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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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besteht auf einzelnen Linien noch die Übung, daß die Fahrkartenabnahme vor Ankunft auf der Bestimmungsstation durch das Zugspersonal im Zug erfolgt.

Die Revision findet sowohl durch Zugschaffner als durch Zugsrevisoren statt.

In der Schweiz geschieht die Prüfung und Abnahme der F. ausschließlich im Zug.

Auf den englischen Bahnen ist die Bahnsteigsperre nicht überall durchgeführt, wenigstens nicht im Fernverkehr. Die F. werden gewöhnlich nicht auf der Zielstation, sondern bereits auf der letzten Vorstation abgenommen, auf der der Zug hält. Da die Fernzüge bisweilen ziemlich weite Strecken ohne Aufenthalt durchlaufen, erfolgt die Abnahme oft lange vor der Ankunft. Auch bei den Vorortezügen werden die F. nicht selten auf einer Vorstation abgenommen, um bei dem riesenhaften Verkehr den Abgang der Reisenden aus dem Bahnhof zu beschleunigen. Der Aufenthalt, den die Züge zum Zweck der Abnahme der F. nehmen müssen, beträgt immerhin einige Minuten, doch wird diese Art der Abnahme der an der Bahnsteigsperre vorgezogen.

In Amerika sind die Einrichtungen verschieden. Es bestehen Bahnlinien mit Bahnhofsperre nach europäischem Muster und Bahnlinien, auf denen die Bahnhöfe völlig offen sind und die Reisenden sich ungehindert auf den Gleisen bewegen können. Allgemein ist die Revision in. den Zügen.

Wenn Reisende ohne oder mit ungültiger F. betroffen werden, gelangt ein erhöhter Fahrpreis zur Erhebung. In Deutschland, Österreich und Ungarn hat der Reisende, der keine gültige F. vorweisen kann, für die von ihm zurückgelegte Strecke, wenn aber die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke, das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch 6 M. (6 K) zu entrichten. Wenn die Merkmale einer strafbaren Handlung vorliegen, erfolgt auch die strafrechtliche Verfolgung.

In Belgien hat der Reisende, der ohne F. betroffen wird, den einfachen Fahrpreis und einen Zuschlag von 2 Fr. zu bezahlen.

In Frankreich hat der Reisende, der bei der Ankunft keine F. vorzeigen kann, den Fahrpreis für die von ihm benutzte Klasse von der Station ab zu entrichten, auf der zuletzt eine allgemeine Fahrkartenkontrolle im Zuge stattgefunden hat, sofern er nicht die Zugangsstation nachzuweisen vermag, in welchem Falle der Fahrpreis von dieser aus zu berechnen ist.

In Italien hat der Reisende, der ohne F. betroffen wird und hiervon das Dienstpersonal nicht verständigt hat, den Fahrpreis vom Ausgangsorte des Zuges und dazu noch einen Zuschlag im gleichen Betrage zu bezahlen. Kann er nachweisen, daß er auf einer Zwischenstation eingestiegen ist, werden Fahrpreis und Zuschlag von dieser an berechnet. Läßt sich die benutzte Wagenklasse nicht feststellen, so wird angenommen, daß der Reisende in der I. Klasse gefahren ist. Wer mit einer abgelaufenen F. oder mit einer nur für eine geringere Wagenklasse, als die benutzte, gültigen F. betroffen wird, ferner wer ohne Verständigung des Zugspersonales weiter fährt, als seine F. lautet, hat gleichfalls den doppelten Fahrpreis zu erlegen. Wer mit einer gefälschten oder veränderten F. betroffen wird, hat den Fahrpreis und einen Zuschlag im dreifachen Betrage desselben zu bezahlen, unbeschadet der in den Gesetzen oder Verordnungen angedrohten Bußen.

In den Niederlanden hat der Reisende, der ohne F. im Zuge betroffen wird, den Fahrpreis von der zunächst vorliegenden Hauptstation mit einem Zuschlag von 3 fl. für die I. und II., und von 1.50 fl. für die III. Klasse, in Rußland das doppelte Fahrgeld und in der Schweiz neben dem tarifmäßigen Fahrpreis einen Zuschlag von 50 Centimes zu bezahlen.

(Vgl. die DEVO. vom 23. Dezember 1908, § 16, das österr.-ungar. BR. vom 11. November 1909, § 16; den belgischen Personen- und Gepäcktarif vom 1. Mai 1910, Art. 7; die Tarifs generaux de grande vitesse, Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jahrg. 1908, Beilage S. 64ff., Art. 6; die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885, Art. 32, 33, 34; das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, Art. 15; das russische Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885, Art. 23, 24, 25, 26; das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894, § 15, 16.)

Literatur: Reitler, Eine vereinfachte Personenexpedition bei Eisenbahnen. Darlegung der Nachteile des Edmonsonschen Kartonbilletssystemes und Vorschlag zu einer einfacheren und größere Sicherheit bietenden Personenexpedition. Wien 1874. - Picard, Traite des chemins de fer. Paris, 1887, IV. Bd. - De Jonge, Die Unübertragbarkeit der Retourbillets. Freiburg, 1888, und die Retourbillets und kein Ende. Berlin, 1889. - Schneeli, Die rechtliche Natur des Eisenbahnfahrscheines. Zürich, 1890. - Hilscher, Das österr.-ungar. und internationale Eisenbahntransportrecht Wien, 1902. - Pundt, Die Eisenbahnfahrkarte nach den Bestimmungen des geltenden deutschen Rechtes. Frankfurt a. M., 1903. - Hilscher, im österr. Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich, Wien, 1905, Bd. I, S. 818. - v. Stierlin, Fahrkarten, internationaler Eisenbahnkongreß-Verband, achte Sitzung, Bern, 1910, Frage XI. - Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Turin 1910, Bd. II. - Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. Berlin 1911. - Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911. S. 282. - Kittel, Das Rechtsgeschäft der Personenbeförderung auf der Eisenbahn. Österr. Ztschr. f. Eisenbahnrecht. Wien 1912.

v. Frankl-Hochwart.


