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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Außerdem entstanden der Fahrkartenverband der österreichischen und ungarischen Eisenbahnverwaltungen und der niederländisch-belgisch-luxemburgische Freikartenverband.

Die deutsche Freikartenordnung ist am 1. Januar 1887 in Kraft getreten; nach ihr werden für die Mitglieder und Oberbeamten der an der Freikartenordnung beteiligten deutschen Eisenbahnverwaltungen seitens der jeweiligen geschäftsführenden Direktion des DEVV. F. ausgefertigt und mit den übrigen, dem VDEV. zugehörigen Mitgliedern, sowie mit außerhalb des Vereines stehenden fremdländischen Eisenbahnverwaltungen besondere auf Namen lautende F. ausgetauscht. Bei diesen F. wird an dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit im Gegensatz zu den österreichisch-ungarischen Verbandkarten festgehalten. Die "deutschen Freikarten" berechtigen zur freien Fahrt auf allen Bahnstrecken der betreffenden Verwaltungen in den für die Personenbeförderung bestimmten Zügen in beliebiger Wagenklasse mit Ausnahme der von der Verwaltung nicht in Regie geführten Züge (insbesondere der Orientexpreßzüge). Sie berechtigen ferner zur gebührenfreien Mitnahme von 25 kg Reisegepäck.

Die "deutschen F." werden auf Grund eines von dem deutschen Freikartenverband mit dem niederländisch-belgisch-luxemburgischen Freikartenverband geschlossenen Kartells auch an Mitglieder und Oberbeamte der letztgenannten Verwaltungen und auf Grund einer Vereinbarung mit dem österreichisch-ungarischen Fahrkartenverband auch an Beamte der dem letzteren angehörenden Bahnen verabfolgt.

Die vom österreichisch-ungarischen Fahrkartenverband (seit Aufhören der früheren "Vereinskarten") ausgegebenen "Verbandkarten" berechtigen die, auf deren Namen sie ausgestellt sind, zur Fahrt auf allen, dem regelmäßigen Personenverkehre dienenden Bahnstrecken der dem Verbande angehörenden Eisenbahnverwaltungen.

Die Anzahl der jeder Verwaltung gebührenden Verbandkarten wird nach der Länge der von ihr zur Teilnahme an dem Verbande einbezogenen Eisenbahnstrecken mit regelmäßigem Personenverkehre bemessen. Die Verbandkarten dürfen nur ausgefolgt werden:

a) bei den Staatsbahnverwaltungen: An die zur obersten Leitung des Dienstes oder zur obersten Aufsicht berufenen Funktionäre des Eisenbahnministeriums, Finanzministeriums und obersten Rechnungshofes, dann an die zur obersten Leitung berufenen Funktionäre des ung. Handelsministeriums, des ung. Finanzministeriums, des ung. Staatsrechnungshofes, an die Mitglieder des Tarifkomitees des ung. Handelsministeriums, endlich an die obersten Beamten der ung. Generalinspektion für Eisenbahnen und Dampfschiffahrt und an die Oberbeamten der Staatsbahnverwaltungen selbst;

b) bei den Landesbahnverwaltungen an die zur obersten Aufsicht berufenen Funktionäre des betreffenden Landesausschusses und an die Oberbeamten der Landeseisenbahnverwaltung;

c) bei den Privatbahnverwaltungen an die Mitglieder des nach Maßgabe der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Gesellschaftsstatutes zur Geschäftsführung berufenen Vorstandes und an die Oberbeamten dieser Verwaltungen.

Für jede ausgegebene Karte ist ein Betrag von 400 K für jedes Kalenderjahr an die die Geschäfte des Verbandes führende Verwaltung zu erlegen und wird die Gesamteinzahlung am Jahresschluß nach Bestreitung der ärarischen Stempelgebühren und laufenden Auslagen unter sämtliche Verbandverwaltungen im Verhältnis der auf jeder Bahn im vorangegangenen Jahre auf Grund bezahlter Zivilfahrkarten aller Wagenklassen erzielten Roheinnahmen verteilt.

Die österreichisch-ungarischen Verbandkarten gelten zur freien Fahrt in beliebiger Wagenklasse mit für Personenbeförderung bestimmten Zügen auf allen, den Verbandverwaltungen angehörenden Bahnstrecken und zur unentgeltlichen Beförderung des Reisegepäcks bis zum Höchstgewicht von 25 kg.

