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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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können für Lokalbahnen und andere Teilstrecken der Staatsbahnen "Betriebsleitungen" als unterste Organe des lokalen Betriebsdienstes bestellt werden, die für ihre Bahnlinien mehrere oder sämtliche Dienstzweige zu versehen haben. Im Bezirk der Nordbahndirektion, der Direktion für die Linien der Staatseisenbahngesellschaft und der Nordwestbahndirektion bestehen neben den untersten Dienststellen noch besondere Inspektorate, die den Bahnerhaltungs-, Verkehrs- und Zugförderungsdienst zu überwachen haben. Der Staatsbahndirektion Innsbruck ist ferner eine Schiffahrtsinspektion in Bregenz unterstellt, deren Aufgabe die unmittelbare Leitung des Trajekt- und Schiffahrtsverkehrs auf dem Bodensee ist.

In Ungarn ist oberste Instanz das Handelsministerium, unter dem die Direktion der königl. ungar. Staatseisenbahnen in Budapest die Verwaltung der Staatsbahnen führt. Als lokale Dienststellen, unter die das Verkehrsnetz aufgeteilt ist, bestehen Betriebsleitungen.

In Belgien bildet die höchste Zentralstelle für das Eisenbahnwesen der Minister des Chemins de fer, Postes et Telegraphes. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Ministers führt die Verwaltung der Staatsbahnen die Generaldirektion, an deren Spitze der Generalsekretär steht. Bei der Generaldirektion bestehen neben dem Service general 4 Direktionen (Bau- und Bahnerhaltung, Werkstätten und Zugförderung, Kontrolle der Einnahmen und Materialwesen). Als Unterabteilungen der Direktionen bestehen für den ausübenden Dienst Distrikte unter der Leitung eines "Chef de service". Diesem sind Ingenieure (Ingenieurs adjoints) als Hilfsorgane beigegeben. Den gesamten äußeren Dienst überwachen besondere Generalinspektoren in denjenigen Dienstzweigen, für die sie vom Minister bestellt werden.

Die Staatseisenbahnen in Bulgarien werden verwaltet von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten und des Verkehrs in Sofia, unter dem eine Generaldirektion die laufenden Geschäfte erledigt.

In Dänemark stehen die Staatseisenbahnen (die seeländischen, fünenschen und jütischen) unter der Verwaltung der Generaldirektion in Kopenhagen und der Aufsicht des Ministers für öffentliche Arbeiten. Den Direktoren sind wieder Superintendenten und Distriktsleiter für den örtlichen Dienst unterstellt.

In Frankreich ist die gegenwärtige Organisation der Staatsbahnverwaltung durch Erlaß des Präsidenten der Republik vom 10. Dezember 1895 geregelt. Die Zentralverwaltung liegt in den Händen eines "Directeur des chemins de fer de l'Etat", der unmittelbar dem Ministre des Travaux publics unterstellt ist. Auf den Direktor sind die Machtbefugnisse des vor 1895 die Oberleitung führenden Conseil d'Administration übertragen worden. Als beratendes Organ steht ihm ein Conseil de reseau de l'Etat (s. Beiräte) zur Seite, in dem er den Vorsitz führt und der an die Stelle des 1895 aufgehobenen Conseil d'Administration der Staatsbahnen getreten ist.

In Italien gehört das Eisenbahnwesen zum Ressort des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, unter dem ein Generaldirektor selbstständig die Verwaltung führt. Die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes wird von der Generaldirektion unterstellten Bezirksdirektionen besorgt, die ihren Sitz in Turin, Mailand, Bologna, Venedig, Genua, Florenz, Rom, Ancona, Neapel, Bari, Reggio di Calabria und Palermo haben.

In Norwegen besteht eine Generaldirektion für Betrieb und Bau der Staatsbahnen (Styrelsen for Norges Statsbaner) mit dem Sitze in Kristiania.

In Rumänien werden die Staatsbahnen von einer Generaldirektion in Bukarest unter Aufsicht des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten verwaltet.

