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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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zu Zeit durch den Zug zu gehen und, namentlich während der Mahlzeiten im Speisewagen, auf das Handgepäck der Reisenden zu achten haben. Unterbleibt dies, so kann darin in Ermanglung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung kein Verschulden der Eisenbahn erblickt werden. In der Schweiz (Transportregl. § 21) kann die Haftung der Bahn für Handgepäck in ihrer Höhe keinesfalls die Haftung für aufgegebenes G. gleicher Art übersteigen.

Nach der deutschen EVO. (§ 28) dürfen die Reisenden der 3 oberen Klassen nur soviel Gepäck mit sich führen, als sie über und unter ihrem Sitz unterbringen können. In die 4. Klasse können Handwerkszeug, Tornister, Traglasten in Säcken, Körben oder Kiepen u. dgl. in solcher Menge mitgenommen werden, wie sie ein Fußgänger tragen kann. Fahrräder dürfen nach dem deutschen Personen- und Gepäcktarif überhaupt nicht, Schneeschuhe und Rodelschlitten nur insoweit als Handgepäck mitgenommen werden, als eine Belästigung der Reisenden und Beschmutzung der Wagensitze ausgeschlossen ist. Die Mitnahme gefährlicher Gegenstände (geladener Schußwaffen, explosionsgefährlicher, leichtentzündlicher, ätzender Stoffe) sowie übelriechender Dinge ist durch § 29 EVO. verboten; der Zuwiderhandelnde macht sich strafbar und haftet für den entstehenden Schaden. Jägern und Polizeibeamten ist die Mitnahme von Handmunition gestattet.

In Österreich und Ungarn enthält das BR. die gleichen Bestimmungen wie die deutsche EVO. Da auf den Bahnen dieser Länder keine Wagen IV. Klasse verkehren, können dort Traglasten u. dgl. in die III. Klasse mitgenommen werden. Die Bestimmung über die Schneeschuhe und Rodelschlitten ist auch im Lokaltarif der österreichischen Staatsbahnen enthalten.

In anderen Staaten sind für das Handgepäck gewisse Gewichts- oder Raummaße vorgeschrieben. Doch findet - ebenso wie in Deutschland und Österreich-Ungarn - eine Kontrolle des mitgeführten Handgepäcks im allgemeinen nicht statt. In der Schweiz beträgt die Grenze 10 kg, in Italien 20 kg, in Belgien 25 kg, in Italien ist außerdem ein Raummaß von höchstens 0·5 m Länge, 0·25 m Breite und 0·30 m Höhe vorgeschrieben.

In England und in den Vereinigten Staaten von Amerika wird den Reisenden mit Bezug auf das Handgepäck ein großer Spielraum gelassen. Die dortigen Bahnen haben wegen des hohen Freigewichts, das sie auf eingeschriebenes G. gewähren, kein Interesse daran, die Mitführung von Handgepäck einzuschränken; andererseits ist aber auch der Anreiz für das Publikum, viel Handgepäck bei sich zu behalten, ein geringerer.

Besondere Einrichtungen für die Mitnahme von Gold, Wertsachen und Kostbarkeiten als gebührenpflichtigem Handgepäck bestehen auf französischen und englischen Bahnen. Der Reisende erhält ein ganzes Abteil I. oder II. Klasse oder, wenn die Sendung mehr als 700 kg beträgt, einen Gepäckwagen zur Verfügung gestellt. Als Gebühr hat er das 10fache der Fracht für den Packetverkehr, mindestens für 10 x 200 kg, zu bezahlen. Auch fällt ihm das Auf- und Abladen sowie die Verantwortung für die Sicherheit der Sachen gegen Verlust und Entwendung zur Last. Eine Fahrkarte hat er nur dann zu lösen, wenn er ein Abteil benutzt.

In der Schweiz kann nach § 21 des Transportreglements einem Reisenden ausnahmsweise gestattet werden, besonders wertvolle Gegenstände bei sich auf den anderen Sitzplätzen des Abteils mitzunehmen, wenn er den Fahrpreis für die in Anspruch genommenen Sitzplätze mitbezahlt; eine Haftung für dieses G. wird aber ebensowenig, wie für das sonstige Handgepäck bahnseitig übernommen.

