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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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und aufgefundenen Gegenstände" (Fundordnung), als Kundmachung 10 des DEVV. seit 1. Mai 1907 gültig im gesamten Bereiche dieses Verbandes ausschließlich der Holländischen Eisenbahn. Nach dieser Fundordnung sind alle Bediensteten und Bahnhofswirte verpflichtet, die von ihnen im Bereich der Eisenbahnverwaltung aufgefundenen oder ihnen von dritten Personen übergebenen verlorenen Gegenstände, die nicht sofort dem Berechtigten zurückgegeben werden können, abzuliefern, u. zw. die auf der Bahnstrecke gefundenen Sachen sobald als möglich an den Vorsteher der nächstgelegenen Station, die auf den Stationen, insbesondere auf den Bahnsteigen, in den Warteräumen und sonstigen Räumen sowie bei Durchsicht der Wagen gefundenen Sachen an den Stationsvorsteher, die im Innern der Wagen von dem Zugpersonal gefundenen oder von den Reisenden abgegebenen Sachen an den Zugführer, der seinerseits die Gegenstände an den Vorsteher der nächstgelegenen geeigneten Station unter Bezeichnung des Fundorts abliefert, und die bei der Ausbesserung von Wagen in den Werkstätten gefundenen Gegenstände an den Vorsteher der Werkstätte, der sie ohne Verzug an den Vorsteher der nächsten Station abzuliefern hat.

Der Stationsvorsteher hat über jeden an ihn abgelieferten Gegenstand sofort und tunlichst in Gegenwart des Abliefernden oder eines zuzuziehenden Beamten unter einer durch 1 Jahr fortlaufenden Nummer zwei gleichlautende Meldekarten auszufertigen und dabei insbesondere die F. unter Angabe besonderer Kennzeichen genau zu beschreiben, sowie Ort und Zeit der Auffindung nebst Namen, Stand und Wohnort des Finders einzutragen. Die eine Ausfertigung bleibt als Stammkarte in dem Meldekartenhefte, die andere ist abzutrennen und mit dem nächsten Zuge dem Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig ist an dem F. ein Zettel zu befestigen, auf dem die Station, die Nummer der Meldekarte sowie Zeit und Ort der Auffindung zu verzeichnen sind. Zur Ermittelung des Berechtigten sind die F. alsbald zu untersuchen; doch ist zur Eröffnung von Schlössern mit Gewalt oder Nachschlüssel nur das Fundbureau befugt. Wird der Berechtigte festgestellt, so ist zu versuchen, ihm die Gegenstände zuzustellen. Gelingt die Ermittelung des Berechtigten nicht, so sind die F. nach den besonderen Bestimmungen jeder Verwaltung an die zuständige Stelle (Fundbureau) einzusenden. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind bares Geld im Betrage von über 50 M. und geldwerte Papiere unter Angabe des Datums und der Nummer der Meldekarte ohne Verzug an die am Sitze des Fundbureaus befindliche Eisenbahnhauptkasse einzusenden und von dieser in Verwahrung zu nehmen; alle übrigen F. sind am 20. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats, und am 5. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 16. bis Schluß des Vormonats eingeliefert worden sind, an das zuständige Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig sind, jedoch getrennt von den F., in besonderer Verpackung die Stammkarten der zugehörigen Meldekarten einzuschicken.

Meldet sich vor Einsendung eines F. an das Fundbureau der Verlierer bei der Station persönlich zur Empfangnahme, so ist ihm nach gehörigem Nachweis seiner Berechtigung und Erstattung etwaiger Auslagen der F. gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Nach Stationen außerdeutscher Eisenbahnen sowie nach Orten, die nicht Eisenbahnstationen sind, werden F. nach Wahl des Berechtigten und auf seine Kosten mit der Post, als Fracht- oder Eilgut nachgesandt. Nach Stationen deutscher Eisenbahnen erfolgt auf Antrag des Berechtigten die Nachsendung mit dem nächsten geeigneten Zuge gegen eine feste Gebühr von 50 Pfennigen für jede Sendung.

