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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Das aus dem Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bund hervorgegangene "Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands" erhielt im Jahre 1892 die Bezeichnung "Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands". Diese ist den Anforderungen des Eisenbahnbetriebes entsprechend im Laufe der Zeit erweitert und abgeändert worden. Allmählich stellte sich aber das Bedürfnis nach einer vollständig neuen Bearbeitung heraus, weil die zahlreichen Einschaltungen die Übersicht über den Gesamtinhalt erschwerten, auch verschiedene schon anfangs vorhandene Mängel an Fassung und Stoffeinteilung sich mit der Zeit fühlbar gemacht hatten.

Mit einer Umgestaltung der "Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen" mußte auch eine solche der "Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen" (seit 1. Juli 1878 in Kraft) Hand in Hand gehen, weil die Vorschriften für beide Klassen von Bahnen vielfach denselben Inhalt haben und auch im Wortlaut übereinstimmen sollten. Es empfahl sich daher, die beiden Verordnungen bei dieser Gelegenheit zu vereinigen, weil dadurch der Überblick über den Geltungsbereich der einzelnen Vorschriften für alle diejenigen, deren Tätigkeit sich auf Haupt- und Nebenbahnen erstreckt, wesentlich erleichtert wird.

Die B. O. enthielt neben den Vorschriften für die Handhabung des Betriebes auch Bestimmungen über Bau und Ausrüstung der Bahnanlagen und Fahrzeuge, während die umfangreichen Bauvorschriften in den "Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands" enthalten waren. Der Umfang der besonderen Bauvorschriften war immerhin so gering, daß es nicht geraten war, ihretwegen eine besondere Ordnung beizubehalten, vielmehr empfahl es sich, auch ihnen den Platz in der neuen Ordnung anzuweisen und demnach die "Normen für den Bau und die Ausrüstung der Hauptbahnen" mit der Bahnordnung für die Nebenbahnen und der "Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen" in eine Verordnung - der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung - zu vereinigen.

Aufgenommen sind in der neuen B. O. in erster Linie diejenigen Vorschriften für den Bau und die Ausrüstung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge, die von Einfluß auf die Sicherheit und Pünktlichkeit im Eisenbahnbetriebe sind. Allgemein anerkannte Regeln der Bau- und Maschineningenieurwissenschaft und Ausführungsbestimmungen wurden jedoch ausgeschlossen.

Die B. O. enthält 6 Abschnitte, nämlich: Allgemeines, Bahnanlagen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb, Bahnpolizei und Bestimmungen für das Publikum. Bei der Einteilung des Stoffes wurden in den Abschnitt "Bahnanlagen" nur die den Bahnbau und die Herstellung der Betriebseinrichtungen, in den Abschnitt "Fahrzeuge" die deren Bau und Unterhaltung betreffenden Vorschriften aufgenommen. Alle auf die Handhabung sich beziehenden Bestimmungen, auch wenn sie im engsten Zusammenhang mit der Anlage der Bahnen und ihrer einzelnen Bestandteile stehen, wurden dagegen in dem Abschnitt "Bahnbetrieb" zusammengefaßt.

I. Allgemeines. Hier werden der Geltungsbereich, die Befristungen, Ausnahmen, Aufsichtsbehörden und Ausführungsbestimmungen behandelt. Nach § 1 findet die B. O. auf die Haupt- und Nebeneisenbahnen Anwendung. Um leicht kenntlich zu machen, welche Bestimmungen für die Haupt- und Nebenbahnen gelten, sind in der Verordnung die für die Haupt- und Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen in der vollen Breite einer Seite gedruckt, die nur für die Hauptbahnen geltenden auf der linken Hälfte und die nur für Nebenbahnen geltenden auf der rechten Hälfte einer Seite abgedruckt. Einige besonders namhaft gemachte bauliche Bestimmungen gelten nur für Neubauten und umfassende Umbauten. Nach § 3 ist das Reichseisenbahnamt ermächtigt in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge und Zuggattungen auf Antrag der Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zuzulassen.

II. Bahnanlagen. Hier werden insbesonders besprochen die Begriffserklärungen für Bahnanlagen, Stationen, Haupt- und Nebengleise, Richtungs- und Neigungsverhältnisse bei Neubauten, Breite des Bahnkörpers, Spurweite, Gleislage, Umgrenzung des lichten Raumes, Gleisabstand, Wasserstationen und Wasserkrane, Neigungszeiger, Schranken, Telegraph, Fernsprecher, Läutewerke, Drehscheiben, Schiebebühnen, Signale, Streckenblockung, Bahnsteige, Güterschuppen, Ladebühnen und Lademaße.

III. Fahrzeuge. Es sind Bestimmungen getroffen u. a. über Beschaffenheit der Fahrzeuge, Umgrenzung der Fahrzeuge, Raddruck, Radstand, Zug- und Stoßvorrichtungen, Bremsen, Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen.