II. Reisegepäck im engeren Sinn, aufgegebenes G. (luggage; bagage enregistre; bagaglio registrato).

Die Bestimmungen über das Reisegepäck beruhen teils auf gesetzlicher, teils auf tarifarischer Grundlage. Daneben bestehen die bahnamtlichen Vorschriften über den Gepäckabfertigungsdienst.

a) Begriff. Der Reisende kann Gegenstände, deren er oder seine Begleiter zur Reise bedürfen, als Reisegepäck aufgeben. Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung - in Koffer, Reisekörbe, Reisetaschen, Hutschachteln, handliche Kisten u. dgl. - als solches kenntlich sein. Gegenstände, die von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossen sind oder, wie z. B. leicht entzündliche und übelriechende Gegenstände, die nicht als Handgepäck in die Personenwagen mitgenommen werden dürfen, können auch nicht als Reisegepäck aufgegeben werden. Geschieht dies doch, so trifft den Aufgeber die volle Schadenshaftung, häufig auch ein empfindlicher Frachtzuschlag als Vertragsstrafe (§ 30 deutsche EVO., § 30 österr. u. ung. BR., § 28 Schweiz. TR., ferner Art. 34/35 des Entwurfes zum IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck).

Außerdem können in einem bei den einzelnen Bahnen verschiedenen Umfange noch andere Gegenstände, auch Tiere (in Behältern) und Fahrzeuge, als Reisegepäck aufgegeben werden. In welchem Umfange dies zulässig ist, wird teils durch Verordnungen (Reglements) der Eisenbahnaufsichtsbehörde

zu Zeit durch den Zug zu gehen und, namentlich während der Mahlzeiten im Speisewagen, auf das Handgepäck der Reisenden zu achten haben. Unterbleibt dies, so kann darin in Ermanglung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung kein Verschulden der Eisenbahn erblickt werden. In der Schweiz (Transportregl. § 21) kann die Haftung der Bahn für Handgepäck in ihrer Höhe keinesfalls die Haftung für aufgegebenes G. gleicher Art übersteigen.

Nach der deutschen EVO. (§ 28) dürfen die Reisenden der 3 oberen Klassen nur soviel Gepäck mit sich führen, als sie über und unter ihrem Sitz unterbringen können. In die 4. Klasse können Handwerkszeug, Tornister, Traglasten in Säcken, Körben oder Kiepen u. dgl. in solcher Menge mitgenommen werden, wie sie ein Fußgänger tragen kann. Fahrräder dürfen nach dem deutschen Personen- und Gepäcktarif überhaupt nicht, Schneeschuhe und Rodelschlitten nur insoweit als Handgepäck mitgenommen werden, als eine Belästigung der Reisenden und Beschmutzung der Wagensitze ausgeschlossen ist. Die Mitnahme gefährlicher Gegenstände (geladener Schußwaffen, explosionsgefährlicher, leichtentzündlicher, ätzender Stoffe) sowie übelriechender Dinge ist durch § 29 EVO. verboten; der Zuwiderhandelnde macht sich strafbar und haftet für den entstehenden Schaden. Jägern und Polizeibeamten ist die Mitnahme von Handmunition gestattet.

In Österreich und Ungarn enthält das BR. die gleichen Bestimmungen wie die deutsche EVO. Da auf den Bahnen dieser Länder keine Wagen IV. Klasse verkehren, können dort Traglasten u. dgl. in die III. Klasse mitgenommen werden. Die Bestimmung über die Schneeschuhe und Rodelschlitten ist auch im Lokaltarif der österreichischen Staatsbahnen enthalten.

In anderen Staaten sind für das Handgepäck gewisse Gewichts- oder Raummaße vorgeschrieben. Doch findet – ebenso wie in Deutschland und Österreich-Ungarn – eine Kontrolle des mitgeführten Handgepäcks im allgemeinen nicht statt. In der Schweiz beträgt die Grenze 10 kg, in Italien 20 kg, in Belgien 25 kg, in Italien ist außerdem ein Raummaß von höchstens 0·5 m Länge, 0·25 m Breite und 0·30 m Höhe vorgeschrieben.

In England und in den Vereinigten Staaten von Amerika wird den Reisenden mit Bezug auf das Handgepäck ein großer Spielraum gelassen. Die dortigen Bahnen haben wegen des hohen Freigewichts, das sie auf eingeschriebenes G. gewähren, kein Interesse daran, die Mitführung von Handgepäck einzuschränken; andererseits ist aber auch der Anreiz für das Publikum, viel Handgepäck bei sich zu behalten, ein geringerer.