In Rußland untersteht die Verwaltung der Staatsbahnen dem Ministerium der Verkehrswege in St. Petersburg. Das Staatsbahngebiet ist nach der örtlichen Zusammengehörigkeit in verschiedene Bahngruppen geteilt, deren jede eine besondere Direktion in St. Petersburg besitzt.

Die Staatsbahnen in Schweden werden von der kgl. Generaldirektion der Staatseisenbahnen (kunigl. Järevägsstyrelsen) in Stockholm als oberster Instanz verwaltet. Das Eisenbahnnetz ist in 5 Distrikte eingeteilt, an deren Spitze je eine Bezirksverwaltung steht.

In der Schweiz obliegt die einheitliche Leitung der gesamten Geschäftsführung und die Vertretung der Eisenbahnverwaltung nach außen der vom Bundesrate für die Amtsdauer von 6 Jahren ernannten und aus fünf Mitgliedern zusammengesetzten Generaldirektion in Bern, der ein Verwaltungsrat mit selbständiger Entscheidung beigegeben ist. Unter der Generaldirektion wird der Betriebsdienst innerhalb bestimmter Bezirke von Kreisdirektionen geleitet.

In Serbien ist oberste Verwaltungsbehörde die Direktion der kgl. serbischen Staatsbahnen in Belgrad.

In Ägypten werden die Staatseisenbahnen im Norden des Landes, deren Netz eine Ausdehnung von 2134 km hat, von einem Generaldirektor

können für Lokalbahnen und andere Teilstrecken der Staatsbahnen „Betriebsleitungen“ als unterste Organe des lokalen Betriebsdienstes bestellt werden, die für ihre Bahnlinien mehrere oder sämtliche Dienstzweige zu versehen haben. Im Bezirk der Nordbahndirektion, der Direktion für die Linien der Staatseisenbahngesellschaft und der Nordwestbahndirektion bestehen neben den untersten Dienststellen noch besondere Inspektorate, die den Bahnerhaltungs-, Verkehrs- und Zugförderungsdienst zu überwachen haben. Der Staatsbahndirektion Innsbruck ist ferner eine Schiffahrtsinspektion in Bregenz unterstellt, deren Aufgabe die unmittelbare Leitung des Trajekt- und Schiffahrtsverkehrs auf dem Bodensee ist.

In Ungarn ist oberste Instanz das Handelsministerium, unter dem die Direktion der königl. ungar. Staatseisenbahnen in Budapest die Verwaltung der Staatsbahnen führt. Als lokale Dienststellen, unter die das Verkehrsnetz aufgeteilt ist, bestehen Betriebsleitungen.

In Belgien bildet die höchste Zentralstelle für das Eisenbahnwesen der Minister des Chemins de fer, Postes et Télégraphes. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Ministers führt die Verwaltung der Staatsbahnen die Generaldirektion, an deren Spitze der Generalsekretär steht. Bei der Generaldirektion bestehen neben dem Service général 4 Direktionen (Bau- und Bahnerhaltung, Werkstätten und Zugförderung, Kontrolle der Einnahmen und Materialwesen). Als Unterabteilungen der Direktionen bestehen für den ausübenden Dienst Distrikte unter der Leitung eines „Chef de service“. Diesem sind Ingenieure (Ingénieurs adjoints) als Hilfsorgane beigegeben. Den gesamten äußeren Dienst überwachen besondere Generalinspektoren in denjenigen Dienstzweigen, für die sie vom Minister bestellt werden.

Die Staatseisenbahnen in Bulgarien werden verwaltet von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten und des Verkehrs in Sofia, unter dem eine Generaldirektion die laufenden Geschäfte erledigt.

In Dänemark stehen die Staatseisenbahnen (die seeländischen, fünenschen und jütischen) unter der Verwaltung der Generaldirektion in Kopenhagen und der Aufsicht des Ministers für öffentliche Arbeiten. Den Direktoren sind wieder Superintendenten und Distriktsleiter für den örtlichen Dienst unterstellt.

