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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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sind, meist nur in höchster Eile und flüchtig ausgefüllt und nachgeprüft werden können. Anerkenntnisse in diesen Büchern und Verzeichnissen bilden infolgedessen keinen sicheren Beweis dafür, daß die Vorgänge in Wirklichkeit sich so zugetragen haben, wie sie bescheinigt sind.

Bei den deutschen Bahnen wird im allgemeinen nur über solches Gepäck quittiert, das sich unter Zollverschluß befindet, u. zw. nicht nur an der Zollgrenze, sondern auch innerhalb des Zollgebiets bei Wechsel der Packmeister oder bei Übergabe zwischen Packmeister und G. Dagegen wird selbst über Gepäck, bei dem das Interesse an der Lieferung angegeben ist, keine Quittung geleistet; es besteht lediglich die Vorschrift, daß solches Gepäck, ebenso wie um- oder nachzubehandelndes Gepäck (vgl. Ziffer 12) dem Packmeister und von diesem wieder dem nächsten Packmeister oder der G. der Empfangsstation bei der Übergabe besonders zu bezeichnen ist.

Bei den übrigen Bahnen bestehen ähnliche Vorschriften. Für Gepäcksendungen unter Zollverschluß sowie für Wertsendungen pflegt ausdrückliche Quittungsleistung vorgeschrieben zu sein. Auch an den Zollgrenzen wird in der Regel zwischen der in- und der ausländischen Eisenbahnverwaltung besonders Quittung geleistet.

Die österreichischen und ungarischen Bahnen fertigen bei jedem Übergang auf das Netz einer anderen Verwaltung sog. Übergangsverzeichnisse aus. Diese werden von den Packmeistern im Durchschreibverfahren hergestellt. Die übernehmende Stelle der anderen Verwaltung bestätigt den Empfang auf dem dem Übergeber verbleibenden Exemplare.

12. Mitnahme unabgefertigten Gepäcks. Die Gepäckabfertigungen und Stationen sind befugt, dem Packmeister Gepäck, dessen Abfertigung wegen Zeitmangels unterblieben ist, unabgefertigt mitzugeben. Dagegen pflegt es dem Packmeister nicht gestattet zu sein, solches Gepäck selbständig unmittelbar von den Reisenden zu übernehmen.

Über die Behandlung unabgefertigt mitgehenden Gepäcks bestehen bei den meisten Bahnen in ihren Grundzügen übereinstimmende Vorschriften. Das Gepäck wird von dem Packmeister vorläufig abgefertigt (sog. Notabfertigung) und dann auf einer Zwischenstation oder, wie bei den deutschen Bahnen stets erst auf der Bestimmungsstation unter Einziehung der Fracht endgültig behandelt.

Bei den deutschen Bahnen ist durch eine Reihe von Vorschriften sichergestellt, daß die Abgangsstation sorgfältig darüber wacht, ob die nachträgliche Abfertigung auch tatsächlich geschieht.

13. Nachsendung von Gepäck. Anträgen auf Nachsendung nicht abgehobenen Gepäcks wird von den meisten Bahnen entsprochen. Die Nachsendung erfolgt bei den deutschen Bahnen, wenn der Reisende nichts anderes (z. B. die Nachsendung als Eil- oder Frachtgut) bestimmt hat, in ähnlicher Weise wie die Mitnahme unabgefertigten Gepäcks mit der Maßgabe, daß die vorläufigen Abfertigungspapiere nicht durch den Packmeister, sondern durch die Station ausgestellt werden, wo das Gepäck lagert.

14. Obliegenheiten des Packmeisters während der Fahrt. Der Packmeister hat die Gepäckstücke zu übernehmen und für ihre zweckmäßige und sichere Verladung zu sorgen. Das Gepäck muß in dem Gepäckwagen derart geordnet werden, daß die auf den Zwischenstationen auszuliefernden Stücke ohne Aufenthalt und ohne daß ein Umschichten des übrigen Gepäcks nötig wird, herausgegeben werden können. Während der Fahrt muß der Packmeister die ihm anvertrauten Beförderungsgegenstände beaufsichtigen.

