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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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müssen die Signale links vom Gleise aufgestellt werden. Damit der Führer sie ebenso gut wie beim Rechtsfahren beobachten kann, müßte er links auf der Lokomotive Platz nehmen. Trotzdem ist sein Platz auch beim Linksfahren vielfach auf der rechten Seite der Lokomotive angeordnet.

Von der vorgeschriebenen F. muß vielfach abgewichen werden. Bei Benutzung der durchgehenden Hauptgleise spricht man dann vom Befahren des unrichtigen Gleises. Es kommt vor bei Gleissperrungen, bei Fahrten von Lokomotiven, die zum Nachschieben von Zügen verwendet werden und auf demselben Gleise zurückkehren, bei Anschlußbedienungszügen oder bei Arbeitszügen (s. d.), die auf freier Strecke umkehren müssen. Ebenso läßt sich in den Bahnhöfen die Regel des Rechts- oder Linksfahrens nicht allgemein durchführen. Zur besseren Ausnutzung der Bahnhofsgleise muß vielmehr dem Fahrdienstleiter (s. d.) freies Verfügungsrecht über die Benutzung der Gleise bei der Ein- oder Ausfahrt der Züge überlassen werden. Für die deutschen Eisenbahnen ist deshalb im § 53, 3 der BO. bestimmt, daß die Gleisebenutzung für Bahnhöfe, wo in einer Richtung mehrere Fahrstraßen vorkommen, durch eine Bahnhoffahrordnung zu regeln ist und daß Ausnahmen von dieser F. unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters zugelassen werden können. Nach den deutschen Fahrdienstvorschriften (s. d.) ist die F. vom Stationsvorsteher aufzustellen, von der vorgesetzten betriebsleitenden Stelle festzusetzen und dem beteiligten Stationspersonal, soweit erforderlich auch dem Zugspersonal (s. d.), mitzuteilen. In die Bahnhoffahrordnungen werden häufig auch die Ankunft- und Abfahrzeiten der Züge mitaufgenommen. Es erübrigt sich dann die Verteilung der Dienstfahrpläne an zahlreiche Bedienstete der Bahnhöfe. Die übrigen Einzelheiten gehen aus den S. 485 und 486 mitgeteilten Beispielen hervor.

Die Züge werden in der Zeitfolge für jede Fahrtrichtung aufgeführt. Am Schlüsse befindet sich eine Gleisskizze der Station.

In Österreich ist die Aufstellung von F. in listenmäßiger Form nach der Reihenfolge der Zugfahrten ebenfalls allgemein vorgeschrieben.

Da die Angaben der F. in dieser Ausführlichkeit für das Zugpersonal nicht notwendig sind, die Lokomotiv- und Zugführer außer den Angaben über den Fahrweg aber auch eine Mitteilung darüber erhalten müssen, wie die einzelnen Fahrwege der Bahnhöfe durch Signale kenntlich gemacht werden, so werden für diese Bediensteten auf den preußisch-hessischen Staatsbahnen allgemeine F. herausgegeben. In diesen sind die Bahnhöfe einer Strecke hintereinander dargestellt, wobei alle Züge, die dieselbe Fahrstraße befahren, unter Verzicht auf Zeitangaben oder eine Anführung in der Zeitfolge zusammengefaßt werden (vgl. das nebenstehende Beispiel.)

Allgemeine Fahrordnung der preußischen Staatsbahnen.

In Österreich werden die allgemeinen F. in den Ergänzungsheften der Fahrplanbücher in der folgenden Darstellungsweise für das Fahrpersonal ausgegeben.

müssen die Signale links vom Gleise aufgestellt werden. Damit der Führer sie ebenso gut wie beim Rechtsfahren beobachten kann, müßte er links auf der Lokomotive Platz nehmen. Trotzdem ist sein Platz auch beim Linksfahren vielfach auf der rechten Seite der Lokomotive angeordnet.

Von der vorgeschriebenen F. muß vielfach abgewichen werden. Bei Benutzung der durchgehenden Hauptgleise spricht man dann vom Befahren des unrichtigen Gleises. Es kommt vor bei Gleissperrungen, bei Fahrten von Lokomotiven, die zum Nachschieben von Zügen verwendet werden und auf demselben Gleise zurückkehren, bei Anschlußbedienungszügen oder bei Arbeitszügen (s. d.), die auf freier Strecke umkehren müssen. Ebenso läßt sich in den Bahnhöfen die Regel des Rechts- oder Linksfahrens nicht allgemein durchführen. Zur besseren Ausnutzung der Bahnhofsgleise muß vielmehr dem Fahrdienstleiter (s. d.) freies Verfügungsrecht über die Benutzung der Gleise bei der Ein- oder Ausfahrt der Züge überlassen werden. Für die deutschen Eisenbahnen ist deshalb im § 53, 3 der BO. bestimmt, daß die Gleisebenutzung für Bahnhöfe, wo in einer Richtung mehrere Fahrstraßen vorkommen, durch eine Bahnhoffahrordnung zu regeln ist und daß Ausnahmen von dieser F. unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters zugelassen werden können. Nach den deutschen Fahrdienstvorschriften (s. d.) ist die F. vom Stationsvorsteher aufzustellen, von der vorgesetzten betriebsleitenden Stelle festzusetzen und dem beteiligten Stationspersonal, soweit erforderlich auch dem Zugspersonal (s. d.), mitzuteilen. In die Bahnhoffahrordnungen werden häufig auch die Ankunft- und Abfahrzeiten der Züge mitaufgenommen. Es erübrigt sich dann die Verteilung der Dienstfahrpläne an zahlreiche Bedienstete der Bahnhöfe. Die übrigen Einzelheiten gehen aus den S. 485 und 486 mitgeteilten Beispielen hervor.

