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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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angewendet wird: "Steigt von zwei, in entgegengesetztem Sinne und stärker als 5%0 (1 : 200) geneigten, aneinanderstoßenden Strecken die eine mehr als 10 m an, so ist eine mindestens 500 m lange, höchstens 3%0 geneigte Zwischenstrecke einzuschalten. In die Länge von 500 m dürfen die Tangenten der Ausrundungsbogen eingerechnet werden."

Die wagrechte Länge ergibt sich für hohle (konkave) Ausrundungsbogen nach Abb. 200 zu
e = r (sin a1 - sin a2)
für gewölbte (konvexe) zu e = r (sin a1 + sin a2), wobei a1 und a2 die Winkel zwischen den geneigten Strecken und der Wagrechten sind. Da a1 und a2 stets kleine Winkel sind, kann man ihren Sinus mit ihrer Tangente, d. h. mit den Neigungsverhältnissen der Strecken, vertauschen.
tg a1 = m%0, tg a2 = n%0; e = r (m%0 n%0).

Die Tangentenlängen sind BC = AB = r/2 (m% n%0). Für die praktische Absteckung der Höhenpunkte eines Ausrundungsbogens kann man diesen als Parabel betrachten, die in B und C ihre Berührungspunkte hat, und die Gleichung benutzen
y = x2/2r.

Die Höhen y kann man für die wenigen gebräuchlichen Halbmesser r und für die von 10 zu 10 m wachsenden Abszissen x in einem handlichen Verzeichnis zusammenstellen.

Hager.


Gefahrpunkt (dangerous point; point dangereux; punto pericoloso) ist eine Stelle der Bahn, die durch ihre Lage, durch den Zustand der Bahn oder infolge betrieblicher Vorgänge Gefahren besonderer Art in sich birgt. Solche G. bedürfen im allgemeinen eines besonderen Schutzes, der darin bestehen kann, daß sie dauernd als G. gekennzeichnet oder zeitweise durch Signale gedeckt sind. So bildet der Zusammenlauf der Gleise vor den Weichen insofern einen G., als die in dem einen Gleise stehenden Fahrzeuge bei einer im Nachbargleis stattfindenden Zugfahrt oder Rangierbewegung gestreift werden können, wenn sie zu nahe am Zusammenlauf stehen. Durch ein besonderes Merkzeichen (s. d.) - auch Sperrzeichen, Grenzzeichen, Merkpfahl, Distanzpfahl, Polizeipfahl genannt - wird daher die Stelle bezeichnet, an der die Gleisachsen noch einen Abstand von 3·5 m haben. Dieses ist der G., über den hinaus Wagen nicht stehen dürfen, wenn in dem Nachbargleis eine Zugfahrt oder Rangierbewegung stattfinden soll. Liegt bei dem Zusammenlauf der Gleise die Besorgnis nahe, daß Zugfahrten durch Rangierbewegungen getroffen werden könnten, so wird der G. für die Dauer der Zugfahrt durch Haltscheiben oder Gleissperrsignale, die an dem Nebengleis aufgestellt werden, gedeckt. Drehscheiben, Gleisbrückenwagen mit Gleisunterbrechung stellen G. in Bahnhöfen dar, die besonders zu kennzeichnen oder bei unfahrbarem Gleis zu decken sind. An der Bahnhofseinfahrt gilt als G. nach den preußischen Vorschriften die erste Weichenspitze oder das zu der ersten Weiche oder Kreuzung gehörige Merkzeichen, oder, wenn hierüber hinaus rangiert wird, das Signal 35 (Rangierhaltetafel), oder endlich die Stelle, wo der Schluß eines eingefahrenen Zuges vor der Eingangsweiche oder Eingangskreuzung hält. Zwischen diesem G. und dem Einfahrsignal muß ein ausreichender. Abstand vorhanden sein (s. Einfahrsignale).

Hoogen.


Gefahrsignal (danger signal, alarm signal; signal d'alarme, signal de danger; segnale d'alarme, segnale di pericolo) ist ein meist als Läutesignal gegebenes Zeichen, das anzeigt, daß etwas Außerordentliches zu erwarten ist, insbesondere daß den Zügen eine Gefahr droht (s. durchlaufende Liniensignale Bd. 3, S. 489). Nach den preußischen Vorschriften ist bei einem mehrflügeligen Einfahrsignal die Stellung "Fahrt frei für ein abzweigendes Gleis" als G. anzusehen, wenn ein schnell fahrender Zug, der durchfahren soll, nach der Fahrordnung "Fahrt frei für das durchgehende Gleis" erwarten müßte und ihm die Ablenkung aus diesem Gleis nicht vorher mitgeteilt ist.

