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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Änderung der geltenden Gesetze nach der Richtung hin empfohlen, daß der Abschluß dieser Verträge erleichtert werde. Jedoch seien die Verträge stets zu veröffentlichen. Ein Gesetzentwurf, der Bestimmungen nach dieser Richtung hin enthält, ist dem Parlament im März 1913 vorgelegt worden.

Vereinigte Staaten von Amerika. Eine der ältesten F. ist die von 11 aneinanderschließenden kleinen Bahnen zu der New York Central-Eisenbahn, die im Jahre 1853 erfolgte. Ihr wurden in den Jahren 1855 bis 1858 weitere Bahnen angeschlossen. Auch die große Pennsylvania-Bahn hat sich durch Zusammenschluß einer Reihe kleinerer Bahnen gebildet. Vereinbarungen umfangreich, miteinander in Wettbewerb stehender Eisenbahnen zu einem gemeinsamen Betrieb sind zuerst in größerer Zahl abgeschlossen infolge des Tarifkrieges zwischen den fünf großen westöstlichen Bahnen, den sog. Trunk lines, in den Jahren 1874 bis 1876. Dieser führte im Jahre 1877 zu einer Verständigung, die später den Namen Trunk Line Pool erhielt. Seitdem sind viele Verbände aus ähnlichen Gründen abgeschlossen, in denen sich Eisenbahnen über gemeinsame Tarife, Teilung des Verkehrs und Teilung der Einnahmen verständigten (s. Pool). Die im Publikum herrschende Besorgnis, daß durch solche Gemeinschaftsbildungen die Monopolstellung der Eisenbahnen gestärkt und der Verkehr geschädigt würde, führte dazu, daß der Abschluß der Pools durch § 5 des Bundesverkehrsgesetzes (sog. Antipooling Clause) im zwischenstaatlichen Verkehr verboten wurde. - Eine weitere gesetzliche Einschränkung der Verschmelzungen erfolgte durch das Ges. vom 2. Juli 1890 betreffend den Schutz von Handel und Verkehr gegen ungesetzliche Beschränkungen und gegen Monopole (sog. Sherman Act). In diesem werden Verträge oder Vereinbarungen in Form von Trusts oder unter einer anderen Bezeichnung, deren Zweck ist, den Handel oder den Verkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten oder mit fremden Staaten zu beschränken, für ungültig erklärt. Durch die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes ist wiederholt festgestellt, daß unter diese Bestimmung auch gewisse Eisenbahnverträge fallen. Der große Verband der Northern Securities Gesellschaft ist infolgedessen im Jahre 1904, der Verband zwischen der Union und Southern Pacific-Bahn im Jahre 1913 aufgelöst worden.

Die Eisenbahnen haben demgemäß nach solchen Formen der Verschmelzung gesucht, die durch die vorgenannten Gesetze nicht verboten sind. Der Ankauf kleinerer durch größere Bahnen ist, soweit ihn die Gesetze zulassen, fortgesetzt und die Anzahl der größeren Gesellschaften ist andauernd gestiegen. Im Jahre 1889/90 hatten von den 1787 Gesellschaften im Gesamtumfange von 163.597 engl. Meilen, 40 im Gesamtumfange von 77.872 m, also 471/2% eine Länge von mehr als 1000 m. Im Jahre 1910 war die Zahl der Gesellschaften auf 2196 mit einem Umfang von 240.821 m. gestiegen, davon hatten aber 54 einen Umfang von 167.822 m., d. s. 67·13% einen Umfang von mehr als 1000 m. Soweit eine F. nicht möglich ist, haben die Bahnen Verträge über Betriebs- und Finanzgemeinschaften geschlossen, von dem zwei Arten unterschieden werden:

1. Den Erwerb eines Controlling interest (s. d.); 2. Die Bildung von sog. Holding companies, d. h. die Übertragung der gesamten Werte von zwei oder mehreren Gesellschaften an eine dritte, eine Obergesellschaft, die selbst keine Eisenbahnen betreibt, und an Stelle der in ihrem Besitz befindlichen Werte eigene Aktien ausgibt. Durch derartige Vereinbarungen ist sichergestellt, daß die Untergesellschaften nicht gegeneinander arbeiten. - Beide Arten von Vereinbarungen sind in den Einzelheiten ganz verschieden gestaltet. Näheres darüber in dem unter den Quellen angegebenen Spezial Report des Bundesverkehrsamtes.