Die Züge werden in der Zeitfolge für jede Fahrtrichtung aufgeführt. Am Schlüsse befindet sich eine Gleisskizze der Station.

In Österreich ist die Aufstellung von F. in listenmäßiger Form nach der Reihenfolge der Zugfahrten ebenfalls allgemein vorgeschrieben.

Da die Angaben der F. in dieser Ausführlichkeit für das Zugpersonal nicht notwendig sind, die Lokomotiv- und Zugführer außer den Angaben über den Fahrweg aber auch eine Mitteilung darüber erhalten müssen, wie die einzelnen Fahrwege der Bahnhöfe durch Signale kenntlich gemacht werden, so werden für diese Bediensteten auf den preußisch-hessischen Staatsbahnen allgemeine F. herausgegeben. In diesen sind die Bahnhöfe einer Strecke hintereinander dargestellt, wobei alle Züge, die dieselbe Fahrstraße befahren, unter Verzicht auf Zeitangaben oder eine Anführung in der Zeitfolge zusammengefaßt werden (vgl. das nebenstehende Beispiel.)

Allgemeine Fahrordnung der preußischen Staatsbahnen.

In Österreich werden die allgemeinen F. in den Ergänzungsheften der Fahrplanbücher in der folgenden Darstellungsweise für das Fahrpersonal ausgegeben.

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[486/0503] müssen die Signale links vom Gleise aufgestellt werden. Damit der Führer sie ebenso gut wie beim Rechtsfahren beobachten kann, müßte er links auf der Lokomotive Platz nehmen. Trotzdem ist sein Platz auch beim Linksfahren vielfach auf der rechten Seite der Lokomotive angeordnet. Von der vorgeschriebenen F. muß vielfach abgewichen werden. Bei Benutzung der durchgehenden Hauptgleise spricht man dann vom Befahren des unrichtigen Gleises. Es kommt vor bei Gleissperrungen, bei Fahrten von Lokomotiven, die zum Nachschieben von Zügen verwendet werden und auf demselben Gleise zurückkehren, bei Anschlußbedienungszügen oder bei Arbeitszügen (s. d.), die auf freier Strecke umkehren müssen. Ebenso läßt sich in den Bahnhöfen die Regel des Rechts- oder Linksfahrens nicht allgemein durchführen. Zur besseren Ausnutzung der Bahnhofsgleise muß vielmehr dem Fahrdienstleiter (s. d.) freies Verfügungsrecht über die Benutzung der Gleise bei der Ein- oder Ausfahrt der Züge überlassen werden. Für die deutschen Eisenbahnen ist deshalb im § 53, 3 der BO. bestimmt, daß die Gleisebenutzung für Bahnhöfe, wo in einer Richtung mehrere Fahrstraßen vorkommen, durch eine Bahnhoffahrordnung zu regeln ist und daß Ausnahmen von dieser F. unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters zugelassen werden können. Nach den deutschen Fahrdienstvorschriften (s. d.) ist die F. vom Stationsvorsteher aufzustellen, von der vorgesetzten betriebsleitenden Stelle festzusetzen und dem beteiligten Stationspersonal, soweit erforderlich auch dem Zugspersonal (s. d.), mitzuteilen. In die Bahnhoffahrordnungen werden häufig auch die Ankunft- und Abfahrzeiten der Züge mitaufgenommen. Es erübrigt sich dann die Verteilung der Dienstfahrpläne an zahlreiche Bedienstete der Bahnhöfe. Die übrigen Einzelheiten gehen aus den S. 485 und 486 mitgeteilten Beispielen hervor. Die Züge werden in der Zeitfolge für jede Fahrtrichtung aufgeführt. Am Schlüsse befindet sich eine Gleisskizze der Station. In Österreich ist die Aufstellung von F. in listenmäßiger Form nach der Reihenfolge der Zugfahrten ebenfalls allgemein vorgeschrieben. Da die Angaben der F. in dieser Ausführlichkeit für das Zugpersonal nicht notwendig sind, die Lokomotiv- und Zugführer außer den Angaben über den Fahrweg aber auch eine Mitteilung darüber erhalten müssen, wie die einzelnen Fahrwege der Bahnhöfe durch Signale kenntlich gemacht werden, so werden für diese Bediensteten auf den preußisch-hessischen Staatsbahnen allgemeine F. herausgegeben. In diesen sind die Bahnhöfe einer Strecke hintereinander dargestellt, wobei alle Züge, die dieselbe Fahrstraße befahren, unter Verzicht auf Zeitangaben oder eine Anführung in der Zeitfolge zusammengefaßt werden (vgl. das nebenstehende Beispiel.) Allgemeine Fahrordnung der preußischen Staatsbahnen. In Österreich werden die allgemeinen F. in den Ergänzungsheften der Fahrplanbücher in der folgenden Darstellungsweise für das Fahrpersonal ausgegeben.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/503>, abgerufen am 24.08.2024.