Mit dem deutschen und niederländischen Fahrkartenverband werden die Verbandkarten für Oberbeamte von Verband zu Verband unentgeltlich ausgetauscht.

Außerdem werden auf Grund besonderer Übereinkommen zwischen den österr. Staatsbahnen und dem Freikartenverband der russischen und dem der skandinavischen Eisenbahnverwaltungen besondere, für sämtliche Linien der vorgenannten Verwaltungen gültige Verbandfreikarten getauscht.

Der Verband schweizerischer Eisenbahnen stellt für das ganze Kalenderjahr und für die von den Verbandverwaltungen betriebenen Linien gültige Verbandsfreikarten für Verwaltungsratsmitglieder und Oberbeamte der Eisenbahn sowie bestimmte staatliche Organe (Mitglieder des Bundesrats, Bundesgerichts, Postbeamte u. s. w.) aus.

Die Anzahl der jeder Verwaltung zukommenden Karten wird nach der Länge der von ihr betriebenen Linien und nach dem Verhältnis der gesamten Transporteinnahmen der einzelnen Verwaltungen bestimmt. Verbandsfreikarten für staatliche Funktionäre fallen bei der Zuteilung der jeder Verwaltung zukommenden Anzahl außer Betracht.

Die Verbandsfreikarten lauten auf eine bestimmte Person, gewähren Freigepäck bis zum Gewichte von 30 kg und berechtigen zum freien Zutritt zu allen Bahnanlagen.

Außerdem entstanden der Fahrkartenverband der österreichischen und ungarischen Eisenbahnverwaltungen und der niederländisch-belgisch-luxemburgische Freikartenverband.

Die deutsche Freikartenordnung ist am 1. Januar 1887 in Kraft getreten; nach ihr werden für die Mitglieder und Oberbeamten der an der Freikartenordnung beteiligten deutschen Eisenbahnverwaltungen seitens der jeweiligen geschäftsführenden Direktion des DEVV. F. ausgefertigt und mit den übrigen, dem VDEV. zugehörigen Mitgliedern, sowie mit außerhalb des Vereines stehenden fremdländischen Eisenbahnverwaltungen besondere auf Namen lautende F. ausgetauscht. Bei diesen F. wird an dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit im Gegensatz zu den österreichisch-ungarischen Verbandkarten festgehalten. Die „deutschen Freikarten“ berechtigen zur freien Fahrt auf allen Bahnstrecken der betreffenden Verwaltungen in den für die Personenbeförderung bestimmten Zügen in beliebiger Wagenklasse mit Ausnahme der von der Verwaltung nicht in Regie geführten Züge (insbesondere der Orientexpreßzüge). Sie berechtigen ferner zur gebührenfreien Mitnahme von 25 kg Reisegepäck.

Die „deutschen F.“ werden auf Grund eines von dem deutschen Freikartenverband mit dem niederländisch-belgisch-luxemburgischen Freikartenverband geschlossenen Kartells auch an Mitglieder und Oberbeamte der letztgenannten Verwaltungen und auf Grund einer Vereinbarung mit dem österreichisch-ungarischen Fahrkartenverband auch an Beamte der dem letzteren angehörenden Bahnen verabfolgt.

Die vom österreichisch-ungarischen Fahrkartenverband (seit Aufhören der früheren „Vereinskarten“) ausgegebenen „Verbandkarten“ berechtigen die, auf deren Namen sie ausgestellt sind, zur Fahrt auf allen, dem regelmäßigen Personenverkehre dienenden Bahnstrecken der dem Verbande angehörenden Eisenbahnverwaltungen.

Die Anzahl der jeder Verwaltung gebührenden Verbandkarten wird nach der Länge der von ihr zur Teilnahme an dem Verbande einbezogenen Eisenbahnstrecken mit regelmäßigem Personenverkehre bemessen. Die Verbandkarten dürfen nur ausgefolgt werden:

a) bei den Staatsbahnverwaltungen: An die zur obersten Leitung des Dienstes oder zur obersten Aufsicht berufenen Funktionäre des Eisenbahnministeriums, Finanzministeriums und obersten Rechnungshofes, dann an die zur obersten Leitung berufenen Funktionäre des ung. Handelsministeriums, des ung. Finanzministeriums, des ung. Staatsrechnungshofes, an die Mitglieder des Tarifkomitees des ung. Handelsministeriums, endlich an die obersten Beamten der ung. Generalinspektion für Eisenbahnen und Dampfschiffahrt und an die Oberbeamten der Staatsbahnverwaltungen selbst;

