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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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bis zu der das Gut befördert werden soll (Bestimmungsstation) und des Bestimmungsortes, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation, ferner die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalt. Bei Stückgut ist die Angabe der Anzahl, der Verpackungsart und der Adresse oder statt dieser der Zeichen und Nummer erforderlich. Bei Wagenladungen muß das Gewicht der Sendung angegeben werden, bei Stückgut nur dann, wenn der Versender es selbst nach Vereinbarung mit der Eisenbahn verladen hat. Bei Gütern, die der Versender selbst verladen hat, sind von ihm die Nummer und Eigentumsmerkmale des Wagens in den F. einzutragen. Vom Absender sind ferner in den F. einzutragen der Freivermerk, ein etwaiger Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikates oder Aufnahmescheins, die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem Gute lastenden Nachnahmen, etwaiges Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist, die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere, bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, wenn der Versender eine solche zu bezeichnen wünscht, Ort und Tag der Ausstellung und die Unterschrift, sowie die Angabe seiner Wohnung (EVO., BR. § 56).

Nach dem BR. (§ 67) kann der Absender im F. den einzuhaltenden Beförderungsweg, das Zoll- oder Steueramt für die zoll- oder steuerämtliche Abfertigung und die anzuwendenden Tarife vorschreiben und ist die Eisenbahn nur unter bestimmten Bedingungen berechtigt, für die Beförderung der Sendung einen anderen Weg zu benutzen. Nach der EVO. (§ 67) braucht die Eisenbahn nur die vorgeschriebene Zollstation und bei Eilgütern den vorgeschriebenen Beförderungsweg zu beachten. Andere Wegevorschriften sind ungültig.

Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf der Vorderseite des F. nicht aus, so ist die Rückseite zu benutzen; nötigenfalls sind dem F. gleich große Blätter anzuheften und besonders zu unterzeichnen.

Auf die Rückseite des F. darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden. Auch können dort die Sendung betreffende Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, z. B. "von Sendung des N. N." u. s. w. Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich. Die Aufnahme anderer Erklärungen in den F., die Beifügung anderer Schriftstücke zum F. sind unzulässig, soweit es nicht durch EVO. (BR.) oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Tarif vorgeschrieben oder für statthaft erklärt ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen. Alle Eintragungen im F. dürfen auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden.

Im allgemeinen ist zu jeder Wagenladung ein besonderer F. beizugeben. Ausnahmsweise darf der Absender mit einem F. mehrere, höchstens 5 Wagenladungen gleichartiger Güter für einen Empfänger und eine Bestimmungsstation aufgeben. Mehrere Gegenstände dürfen in denselben F. aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.

Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den F. aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintragungen entstehen. Man spricht hier von Frachthinterziehungen, die die Eisenbahn zur Erhebung von Frachtzuschlägen berechtigen. Deswegen ist die Eisenbahn auch jederzeit berechtigt, die Übereinstimmung des tatsächlichen Inhalts der Sendungen mit der Inhaltsangabe im F. nachzuprüfen (s. Frachtzuschläge).

In Deutschland werden F. gegen eine tarifmäßige Gebühr von 10 Pf., internationale einschließlich der Duplikate gegen eine solche von 20 Pf. auf Wunsch des Absenders von der Güterabfertigung ausgefüllt.

In Österreich wird die Ausfüllung der Frachtbriefformulare durch Bahnorgane nur ausnahmsweise gegen eine Gebühr von 10 h zugelassen.

In den Niederlanden und in der Schweiz gelten im wesentlichen, dieselben Bestimmungen, wie in Deutschland und Österreich.

In Belgien ist der F. ein Zeichen des Abschlusses des Frachtvertrages und im allgemeinen nicht obligatorisch (vgl. Frachtrecht).

Expreßgut und Güter, die im Service accelere abgefertigt werden, müssen mit F. aufgegeben werden, wenn sie aus mehr als 3 Kolli bestehen oder ein bestimmtes Höchstgewicht übersteigen, ebenso ohne Rücksicht auf Gewicht und Stückzahl Gegenstände, deren Wert deklariert ist oder die mit Nachnahme belastet sind. Für Markensendungen tritt an Stelle des F. der Transportschein.