Besondere Einrichtungen für die Mitnahme von Gold, Wertsachen und Kostbarkeiten als gebührenpflichtigem Handgepäck bestehen auf französischen und englischen Bahnen. Der Reisende erhält ein ganzes Abteil I. oder II. Klasse oder, wenn die Sendung mehr als 700 kg beträgt, einen Gepäckwagen zur Verfügung gestellt. Als Gebühr hat er das 10fache der Fracht für den Packetverkehr, mindestens für 10 × 200 kg, zu bezahlen. Auch fällt ihm das Auf- und Abladen sowie die Verantwortung für die Sicherheit der Sachen gegen Verlust und Entwendung zur Last. Eine Fahrkarte hat er nur dann zu lösen, wenn er ein Abteil benutzt.

In der Schweiz kann nach § 21 des Transportreglements einem Reisenden ausnahmsweise gestattet werden, besonders wertvolle Gegenstände bei sich auf den anderen Sitzplätzen des Abteils mitzunehmen, wenn er den Fahrpreis für die in Anspruch genommenen Sitzplätze mitbezahlt; eine Haftung für dieses G. wird aber ebensowenig, wie für das sonstige Handgepäck bahnseitig übernommen.

II. Reisegepäck im engeren Sinn, aufgegebenes G. (luggage; bagage enrégistré; bagaglio registrato).

Die Bestimmungen über das Reisegepäck beruhen teils auf gesetzlicher, teils auf tarifarischer Grundlage. Daneben bestehen die bahnamtlichen Vorschriften über den Gepäckabfertigungsdienst.

a) Begriff. Der Reisende kann Gegenstände, deren er oder seine Begleiter zur Reise bedürfen, als Reisegepäck aufgeben. Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung – in Koffer, Reisekörbe, Reisetaschen, Hutschachteln, handliche Kisten u. dgl. – als solches kenntlich sein. Gegenstände, die von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossen sind oder, wie z. B. leicht entzündliche und übelriechende Gegenstände, die nicht als Handgepäck in die Personenwagen mitgenommen werden dürfen, können auch nicht als Reisegepäck aufgegeben werden. Geschieht dies doch, so trifft den Aufgeber die volle Schadenshaftung, häufig auch ein empfindlicher Frachtzuschlag als Vertragsstrafe (§ 30 deutsche EVO., § 30 österr. u. ung. BR., § 28 Schweiz. TR., ferner Art. 34/35 des Entwurfes zum IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck).

Außerdem können in einem bei den einzelnen Bahnen verschiedenen Umfange noch andere Gegenstände, auch Tiere (in Behältern) und Fahrzeuge, als Reisegepäck aufgegeben werden. In welchem Umfange dies zulässig ist, wird teils durch Verordnungen (Reglements) der Eisenbahnaufsichtsbehörde