15. Übergabe des Gepäcks vom Zug an die Station. Die Übergabe des Gepäcks von einem Packmeister an den anderen sowie an die G. der Zielstation erfolgt in gleicher Weise wie die erste Übergabe von der G. der Abgangsstation an den ersten Packmeister.

Es ist Sache der G. der Zielstation, dafür zu sorgen, daß sich bei Ankunft der Züge ausreichendes Personal zur Übernahme des ankommenden Gepäcks beim Gepäckwagen einfindet.

16. Auslieferung des Gepäcks an den Reisenden. Das Gepäck wird an den Reisenden gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. In der Regel findet die Auslieferung im Geschäftsraum der G. der Bestimmungsstation statt. Auf Stationen ohne eine solche Stelle haben die Reisenden ihr Gepäck am Zug abzunehmen, widrigenfalls es nach einer den deutschen, österreichischen und ungarischen Bahnen gemeinsamen Vorschrift bis zur nächsten Station, an der sich eine G. befindet, unter Frachtberechnung durchgeführt wird. Bei vielen (darunter den deutschen) Bahnen wird das Gepäck aber auch da, wo eine G. vorhanden ist, auf Wunsch des Reisenden schon am Gepäck wagen ausgehändigt, wenn Zeit und Umstände sowie Zoll- und Steuervorschriften es gestatten.

sind, meist nur in höchster Eile und flüchtig ausgefüllt und nachgeprüft werden können. Anerkenntnisse in diesen Büchern und Verzeichnissen bilden infolgedessen keinen sicheren Beweis dafür, daß die Vorgänge in Wirklichkeit sich so zugetragen haben, wie sie bescheinigt sind.

Bei den deutschen Bahnen wird im allgemeinen nur über solches Gepäck quittiert, das sich unter Zollverschluß befindet, u. zw. nicht nur an der Zollgrenze, sondern auch innerhalb des Zollgebiets bei Wechsel der Packmeister oder bei Übergabe zwischen Packmeister und G. Dagegen wird selbst über Gepäck, bei dem das Interesse an der Lieferung angegeben ist, keine Quittung geleistet; es besteht lediglich die Vorschrift, daß solches Gepäck, ebenso wie um- oder nachzubehandelndes Gepäck (vgl. Ziffer 12) dem Packmeister und von diesem wieder dem nächsten Packmeister oder der G. der Empfangsstation bei der Übergabe besonders zu bezeichnen ist.

Bei den übrigen Bahnen bestehen ähnliche Vorschriften. Für Gepäcksendungen unter Zollverschluß sowie für Wertsendungen pflegt ausdrückliche Quittungsleistung vorgeschrieben zu sein. Auch an den Zollgrenzen wird in der Regel zwischen der in- und der ausländischen Eisenbahnverwaltung besonders Quittung geleistet.

Die österreichischen und ungarischen Bahnen fertigen bei jedem Übergang auf das Netz einer anderen Verwaltung sog. Übergangsverzeichnisse aus. Diese werden von den Packmeistern im Durchschreibverfahren hergestellt. Die übernehmende Stelle der anderen Verwaltung bestätigt den Empfang auf dem dem Übergeber verbleibenden Exemplare.

12. Mitnahme unabgefertigten Gepäcks. Die Gepäckabfertigungen und Stationen sind befugt, dem Packmeister Gepäck, dessen Abfertigung wegen Zeitmangels unterblieben ist, unabgefertigt mitzugeben. Dagegen pflegt es dem Packmeister nicht gestattet zu sein, solches Gepäck selbständig unmittelbar von den Reisenden zu übernehmen.

Über die Behandlung unabgefertigt mitgehenden Gepäcks bestehen bei den meisten Bahnen in ihren Grundzügen übereinstimmende Vorschriften. Das Gepäck wird von dem Packmeister vorläufig abgefertigt (sog. Notabfertigung) und dann auf einer Zwischenstation oder, wie bei den deutschen Bahnen stets erst auf der Bestimmungsstation unter Einziehung der Fracht endgültig behandelt.