Bei den dänischen Staatsbahnen hat der F. für den Binnenverkehr einen Kupon (Abschnitt), der von dem Absender zusammen mit dem Frachtbrief auszufüllen ist. Auf der Empfangsstation wird der F. nebst dem Abschnitt dem Empfänger zugestellt. Der Empfänger hat den Abschnitt mit Empfangsbescheinigung zu versehen und bei der Frachtzahlung der Güterabfertigung mit dem F. wieder vorzulegen. Den Frachtbrief erhält der Empfänger zurück, während der Abschnitt bei der Güterabfertigung verbleibt.

bis zu der das Gut befördert werden soll (Bestimmungsstation) und des Bestimmungsortes, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation, ferner die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalt. Bei Stückgut ist die Angabe der Anzahl, der Verpackungsart und der Adresse oder statt dieser der Zeichen und Nummer erforderlich. Bei Wagenladungen muß das Gewicht der Sendung angegeben werden, bei Stückgut nur dann, wenn der Versender es selbst nach Vereinbarung mit der Eisenbahn verladen hat. Bei Gütern, die der Versender selbst verladen hat, sind von ihm die Nummer und Eigentumsmerkmale des Wagens in den F. einzutragen. Vom Absender sind ferner in den F. einzutragen der Freivermerk, ein etwaiger Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikates oder Aufnahmescheins, die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem Gute lastenden Nachnahmen, etwaiges Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist, die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere, bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, wenn der Versender eine solche zu bezeichnen wünscht, Ort und Tag der Ausstellung und die Unterschrift, sowie die Angabe seiner Wohnung (EVO., BR. § 56).

Nach dem BR. (§ 67) kann der Absender im F. den einzuhaltenden Beförderungsweg, das Zoll- oder Steueramt für die zoll- oder steuerämtliche Abfertigung und die anzuwendenden Tarife vorschreiben und ist die Eisenbahn nur unter bestimmten Bedingungen berechtigt, für die Beförderung der Sendung einen anderen Weg zu benutzen. Nach der EVO. (§ 67) braucht die Eisenbahn nur die vorgeschriebene Zollstation und bei Eilgütern den vorgeschriebenen Beförderungsweg zu beachten. Andere Wegevorschriften sind ungültig.

Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf der Vorderseite des F. nicht aus, so ist die Rückseite zu benutzen; nötigenfalls sind dem F. gleich große Blätter anzuheften und besonders zu unterzeichnen.

Auf die Rückseite des F. darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden. Auch können dort die Sendung betreffende Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, z. B. „von Sendung des N. N.“ u. s. w. Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich. Die Aufnahme anderer Erklärungen in den F., die Beifügung anderer Schriftstücke zum F. sind unzulässig, soweit es nicht durch EVO. (BR.) oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Tarif vorgeschrieben oder für statthaft erklärt ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen. Alle Eintragungen im F. dürfen auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden.

Im allgemeinen ist zu jeder Wagenladung ein besonderer F. beizugeben. Ausnahmsweise darf der Absender mit einem F. mehrere, höchstens 5 Wagenladungen gleichartiger Güter für einen Empfänger und eine Bestimmungsstation aufgeben. Mehrere Gegenstände dürfen in denselben F. aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.

Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den F. aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintragungen entstehen. Man spricht hier von Frachthinterziehungen, die die Eisenbahn zur Erhebung von Frachtzuschlägen berechtigen. Deswegen ist die Eisenbahn auch jederzeit berechtigt, die Übereinstimmung des tatsächlichen Inhalts der Sendungen mit der Inhaltsangabe im F. nachzuprüfen (s. Frachtzuschläge).

In Deutschland werden F. gegen eine tarifmäßige Gebühr von 10 Pf., internationale einschließlich der Duplikate gegen eine solche von 20 Pf. auf Wunsch des Absenders von der Güterabfertigung ausgefüllt.

In Österreich wird die Ausfüllung der Frachtbriefformulare durch Bahnorgane nur ausnahmsweise gegen eine Gebühr von 10 h zugelassen.

In den Niederlanden und in der Schweiz gelten im wesentlichen, dieselben Bestimmungen, wie in Deutschland und Österreich.

In Belgien ist der F. ein Zeichen des Abschlusses des Frachtvertrages und im allgemeinen nicht obligatorisch (vgl. Frachtrecht).

Expreßgut und Güter, die im Service accéléré abgefertigt werden, müssen mit F. aufgegeben werden, wenn sie aus mehr als 3 Kolli bestehen oder ein bestimmtes Höchstgewicht übersteigen, ebenso ohne Rücksicht auf Gewicht und Stückzahl Gegenstände, deren Wert deklariert ist oder die mit Nachnahme belastet sind. Für Markensendungen tritt an Stelle des F. der Transportschein.

Bei den dänischen Staatsbahnen hat der F. für den Binnenverkehr einen Kupon (Abschnitt), der von dem Absender zusammen mit dem Frachtbrief auszufüllen ist. Auf der Empfangsstation wird der F. nebst dem Abschnitt dem Empfänger zugestellt. Der Empfänger hat den Abschnitt mit Empfangsbescheinigung zu versehen und bei der Frachtzahlung der Güterabfertigung mit dem F. wieder vorzulegen. Den Frachtbrief erhält der Empfänger zurück, während der Abschnitt bei der Güterabfertigung verbleibt.