Hoogen.


Gefangenentransport (transport des prisonniers; trasporto di detenuti) von und nach den Straf- und Korrektionsanstalten. Der G. erfolgt in der Regel nach den von der Regierung mit den Bahnen vereinbarten Bestimmungen, u. zw. in besonderen Wagen oder Wagenabteilungen und in der Regel unter Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für die Gefangenen und deren Begleiter.

Auf den preußischen Staatsbahnen findet der Transport von Gefangenen sowie der Aufsichtspersonen (Gendarmen) von und nach den Straf- und Korrektionsanstalten in Zellenwagen oder in besonderen Wagenabteilen statt, die von den Nachbarabteilen durch vollständig bis zur Decke reichende Zwischenwände getrennt sein müssen.

Zur größeren Sicherheit und besseren Trennung der Gefangenen von den übrigen Reisenden sind regelmäßige Sammeltransporte eingerichtet. Der Sammeltransport von Gefangenen erfolgt in besonderen Zellenwagen, die nach festgesetzten Fahrplänen in die Personenzüge eingestellt werden und stets von je einem Gefängnisbeamten (Transportleiter), der über die Gefangenen eine Transportliste zu führen hat, begleitet

angewendet wird: „Steigt von zwei, in entgegengesetztem Sinne und stärker als 5 (1 : 200) geneigten, aneinanderstoßenden Strecken die eine mehr als 10 m an, so ist eine mindestens 500 m lange, höchstens 3 geneigte Zwischenstrecke einzuschalten. In die Länge von 500 m dürfen die Tangenten der Ausrundungsbogen eingerechnet werden.“

Die wagrechte Länge ergibt sich für hohle (konkave) Ausrundungsbogen nach Abb. 200 zu
e = r (sin α1 – sin α2)
für gewölbte (konvexe) zu e = r (sin α1 + sin α2), wobei α1 und α2 die Winkel zwischen den geneigten Strecken und der Wagrechten sind. Da α1 und α2 stets kleine Winkel sind, kann man ihren Sinus mit ihrer Tangente, d. h. mit den Neigungsverhältnissen der Strecken, vertauschen.
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Die Tangentenlängen sind BC = AB = r/2 (m%n‰). Für die praktische Absteckung der Höhenpunkte eines Ausrundungsbogens kann man diesen als Parabel betrachten, die in B und C ihre Berührungspunkte hat, und die Gleichung benutzen
y = x2/2r.

Die Höhen y kann man für die wenigen gebräuchlichen Halbmesser r und für die von 10 zu 10 m wachsenden Abszissen x in einem handlichen Verzeichnis zusammenstellen.

Hager.


Gefahrpunkt (dangerous point; point dangereux; punto pericoloso) ist eine Stelle der Bahn, die durch ihre Lage, durch den Zustand der Bahn oder infolge betrieblicher Vorgänge Gefahren besonderer Art in sich birgt. Solche G. bedürfen im allgemeinen eines besonderen Schutzes, der darin bestehen kann, daß sie dauernd als G. gekennzeichnet oder zeitweise durch Signale gedeckt sind. So bildet der Zusammenlauf der Gleise vor den Weichen insofern einen G., als die in dem einen Gleise stehenden Fahrzeuge bei einer im Nachbargleis stattfindenden Zugfahrt oder Rangierbewegung gestreift werden können, wenn sie zu nahe am Zusammenlauf stehen. Durch ein besonderes Merkzeichen (s. d.) – auch Sperrzeichen, Grenzzeichen, Merkpfahl, Distanzpfahl, Polizeipfahl genannt – wird daher die Stelle bezeichnet, an der die Gleisachsen noch einen Abstand von 3·5 m haben. Dieses ist der G., über den hinaus Wagen nicht stehen dürfen, wenn in dem Nachbargleis eine Zugfahrt oder Rangierbewegung stattfinden soll. Liegt bei dem Zusammenlauf der Gleise die Besorgnis nahe, daß Zugfahrten durch Rangierbewegungen getroffen werden könnten, so wird der G. für die Dauer der Zugfahrt durch Haltscheiben oder Gleissperrsignale, die an dem Nebengleis aufgestellt werden, gedeckt. Drehscheiben, Gleisbrückenwagen mit Gleisunterbrechung stellen G. in Bahnhöfen dar, die besonders zu kennzeichnen oder bei unfahrbarem Gleis zu decken sind. An der Bahnhofseinfahrt gilt als G. nach den preußischen Vorschriften die erste Weichenspitze oder das zu der ersten Weiche oder Kreuzung gehörige Merkzeichen, oder, wenn hierüber hinaus rangiert wird, das Signal 35 (Rangierhaltetafel), oder endlich die Stelle, wo der Schluß eines eingefahrenen Zuges vor der Eingangsweiche oder Eingangskreuzung hält. Zwischen diesem G. und dem Einfahrsignal muß ein ausreichender. Abstand vorhanden sein (s. Einfahrsignale).