b) bei den Landesbahnverwaltungen an die zur obersten Aufsicht berufenen Funktionäre des betreffenden Landesausschusses und an die Oberbeamten der Landeseisenbahnverwaltung;

c) bei den Privatbahnverwaltungen an die Mitglieder des nach Maßgabe der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Gesellschaftsstatutes zur Geschäftsführung berufenen Vorstandes und an die Oberbeamten dieser Verwaltungen.

Für jede ausgegebene Karte ist ein Betrag von 400 K für jedes Kalenderjahr an die die Geschäfte des Verbandes führende Verwaltung zu erlegen und wird die Gesamteinzahlung am Jahresschluß nach Bestreitung der ärarischen Stempelgebühren und laufenden Auslagen unter sämtliche Verbandverwaltungen im Verhältnis der auf jeder Bahn im vorangegangenen Jahre auf Grund bezahlter Zivilfahrkarten aller Wagenklassen erzielten Roheinnahmen verteilt.

Die österreichisch-ungarischen Verbandkarten gelten zur freien Fahrt in beliebiger Wagenklasse mit für Personenbeförderung bestimmten Zügen auf allen, den Verbandverwaltungen angehörenden Bahnstrecken und zur unentgeltlichen Beförderung des Reisegepäcks bis zum Höchstgewicht von 25 kg.

Mit dem deutschen und niederländischen Fahrkartenverband werden die Verbandkarten für Oberbeamte von Verband zu Verband unentgeltlich ausgetauscht.

Außerdem werden auf Grund besonderer Übereinkommen zwischen den österr. Staatsbahnen und dem Freikartenverband der russischen und dem der skandinavischen Eisenbahnverwaltungen besondere, für sämtliche Linien der vorgenannten Verwaltungen gültige Verbandfreikarten getauscht.

Der Verband schweizerischer Eisenbahnen stellt für das ganze Kalenderjahr und für die von den Verbandverwaltungen betriebenen Linien gültige Verbandsfreikarten für Verwaltungsratsmitglieder und Oberbeamte der Eisenbahn sowie bestimmte staatliche Organe (Mitglieder des Bundesrats, Bundesgerichts, Postbeamte u. s. w.) aus.

Die Anzahl der jeder Verwaltung zukommenden Karten wird nach der Länge der von ihr betriebenen Linien und nach dem Verhältnis der gesamten Transporteinnahmen der einzelnen Verwaltungen bestimmt. Verbandsfreikarten für staatliche Funktionäre fallen bei der Zuteilung der jeder Verwaltung zukommenden Anzahl außer Betracht.