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[119/0127] bis zu der das Gut befördert werden soll (Bestimmungsstation) und des Bestimmungsortes, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation, ferner die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalt. Bei Stückgut ist die Angabe der Anzahl, der Verpackungsart und der Adresse oder statt dieser der Zeichen und Nummer erforderlich. Bei Wagenladungen muß das Gewicht der Sendung angegeben werden, bei Stückgut nur dann, wenn der Versender es selbst nach Vereinbarung mit der Eisenbahn verladen hat. Bei Gütern, die der Versender selbst verladen hat, sind von ihm die Nummer und Eigentumsmerkmale des Wagens in den F. einzutragen. Vom Absender sind ferner in den F. einzutragen der Freivermerk, ein etwaiger Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikates oder Aufnahmescheins, die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem Gute lastenden Nachnahmen, etwaiges Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist, die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere, bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, wenn der Versender eine solche zu bezeichnen wünscht, Ort und Tag der Ausstellung und die Unterschrift, sowie die Angabe seiner Wohnung (EVO., BR. § 56). Nach dem BR. (§ 67) kann der Absender im F. den einzuhaltenden Beförderungsweg, das Zoll- oder Steueramt für die zoll- oder steuerämtliche Abfertigung und die anzuwendenden Tarife vorschreiben und ist die Eisenbahn nur unter bestimmten Bedingungen berechtigt, für die Beförderung der Sendung einen anderen Weg zu benutzen. Nach der EVO. (§ 67) braucht die Eisenbahn nur die vorgeschriebene Zollstation und bei Eilgütern den vorgeschriebenen Beförderungsweg zu beachten. Andere Wegevorschriften sind ungültig. Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf der Vorderseite des F. nicht aus, so ist die Rückseite zu benutzen; nötigenfalls sind dem F. gleich große Blätter anzuheften und besonders zu unterzeichnen. Auf die Rückseite des F. darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden. Auch können dort die Sendung betreffende Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, z. B. „von Sendung des N. N.“ u. s. w. Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich. Die Aufnahme anderer Erklärungen in den F., die Beifügung anderer Schriftstücke zum F. sind unzulässig, soweit es nicht durch EVO. (BR.) oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Tarif vorgeschrieben oder für statthaft erklärt ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen. Alle Eintragungen im F. dürfen auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden. Im allgemeinen ist zu jeder Wagenladung ein besonderer F. beizugeben. Ausnahmsweise darf der Absender mit einem F. mehrere, höchstens 5 Wagenladungen gleichartiger Güter für einen Empfänger und eine Bestimmungsstation aufgeben. Mehrere Gegenstände dürfen in denselben F. aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen. Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den F. aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintragungen entstehen. Man spricht hier von Frachthinterziehungen, die die Eisenbahn zur Erhebung von Frachtzuschlägen berechtigen. Deswegen ist die Eisenbahn auch jederzeit berechtigt, die Übereinstimmung des tatsächlichen Inhalts der Sendungen mit der Inhaltsangabe im F. nachzuprüfen (s. Frachtzuschläge). In Deutschland werden F. gegen eine tarifmäßige Gebühr von 10 Pf., internationale einschließlich der Duplikate gegen eine solche von 20 Pf. auf Wunsch des Absenders von der Güterabfertigung ausgefüllt. In Österreich wird die Ausfüllung der Frachtbriefformulare durch Bahnorgane nur ausnahmsweise gegen eine Gebühr von 10 h zugelassen. In den Niederlanden und in der Schweiz gelten im wesentlichen, dieselben Bestimmungen, wie in Deutschland und Österreich. In Belgien ist der F. ein Zeichen des Abschlusses des Frachtvertrages und im allgemeinen nicht obligatorisch (vgl. Frachtrecht). Expreßgut und Güter, die im Service accéléré abgefertigt werden, müssen mit F. aufgegeben werden, wenn sie aus mehr als 3 Kolli bestehen oder ein bestimmtes Höchstgewicht übersteigen, ebenso ohne Rücksicht auf Gewicht und Stückzahl Gegenstände, deren Wert deklariert ist oder die mit Nachnahme belastet sind. Für Markensendungen tritt an Stelle des F. der Transportschein. Bei den dänischen Staatsbahnen hat der F. für den Binnenverkehr einen Kupon (Abschnitt), der von dem Absender zusammen mit dem Frachtbrief auszufüllen ist. Auf der Empfangsstation wird der F. nebst dem Abschnitt dem Empfänger zugestellt. Der Empfänger hat den Abschnitt mit Empfangsbescheinigung zu versehen und bei der Frachtzahlung der Güterabfertigung mit dem F. wieder vorzulegen. Den Frachtbrief erhält der Empfänger zurück, während der Abschnitt bei der Güterabfertigung verbleibt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/127>, abgerufen am 24.11.2024.