Auf den Stationen werden Vordrucke für Verlustanzeigen unentgeltlich verabreicht und auf Verlangen von dem Beamten ausgefüllt. Alle Verlustanzeigen, die nicht sogleich durch Rückgabe der vermißten Gegenstände erledigt werden können, sind von den Stationen nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Deutlichkeit ohne Verzug an das zuständige Fundbureau einzusenden, ebenso alle Schreiben über verlorene Gegenstände, die auf den Stationen nicht sogleich ihre Erledigung finden können. Zur Ermittelung von Gegenständen, die Reisende innerhalb des Bahnbereichs verloren oder zurückgelassen haben, können auf Verlangen auch Diensttelegramme mit dem Bahntelegraphen abgegeben werden, u. zw. gegen eine feste Gebühr von 50 Pfennigen für jedes Telegramm, wenn die Fassung dem Stationsbeamten überlassen und seine Beförderung sich auf die deutschen Eisenbahnen beschränkt, andernfalls gegen Entrichtung der tarifarischen Telegrammgebühr.

Bezüglich der Behandlung wertloser, leicht verderblicher und explosiver Gegenstände sowie herrenloser Tiere bestehen besondere Vorschriften. So sind Lebens- und Genußmittel ohne besonderen Wert an den Abliefernden zurückzugeben. Gegenstände, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung

und aufgefundenen Gegenstände“ (Fundordnung), als Kundmachung 10 des DEVV. seit 1. Mai 1907 gültig im gesamten Bereiche dieses Verbandes ausschließlich der Holländischen Eisenbahn. Nach dieser Fundordnung sind alle Bediensteten und Bahnhofswirte verpflichtet, die von ihnen im Bereich der Eisenbahnverwaltung aufgefundenen oder ihnen von dritten Personen übergebenen verlorenen Gegenstände, die nicht sofort dem Berechtigten zurückgegeben werden können, abzuliefern, u. zw. die auf der Bahnstrecke gefundenen Sachen sobald als möglich an den Vorsteher der nächstgelegenen Station, die auf den Stationen, insbesondere auf den Bahnsteigen, in den Warteräumen und sonstigen Räumen sowie bei Durchsicht der Wagen gefundenen Sachen an den Stationsvorsteher, die im Innern der Wagen von dem Zugpersonal gefundenen oder von den Reisenden abgegebenen Sachen an den Zugführer, der seinerseits die Gegenstände an den Vorsteher der nächstgelegenen geeigneten Station unter Bezeichnung des Fundorts abliefert, und die bei der Ausbesserung von Wagen in den Werkstätten gefundenen Gegenstände an den Vorsteher der Werkstätte, der sie ohne Verzug an den Vorsteher der nächsten Station abzuliefern hat.

Der Stationsvorsteher hat über jeden an ihn abgelieferten Gegenstand sofort und tunlichst in Gegenwart des Abliefernden oder eines zuzuziehenden Beamten unter einer durch 1 Jahr fortlaufenden Nummer zwei gleichlautende Meldekarten auszufertigen und dabei insbesondere die F. unter Angabe besonderer Kennzeichen genau zu beschreiben, sowie Ort und Zeit der Auffindung nebst Namen, Stand und Wohnort des Finders einzutragen. Die eine Ausfertigung bleibt als Stammkarte in dem Meldekartenhefte, die andere ist abzutrennen und mit dem nächsten Zuge dem Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig ist an dem F. ein Zettel zu befestigen, auf dem die Station, die Nummer der Meldekarte sowie Zeit und Ort der Auffindung zu verzeichnen sind. Zur Ermittelung des Berechtigten sind die F. alsbald zu untersuchen; doch ist zur Eröffnung von Schlössern mit Gewalt oder Nachschlüssel nur das Fundbureau befugt. Wird der Berechtigte festgestellt, so ist zu versuchen, ihm die Gegenstände zuzustellen. Gelingt die Ermittelung des Berechtigten nicht, so sind die F. nach den besonderen Bestimmungen jeder Verwaltung an die zuständige Stelle (Fundbureau) einzusenden. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind bares Geld im Betrage von über 50 M. und geldwerte Papiere unter Angabe des Datums und der Nummer der Meldekarte ohne Verzug an die am Sitze des Fundbureaus befindliche Eisenbahnhauptkasse einzusenden und von dieser in Verwahrung zu nehmen; alle übrigen F. sind am 20. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats, und am 5. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 16. bis Schluß des Vormonats eingeliefert worden sind, an das zuständige Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig sind, jedoch getrennt von den F., in besonderer Verpackung die Stammkarten der zugehörigen Meldekarten einzuschicken.