Eine starke Strömung geht in den Vereinigten Staaten dahin, den § 5 des Bundesverkehrsgesetzes mit dem Verbot der Pools aufzuheben. Man hoffte, daß, wenn die Pools unter gewisser staatlicher Kontrolle zugelassen würden, Vereinbarungen der vorgedachten Art, die geeignet sind, das wahre Sachverhältnis zu verschleiern, allmählich aufhören.

Außerdem ist eine Vereinigung der amerikanischen Bahnen in wenigen Gruppen dadurch herbeigeführt, daß die Aktien verschiedener, äußerlich voneinander unabhängiger Eisenbahnnetze in der Hand einzelner Personen sind, die natürlich dafür sorgen, daß trotz scheinbarer Selbständigkeit die Eisenbahnen so verwaltet werden, daß keine in das Gebiet der anderen übergreift (vgl. den Art. Eisenbahnkönige, ferner Vereinigte Staaten von Amerika).

In den übrigen Ländern, insbes. denen des Staatsbahnsystems, ist die Frage der F. der Eisenbahnen nur noch geschichtlich von Interesse.

In Preußen waren es insbesondere die bergischmärkische, die oberschlesische, die rheinische und die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn, die zahlreiche andere Bahnen in sich aufgenommen haben. In Bayern sind die pfälzischen Bahnen aus der Vereinigung von drei Bahnen hervorgegangen.

In Österreich und Ungarn vollzogen sich vor Beginn der Verstaatlichungsära ebenfalls öfters F.

Änderung der geltenden Gesetze nach der Richtung hin empfohlen, daß der Abschluß dieser Verträge erleichtert werde. Jedoch seien die Verträge stets zu veröffentlichen. Ein Gesetzentwurf, der Bestimmungen nach dieser Richtung hin enthält, ist dem Parlament im März 1913 vorgelegt worden.

Vereinigte Staaten von Amerika. Eine der ältesten F. ist die von 11 aneinanderschließenden kleinen Bahnen zu der New York Central-Eisenbahn, die im Jahre 1853 erfolgte. Ihr wurden in den Jahren 1855 bis 1858 weitere Bahnen angeschlossen. Auch die große Pennsylvania-Bahn hat sich durch Zusammenschluß einer Reihe kleinerer Bahnen gebildet. Vereinbarungen umfangreich, miteinander in Wettbewerb stehender Eisenbahnen zu einem gemeinsamen Betrieb sind zuerst in größerer Zahl abgeschlossen infolge des Tarifkrieges zwischen den fünf großen westöstlichen Bahnen, den sog. Trunk lines, in den Jahren 1874 bis 1876. Dieser führte im Jahre 1877 zu einer Verständigung, die später den Namen Trunk Line Pool erhielt. Seitdem sind viele Verbände aus ähnlichen Gründen abgeschlossen, in denen sich Eisenbahnen über gemeinsame Tarife, Teilung des Verkehrs und Teilung der Einnahmen verständigten (s. Pool). Die im Publikum herrschende Besorgnis, daß durch solche Gemeinschaftsbildungen die Monopolstellung der Eisenbahnen gestärkt und der Verkehr geschädigt würde, führte dazu, daß der Abschluß der Pools durch § 5 des Bundesverkehrsgesetzes (sog. Antipooling Clause) im zwischenstaatlichen Verkehr verboten wurde. – Eine weitere gesetzliche Einschränkung der Verschmelzungen erfolgte durch das Ges. vom 2. Juli 1890 betreffend den Schutz von Handel und Verkehr gegen ungesetzliche Beschränkungen und gegen Monopole (sog. Sherman Act). In diesem werden Verträge oder Vereinbarungen in Form von Trusts oder unter einer anderen Bezeichnung, deren Zweck ist, den Handel oder den Verkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten oder mit fremden Staaten zu beschränken, für ungültig erklärt. Durch die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes ist wiederholt festgestellt, daß unter diese Bestimmung auch gewisse Eisenbahnverträge fallen. Der große Verband der Northern Securities Gesellschaft ist infolgedessen im Jahre 1904, der Verband zwischen der Union und Southern Pacific-Bahn im Jahre 1913 aufgelöst worden.

