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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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wenn Inhalt und Wert bei der Aufgabe angegeben werden; doch braucht die Bahn im Falle der Haftpflicht keinesfalls eine höhere Entschädigung als 12 K für das kg zu bezahlen. In Belgien werden Kostbarkeiten als Reisegepäck nur gegen Wertversicherung befördert. In anderen Ländern (z. B. Frankreich, Italien, Schweiz) besteht kein Beförderungsverbot; doch ist die Bahn im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von der Haftung für Kostbarkeiten befreit. Im Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und G. ist die oberste Grenze der Haftung für Kostbarkeiten im Falle ihrer Angabe im Gepäckschein ähnlich wie in Österreich auf 15 Fr. für das kg festgesetzt. Jedoch ist zugelassen, daß die Tarife besondere Beförderungsbedingungen für Kostbarkeiten festsetzen und dabei eine erhöhte Haftung der Bahn aussprechen.

b) Vertragsabschluß. Durch die ordnungsmäßige Aufgabe des G. wird ein Frachtvertrag abgeschlossen. Daß im Fall der Gewährung von Freigewicht unter Umständen keine Fracht zu zahlen ist, ändert hieran nichts. Ebensowenig wird die rechtliche Natur des Frachtvertrages dadurch berührt, daß das G. nicht mit Güter-, sondern Personenzügen befördert wird und daß der Aufgeber in der Regel im Besitz einer Fahrkarte für die Strecke sein muß, für die die Gepäckabfertigung verlangt wird.

In den Ländern des europäischen Festlandes wird dem Reisenden bei der Aufgabe des G. ein Gepäckschein (in der Schweiz Empfangschein genannt) übergeben; auch ist die Gepäckfracht bei der Aufgabe zu entrichten (vgl. S. 283).

Einen Gegensatz zu dieser Einrichtung bildet das Verfahren bei Aufgabe von G. in England und Amerika.

In England wird der Frachtvertrag dadurch abgeschlossen, daß das G. einem Gepäckträger übergeben und von diesem mit dem Namen der Bestimmungsstation beklebt wird, in den Vereinigten Staaten von Amerika dadurch, daß das Gepäckstück mit einer Marke (Scheck) versehen und dem Reisenden ebenfalls eine Marke mit der gleichen Nummer und Inschrift behändigt wird. (Näheres über das englische und amerikanische Verfahren siehe in der zusammenhängenden Darstellung unter "Gepäckabfertigung".)

c) Pflichten des Aufgebers. Die Hauptpflicht des Aufgebers von Reisegepäck ist die Zahlung der Gepäckfracht (s. Gepäcktarife). Andere Pflichten sind die sichere und dauerhafte Verpackung des G., die Beachtung der polizeilichen, zoll- und steueramtlichen Vorschriften u. s. w.

d) Haftpflicht für Verlust, Minderung oder Beschädigung des G. und für Versäumung der Lieferfrist. Die Bahn hat auf Grund des Frachtvertrags das G. unversehrt und rechtzeitig nach der Bestimmungsstation zu befördern und dort an den Empfangsberechtigten (Inhaber des Gepäckscheins) herauszugeben. Tut sie dies nicht, so ist sie nach Maßgabe der Gesetze und Tarife ersatzpflichtig. In manchen Staaten (z. B. Frankreich, England) gilt in Ermangelung von Sonderbestimmungen das allgemeine Recht; in den meisten Ländern gelten aber für die Haftung der Eisenbahnen aus dem Gepäckfrachtvertrag besondere Bestimmungen. Auch der Entwurf des IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck sieht solche Bestimmungen vor; diese sind - großenteils wörtlich - den untereinander übereinstimmenden Vorschriften der deutschen EVO. und des österreichischen und ungarischen BR. nachgebildet.