Meldet sich vor Einsendung eines F. an das Fundbureau der Verlierer bei der Station persönlich zur Empfangnahme, so ist ihm nach gehörigem Nachweis seiner Berechtigung und Erstattung etwaiger Auslagen der F. gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Nach Stationen außerdeutscher Eisenbahnen sowie nach Orten, die nicht Eisenbahnstationen sind, werden F. nach Wahl des Berechtigten und auf seine Kosten mit der Post, als Fracht- oder Eilgut nachgesandt. Nach Stationen deutscher Eisenbahnen erfolgt auf Antrag des Berechtigten die Nachsendung mit dem nächsten geeigneten Zuge gegen eine feste Gebühr von 50 Pfennigen für jede Sendung.

Auf den Stationen werden Vordrucke für Verlustanzeigen unentgeltlich verabreicht und auf Verlangen von dem Beamten ausgefüllt. Alle Verlustanzeigen, die nicht sogleich durch Rückgabe der vermißten Gegenstände erledigt werden können, sind von den Stationen nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Deutlichkeit ohne Verzug an das zuständige Fundbureau einzusenden, ebenso alle Schreiben über verlorene Gegenstände, die auf den Stationen nicht sogleich ihre Erledigung finden können. Zur Ermittelung von Gegenständen, die Reisende innerhalb des Bahnbereichs verloren oder zurückgelassen haben, können auf Verlangen auch Diensttelegramme mit dem Bahntelegraphen abgegeben werden, u. zw. gegen eine feste Gebühr von 50 Pfennigen für jedes Telegramm, wenn die Fassung dem Stationsbeamten überlassen und seine Beförderung sich auf die deutschen Eisenbahnen beschränkt, andernfalls gegen Entrichtung der tarifarischen Telegrammgebühr.

Bezüglich der Behandlung wertloser, leicht verderblicher und explosiver Gegenstände sowie herrenloser Tiere bestehen besondere Vorschriften. So sind Lebens- und Genußmittel ohne besonderen Wert an den Abliefernden zurückzugeben. Gegenstände, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung

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          <p>Der Stationsvorsteher hat über jeden an ihn abgelieferten Gegenstand sofort und tunlichst in Gegenwart des Abliefernden oder eines zuzuziehenden Beamten unter einer durch 1 Jahr fortlaufenden Nummer zwei gleichlautende Meldekarten auszufertigen und dabei insbesondere die F. unter Angabe besonderer Kennzeichen genau zu beschreiben, sowie Ort und Zeit der Auffindung nebst Namen, Stand und Wohnort des Finders einzutragen. Die eine Ausfertigung bleibt als Stammkarte in dem Meldekartenhefte, die andere ist abzutrennen und mit dem nächsten Zuge dem Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig ist an dem F. ein Zettel zu befestigen, auf dem die Station, die Nummer der Meldekarte sowie Zeit und Ort der Auffindung zu verzeichnen sind. Zur Ermittelung des Berechtigten sind die F. alsbald zu untersuchen; doch ist zur Eröffnung von Schlössern mit Gewalt oder Nachschlüssel nur das Fundbureau befugt. Wird der Berechtigte festgestellt, so ist zu versuchen, ihm die Gegenstände zuzustellen. Gelingt die Ermittelung des Berechtigten nicht, so sind die F. nach den besonderen Bestimmungen jeder Verwaltung an die zuständige Stelle (Fundbureau) einzusenden. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind bares Geld im Betrage von über 50 M. und geldwerte Papiere unter Angabe des Datums und der Nummer der Meldekarte ohne Verzug an die am Sitze des Fundbureaus befindliche Eisenbahnhauptkasse einzusenden und von dieser in Verwahrung zu nehmen; alle übrigen F. sind am 20. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats, und am 5. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 16. bis Schluß des Vormonats eingeliefert worden sind, an das zuständige Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig sind, jedoch getrennt von den F., in besonderer Verpackung die Stammkarten der zugehörigen Meldekarten einzuschicken.</p><lb/>
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          <p>Auf den Stationen werden Vordrucke für Verlustanzeigen unentgeltlich verabreicht und auf Verlangen von dem Beamten ausgefüllt. Alle Verlustanzeigen, die nicht sogleich durch Rückgabe der vermißten Gegenstände erledigt werden können, sind von den Stationen nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Deutlichkeit ohne Verzug an das zuständige Fundbureau einzusenden, ebenso alle Schreiben über verlorene Gegenstände, die auf den Stationen nicht sogleich ihre Erledigung finden können. Zur Ermittelung von Gegenständen, die Reisende innerhalb des Bahnbereichs verloren oder zurückgelassen haben, können auf Verlangen auch Diensttelegramme mit dem Bahntelegraphen abgegeben werden, u. zw. gegen eine feste Gebühr von 50 Pfennigen für jedes Telegramm, wenn die Fassung dem Stationsbeamten überlassen und seine Beförderung sich auf die deutschen Eisenbahnen beschränkt, andernfalls gegen Entrichtung der tarifarischen Telegrammgebühr.</p><lb/>
          <p>Bezüglich der Behandlung wertloser, leicht verderblicher und explosiver Gegenstände sowie herrenloser Tiere bestehen besondere Vorschriften. So sind Lebens- und Genußmittel ohne besonderen Wert an den Abliefernden zurückzugeben. Gegenstände, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung
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[237/0246] und aufgefundenen Gegenstände“ (Fundordnung), als Kundmachung 10 des DEVV. seit 1. Mai 1907 gültig im gesamten Bereiche dieses Verbandes ausschließlich der Holländischen Eisenbahn. Nach dieser Fundordnung sind alle Bediensteten und Bahnhofswirte verpflichtet, die von ihnen im Bereich der Eisenbahnverwaltung aufgefundenen oder ihnen von dritten Personen übergebenen verlorenen Gegenstände, die nicht sofort dem Berechtigten zurückgegeben werden können, abzuliefern, u. zw. die auf der Bahnstrecke gefundenen Sachen sobald als möglich an den Vorsteher der nächstgelegenen Station, die auf den Stationen, insbesondere auf den Bahnsteigen, in den Warteräumen und sonstigen Räumen sowie bei Durchsicht der Wagen gefundenen Sachen an den Stationsvorsteher, die im Innern der Wagen von dem Zugpersonal gefundenen oder von