Die Eisenbahnen haben demgemäß nach solchen Formen der Verschmelzung gesucht, die durch die vorgenannten Gesetze nicht verboten sind. Der Ankauf kleinerer durch größere Bahnen ist, soweit ihn die Gesetze zulassen, fortgesetzt und die Anzahl der größeren Gesellschaften ist andauernd gestiegen. Im Jahre 1889/90 hatten von den 1787 Gesellschaften im Gesamtumfange von 163.597 engl. Meilen, 40 im Gesamtumfange von 77.872 m, also 471/2% eine Länge von mehr als 1000 m. Im Jahre 1910 war die Zahl der Gesellschaften auf 2196 mit einem Umfang von 240.821 m. gestiegen, davon hatten aber 54 einen Umfang von 167.822 m., d. s. 67·13% einen Umfang von mehr als 1000 m. Soweit eine F. nicht möglich ist, haben die Bahnen Verträge über Betriebs- und Finanzgemeinschaften geschlossen, von dem zwei Arten unterschieden werden:

1. Den Erwerb eines Controlling interest (s. d.); 2. Die Bildung von sog. Holding companies, d. h. die Übertragung der gesamten Werte von zwei oder mehreren Gesellschaften an eine dritte, eine Obergesellschaft, die selbst keine Eisenbahnen betreibt, und an Stelle der in ihrem Besitz befindlichen Werte eigene Aktien ausgibt. Durch derartige Vereinbarungen ist sichergestellt, daß die Untergesellschaften nicht gegeneinander arbeiten. – Beide Arten von Vereinbarungen sind in den Einzelheiten ganz verschieden gestaltet. Näheres darüber in dem unter den Quellen angegebenen Spezial Report des Bundesverkehrsamtes.

Eine starke Strömung geht in den Vereinigten Staaten dahin, den § 5 des Bundesverkehrsgesetzes mit dem Verbot der Pools aufzuheben. Man hoffte, daß, wenn die Pools unter gewisser staatlicher Kontrolle zugelassen würden, Vereinbarungen der vorgedachten Art, die geeignet sind, das wahre Sachverhältnis zu verschleiern, allmählich aufhören.

Außerdem ist eine Vereinigung der amerikanischen Bahnen in wenigen Gruppen dadurch herbeigeführt, daß die Aktien verschiedener, äußerlich voneinander unabhängiger Eisenbahnnetze in der Hand einzelner Personen sind, die natürlich dafür sorgen, daß trotz scheinbarer Selbständigkeit die Eisenbahnen so verwaltet werden, daß keine in das Gebiet der anderen übergreift (vgl. den Art. Eisenbahnkönige, ferner Vereinigte Staaten von Amerika).

In den übrigen Ländern, insbes. denen des Staatsbahnsystems, ist die Frage der F. der Eisenbahnen nur noch geschichtlich von Interesse.

In Preußen waren es insbesondere die bergischmärkische, die oberschlesische, die rheinische und die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn, die zahlreiche andere Bahnen in sich aufgenommen haben. In Bayern sind die pfälzischen Bahnen aus der Vereinigung von drei Bahnen hervorgegangen.

In Österreich und Ungarn vollzogen sich vor Beginn der Verstaatlichungsära ebenfalls öfters F.

