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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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auf eigenen Formularen gegeben, die eine Kopie des vom abholenden Fuhrmann zu quittierenden Auslieferungsbuchs darstellen. Die verwendeten Formulare sind in Größe und Form ganz verschieden, was für die annehmenden und kartierenden Beamten sehr lästig ist, weil die maßgebenden und zu prüfenden Angaben nie an ein und derselben Stelle vorgetragen sind. Die Consignment note verbleibt bei der Versandstation.

Die Consignment note muß das Datum, Vor- und Zunamen und vollständige Adresse des Absenders und Adressaten, vollständige Beschreibung der Güter, Zahl und Gewicht der Gegenstände oder Pakete, deren Marken und Nummern, die Station und die Eisenbahn, nach der die Güter zu befördern sind, nebst Angabe, ob die Fracht vom Absender oder Empfänger zu bezahlen ist, enthalten.

In den Vereinigten Staaten bestehen keine Bestimmungen über F. Die Eisenbahnen verlangen entweder vom Versender eine "Ripping bill", in der dieser den Namen des Versenders und Empfängers, den Bestimmungsort und die Art des Gutes einträgt, was die Eisenbahn bescheinigt - oder sie stellen ein dem Frachtbrief ähnliches Begleitpapier - Bill of lading - aus, das das Gut begleitet und meist auf Ordre lautet. Vgl. Johnson u. Hüber, Railroad traffic and rates. I, S. 97 u. ff. New York 1911.

Grunow.


Frachtdisparitäten sind Ungleichheiten zwischen zwei oder mehreren Gütertarifen oder zwischen verschiedenen Positionen desselben Tarifs, die vielfach bei den Tarifen vorkommen, denen eine differentielle Tarifbildung zu grunde liegt, also wenn für die Beförderung einer gleichen Menge desselben Gutes für die gleiche Entfernung verschieden hohe Frachten erhoben werden, s. Gütertarife.


Frachtbriefduplikatbuch ist ein Quittungsbuch, das die Ausstellung des Frachtbriefduplikates ersetzen soll. Auf Verlangen des Absenders kann die Annahme des Gutes durch Abstemplung einer Eintragung in einem solchen Duplikatbuch bescheinigt werden. (Vgl. § 61 der deutschen EVO. und des öst.-ung. BR.) Derartiger Bücher pflegen sich größere Versender zu bedienen. Die Bescheinigung im Duplikatbuch hat nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikates oder Aufnahmescheins.


Frachtbriefnote, die im Frachtbrief stark umrahmte Rechnung, die die Berechnung der Fracht mit dem abgerundeten Gewicht, der Tarifklasse und dem Frachtsatz für 100 kg, ferner die Nebengebühren und Nachnahmegebühren sowie den Frachtbetrag selbst enthält. Im internationalen Verkehr heißt sie einfach Note.


Frachtbriefstempel, Frachturkundenstempel. In Österreich unterliegen Frachtbriefe (auch Beförderungsscheine im Eisenbahnverkehre) und deren Duplikate über Sendungen die im Inlande zur Beförderung aufgegeben werden, gemäß der T. P. 101 I A b) des Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, wenn sie außer dem Verzeichnisse der versendeten Güter und dem mit dem Frachtführer geschlossenen Lohn- oder Mietvertrage und der Versicherung (Assekuranz) keine der skalamäßigen Gebühr unterliegenden Bestimmungen enthalten, der festen Gebühr von 10 h für das Stück.

Diese Gebühr ermäßigt sich auf 2 h, wenn die Sendung - nicht durch die Postanstalt - in dem Umkreis von 5 Meilen, bzw. 38 km, berechnet vom Aufgabsorte (Standorte des Aufgebers) bis zum Abgabs- (Bestimmungs-) Orte zu befördern ist.

Frachtbriefe über Sendungen, die im Auslande, mithin auch bei den im Auslande gelegenen Grenzstationen der inländischen Eisenbahnen zur Beförderung aufgegeben werden, sind auch dann, wenn sie bestimmt sind, die Sendungen auf ihrem weiteren Zuge im Inlande zu begleiten, gebührenfrei.

Bei Sammelladungen unterliegen die zur Ausstellung gelangenden Frachtbegleitdokumente nach ihrer Zahl und nicht nach Maßgabe der Anzahl der Versender der einzelnen Güter dem F.