Hoogen.


Gefahrsignal (danger signal, alarm signal; signal d'alarme, signal de danger; segnale d'alarme, segnale di pericolo) ist ein meist als Läutesignal gegebenes Zeichen, das anzeigt, daß etwas Außerordentliches zu erwarten ist, insbesondere daß den Zügen eine Gefahr droht (s. durchlaufende Liniensignale Bd. 3, S. 489). Nach den preußischen Vorschriften ist bei einem mehrflügeligen Einfahrsignal die Stellung „Fahrt frei für ein abzweigendes Gleis“ als G. anzusehen, wenn ein schnell fahrender Zug, der durchfahren soll, nach der Fahrordnung „Fahrt frei für das durchgehende Gleis“ erwarten müßte und ihm die Ablenkung aus diesem Gleis nicht vorher mitgeteilt ist.

Hoogen.


Gefangenentransport (transport des prisonniers; trasporto di detenuti) von und nach den Straf- und Korrektionsanstalten. Der G. erfolgt in der Regel nach den von der Regierung mit den Bahnen vereinbarten Bestimmungen, u. zw. in besonderen Wagen oder Wagenabteilungen und in der Regel unter Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für die Gefangenen und deren Begleiter.

Auf den preußischen Staatsbahnen findet der Transport von Gefangenen sowie der Aufsichtspersonen (Gendarmen) von und nach den Straf- und Korrektionsanstalten in Zellenwagen oder in besonderen Wagenabteilen statt, die von den Nachbarabteilen durch vollständig bis zur Decke reichende Zwischenwände getrennt sein müssen.

Zur größeren Sicherheit und besseren Trennung der Gefangenen von den übrigen Reisenden sind regelmäßige Sammeltransporte eingerichtet. Der Sammeltransport von Gefangenen erfolgt in besonderen Zellenwagen, die nach festgesetzten Fahrplänen in die Personenzüge eingestellt werden und stets von je einem Gefängnisbeamten (Transportleiter), der über die Gefangenen eine Transportliste zu führen hat, begleitet