Bei den deutschen Bahnen ist durch eine Reihe von Vorschriften sichergestellt, daß die Abgangsstation sorgfältig darüber wacht, ob die nachträgliche Abfertigung auch tatsächlich geschieht.

13. Nachsendung von Gepäck. Anträgen auf Nachsendung nicht abgehobenen Gepäcks wird von den meisten Bahnen entsprochen. Die Nachsendung erfolgt bei den deutschen Bahnen, wenn der Reisende nichts anderes (z. B. die Nachsendung als Eil- oder Frachtgut) bestimmt hat, in ähnlicher Weise wie die Mitnahme unabgefertigten Gepäcks mit der Maßgabe, daß die vorläufigen Abfertigungspapiere nicht durch den Packmeister, sondern durch die Station ausgestellt werden, wo das Gepäck lagert.

14. Obliegenheiten des Packmeisters während der Fahrt. Der Packmeister hat die Gepäckstücke zu übernehmen und für ihre zweckmäßige und sichere Verladung zu sorgen. Das Gepäck muß in dem Gepäckwagen derart geordnet werden, daß die auf den Zwischenstationen auszuliefernden Stücke ohne Aufenthalt und ohne daß ein Umschichten des übrigen Gepäcks nötig wird, herausgegeben werden können. Während der Fahrt muß der Packmeister die ihm anvertrauten Beförderungsgegenstände beaufsichtigen.

15. Übergabe des Gepäcks vom Zug an die Station. Die Übergabe des Gepäcks von einem Packmeister an den anderen sowie an die G. der Zielstation erfolgt in gleicher Weise wie die erste Übergabe von der G. der Abgangsstation an den ersten Packmeister.

Es ist Sache der G. der Zielstation, dafür zu sorgen, daß sich bei Ankunft der Züge ausreichendes Personal zur Übernahme des ankommenden Gepäcks beim Gepäckwagen einfindet.

16. Auslieferung des Gepäcks an den Reisenden. Das Gepäck wird an den Reisenden gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. In der Regel findet die Auslieferung im Geschäftsraum der G. der Bestimmungsstation statt. Auf Stationen ohne eine solche Stelle haben die Reisenden ihr Gepäck am Zug abzunehmen, widrigenfalls es nach einer den deutschen, österreichischen und ungarischen Bahnen gemeinsamen Vorschrift bis zur nächsten Station, an der sich eine G. befindet, unter Frachtberechnung durchgeführt wird. Bei vielen (darunter den deutschen) Bahnen wird das Gepäck aber auch da, wo eine G. vorhanden ist, auf Wunsch des Reisenden schon am Gepäck wagen ausgehändigt, wenn Zeit und Umstände sowie Zoll- und Steuervorschriften es gestatten.