Personen, denen die persönliche Gebührenfreiheit zukommt (insbesondere Zivil- und Militärbehörden, Gemeinden und autonome Verbände, rücksichtlich der ihnen anvertrauten öffentlichen Zwecke u. s. w.) genießen auch hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Frachtbegleiturkunden die Stempelfreiheit. Zu diesem Zwecke sind gebührenfreie Frachtbriefmuster aufgelegt.

Im Eisenbahnfrachtverkehre in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern dürfen bei der Aufgabe von Sendungen - abgesehen von den obenerwähnten stempelfreien Frachtbegleiturkunden - nur Frachtbriefe mit aufgedruckten Stempelzeichen, bzw. bei Verwendung von Beförderungsscheinen an Stelle von Eisenbahnfrachtbriefen nur mit dem aufgedruckten Stempelzeichen versehene Formulare derartiger Urkunden verwendet werden.

Der Ertrag des F. aus den in Privatdruckereien hergestellten und bei der Hof- und Staatsdruckerei mit dem Stempelzeichen zu 2, bzw. 10 h signierten Frachtbegleiturkunden läßt sich statistisch nicht ermitteln, da diese Einnahmen nicht getrennt von den sonstigen Erträgnissen der Stempelgebarung zur Verrechnung gelangen. Annähernd läßt sich dieser Ertrag jährlich mit 660.000 K annehmen.

In Deutschland besteht ein Frachturkundenstempel.

Es ist dies eine durch das deutsche Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 eingeführte Reichsabgabe,

auf eigenen Formularen gegeben, die eine Kopie des vom abholenden Fuhrmann zu quittierenden Auslieferungsbuchs darstellen. Die verwendeten Formulare sind in Größe und Form ganz verschieden, was für die annehmenden und kartierenden Beamten sehr lästig ist, weil die maßgebenden und zu prüfenden Angaben nie an ein und derselben Stelle vorgetragen sind. Die Consignment note verbleibt bei der Versandstation.

Die Consignment note muß das Datum, Vor- und Zunamen und vollständige Adresse des Absenders und Adressaten, vollständige Beschreibung der Güter, Zahl und Gewicht der Gegenstände oder Pakete, deren Marken und Nummern, die Station und die Eisenbahn, nach der die Güter zu befördern sind, nebst Angabe, ob die Fracht vom Absender oder Empfänger zu bezahlen ist, enthalten.

In den Vereinigten Staaten bestehen keine Bestimmungen über F. Die Eisenbahnen verlangen entweder vom Versender eine „Ripping bill“, in der dieser den Namen des Versenders und Empfängers, den Bestimmungsort und die Art des Gutes einträgt, was die Eisenbahn bescheinigt – oder sie stellen ein dem Frachtbrief ähnliches Begleitpapier – Bill of lading – aus, das das Gut begleitet und meist auf Ordre lautet. Vgl. Johnson u. Hüber, Railroad traffic and rates. I, S. 97 u. ff. New York 1911.

Grunow.


Frachtdisparitäten sind Ungleichheiten zwischen zwei oder mehreren Gütertarifen oder zwischen verschiedenen Positionen desselben Tarifs, die vielfach bei den Tarifen vorkommen, denen eine differentielle Tarifbildung zu grunde liegt, also wenn für die Beförderung einer gleichen Menge desselben Gutes für die gleiche Entfernung verschieden hohe Frachten erhoben werden, s. Gütertarife.


Frachtbriefduplikatbuch ist ein Quittungsbuch, das die Ausstellung des Frachtbriefduplikates ersetzen soll. Auf Verlangen des Absenders kann die Annahme des Gutes durch Abstemplung einer Eintragung in einem solchen Duplikatbuch bescheinigt werden. (Vgl. § 61 der deutschen EVO. und des öst.-ung. BR.) Derartiger Bücher pflegen sich größere Versender zu bedienen. Die Bescheinigung im Duplikatbuch hat nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikates oder Aufnahmescheins.


Frachtbriefnote, die im Frachtbrief stark umrahmte Rechnung, die die Berechnung der Fracht mit dem abgerundeten Gewicht, der Tarifklasse und dem Frachtsatz für 100 kg, ferner die Nebengebühren und Nachnahmegebühren sowie den Frachtbetrag selbst enthält. Im internationalen Verkehr heißt sie einfach Note.