In Frankreich ist die gegenwärtige Organisation der Staatsbahnverwaltung durch Erlaß des Präsidenten der Republik vom 10. Dezember 1895 geregelt. Die Zentralverwaltung liegt in den Händen eines „Directeur des chemins de fer de l'État“, der unmittelbar dem Ministre des Travaux publics unterstellt ist. Auf den Direktor sind die Machtbefugnisse des vor 1895 die Oberleitung führenden Conseil d'Administration übertragen worden. Als beratendes Organ steht ihm ein Conseil de réseau de l'État (s. Beiräte) zur Seite, in dem er den Vorsitz führt und der an die Stelle des 1895 aufgehobenen Conseil d'Administration der Staatsbahnen getreten ist.

In Italien gehört das Eisenbahnwesen zum Ressort des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, unter dem ein Generaldirektor selbstständig die Verwaltung führt. Die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes wird von der Generaldirektion unterstellten Bezirksdirektionen besorgt, die ihren Sitz in Turin, Mailand, Bologna, Venedig, Genua, Florenz, Rom, Ancona, Neapel, Bari, Reggio di Calabria und Palermo haben.

In Norwegen besteht eine Generaldirektion für Betrieb und Bau der Staatsbahnen (Styrelsen for Norges Statsbaner) mit dem Sitze in Kristiania.

In Rumänien werden die Staatsbahnen von einer Generaldirektion in Bukarest unter Aufsicht des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten verwaltet.

In Rußland untersteht die Verwaltung der Staatsbahnen dem Ministerium der Verkehrswege in St. Petersburg. Das Staatsbahngebiet ist nach der örtlichen Zusammengehörigkeit in verschiedene Bahngruppen geteilt, deren jede eine besondere Direktion in St. Petersburg besitzt.

Die Staatsbahnen in Schweden werden von der kgl. Generaldirektion der Staatseisenbahnen (kunigl. Järevägsstyrelsen) in Stockholm als oberster Instanz verwaltet. Das Eisenbahnnetz ist in 5 Distrikte eingeteilt, an deren Spitze je eine Bezirksverwaltung steht.

In der Schweiz obliegt die einheitliche Leitung der gesamten Geschäftsführung und die Vertretung der Eisenbahnverwaltung nach außen der vom Bundesrate für die Amtsdauer von 6 Jahren ernannten und aus fünf Mitgliedern zusammengesetzten Generaldirektion in Bern, der ein Verwaltungsrat mit selbständiger Entscheidung beigegeben ist. Unter der Generaldirektion wird der Betriebsdienst innerhalb bestimmter Bezirke von Kreisdirektionen geleitet.

In Serbien ist oberste Verwaltungsbehörde die Direktion der kgl. serbischen Staatsbahnen in Belgrad.

