine Laterne mit rechteckiger, mattweißer Blende. Ist die Befahrung der frei zu haltenden Gleisstrecken wieder gestattet, so zeigt sich bei Tage die schmale Seite der Signalscheibe, bei Dunkelheit nur ein kleines mattweißes Licht der Signallaterne.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/33>, abgerufen am 14.06.2024.