Frachtbriefstempel, Frachturkundenstempel. In Österreich unterliegen Frachtbriefe (auch Beförderungsscheine im Eisenbahnverkehre) und deren Duplikate über Sendungen die im Inlande zur Beförderung aufgegeben werden, gemäß der T. P. 101 I A b) des Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, wenn sie außer dem Verzeichnisse der versendeten Güter und dem mit dem Frachtführer geschlossenen Lohn- oder Mietvertrage und der Versicherung (Assekuranz) keine der skalamäßigen Gebühr unterliegenden Bestimmungen enthalten, der festen Gebühr von 10 h für das Stück.

Diese Gebühr ermäßigt sich auf 2 h, wenn die Sendung – nicht durch die Postanstalt – in dem Umkreis von 5 Meilen, bzw. 38 km, berechnet vom Aufgabsorte (Standorte des Aufgebers) bis zum Abgabs- (Bestimmungs-) Orte zu befördern ist.

Frachtbriefe über Sendungen, die im Auslande, mithin auch bei den im Auslande gelegenen Grenzstationen der inländischen Eisenbahnen zur Beförderung aufgegeben werden, sind auch dann, wenn sie bestimmt sind, die Sendungen auf ihrem weiteren Zuge im Inlande zu begleiten, gebührenfrei.

Bei Sammelladungen unterliegen die zur Ausstellung gelangenden Frachtbegleitdokumente nach ihrer Zahl und nicht nach Maßgabe der Anzahl der Versender der einzelnen Güter dem F.

Personen, denen die persönliche Gebührenfreiheit zukommt (insbesondere Zivil- und Militärbehörden, Gemeinden und autonome Verbände, rücksichtlich der ihnen anvertrauten öffentlichen Zwecke u. s. w.) genießen auch hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Frachtbegleiturkunden die Stempelfreiheit. Zu diesem Zwecke sind gebührenfreie Frachtbriefmuster aufgelegt.

Im Eisenbahnfrachtverkehre in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern dürfen bei der Aufgabe von Sendungen – abgesehen von den obenerwähnten stempelfreien Frachtbegleiturkunden – nur Frachtbriefe mit aufgedruckten Stempelzeichen, bzw. bei Verwendung von Beförderungsscheinen an Stelle von Eisenbahnfrachtbriefen nur mit dem aufgedruckten Stempelzeichen versehene Formulare derartiger Urkunden verwendet werden.

Der Ertrag des F. aus den in Privatdruckereien hergestellten und bei der Hof- und Staatsdruckerei mit dem Stempelzeichen zu 2, bzw. 10 h signierten Frachtbegleiturkunden läßt sich statistisch nicht ermitteln, da diese Einnahmen nicht getrennt von den sonstigen Erträgnissen der Stempelgebarung zur Verrechnung gelangen. Annähernd läßt sich dieser Ertrag jährlich mit 660.000 K annehmen.

In Deutschland besteht ein Frachturkundenstempel.

Es ist dies eine durch das deutsche Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 eingeführte Reichsabgabe,