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[277/0286] zu Zeit durch den Zug zu gehen und, namentlich während der Mahlzeiten im Speisewagen, auf das Handgepäck der Reisenden zu achten haben. Unterbleibt dies, so kann darin in Ermanglung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung kein Verschulden der Eisenbahn erblickt werden. In der Schweiz (Transportregl. § 21) kann die Haftung der Bahn für Handgepäck in ihrer Höhe keinesfalls die Haftung für aufgegebenes G. gleicher Art übersteigen. Nach der deutschen EVO. (§ 28) dürfen die Reisenden der 3 oberen Klassen nur soviel Gepäck mit sich führen, als sie über und unter ihrem Sitz unterbringen können. In die 4. Klasse können Handwerkszeug, Tornister, Traglasten in Säcken, Körben oder Kiepen u. dgl. in solcher Menge mitgenommen werden, wie sie ein Fußgänger tragen kann. Fahrräder dürfen nach dem deutschen Personen- und Gepäcktarif überhaupt nicht, Schneeschuhe und Rodelschlitten nur insoweit als Handgepäck mitgenommen werden, als eine Belästigung der Reisenden und Beschmutzung der Wagensitze ausgeschlossen ist. Die Mitnahme gefährlicher Gegenstände (geladener Schußwaffen, explosionsgefährlicher, leichtentzündlicher, ätzender Stoffe) sowie übelriechender Dinge ist durch § 29 EVO. verboten; der Zuwiderhandelnde macht sich strafbar und haftet für den entstehenden Schaden. Jägern und Polizeibeamten ist die Mitnahme von Handmunition gestattet. In Österreich und Ungarn enthält das BR. die gleichen Bestimmungen wie die deutsche EVO. Da auf den Bahnen dieser Länder keine Wagen IV. Klasse verkehren, können dort Traglasten u. dgl. in die III. Klasse mitgenommen werden. Die Bestimmung über die Schneeschuhe und Rodelschlitten ist auch im Lokaltarif der österreichischen Staatsbahnen enthalten. In anderen Staaten sind für das Handgepäck gewisse Gewichts- oder Raummaße vorgeschrieben. Doch findet – ebenso wie in Deutschland und Österreich-Ungarn – eine Kontrolle des mitgeführten Handgepäcks im allgemeinen nicht statt. In der Schweiz beträgt die Grenze 10 kg, in Italien 20 kg, in Belgien 25 kg, in Italien ist außerdem ein Raummaß von höchstens 0·5 m Länge, 0·25 m Breite und 0·30 m Höhe vorgeschrieben. In England und in den Vereinigten Staaten von Amerika wird den Reisenden mit Bezug auf das Handgepäck ein großer Spielraum gelassen. Die dortigen Bahnen haben wegen des hohen Freigewichts, das sie auf eingeschriebenes G. gewähren, kein Interesse daran, die Mitführung von Handgepäck einzuschränken; andererseits ist aber auch der Anreiz für das Publikum, viel Handgepäck bei sich zu behalten, ein geringerer. Besondere Einrichtungen für die Mitnahme von Gold, Wertsachen und Kostbarkeiten als gebührenpflichtigem Handgepäck bestehen auf französischen und englischen Bahnen. Der Reisende erhält ein ganzes Abteil I. oder II. Klasse oder, wenn die Sendung mehr als 700 kg beträgt, einen Gepäckwagen zur Verfügung gestellt. Als Gebühr hat er das 10fache der Fracht für den Packetverkehr, mindestens für 10 × 200 kg, zu bezahlen. Auch fällt ihm das Auf- und Abladen sowie die Verantwortung für die Sicherheit der Sachen gegen Verlust und Entwendung zur Last. Eine Fahrkarte hat er nur dann zu lösen, wenn er ein Abteil benutzt. In der Schweiz kann nach § 21 des Transportreglements einem Reisenden ausnahmsweise gestattet werden, besonders wertvolle Gegenstände bei sich auf den anderen Sitzplätzen des Abteils mitzunehmen, wenn er den Fahrpreis für die in Anspruch genommenen Sitzplätze mitbezahlt; eine Haftung für dieses G. wird aber ebensowenig, wie für das sonstige Handgepäck bahnseitig übernommen. II. Reisegepäck im engeren Sinn, aufgegebenes G. (luggage; bagage enrégistré; bagaglio registrato). Die Bestimmungen über das Reisegepäck beruhen teils auf gesetzlicher, teils auf tarifarischer Grundlage. Daneben bestehen die bahnamtlichen Vorschriften über den Gepäckabfertigungsdienst. a) Begriff. Der Reisende kann Gegenstände, deren er oder seine Begleiter zur Reise bedürfen, als Reisegepäck aufgeben. Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung – in Koffer, Reisekörbe, Reisetaschen, Hutschachteln, handliche Kisten u. dgl. – als solches kenntlich sein. Gegenstände, die von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossen sind oder, wie z. B. leicht entzündliche und übelriechende Gegenstände, die nicht als Handgepäck in die Personenwagen mitgenommen werden dürfen, können auch nicht als Reisegepäck aufgegeben werden. Geschieht dies doch, so trifft den Aufgeber die volle Schadenshaftung, häufig auch ein empfindlicher Frachtzuschlag als Vertragsstrafe (§ 30 deutsche EVO., § 30 österr. u. ung. BR., § 28 Schweiz. TR., ferner Art. 34/35 des Entwurfes zum IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck). Außerdem können in einem bei den einzelnen Bahnen verschiedenen Umfange noch andere Gegenstände, auch Tiere (in Behältern) und Fahrzeuge, als Reisegepäck aufgegeben werden. In welchem Umfange dies zulässig ist, wird teils durch Verordnungen (Reglements) der Eisenbahnaufsichtsbehörde

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/286>, abgerufen am 22.07.2024.