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[251/0260] Änderung der geltenden Gesetze nach der Richtung hin empfohlen, daß der Abschluß dieser Verträge erleichtert werde. Jedoch seien die Verträge stets zu veröffentlichen. Ein Gesetzentwurf, der Bestimmungen nach dieser Richtung hin enthält, ist dem Parlament im März 1913 vorgelegt worden. Vereinigte Staaten von Amerika. Eine der ältesten F. ist die von 11 aneinanderschließenden kleinen Bahnen zu der New York Central-Eisenbahn, die im Jahre 1853 erfolgte. Ihr wurden in den Jahren 1855 bis 1858 weitere Bahnen angeschlossen. Auch die große Pennsylvania-Bahn hat sich durch Zusammenschluß einer Reihe kleinerer Bahnen gebildet. Vereinbarungen umfangreich, miteinander in Wettbewerb stehender Eisenbahnen zu einem gemeinsamen Betrieb sind zuerst in größerer Zahl abgeschlossen infolge des Tarifkrieges zwischen den fünf großen westöstlichen Bahnen, den sog. Trunk lines, in den Jahren 1874 bis 1876. Dieser führte im Jahre 1877 zu einer Verständigung, die später den Namen Trunk Line Pool erhielt. Seitdem sind viele Verbände aus ähnlichen Gründen abgeschlossen, in denen sich Eisenbahnen über gemeinsame Tarife, Teilung des Verkehrs und Teilung der Einnahmen verständigten (s. Pool). Die im Publikum herrschende Besorgnis, daß durch solche Gemeinschaftsbildungen die Monopolstellung der Eisenbahnen gestärkt und der Verkehr geschädigt würde, führte dazu, daß der Abschluß der Pools durch § 5 des Bundesverkehrsgesetzes (sog. Antipooling Clause) im zwischenstaatlichen Verkehr verboten wurde. – Eine weitere gesetzliche Einschränkung der Verschmelzungen erfolgte durch das Ges. vom 2. Juli 1890 betreffend den Schutz von Handel und Verkehr gegen ungesetzliche Beschränkungen und gegen Monopole (sog. Sherman Act). In diesem werden Verträge oder Vereinbarungen in Form von Trusts oder unter einer anderen Bezeichnung, deren Zweck ist, den Handel oder den Verkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten oder mit fremden Staaten zu beschränken, für ungültig erklärt. Durch die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes ist wiederholt festgestellt, daß unter diese Bestimmung auch gewisse Eisenbahnverträge fallen. Der große Verband der Northern Securities Gesellschaft ist infolgedessen im Jahre 1904, der Verband zwischen der Union und Southern Pacific-Bahn im Jahre 1913 aufgelöst worden. Die Eisenbahnen haben demgemäß nach solchen Formen der Verschmelzung gesucht, die durch die vorgenannten Gesetze nicht verboten sind. Der Ankauf kleinerer durch größere Bahnen ist, soweit ihn die Gesetze zulassen, fortgesetzt und die Anzahl der größeren Gesellschaften ist andauernd gestiegen. Im Jahre 1889/90 hatten von den 1787 Gesellschaften im Gesamtumfange von 163.597 engl. Meilen, 40 im Gesamtumfange von 77.872 m, also 471/2% eine Länge von mehr als 1000 m. Im Jahre 1910 war die Zahl der Gesellschaften auf 2196 mit einem Umfang von 240.821 m. gestiegen, davon hatten aber 54 einen Umfang von 167.822 m., d. s. 67·13% einen Umfang von mehr als 1000 m. Soweit eine F. nicht möglich ist, haben die Bahnen Verträge über Betriebs- und Finanzgemeinschaften geschlossen, von dem zwei Arten unterschieden werden: 1. Den Erwerb eines Controlling interest (s. d.); 2. Die Bildung von sog. Holding companies, d. h. die Übertragung der gesamten Werte von zwei oder mehreren Gesellschaften an eine dritte, eine Obergesellschaft, die selbst keine Eisenbahnen betreibt, und an Stelle der in ihrem Besitz befindlichen Werte eigene Aktien ausgibt. Durch derartige Vereinbarungen ist sichergestellt, daß die Untergesellschaften nicht gegeneinander arbeiten. – Beide Arten von Vereinbarungen sind in den Einzelheiten ganz verschieden gestaltet. Näheres darüber in dem unter den Quellen angegebenen Spezial Report des Bundesverkehrsamtes. Eine starke Strömung geht in den Vereinigten Staaten dahin, den § 5 des Bundesverkehrsgesetzes mit dem Verbot der Pools aufzuheben. Man hoffte, daß, wenn die Pools unter gewisser staatlicher Kontrolle zugelassen würden, Vereinbarungen der vorgedachten Art, die geeignet sind, das wahre Sachverhältnis zu verschleiern, allmählich aufhören. Außerdem ist eine Vereinigung der amerikanischen Bahnen in wenigen Gruppen dadurch herbeigeführt, daß die Aktien verschiedener, äußerlich voneinander unabhängiger Eisenbahnnetze in der Hand einzelner Personen sind, die natürlich dafür sorgen, daß trotz scheinbarer Selbständigkeit die Eisenbahnen so verwaltet werden, daß keine in das Gebiet der anderen übergreift (vgl. den Art. Eisenbahnkönige, ferner Vereinigte Staaten von Amerika). In den übrigen Ländern, insbes. denen des Staatsbahnsystems, ist die Frage der F. der Eisenbahnen nur noch geschichtlich von Interesse. In Preußen waren es insbesondere die bergischmärkische, die oberschlesische, die rheinische und die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn, die zahlreiche andere Bahnen in sich aufgenommen haben. In Bayern sind die pfälzischen Bahnen aus der Vereinigung von drei Bahnen hervorgegangen. In Österreich und Ungarn vollzogen sich vor Beginn der Verstaatlichungsära ebenfalls öfters F.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/260>, abgerufen am 22.07.2024.