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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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vom 28. Juli 1892) verpflichtet ist, für die Dauer der ihm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu betreiben; er bezieht sich demnach nicht auf Staatsbahnen, auf Kleinbahnen, deren Unternehmer die Betriebspflicht nicht auferlegt ist, und auf die nicht dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnen.

Zur Bahneinheit gehören:

1. Der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, die dauernd dem Bahnunternehmen gewidmet sind, samt den darauf errichteten Baulichkeiten sowie die für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken;

2. die von dem Bahnunternehmen angelegten, zum Betriebe und zur Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds, die Kassenbestände der laufenden Bahnverwaltung, die aus dem Betriebe des Bahnunternehmens unmittelbar erwachsenden Forderungen und die Ansprüche des Bahnunternehmers aus Zusicherungen Dritter, die die Leistung von Zuschüssen für das Bahnunternehmen zum Gegenstande haben;

3. die dem Bahnunternehmer gehörigen beweglichen körperlichen Sachen, die der Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen. Diese gelten, einer Veräußerung ungeachtet, als Teile der Bahneinheit, solange sie sich auf den Bahngrundstücken befinden, rollendes Betriebsmaterial auch nach der Entfernung von den Bahngrundstücken, solange es mit Zeichen, die nach den Verkehrsgebräuchen die Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigentümer der Bahn gehöre, versehen und dem Bahnbetriebe nicht dauernd entzogen ist.

Solange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten nur solche Grundstücke, die mit dem Bahnkörper zusammenhängen, oder deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, als Teile der Bahneinheit (§ 4).

Die Bahneinheit entsteht, sobald die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstrecke erteilt ist, wenn die Bahn vorher in das Bahngrundbuch eingetragen wird, mit dem Zeitpunkte der Eintragung (§ 3).

Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke sind ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Sobald die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können Veräußerungen der Belastungen ohne diese Bescheinigung erfolgen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 19.

Die Bahneinheit kommt äußerlich zum Ausdrucke durch die Eintragung in die Bahngrundbücher. Charakter und Zweck der Bahneinheit, die nicht als bloßes Konglomerat einzelner Grundstücke, Betriebsmittel und Rechte, sondern als ein einziger in sich abgeschlossener, wenngleich in seinen einzelnen Teilen veränderlicher und selbständiger wirtschaftlicher und rechtlicher Organismus anzusehen ist, machen es notwendig, die die Bahneinheit als solche betreffenden Eintragungen von Veräußerungen, Verpfändungen oder Zwangsvollstreckungen nicht in den allgemeinen Grundbüchern zu beurkunden, die bloß die einzelnen der Eisenbahn gehörenden Grundstücke in sich aufnehmen können; diese Eintragungen werden vielmehr in besonderen öffentlichen Büchern, die die Rechtsverhältnisse der Bahneinheit zusammenfassend darstellen, andrerseits nur der Eintragung dieser Rechtsverhältnisse dienen, vorgenommen.

Demnach bestimmt der zweite Abschnitt des Ges. über die Bahneinheiten (§ 8 bis § 15), daß für die im § 1 bezeichneten Bahnen, d. s. also jene, auf die der Begriff Bahneinheit Anwendung finden kann, besondere Bahngrundbücher zu führen seien.

Die Eintragung in das Bahngrundbuch erfolgt aber auch bei diesen Bahnen in aller Regel nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Eigentümers, sofern nämlich dieser von den Vorteilen des Ges. Gebrauch machen und die Bahn im Ganzen veräußern oder mit Pfandrechten belasten will. Wenn und solange eine solche Veräußerung oder Belastung nicht erfolgen soll, kann der Bahnunternehmer die Umständlichkeiten und Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchblattes sparen. Von Amts wegen erfolgt die Eintragung in das Bahngrundbuch nur im Falle der Zwangsvollstreckung (§§ 21, 24 und 39 des Ges.).

Der Antrag auf Eröffnung eines Bahngrundbuches kann, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt und (bei Eisenbahnen gemäß Ges. vom 3. November 1838 und 10. April 1872, bei Kleinbahnen gemäß § 16 Kleinbahnges. und Ausführungsanweisung vom 12. August 1892) veröffentlicht ist, an die Eisenbahnaufsichtsbehörde gerichtet werden, die das zuständige Amtsgericht um die Eintragung zu ersuchen hat.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung, d. h. die geschäftliche und finanzielle Leitung, nicht notwendig die Betriebsleitung, des Bahnunternehmens ihren Sitz hat.

Befindet sich der Sitz der Hauptverwaltung nicht innerhalb des preußischen Staatsgebietes, so wird das zuständige Amtsgericht durch den Justizminister bestimmt.

Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vorschriften der Reichsgrundbuchsordnung (RGBl. Nr. 1898, S. 757) sowie die zu ihrer Ausführung und

vom 28. Juli 1892) verpflichtet ist, für die Dauer der ihm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu betreiben; er bezieht sich demnach nicht auf Staatsbahnen, auf Kleinbahnen, deren Unternehmer die Betriebspflicht nicht auferlegt ist, und auf die nicht dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnen.

Zur Bahneinheit gehören:

1. Der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, die dauernd dem Bahnunternehmen gewidmet sind, samt den darauf errichteten Baulichkeiten sowie die für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken;

2. die von dem Bahnunternehmen angelegten, zum Betriebe und zur Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds, die Kassenbestände der laufenden Bahnverwaltung, die aus dem Betriebe des Bahnunternehmens unmittelbar erwachsenden Forderungen und die Ansprüche des Bahnunternehmers aus Zusicherungen Dritter, die die Leistung von Zuschüssen für das Bahnunternehmen zum Gegenstande haben;

3. die dem Bahnunternehmer gehörigen beweglichen körperlichen Sachen, die der Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen. Diese gelten, einer Veräußerung ungeachtet, als Teile der Bahneinheit, solange sie sich auf den Bahngrundstücken befinden, rollendes Betriebsmaterial auch nach der Entfernung von den Bahngrundstücken, solange es mit Zeichen, die nach den Verkehrsgebräuchen die Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigentümer der Bahn gehöre, versehen und dem Bahnbetriebe nicht dauernd entzogen ist.

Solange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten nur solche Grundstücke, die mit dem Bahnkörper zusammenhängen, oder deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, als Teile der Bahneinheit (§ 4).

Die Bahneinheit entsteht, sobald die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstrecke erteilt ist, wenn die Bahn vorher in das Bahngrundbuch eingetragen wird, mit dem Zeitpunkte der Eintragung (§ 3).

Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke sind ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Sobald die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können Veräußerungen der Belastungen ohne diese Bescheinigung erfolgen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 19.

Die Bahneinheit kommt äußerlich zum Ausdrucke durch die Eintragung in die Bahngrundbücher. Charakter und Zweck der Bahneinheit, die nicht als bloßes Konglomerat einzelner Grundstücke, Betriebsmittel und Rechte, sondern als ein einziger in sich abgeschlossener, wenngleich in seinen einzelnen Teilen veränderlicher und selbständiger wirtschaftlicher und rechtlicher Organismus anzusehen ist, machen es notwendig, die die Bahneinheit als solche betreffenden Eintragungen von Veräußerungen, Verpfändungen oder Zwangsvollstreckungen nicht in den allgemeinen Grundbüchern zu beurkunden, die bloß die einzelnen der Eisenbahn gehörenden Grundstücke in sich aufnehmen können; diese Eintragungen werden vielmehr in besonderen öffentlichen Büchern, die die Rechtsverhältnisse der Bahneinheit zusammenfassend darstellen, andrerseits nur der Eintragung dieser Rechtsverhältnisse dienen, vorgenommen.

Demnach bestimmt der zweite Abschnitt des Ges. über die Bahneinheiten (§ 8 bis § 15), daß für die im § 1 bezeichneten Bahnen, d. s. also jene, auf die der Begriff Bahneinheit Anwendung finden kann, besondere Bahngrundbücher zu führen seien.

Die Eintragung in das Bahngrundbuch erfolgt aber auch bei diesen Bahnen in aller Regel nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Eigentümers, sofern nämlich dieser von den Vorteilen des Ges. Gebrauch machen und die Bahn im Ganzen veräußern oder mit Pfandrechten belasten will. Wenn und solange eine solche Veräußerung oder Belastung nicht erfolgen soll, kann der Bahnunternehmer die Umständlichkeiten und Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchblattes sparen. Von Amts wegen erfolgt die Eintragung in das Bahngrundbuch nur im Falle der Zwangsvollstreckung (§§ 21, 24 und 39 des Ges.).

Der Antrag auf Eröffnung eines Bahngrundbuches kann, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt und (bei Eisenbahnen gemäß Ges. vom 3. November 1838 und 10. April 1872, bei Kleinbahnen gemäß § 16 Kleinbahnges. und Ausführungsanweisung vom 12. August 1892) veröffentlicht ist, an die Eisenbahnaufsichtsbehörde gerichtet werden, die das zuständige Amtsgericht um die Eintragung zu ersuchen hat.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung, d. h. die geschäftliche und finanzielle Leitung, nicht notwendig die Betriebsleitung, des Bahnunternehmens ihren Sitz hat.

Befindet sich der Sitz der Hauptverwaltung nicht innerhalb des preußischen Staatsgebietes, so wird das zuständige Amtsgericht durch den Justizminister bestimmt.

Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vorschriften der Reichsgrundbuchsordnung (RGBl. Nr. 1898, S. 757) sowie die zu ihrer Ausführung und

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[47/0056] vom 28. Juli 1892) verpflichtet ist, für die Dauer der ihm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu betreiben; er bezieht sich demnach nicht auf Staatsbahnen, auf Kleinbahnen, deren Unternehmer die Betriebspflicht nicht auferlegt ist, und auf die nicht dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnen. Zur Bahneinheit gehören: 1. Der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, die dauernd dem Bahnunternehmen gewidmet sind, samt den darauf errichteten Baulichkeiten sowie die für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken; 2. die von dem Bahnunternehmen angelegten, zum Betriebe und zur Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds, die Kassenbestände der laufenden Bahnverwaltung, die aus dem Betriebe des Bahnunternehmens unmittelbar erwachsenden Forderungen und die Ansprüche des Bahnunternehmers aus Zusicherungen Dritter, die die Leistung von Zuschüssen für das Bahnunternehmen zum Gegenstande haben; 3. die dem Bahnunternehmer gehörigen beweglichen körperlichen Sachen, die der Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen. Diese gelten, einer Veräußerung ungeachtet, als Teile der Bahneinheit, solange sie sich auf den Bahngrundstücken befinden, rollendes Betriebsmaterial auch nach der Entfernung von den Bahngrundstücken, solange es mit Zeichen, die nach den Verkehrsgebräuchen die Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigentümer der Bahn gehöre, versehen und dem Bahnbetriebe nicht dauernd entzogen ist. Solange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten nur solche Grundstücke, die mit dem Bahnkörper zusammenhängen, oder deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, als Teile der Bahneinheit (§ 4). Die Bahneinheit entsteht, sobald die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstrecke erteilt ist, wenn die Bahn vorher in das Bahngrundbuch eingetragen wird, mit dem Zeitpunkte der Eintragung (§ 3). Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke sind ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Sobald die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können Veräußerungen der Belastungen ohne diese Bescheinigung erfolgen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 19. Die Bahneinheit kommt äußerlich zum Ausdrucke durch die Eintragung in die Bahngrundbücher. Charakter und Zweck der Bahneinheit, die nicht als bloßes Konglomerat einzelner Grundstücke, Betriebsmittel und Rechte, sondern als ein einziger in sich abgeschlossener, wenngleich in seinen einzelnen Teilen veränderlicher und selbständiger wirtschaftlicher und rechtlicher Organismus anzusehen ist, machen es notwendig, die die Bahneinheit als solche betreffenden Eintragungen von Veräußerungen, Verpfändungen oder Zwangsvollstreckungen nicht in den allgemeinen Grundbüchern zu beurkunden, die bloß die einzelnen der Eisenbahn gehörenden Grundstücke in sich aufnehmen können; diese Eintragungen werden vielmehr in besonderen öffentlichen Büchern, die die Rechtsverhältnisse der Bahneinheit zusammenfassend darstellen, andrerseits nur der Eintragung dieser Rechtsverhältnisse dienen, vorgenommen. Demnach bestimmt der zweite Abschnitt des Ges. über die Bahneinheiten (§ 8 bis § 15), daß für die im § 1 bezeichneten Bahnen, d. s. also jene, auf die der Begriff Bahneinheit Anwendung finden kann, besondere Bahngrundbücher zu führen seien. Die Eintragung in das Bahngrundbuch erfolgt aber auch bei diesen Bahnen in aller Regel nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Eigentümers, sofern nämlich dieser von den Vorteilen des Ges. Gebrauch machen und die Bahn im Ganzen veräußern oder mit Pfandrechten belasten will. Wenn und solange eine solche Veräußerung oder Belastung nicht erfolgen soll, kann der Bahnunternehmer die Umständlichkeiten und Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchblattes sparen. Von Amts wegen erfolgt die Eintragung in das Bahngrundbuch nur im Falle der Zwangsvollstreckung (§§ 21, 24 und 39 des Ges.). Der Antrag auf Eröffnung eines Bahngrundbuches kann, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt und (bei Eisenbahnen gemäß Ges. vom 3. November 1838 und 10. April 1872, bei Kleinbahnen gemäß § 16 Kleinbahnges. und Ausführungsanweisung vom 12. August 1892) veröffentlicht ist, an die Eisenbahnaufsichtsbehörde gerichtet werden, die das zuständige Amtsgericht um die Eintragung zu ersuchen hat. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung, d. h. die geschäftliche und finanzielle Leitung, nicht notwendig die Betriebsleitung, des Bahnunternehmens ihren Sitz hat. Befindet sich der Sitz der Hauptverwaltung nicht innerhalb des preußischen Staatsgebietes, so wird das zuständige Amtsgericht durch den Justizminister bestimmt. Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vorschriften der Reichsgrundbuchsordnung (RGBl. Nr. 1898, S. 757) sowie die zu ihrer Ausführung und

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/56>, abgerufen am 23.07.2024.