den Reisenden abgegebenen Sachen an den Zugführer, der seinerseits die Gegenstände an den Vorsteher der nächstgelegenen geeigneten Station unter Bezeichnung des Fundorts abliefert, und die bei der Ausbesserung von Wagen in den Werkstätten gefundenen Gegenstände an den Vorsteher der Werkstätte, der sie ohne Verzug an den Vorsteher der nächsten Station abzuliefern hat. Der Stationsvorsteher hat über jeden an ihn abgelieferten Gegenstand sofort und tunlichst in Gegenwart des Abliefernden oder eines zuzuziehenden Beamten unter einer durch 1 Jahr fortlaufenden Nummer zwei gleichlautende Meldekarten auszufertigen und dabei insbesondere die F. unter Angabe besonderer Kennzeichen genau zu beschreiben, sowie Ort und Zeit der Auffindung nebst Namen, Stand und Wohnort des Finders einzutragen. Die eine Ausfertigung bleibt als Stammkarte in dem Meldekartenhefte, die andere ist abzutrennen und mit dem nächsten Zuge dem Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig ist an dem F. ein Zettel zu befestigen, auf dem die Station, die Nummer der Meldekarte sowie Zeit und Ort der Auffindung zu verzeichnen sind. Zur Ermittelung des Berechtigten sind die F. alsbald zu untersuchen; doch ist zur Eröffnung von Schlössern mit Gewalt oder Nachschlüssel nur das Fundbureau befugt. Wird der Berechtigte festgestellt, so ist zu versuchen, ihm die Gegenstände zuzustellen. Gelingt die Ermittelung des Berechtigten nicht, so sind die F. nach den besonderen Bestimmungen jeder Verwaltung an die zuständige Stelle (Fundbureau) einzusenden. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind bares Geld im Betrage von über 50 M. und geldwerte Papiere unter Angabe des Datums und der Nummer der Meldekarte ohne Verzug an die am Sitze des Fundbureaus befindliche Eisenbahnhauptkasse einzusenden und von dieser in Verwahrung zu nehmen; alle übrigen F. sind am 20. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats, und am 5. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 16. bis Schluß des Vormonats eingeliefert worden sind, an das zuständige Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig sind, jedoch getrennt von den F., in besonderer Verpackung die Stammkarten der zugehörigen Meldekarten einzuschicken. Meldet sich vor Einsendung eines F. an das Fundbureau der Verlierer bei der Station persönlich zur Empfangnahme, so ist ihm nach gehörigem Nachweis seiner Berechtigung und Erstattung etwaiger Auslagen der F. gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Nach Stationen außerdeutscher Eisenbahnen sowie nach Orten, die nicht Eisenbahnstationen sind, werden F. nach Wahl des Berechtigten und auf seine Kosten mit der Post, als Fracht- oder Eilgut nachgesandt. Nach Stationen deutscher Eisenbahnen erfolgt auf Antrag des Berechtigten die Nachsendung mit dem nächsten geeigneten Zuge gegen eine feste Gebühr von 50 Pfennigen für jede Sendung. Auf den Stationen werden Vordrucke für Verlustanzeigen unentgeltlich verabreicht und auf Verlangen von dem Beamten ausgefüllt. Alle Verlustanzeigen, die nicht sogleich durch Rückgabe der vermißten Gegenstände erledigt werden können, sind von den Stationen nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Deutlichkeit ohne Verzug an das zuständige Fundbureau einzusenden, ebenso alle Schreiben über verlorene Gegenstände, die auf den Stationen nicht sogleich ihre Erledigung finden können. Zur Ermittelung von Gegenständen, die Reisende innerhalb des Bahnbereichs verloren oder zurückgelassen haben, können auf Verlangen auch Diensttelegramme mit dem Bahntelegraphen abgegeben werden, u. zw. gegen eine feste Gebühr von 50 Pfennigen für jedes Telegramm, wenn die Fassung dem Stationsbeamten überlassen und seine Beförderung sich auf die deutschen Eisenbahnen beschränkt, andernfalls gegen Entrichtung der tarifarischen Telegrammgebühr. Bezüglich der Behandlung wertloser, leicht verderblicher und explosiver Gegenstände sowie herrenloser Tiere bestehen besondere Vorschriften. So sind Lebens- und Genußmittel ohne besonderen Wert an den Abliefernden zurückzugeben. Gegenstände, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/246>, abgerufen am 24.08.2024.