IV. Bahnbetrieb. Hier sind besonders behandelt: Eisenbahnbetriebsbeamte, Unterhaltung,

Das aus dem Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bund hervorgegangene „Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ erhielt im Jahre 1892 die Bezeichnung „Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands“. Diese ist den Anforderungen des Eisenbahnbetriebes entsprechend im Laufe der Zeit erweitert und abgeändert worden. Allmählich stellte sich aber das Bedürfnis nach einer vollständig neuen Bearbeitung heraus, weil die zahlreichen Einschaltungen die Übersicht über den Gesamtinhalt erschwerten, auch verschiedene schon anfangs vorhandene Mängel an Fassung und Stoffeinteilung sich mit der Zeit fühlbar gemacht hatten.

Mit einer Umgestaltung der „Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen“ mußte auch eine solche der „Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen“ (seit 1. Juli 1878 in Kraft) Hand in Hand gehen, weil die Vorschriften für beide Klassen von Bahnen vielfach denselben Inhalt haben und auch im Wortlaut übereinstimmen sollten. Es empfahl sich daher, die beiden Verordnungen bei dieser Gelegenheit zu vereinigen, weil dadurch der Überblick über den Geltungsbereich der einzelnen Vorschriften für alle diejenigen, deren Tätigkeit sich auf Haupt- und Nebenbahnen erstreckt, wesentlich erleichtert wird.

Die B. O. enthielt neben den Vorschriften für die Handhabung des Betriebes auch Bestimmungen über Bau und Ausrüstung der Bahnanlagen und Fahrzeuge, während die umfangreichen Bauvorschriften in den „Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands“ enthalten waren. Der Umfang der besonderen Bauvorschriften war immerhin so gering, daß es nicht geraten war, ihretwegen eine besondere Ordnung beizubehalten, vielmehr empfahl es sich, auch ihnen den Platz in der neuen Ordnung anzuweisen und demnach die „Normen für den Bau und die Ausrüstung der Hauptbahnen“ mit der Bahnordnung für die Nebenbahnen und der „Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen“ in eine Verordnung – der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung – zu vereinigen.

Aufgenommen sind in der neuen B. O. in erster Linie diejenigen Vorschriften für den Bau und die Ausrüstung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge, die von Einfluß auf die Sicherheit und Pünktlichkeit im Eisenbahnbetriebe sind. Allgemein anerkannte Regeln der Bau- und Maschineningenieurwissenschaft und Ausführungsbestimmungen wurden jedoch ausgeschlossen.

Die B. O. enthält 6 Abschnitte, nämlich: Allgemeines, Bahnanlagen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb, Bahnpolizei und Bestimmungen für das Publikum. Bei der Einteilung des Stoffes wurden in den Abschnitt „Bahnanlagen“ nur die den Bahnbau und die Herstellung der Betriebseinrichtungen, in den Abschnitt „Fahrzeuge“ die deren Bau und Unterhaltung betreffenden Vorschriften aufgenommen. Alle auf die Handhabung sich beziehenden Bestimmungen, auch wenn sie im engsten Zusammenhang mit der Anlage der Bahnen und ihrer einzelnen Bestandteile stehen, wurden dagegen in dem Abschnitt „Bahnbetrieb“ zusammengefaßt.

I. Allgemeines. Hier werden der Geltungsbereich, die Befristungen, Ausnahmen, Aufsichtsbehörden und Ausführungsbestimmungen behandelt. Nach § 1 findet die B. O. auf die Haupt- und Nebeneisenbahnen Anwendung. Um leicht kenntlich zu machen, welche Bestimmungen für die Haupt- und Nebenbahnen gelten, sind in der Verordnung die für die Haupt- und Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen in der vollen Breite einer Seite gedruckt, die nur für die Hauptbahnen geltenden auf der linken Hälfte und die nur für Nebenbahnen geltenden auf der rechten Hälfte einer Seite abgedruckt. Einige besonders namhaft gemachte bauliche Bestimmungen gelten nur für Neubauten und umfassende Umbauten. Nach § 3 ist das Reichseisenbahnamt ermächtigt in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge und Zuggattungen auf Antrag der Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zuzulassen.

II. Bahnanlagen. Hier werden insbesonders besprochen die Begriffserklärungen für Bahnanlagen, Stationen, Haupt- und Nebengleise, Richtungs- und Neigungsverhältnisse bei Neubauten, Breite des Bahnkörpers, Spurweite, Gleislage, Umgrenzung des lichten Raumes, Gleisabstand, Wasserstationen und Wasserkrane, Neigungszeiger, Schranken, Telegraph, Fernsprecher, Läutewerke, Drehscheiben, Schiebebühnen, Signale, Streckenblockung, Bahnsteige, Güterschuppen, Ladebühnen und Lademaße.

III. Fahrzeuge. Es sind Bestimmungen getroffen u. a. über Beschaffenheit der Fahrzeuge, Umgrenzung der Fahrzeuge, Raddruck, Radstand, Zug- und Stoßvorrichtungen, Bremsen, Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen.