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[214/0223] Außerdem entstanden der Fahrkartenverband der österreichischen und ungarischen Eisenbahnverwaltungen und der niederländisch-belgisch-luxemburgische Freikartenverband. Die deutsche Freikartenordnung ist am 1. Januar 1887 in Kraft getreten; nach ihr werden für die Mitglieder und Oberbeamten der an der Freikartenordnung beteiligten deutschen Eisenbahnverwaltungen seitens der jeweiligen geschäftsführenden Direktion des DEVV. F. ausgefertigt und mit den übrigen, dem VDEV. zugehörigen Mitgliedern, sowie mit außerhalb des Vereines stehenden fremdländischen Eisenbahnverwaltungen besondere auf Namen lautende F. ausgetauscht. Bei diesen F. wird an dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit im Gegensatz zu den österreichisch-ungarischen Verbandkarten festgehalten. Die „deutschen Freikarten“ berechtigen zur freien Fahrt auf allen Bahnstrecken der betreffenden Verwaltungen in den für die Personenbeförderung bestimmten Zügen in beliebiger Wagenklasse mit Ausnahme der von der Verwaltung nicht in Regie geführten Züge (insbesondere der Orientexpreßzüge). Sie berechtigen ferner zur gebührenfreien Mitnahme von 25 kg Reisegepäck. Die „deutschen F.“ werden auf Grund eines von dem deutschen Freikartenverband mit dem niederländisch-belgisch-luxemburgischen Freikartenverband geschlossenen Kartells auch an Mitglieder und Oberbeamte der letztgenannten Verwaltungen und auf Grund einer Vereinbarung mit dem österreichisch-ungarischen Fahrkartenverband auch an Beamte der dem letzteren angehörenden Bahnen verabfolgt. Die vom österreichisch-ungarischen Fahrkartenverband (seit Aufhören der früheren „Vereinskarten“) ausgegebenen „Verbandkarten“ berechtigen die, auf deren Namen sie ausgestellt sind, zur Fahrt auf allen, dem regelmäßigen Personenverkehre dienenden Bahnstrecken der dem Verbande angehörenden Eisenbahnverwaltungen. Die Anzahl der jeder Verwaltung gebührenden Verbandkarten wird nach der Länge der von ihr zur Teilnahme an dem Verbande einbezogenen Eisenbahnstrecken mit regelmäßigem Personenverkehre bemessen. Die Verbandkarten dürfen nur ausgefolgt werden: a) bei den Staatsbahnverwaltungen: An die zur obersten Leitung des Dienstes oder zur obersten Aufsicht berufenen Funktionäre des Eisenbahnministeriums, Finanzministeriums und obersten Rechnungshofes, dann an die zur obersten Leitung berufenen Funktionäre des ung. Handelsministeriums, des ung. Finanzministeriums, des ung. Staatsrechnungshofes, an die Mitglieder des Tarifkomitees des ung. Handelsministeriums, endlich an die obersten Beamten der ung. Generalinspektion für Eisenbahnen und Dampfschiffahrt und an die Oberbeamten der Staatsbahnverwaltungen selbst; b) bei den Landesbahnverwaltungen an die zur obersten Aufsicht berufenen Funktionäre des betreffenden Landesausschusses und an die Oberbeamten der Landeseisenbahnverwaltung; c) bei den Privatbahnverwaltungen an die Mitglieder des nach Maßgabe der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Gesellschaftsstatutes zur Geschäftsführung berufenen Vorstandes und an die Oberbeamten dieser Verwaltungen. Für jede ausgegebene Karte ist ein Betrag von 400 K für jedes Kalenderjahr an die die Geschäfte des Verbandes führende Verwaltung zu erlegen und wird die Gesamteinzahlung am Jahresschluß nach Bestreitung der ärarischen Stempelgebühren und laufenden Auslagen unter sämtliche Verbandverwaltungen im Verhältnis der auf jeder Bahn im vorangegangenen Jahre auf Grund bezahlter Zivilfahrkarten aller Wagenklassen erzielten Roheinnahmen verteilt. Die österreichisch-ungarischen Verbandkarten gelten zur freien Fahrt in beliebiger Wagenklasse mit für Personenbeförderung bestimmten Zügen auf allen, den Verbandverwaltungen angehörenden Bahnstrecken und zur unentgeltlichen Beförderung des Reisegepäcks bis zum Höchstgewicht von 25 kg. Mit dem deutschen und niederländischen Fahrkartenverband werden die Verbandkarten für Oberbeamte von Verband zu Verband unentgeltlich ausgetauscht. Außerdem werden auf Grund besonderer Übereinkommen zwischen den österr. Staatsbahnen und dem Freikartenverband der russischen und dem der skandinavischen Eisenbahnverwaltungen besondere, für sämtliche Linien der vorgenannten Verwaltungen gültige Verbandfreikarten getauscht. Der Verband schweizerischer Eisenbahnen stellt für das ganze Kalenderjahr und für die von den Verbandverwaltungen betriebenen Linien gültige Verbandsfreikarten für Verwaltungsratsmitglieder und Oberbeamte der Eisenbahn sowie bestimmte staatliche Organe (Mitglieder des Bundesrats, Bundesgerichts, Postbeamte u. s. w.) aus. Die Anzahl der jeder Verwaltung zukommenden Karten wird nach der Länge der von ihr betriebenen Linien und nach dem Verhältnis der gesamten Transporteinnahmen der einzelnen Verwaltungen bestimmt. Verbandsfreikarten für staatliche Funktionäre fallen bei der Zuteilung der jeder Verwaltung zukommenden Anzahl außer Betracht. Die Verbandsfreikarten lauten auf eine bestimmte Person, gewähren Freigepäck bis zum Gewichte von 30 kg und berechtigen zum freien Zutritt zu allen Bahnanlagen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/223>, abgerufen am 21.11.2024.