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[44/0053] können für Lokalbahnen und andere Teilstrecken der Staatsbahnen „Betriebsleitungen“ als unterste Organe des lokalen Betriebsdienstes bestellt werden, die für ihre Bahnlinien mehrere oder sämtliche Dienstzweige zu versehen haben. Im Bezirk der Nordbahndirektion, der Direktion für die Linien der Staatseisenbahngesellschaft und der Nordwestbahndirektion bestehen neben den untersten Dienststellen noch besondere Inspektorate, die den Bahnerhaltungs-, Verkehrs- und Zugförderungsdienst zu überwachen haben. Der Staatsbahndirektion Innsbruck ist ferner eine Schiffahrtsinspektion in Bregenz unterstellt, deren Aufgabe die unmittelbare Leitung des Trajekt- und Schiffahrtsverkehrs auf dem Bodensee ist. In Ungarn ist oberste Instanz das Handelsministerium, unter dem die Direktion der königl. ungar. Staatseisenbahnen in Budapest die Verwaltung der Staatsbahnen führt. Als lokale Dienststellen, unter die das Verkehrsnetz aufgeteilt ist, bestehen Betriebsleitungen. In Belgien bildet die höchste Zentralstelle für das Eisenbahnwesen der Minister des Chemins de fer, Postes et Télégraphes. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Ministers führt die Verwaltung der Staatsbahnen die Generaldirektion, an deren Spitze der Generalsekretär steht. Bei der Generaldirektion bestehen neben dem Service général 4 Direktionen (Bau- und Bahnerhaltung, Werkstätten und Zugförderung, Kontrolle der Einnahmen und Materialwesen). Als Unterabteilungen der Direktionen bestehen für den ausübenden Dienst Distrikte unter der Leitung eines „Chef de service“. Diesem sind Ingenieure (Ingénieurs adjoints) als Hilfsorgane beigegeben. Den gesamten äußeren Dienst überwachen besondere Generalinspektoren in denjenigen Dienstzweigen, für die sie vom Minister bestellt werden. Die Staatseisenbahnen in Bulgarien werden verwaltet von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten und des Verkehrs in Sofia, unter dem eine Generaldirektion die laufenden Geschäfte erledigt. In Dänemark stehen die Staatseisenbahnen (die seeländischen, fünenschen und jütischen) unter der Verwaltung der Generaldirektion in Kopenhagen und der Aufsicht des Ministers für öffentliche Arbeiten. Den Direktoren sind wieder Superintendenten und Distriktsleiter für den örtlichen Dienst unterstellt. In Frankreich ist die gegenwärtige Organisation der Staatsbahnverwaltung durch Erlaß des Präsidenten der Republik vom 10. Dezember 1895 geregelt. Die Zentralverwaltung liegt in den Händen eines „Directeur des chemins de fer de l'État“, der unmittelbar dem Ministre des Travaux publics unterstellt ist. Auf den Direktor sind die Machtbefugnisse des vor 1895 die Oberleitung führenden Conseil d'Administration übertragen worden. Als beratendes Organ steht ihm ein Conseil de réseau de l'État (s. Beiräte) zur Seite, in dem er den Vorsitz führt und der an die Stelle des 1895 aufgehobenen Conseil d'Administration der Staatsbahnen getreten ist. In Italien gehört das Eisenbahnwesen zum Ressort des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, unter dem ein Generaldirektor selbstständig die Verwaltung führt. Die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes wird von der Generaldirektion unterstellten Bezirksdirektionen besorgt, die ihren Sitz in Turin, Mailand, Bologna, Venedig, Genua, Florenz, Rom, Ancona, Neapel, Bari, Reggio di Calabria und Palermo haben. In Norwegen besteht eine Generaldirektion für Betrieb und Bau der Staatsbahnen (Styrelsen for Norges Statsbaner) mit dem Sitze in Kristiania. In Rumänien werden die Staatsbahnen von einer Generaldirektion in Bukarest unter Aufsicht des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten verwaltet. In Rußland untersteht die Verwaltung der Staatsbahnen dem Ministerium der Verkehrswege in St. Petersburg. Das Staatsbahngebiet ist nach der örtlichen Zusammengehörigkeit in verschiedene Bahngruppen geteilt, deren jede eine besondere Direktion in St. Petersburg besitzt. Die Staatsbahnen in Schweden werden von der kgl. Generaldirektion der Staatseisenbahnen (kunigl. Järevägsstyrelsen) in Stockholm als oberster Instanz verwaltet. Das Eisenbahnnetz ist in 5 Distrikte eingeteilt, an deren Spitze je eine Bezirksverwaltung steht. In der Schweiz obliegt die einheitliche Leitung der gesamten Geschäftsführung und die Vertretung der Eisenbahnverwaltung nach außen der vom Bundesrate für die Amtsdauer von 6 Jahren ernannten und aus fünf Mitgliedern zusammengesetzten Generaldirektion in Bern, der ein Verwaltungsrat mit selbständiger Entscheidung beigegeben ist. Unter der Generaldirektion wird der Betriebsdienst innerhalb bestimmter Bezirke von Kreisdirektionen geleitet. In Serbien ist oberste Verwaltungsbehörde die Direktion der kgl. serbischen Staatsbahnen in Belgrad. In Ägypten werden die Staatseisenbahnen im Norden des Landes, deren Netz eine Ausdehnung von 2134 km hat, von einem Generaldirektor

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/53>, abgerufen am 22.07.2024.