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[41/0050] Das aus dem Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bund hervorgegangene „Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ erhielt im Jahre 1892 die Bezeichnung „Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands“. Diese ist den Anforderungen des Eisenbahnbetriebes entsprechend im Laufe der Zeit erweitert und abgeändert worden. Allmählich stellte sich aber das Bedürfnis nach einer vollständig neuen Bearbeitung heraus, weil die zahlreichen Einschaltungen die Übersicht über den Gesamtinhalt erschwerten, auch verschiedene schon anfangs vorhandene Mängel an Fassung und Stoffeinteilung sich mit der Zeit fühlbar gemacht hatten. Mit einer Umgestaltung der „Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen“ mußte auch eine solche der „Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen“ (seit 1. Juli 1878 in Kraft) Hand in Hand gehen, weil die Vorschriften für beide Klassen von Bahnen vielfach denselben Inhalt haben und auch im Wortlaut übereinstimmen sollten. Es empfahl sich daher, die beiden Verordnungen bei dieser Gelegenheit zu vereinigen, weil dadurch der Überblick über den Geltungsbereich der einzelnen Vorschriften für alle diejenigen, deren Tätigkeit sich auf Haupt- und Nebenbahnen erstreckt, wesentlich erleichtert wird. Die B. O. enthielt neben den Vorschriften für die Handhabung des Betriebes auch Bestimmungen über Bau und Ausrüstung der Bahnanlagen und Fahrzeuge, während die umfangreichen Bauvorschriften in den „Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands“ enthalten waren. Der Umfang der besonderen Bauvorschriften war immerhin so gering, daß es nicht geraten war, ihretwegen eine besondere Ordnung beizubehalten, vielmehr empfahl es sich, auch ihnen den Platz in der neuen Ordnung anzuweisen und demnach die „Normen für den Bau und die Ausrüstung der Hauptbahnen“ mit der Bahnordnung für die Nebenbahnen und der „Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen“ in eine Verordnung – der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung – zu vereinigen. Aufgenommen sind in der neuen B. O. in erster Linie diejenigen Vorschriften für den Bau und die Ausrüstung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge, die von Einfluß auf die Sicherheit und Pünktlichkeit im Eisenbahnbetriebe sind. Allgemein anerkannte Regeln der Bau- und Maschineningenieurwissenschaft und Ausführungsbestimmungen wurden jedoch ausgeschlossen. Die B. O. enthält 6 Abschnitte, nämlich: Allgemeines, Bahnanlagen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb, Bahnpolizei und Bestimmungen für das Publikum. Bei der Einteilung des Stoffes wurden in den Abschnitt „Bahnanlagen“ nur die den Bahnbau und die Herstellung der Betriebseinrichtungen, in den Abschnitt „Fahrzeuge“ die deren Bau und Unterhaltung betreffenden Vorschriften aufgenommen. Alle auf die Handhabung sich beziehenden Bestimmungen, auch wenn sie im engsten Zusammenhang mit der Anlage der Bahnen und ihrer einzelnen Bestandteile stehen, wurden dagegen in dem Abschnitt „Bahnbetrieb“ zusammengefaßt. I. Allgemeines. Hier werden der Geltungsbereich, die Befristungen, Ausnahmen, Aufsichtsbehörden und Ausführungsbestimmungen behandelt. Nach § 1 findet die B. O. auf die Haupt- und Nebeneisenbahnen Anwendung. Um leicht kenntlich zu machen, welche Bestimmungen für die Haupt- und Nebenbahnen gelten, sind in der Verordnung die für die Haupt- und Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen in der vollen Breite einer Seite gedruckt, die nur für die Hauptbahnen geltenden auf der linken Hälfte und die nur für Nebenbahnen geltenden auf der rechten Hälfte einer Seite abgedruckt. Einige besonders namhaft gemachte bauliche Bestimmungen gelten nur für Neubauten und umfassende Umbauten. Nach § 3 ist das Reichseisenbahnamt ermächtigt in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge und Zuggattungen auf Antrag der Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zuzulassen. II. Bahnanlagen. Hier werden insbesonders besprochen die Begriffserklärungen für Bahnanlagen, Stationen, Haupt- und Nebengleise, Richtungs- und Neigungsverhältnisse bei Neubauten, Breite des Bahnkörpers, Spurweite, Gleislage, Umgrenzung des lichten Raumes, Gleisabstand, Wasserstationen und Wasserkrane, Neigungszeiger, Schranken, Telegraph, Fernsprecher, Läutewerke, Drehscheiben, Schiebebühnen, Signale, Streckenblockung, Bahnsteige, Güterschuppen, Ladebühnen und Lademaße. III. Fahrzeuge. Es sind Bestimmungen getroffen u. a. über Beschaffenheit der Fahrzeuge, Umgrenzung der Fahrzeuge, Raddruck, Radstand, Zug- und Stoßvorrichtungen, Bremsen, Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen. IV. Bahnbetrieb. Hier sind besonders behandelt: Eisenbahnbetriebsbeamte, Unterhaltung,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/50>, abgerufen am 06.06.2024.