In Deutschland und Österreich-Ungarn haftet die Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck, soweit nicht Sonderbestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften über die Haftung für Güter (Abschnitt VIII der EVO. bzw. BR.). Demnach haftet die Eisenbahn im Schadensfalle, wenn es ihr nicht gelingt, einen der zugelassenen Exkulpationsbeweise (eigenes Verschulden des Aufgebers, höhere Gewalt, mangelhafte Verpackung, natürliche Beschaffenheit des G.) zu führen. Die Höhe des Schadenersatzes wird durch den gemeinen Handelswert und in dessen Ermangelung durch den gemeinen Wert bestimmt, den Gegenstände derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung im Augenblicke der Auflieferung hatten. Nur wenn der Bahn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hat sie den vollen Schaden zu ersetzen. Für Verlust haftet sie nur, wenn das G. binnen 14 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. Andererseits gilt ein Gepäckstück, das innerhalb 3 Tagen (nach dem Entwurf des IÜ. 8 Tagen) nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, nicht aufgefunden worden ist, als verloren. Wird es später wieder gefunden, so ist der Reisende hiervon zu benachrichtigen und kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang dieser Nachricht verlangen, daß ihm das G. gegen Rückzahlung des bereits bezogenen Schadenersatzes (gegebenenfalls unter Abzug einer Entschädigung für Lieferfristüberschreitung) kostenfrei ausgehändigt wird.

wenn Inhalt und Wert bei der Aufgabe angegeben werden; doch braucht die Bahn im Falle der Haftpflicht keinesfalls eine höhere Entschädigung als 12 K für das kg zu bezahlen. In Belgien werden Kostbarkeiten als Reisegepäck nur gegen Wertversicherung befördert. In anderen Ländern (z. B. Frankreich, Italien, Schweiz) besteht kein Beförderungsverbot; doch ist die Bahn im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von der Haftung für Kostbarkeiten befreit. Im Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und G. ist die oberste Grenze der Haftung für Kostbarkeiten im Falle ihrer Angabe im Gepäckschein ähnlich wie in Österreich auf 15 Fr. für das kg festgesetzt. Jedoch ist zugelassen, daß die Tarife besondere Beförderungsbedingungen für Kostbarkeiten festsetzen und dabei eine erhöhte Haftung der Bahn aussprechen.

b) Vertragsabschluß. Durch die ordnungsmäßige Aufgabe des G. wird ein Frachtvertrag abgeschlossen. Daß im Fall der Gewährung von Freigewicht unter Umständen keine Fracht zu zahlen ist, ändert hieran nichts. Ebensowenig wird die rechtliche Natur des Frachtvertrages dadurch berührt, daß das G. nicht mit Güter-, sondern Personenzügen befördert wird und daß der Aufgeber in der Regel im Besitz einer Fahrkarte für die Strecke sein muß, für die die Gepäckabfertigung verlangt wird.

In den Ländern des europäischen Festlandes wird dem Reisenden bei der Aufgabe des G. ein Gepäckschein (in der Schweiz Empfangschein genannt) übergeben; auch ist die Gepäckfracht bei der Aufgabe zu entrichten (vgl. S. 283).

Einen Gegensatz zu dieser Einrichtung bildet das Verfahren bei Aufgabe von G. in England und Amerika.

In England wird der Frachtvertrag dadurch abgeschlossen, daß das G. einem Gepäckträger übergeben und von diesem mit dem Namen der Bestimmungsstation beklebt wird, in den Vereinigten Staaten von Amerika dadurch, daß das Gepäckstück mit einer Marke (Scheck) versehen und dem Reisenden ebenfalls eine Marke mit der gleichen Nummer und Inschrift behändigt wird. (Näheres über das englische und amerikanische Verfahren siehe in der zusammenhängenden Darstellung unter „Gepäckabfertigung“.)