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[121/0129] auf eigenen Formularen gegeben, die eine Kopie des vom abholenden Fuhrmann zu quittierenden Auslieferungsbuchs darstellen. Die verwendeten Formulare sind in Größe und Form ganz verschieden, was für die annehmenden und kartierenden Beamten sehr lästig ist, weil die maßgebenden und zu prüfenden Angaben nie an ein und derselben Stelle vorgetragen sind. Die Consignment note verbleibt bei der Versandstation. Die Consignment note muß das Datum, Vor- und Zunamen und vollständige Adresse des Absenders und Adressaten, vollständige Beschreibung der Güter, Zahl und Gewicht der Gegenstände oder Pakete, deren Marken und Nummern, die Station und die Eisenbahn, nach der die Güter zu befördern sind, nebst Angabe, ob die Fracht vom Absender oder Empfänger zu bezahlen ist, enthalten. In den Vereinigten Staaten bestehen keine Bestimmungen über F. Die Eisenbahnen verlangen entweder vom Versender eine „Ripping bill“, in der dieser den Namen des Versenders und Empfängers, den Bestimmungsort und die Art des Gutes einträgt, was die Eisenbahn bescheinigt – oder sie stellen ein dem Frachtbrief ähnliches Begleitpapier – Bill of lading – aus, das das Gut begleitet und meist auf Ordre lautet. Vgl. Johnson u. Hüber, Railroad traffic and rates. I, S. 97 u. ff. New York 1911. Grunow. Frachtdisparitäten sind Ungleichheiten zwischen zwei oder mehreren Gütertarifen oder zwischen verschiedenen Positionen desselben Tarifs, die vielfach bei den Tarifen vorkommen, denen eine differentielle Tarifbildung zu grunde liegt, also wenn für die Beförderung einer gleichen Menge desselben Gutes für die gleiche Entfernung verschieden hohe Frachten erhoben werden, s. Gütertarife. Frachtbriefduplikatbuch ist ein Quittungsbuch, das die Ausstellung des Frachtbriefduplikates ersetzen soll. Auf Verlangen des Absenders kann die Annahme des Gutes durch Abstemplung einer Eintragung in einem solchen Duplikatbuch bescheinigt werden. (Vgl. § 61 der deutschen EVO. und des öst.-ung. BR.) Derartiger Bücher pflegen sich größere Versender zu bedienen. Die Bescheinigung im Duplikatbuch hat nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikates oder Aufnahmescheins. Frachtbriefnote, die im Frachtbrief stark umrahmte Rechnung, die die Berechnung der Fracht mit dem abgerundeten Gewicht, der Tarifklasse und dem Frachtsatz für 100 kg, ferner die Nebengebühren und Nachnahmegebühren sowie den Frachtbetrag selbst enthält. Im internationalen Verkehr heißt sie einfach Note. Frachtbriefstempel, Frachturkundenstempel. In Österreich unterliegen Frachtbriefe (auch Beförderungsscheine im Eisenbahnverkehre) und deren Duplikate über Sendungen die im Inlande zur Beförderung aufgegeben werden, gemäß der T. P. 101 I A b) des Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, wenn sie außer dem Verzeichnisse der versendeten Güter und dem mit dem Frachtführer geschlossenen Lohn- oder Mietvertrage und der Versicherung (Assekuranz) keine der skalamäßigen Gebühr unterliegenden Bestimmungen enthalten, der festen Gebühr von 10 h für das Stück. Diese Gebühr ermäßigt sich auf 2 h, wenn die Sendung – nicht durch die Postanstalt – in dem Umkreis von 5 Meilen, bzw. 38 km, berechnet vom Aufgabsorte (Standorte des Aufgebers) bis zum Abgabs- (Bestimmungs-) Orte zu befördern ist. Frachtbriefe über Sendungen, die im Auslande, mithin auch bei den im Auslande gelegenen Grenzstationen der inländischen Eisenbahnen zur Beförderung aufgegeben werden, sind auch dann, wenn sie bestimmt sind, die Sendungen auf ihrem weiteren Zuge im Inlande zu begleiten, gebührenfrei. Bei Sammelladungen unterliegen die zur Ausstellung gelangenden Frachtbegleitdokumente nach ihrer Zahl und nicht nach Maßgabe der Anzahl der Versender der einzelnen Güter dem F. Personen, denen die persönliche Gebührenfreiheit zukommt (insbesondere Zivil- und Militärbehörden, Gemeinden und autonome Verbände, rücksichtlich der ihnen anvertrauten öffentlichen Zwecke u. s. w.) genießen auch hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Frachtbegleiturkunden die Stempelfreiheit. Zu diesem Zwecke sind gebührenfreie Frachtbriefmuster aufgelegt. Im Eisenbahnfrachtverkehre in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern dürfen bei der Aufgabe von Sendungen – abgesehen von den obenerwähnten stempelfreien Frachtbegleiturkunden – nur Frachtbriefe mit aufgedruckten Stempelzeichen, bzw. bei Verwendung von Beförderungsscheinen an Stelle von Eisenbahnfrachtbriefen nur mit dem aufgedruckten Stempelzeichen versehene Formulare derartiger Urkunden verwendet werden. Der Ertrag des F. aus den in Privatdruckereien hergestellten und bei der Hof- und Staatsdruckerei mit dem Stempelzeichen zu 2, bzw. 10 h signierten Frachtbegleiturkunden läßt sich statistisch nicht ermitteln, da diese Einnahmen nicht getrennt von den sonstigen Erträgnissen der Stempelgebarung zur Verrechnung gelangen. Annähernd läßt sich dieser Ertrag jährlich mit 660.000 K annehmen. In Deutschland besteht ein Frachturkundenstempel. Es ist dies eine durch das deutsche Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 eingeführte Reichsabgabe,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/129>, abgerufen am 21.11.2024.