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[284/0293] sind, meist nur in höchster Eile und flüchtig ausgefüllt und nachgeprüft werden können. Anerkenntnisse in diesen Büchern und Verzeichnissen bilden infolgedessen keinen sicheren Beweis dafür, daß die Vorgänge in Wirklichkeit sich so zugetragen haben, wie sie bescheinigt sind. Bei den deutschen Bahnen wird im allgemeinen nur über solches Gepäck quittiert, das sich unter Zollverschluß befindet, u. zw. nicht nur an der Zollgrenze, sondern auch innerhalb des Zollgebiets bei Wechsel der Packmeister oder bei Übergabe zwischen Packmeister und G. Dagegen wird selbst über Gepäck, bei dem das Interesse an der Lieferung angegeben ist, keine Quittung geleistet; es besteht lediglich die Vorschrift, daß solches Gepäck, ebenso wie um- oder nachzubehandelndes Gepäck (vgl. Ziffer 12) dem Packmeister und von diesem wieder dem nächsten Packmeister oder der G. der Empfangsstation bei der Übergabe besonders zu bezeichnen ist. Bei den übrigen Bahnen bestehen ähnliche Vorschriften. Für Gepäcksendungen unter Zollverschluß sowie für Wertsendungen pflegt ausdrückliche Quittungsleistung vorgeschrieben zu sein. Auch an den Zollgrenzen wird in der Regel zwischen der in- und der ausländischen Eisenbahnverwaltung besonders Quittung geleistet. Die österreichischen und ungarischen Bahnen fertigen bei jedem Übergang auf das Netz einer anderen Verwaltung sog. Übergangsverzeichnisse aus. Diese werden von den Packmeistern im Durchschreibverfahren hergestellt. Die übernehmende Stelle der anderen Verwaltung bestätigt den Empfang auf dem dem Übergeber verbleibenden Exemplare. 12. Mitnahme unabgefertigten Gepäcks. Die Gepäckabfertigungen und Stationen sind befugt, dem Packmeister Gepäck, dessen Abfertigung wegen Zeitmangels unterblieben ist, unabgefertigt mitzugeben. Dagegen pflegt es dem Packmeister nicht gestattet zu sein, solches Gepäck selbständig unmittelbar von den Reisenden zu übernehmen. Über die Behandlung unabgefertigt mitgehenden Gepäcks bestehen bei den meisten Bahnen in ihren Grundzügen übereinstimmende Vorschriften. Das Gepäck wird von dem Packmeister vorläufig abgefertigt (sog. Notabfertigung) und dann auf einer Zwischenstation oder, wie bei den deutschen Bahnen stets erst auf der Bestimmungsstation unter Einziehung der Fracht endgültig behandelt. Bei den deutschen Bahnen ist durch eine Reihe von Vorschriften sichergestellt, daß die Abgangsstation sorgfältig darüber wacht, ob die nachträgliche Abfertigung auch tatsächlich geschieht. 13. Nachsendung von Gepäck. Anträgen auf Nachsendung nicht abgehobenen Gepäcks wird von den meisten Bahnen entsprochen. Die Nachsendung erfolgt bei den deutschen Bahnen, wenn der Reisende nichts anderes (z. B. die Nachsendung als Eil- oder Frachtgut) bestimmt hat, in ähnlicher Weise wie die Mitnahme unabgefertigten Gepäcks mit der Maßgabe, daß die vorläufigen Abfertigungspapiere nicht durch den Packmeister, sondern durch die Station ausgestellt werden, wo das Gepäck lagert. 14. Obliegenheiten des Packmeisters während der Fahrt. Der Packmeister hat die Gepäckstücke zu übernehmen und für ihre zweckmäßige und sichere Verladung zu sorgen. Das Gepäck muß in dem Gepäckwagen derart geordnet werden, daß die auf den Zwischenstationen auszuliefernden Stücke ohne Aufenthalt und ohne daß ein Umschichten des übrigen Gepäcks nötig wird, herausgegeben werden können. Während der Fahrt muß der Packmeister die ihm anvertrauten Beförderungsgegenstände beaufsichtigen. 15. Übergabe des Gepäcks vom Zug an die Station. Die Übergabe des Gepäcks von einem Packmeister an den anderen sowie an die G. der Zielstation erfolgt in gleicher Weise wie die erste Übergabe von der G. der Abgangsstation an den ersten Packmeister. Es ist Sache der G. der Zielstation, dafür zu sorgen, daß sich bei Ankunft der Züge ausreichendes Personal zur Übernahme des ankommenden Gepäcks beim Gepäckwagen einfindet. 16. Auslieferung des Gepäcks an den Reisenden. Das Gepäck wird an den Reisenden gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. In der Regel findet die Auslieferung im Geschäftsraum der G. der Bestimmungsstation statt. Auf Stationen ohne eine solche Stelle haben die Reisenden ihr Gepäck am Zug abzunehmen, widrigenfalls es nach einer den deutschen, österreichischen und ungarischen Bahnen gemeinsamen Vorschrift bis zur nächsten Station, an der sich eine G. befindet, unter Frachtberechnung durchgeführt wird. Bei vielen (darunter den deutschen) Bahnen wird das Gepäck aber auch da, wo eine G. vorhanden ist, auf Wunsch des Reisenden schon am Gepäck wagen ausgehändigt, wenn Zeit und Umstände sowie Zoll- und Steuervorschriften es gestatten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/293>, abgerufen am 22.07.2024.