c) Pflichten des Aufgebers. Die Hauptpflicht des Aufgebers von Reisegepäck ist die Zahlung der Gepäckfracht (s. Gepäcktarife). Andere Pflichten sind die sichere und dauerhafte Verpackung des G., die Beachtung der polizeilichen, zoll- und steueramtlichen Vorschriften u. s. w.

d) Haftpflicht für Verlust, Minderung oder Beschädigung des G. und für Versäumung der Lieferfrist. Die Bahn hat auf Grund des Frachtvertrags das G. unversehrt und rechtzeitig nach der Bestimmungsstation zu befördern und dort an den Empfangsberechtigten (Inhaber des Gepäckscheins) herauszugeben. Tut sie dies nicht, so ist sie nach Maßgabe der Gesetze und Tarife ersatzpflichtig. In manchen Staaten (z. B. Frankreich, England) gilt in Ermangelung von Sonderbestimmungen das allgemeine Recht; in den meisten Ländern gelten aber für die Haftung der Eisenbahnen aus dem Gepäckfrachtvertrag besondere Bestimmungen. Auch der Entwurf des IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck sieht solche Bestimmungen vor; diese sind – großenteils wörtlich – den untereinander übereinstimmenden Vorschriften der deutschen EVO. und des österreichischen und ungarischen BR. nachgebildet.

In Deutschland und Österreich-Ungarn haftet die Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck, soweit nicht Sonderbestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften über die Haftung für Güter (Abschnitt VIII der EVO. bzw. BR.). Demnach haftet die Eisenbahn im Schadensfalle, wenn es ihr nicht gelingt, einen der zugelassenen Exkulpationsbeweise (eigenes Verschulden des Aufgebers, höhere Gewalt, mangelhafte Verpackung, natürliche Beschaffenheit des G.) zu führen. Die Höhe des Schadenersatzes wird durch den gemeinen Handelswert und in dessen Ermangelung durch den gemeinen Wert bestimmt, den Gegenstände derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung im Augenblicke der Auflieferung hatten. Nur wenn der Bahn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hat sie den vollen Schaden zu ersetzen. Für Verlust haftet sie nur, wenn das G. binnen 14 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. Andererseits gilt ein Gepäckstück, das innerhalb 3 Tagen (nach dem Entwurf des IÜ. 8 Tagen) nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, nicht aufgefunden worden ist, als verloren. Wird es später wieder gefunden, so ist der Reisende hiervon zu benachrichtigen und kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang dieser Nachricht verlangen, daß ihm das G. gegen Rückzahlung des bereits bezogenen Schadenersatzes (gegebenenfalls unter Abzug einer Entschädigung für Lieferfristüberschreitung) kostenfrei ausgehändigt wird.