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[267/0276] angewendet wird: „Steigt von zwei, in entgegengesetztem Sinne und stärker als 5‰ (1 : 200) geneigten, aneinanderstoßenden Strecken die eine mehr als 10 m an, so ist eine mindestens 500 m lange, höchstens 3‰ geneigte Zwischenstrecke einzuschalten. In die Länge von 500 m dürfen die Tangenten der Ausrundungsbogen eingerechnet werden.“ Die wagrechte Länge ergibt sich für hohle (konkave) Ausrundungsbogen nach Abb. 200 zu e = r (sin α1 – sin α2) für gewölbte (konvexe) zu e = r (sin α1 + sin α2), wobei α1 und α2 die Winkel zwischen den geneigten Strecken und der Wagrechten sind. Da α1 und α2 stets kleine Winkel sind, kann man ihren Sinus mit ihrer Tangente, d. h. mit den Neigungsverhältnissen der Strecken, vertauschen. tg α1 = m‰, tg α2 = n‰; e = r (m‰ ∓ n‰). Die Tangentenlängen sind BC = AB = r/2 (m% ∓ n‰). Für die praktische Absteckung der Höhenpunkte eines Ausrundungsbogens kann man diesen als Parabel betrachten, die in B und C ihre Berührungspunkte hat, und die Gleichung benutzen y = x2/2r. Die Höhen y kann man für die wenigen gebräuchlichen Halbmesser r und für die von 10 zu 10 m wachsenden Abszissen x in einem handlichen Verzeichnis zusammenstellen. Hager. Gefahrpunkt (dangerous point; point dangereux; punto pericoloso) ist eine Stelle der Bahn, die durch ihre Lage, durch den Zustand der Bahn oder infolge betrieblicher Vorgänge Gefahren besonderer Art in sich birgt. Solche G. bedürfen im allgemeinen eines besonderen Schutzes, der darin bestehen kann, daß sie dauernd als G. gekennzeichnet oder zeitweise durch Signale gedeckt sind. So bildet der Zusammenlauf der Gleise vor den Weichen insofern einen G., als die in dem einen Gleise stehenden Fahrzeuge bei einer im Nachbargleis stattfindenden Zugfahrt oder Rangierbewegung gestreift werden können, wenn sie zu nahe am Zusammenlauf stehen. Durch ein besonderes Merkzeichen (s. d.) – auch Sperrzeichen, Grenzzeichen, Merkpfahl, Distanzpfahl, Polizeipfahl genannt – wird daher die Stelle bezeichnet, an der die Gleisachsen noch einen Abstand von 3·5 m haben. Dieses ist der G., über den hinaus Wagen nicht stehen dürfen, wenn in dem Nachbargleis eine Zugfahrt oder Rangierbewegung stattfinden soll. Liegt bei dem Zusammenlauf der Gleise die Besorgnis nahe, daß Zugfahrten durch Rangierbewegungen getroffen werden könnten, so wird der G. für die Dauer der Zugfahrt durch Haltscheiben oder Gleissperrsignale, die an dem Nebengleis aufgestellt werden, gedeckt. Drehscheiben, Gleisbrückenwagen mit Gleisunterbrechung stellen G. in Bahnhöfen dar, die besonders zu kennzeichnen oder bei unfahrbarem Gleis zu decken sind. An der Bahnhofseinfahrt gilt als G. nach den preußischen Vorschriften die erste Weichenspitze oder das zu der ersten Weiche oder Kreuzung gehörige Merkzeichen, oder, wenn hierüber hinaus rangiert wird, das Signal 35 (Rangierhaltetafel), oder endlich die Stelle, wo der Schluß eines eingefahrenen Zuges vor der Eingangsweiche oder Eingangskreuzung hält. Zwischen diesem G. und dem Einfahrsignal muß ein ausreichender. Abstand vorhanden sein (s. Einfahrsignale). Hoogen. Gefahrsignal (danger signal, alarm signal; signal d'alarme, signal de danger; segnale d'alarme, segnale di pericolo) ist ein meist als Läutesignal gegebenes Zeichen, das anzeigt, daß etwas Außerordentliches zu erwarten ist, insbesondere daß den Zügen eine Gefahr droht (s. durchlaufende Liniensignale Bd. 3, S. 489). Nach den preußischen Vorschriften ist bei einem mehrflügeligen Einfahrsignal die Stellung „Fahrt frei für ein abzweigendes Gleis“ als G. anzusehen, wenn ein schnell fahrender Zug, der durchfahren soll, nach der Fahrordnung „Fahrt frei für das durchgehende Gleis“ erwarten müßte und ihm die Ablenkung aus diesem Gleis nicht vorher mitgeteilt ist. Hoogen. Gefangenentransport (transport des prisonniers; trasporto di detenuti) von und nach den Straf- und Korrektionsanstalten. Der G. erfolgt in der Regel nach den von der Regierung mit den Bahnen vereinbarten Bestimmungen, u. zw. in besonderen Wagen oder Wagenabteilungen und in der Regel unter Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für die Gefangenen und deren Begleiter. Auf den preußischen Staatsbahnen findet der Transport von Gefangenen sowie der Aufsichtspersonen (Gendarmen) von und nach den Straf- und Korrektionsanstalten in Zellenwagen oder in besonderen Wagenabteilen statt, die von den Nachbarabteilen durch vollständig bis zur Decke reichende Zwischenwände getrennt sein müssen. Zur größeren Sicherheit und besseren Trennung der Gefangenen von den übrigen Reisenden sind regelmäßige Sammeltransporte eingerichtet. Der Sammeltransport von Gefangenen erfolgt in besonderen Zellenwagen, die nach festgesetzten Fahrplänen in die Personenzüge eingestellt werden und stets von je einem Gefängnisbeamten (Transportleiter), der über die Gefangenen eine Transportliste zu führen hat, begleitet

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/276>, abgerufen am 22.07.2024.