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[279/0288] wenn Inhalt und Wert bei der Aufgabe angegeben werden; doch braucht die Bahn im Falle der Haftpflicht keinesfalls eine höhere Entschädigung als 12 K für das kg zu bezahlen. In Belgien werden Kostbarkeiten als Reisegepäck nur gegen Wertversicherung befördert. In anderen Ländern (z. B. Frankreich, Italien, Schweiz) besteht kein Beförderungsverbot; doch ist die Bahn im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von der Haftung für Kostbarkeiten befreit. Im Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und G. ist die oberste Grenze der Haftung für Kostbarkeiten im Falle ihrer Angabe im Gepäckschein ähnlich wie in Österreich auf 15 Fr. für das kg festgesetzt. Jedoch ist zugelassen, daß die Tarife besondere Beförderungsbedingungen für Kostbarkeiten festsetzen und dabei eine erhöhte Haftung der Bahn aussprechen. b) Vertragsabschluß. Durch die ordnungsmäßige Aufgabe des G. wird ein Frachtvertrag abgeschlossen. Daß im Fall der Gewährung von Freigewicht unter Umständen keine Fracht zu zahlen ist, ändert hieran nichts. Ebensowenig wird die rechtliche Natur des Frachtvertrages dadurch berührt, daß das G. nicht mit Güter-, sondern Personenzügen befördert wird und daß der Aufgeber in der Regel im Besitz einer Fahrkarte für die Strecke sein muß, für die die Gepäckabfertigung verlangt wird. In den Ländern des europäischen Festlandes wird dem Reisenden bei der Aufgabe des G. ein Gepäckschein (in der Schweiz Empfangschein genannt) übergeben; auch ist die Gepäckfracht bei der Aufgabe zu entrichten (vgl. S. 283). Einen Gegensatz zu dieser Einrichtung bildet das Verfahren bei Aufgabe von G. in England und Amerika. In England wird der Frachtvertrag dadurch abgeschlossen, daß das G. einem Gepäckträger übergeben und von diesem mit dem Namen der Bestimmungsstation beklebt wird, in den Vereinigten Staaten von Amerika dadurch, daß das Gepäckstück mit einer Marke (Scheck) versehen und dem Reisenden ebenfalls eine Marke mit der gleichen Nummer und Inschrift behändigt wird. (Näheres über das englische und amerikanische Verfahren siehe in der zusammenhängenden Darstellung unter „Gepäckabfertigung“.) c) Pflichten des Aufgebers. Die Hauptpflicht des Aufgebers von Reisegepäck ist die Zahlung der Gepäckfracht (s. Gepäcktarife). Andere Pflichten sind die sichere und dauerhafte Verpackung des G., die Beachtung der polizeilichen, zoll- und steueramtlichen Vorschriften u. s. w. d) Haftpflicht für Verlust, Minderung oder Beschädigung des G. und für Versäumung der Lieferfrist. Die Bahn hat auf Grund des Frachtvertrags das G. unversehrt und rechtzeitig nach der Bestimmungsstation zu befördern und dort an den Empfangsberechtigten (Inhaber des Gepäckscheins) herauszugeben. Tut sie dies nicht, so ist sie nach Maßgabe der Gesetze und Tarife ersatzpflichtig. In manchen Staaten (z. B. Frankreich, England) gilt in Ermangelung von Sonderbestimmungen das allgemeine Recht; in den meisten Ländern gelten aber für die Haftung der Eisenbahnen aus dem Gepäckfrachtvertrag besondere Bestimmungen. Auch der Entwurf des IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck sieht solche Bestimmungen vor; diese sind – großenteils wörtlich – den untereinander übereinstimmenden Vorschriften der deutschen EVO. und des österreichischen und ungarischen BR. nachgebildet. In Deutschland und Österreich-Ungarn haftet die Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck, soweit nicht Sonderbestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften über die Haftung für Güter (Abschnitt VIII der EVO. bzw. BR.). Demnach haftet die Eisenbahn im Schadensfalle, wenn es ihr nicht gelingt, einen der zugelassenen Exkulpationsbeweise (eigenes Verschulden des Aufgebers, höhere Gewalt, mangelhafte Verpackung, natürliche Beschaffenheit des G.) zu führen. Die Höhe des Schadenersatzes wird durch den gemeinen Handelswert und in dessen Ermangelung durch den gemeinen Wert bestimmt, den Gegenstände derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung im Augenblicke der Auflieferung hatten. Nur wenn der Bahn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hat sie den vollen Schaden zu ersetzen. Für Verlust haftet sie nur, wenn das G. binnen 14 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. Andererseits gilt ein Gepäckstück, das innerhalb 3 Tagen (nach dem Entwurf des IÜ. 8 Tagen) nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, nicht aufgefunden worden ist, als verloren. Wird es später wieder gefunden, so ist der Reisende hiervon zu benachrichtigen und kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang dieser Nachricht verlangen, daß ihm das G. gegen Rückzahlung des bereits bezogenen Schadenersatzes (gegebenenfalls unter Abzug einer Entschädigung für Lieferfristüberschreitung) kostenfrei ausgehändigt wird.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/288>, abgerufen am 24.11.2024.