Fahrkartenautomaten (distributeurs automatiques), Einrichtungen zur Ausgabe von Fahrkarten (Bahnsteigkarten) ohne Vermittlung eines Ausgabebeamten in der Art, daß dem Apparat nach Einwurf eines oder mehrerer Geldstücke (Münzeinheiten 10 Pfennig, 10 Heller, 10 Centimes) von bestimmtem Betrag, die auf der Außenseite des Apparats bezeichneten Fahrkartensorten entnommen werden können.

Derartige Apparate eignen sich besonders für stark benützte Verbindungen im Vororte-

besteht auf einzelnen Linien noch die Übung, daß die Fahrkartenabnahme vor Ankunft auf der Bestimmungsstation durch das Zugspersonal im Zug erfolgt.

Die Revision findet sowohl durch Zugschaffner als durch Zugsrevisoren statt.

In der Schweiz geschieht die Prüfung und Abnahme der F. ausschließlich im Zug.

Auf den englischen Bahnen ist die Bahnsteigsperre nicht überall durchgeführt, wenigstens nicht im Fernverkehr. Die F. werden gewöhnlich nicht auf der Zielstation, sondern bereits auf der letzten Vorstation abgenommen, auf der der Zug hält. Da die Fernzüge bisweilen ziemlich weite Strecken ohne Aufenthalt durchlaufen, erfolgt die Abnahme oft lange vor der Ankunft. Auch bei den Vorortezügen werden die F. nicht selten auf einer Vorstation abgenommen, um bei dem riesenhaften Verkehr den Abgang der Reisenden aus dem Bahnhof zu beschleunigen. Der Aufenthalt, den die Züge zum Zweck der Abnahme der F. nehmen müssen, beträgt immerhin einige Minuten, doch wird diese Art der Abnahme der an der Bahnsteigsperre vorgezogen.

In Amerika sind die Einrichtungen verschieden. Es bestehen Bahnlinien mit Bahnhofsperre nach europäischem Muster und Bahnlinien, auf denen die Bahnhöfe völlig offen sind und die Reisenden sich ungehindert auf den Gleisen bewegen können. Allgemein ist die Revision in. den Zügen.

Wenn Reisende ohne oder mit ungültiger F. betroffen werden, gelangt ein erhöhter Fahrpreis zur Erhebung. In Deutschland, Österreich und Ungarn hat der Reisende, der keine gültige F. vorweisen kann, für die von ihm zurückgelegte Strecke, wenn aber die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke, das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch 6 M. (6 K) zu entrichten. Wenn die Merkmale einer strafbaren Handlung vorliegen, erfolgt auch die strafrechtliche Verfolgung.

In Belgien hat der Reisende, der ohne F. betroffen wird, den einfachen Fahrpreis und einen Zuschlag von 2 Fr. zu bezahlen.

In Frankreich hat der Reisende, der bei der Ankunft keine F. vorzeigen kann, den Fahrpreis für die von ihm benutzte Klasse von der Station ab zu entrichten, auf der zuletzt eine allgemeine Fahrkartenkontrolle im Zuge stattgefunden hat, sofern er nicht die Zugangsstation nachzuweisen vermag, in welchem Falle der Fahrpreis von dieser aus zu berechnen ist.

In Italien hat der Reisende, der ohne F. betroffen wird und hiervon das Dienstpersonal nicht verständigt hat, den Fahrpreis vom Ausgangsorte des Zuges und dazu noch einen Zuschlag im gleichen Betrage zu bezahlen. Kann er nachweisen, daß er auf einer Zwischenstation eingestiegen ist, werden Fahrpreis und Zuschlag von dieser an berechnet. Läßt sich die benutzte Wagenklasse nicht feststellen, so wird angenommen, daß der Reisende in der I. Klasse gefahren ist. Wer mit einer abgelaufenen F. oder mit einer nur für eine geringere Wagenklasse, als die benutzte, gültigen F. betroffen wird, ferner wer ohne Verständigung des Zugspersonales weiter fährt, als seine F. lautet, hat gleichfalls den doppelten Fahrpreis zu erlegen. Wer mit einer gefälschten oder veränderten F. betroffen wird, hat den Fahrpreis und einen Zuschlag im dreifachen Betrage desselben zu bezahlen, unbeschadet der in den Gesetzen oder Verordnungen angedrohten Bußen.

In den Niederlanden hat der Reisende, der ohne F. im Zuge betroffen wird, den Fahrpreis von der zunächst vorliegenden Hauptstation mit einem Zuschlag von 3 fl. für die I. und II., und von 1.50 fl. für die III. Klasse, in Rußland das doppelte Fahrgeld und in der Schweiz neben dem tarifmäßigen Fahrpreis einen Zuschlag von 50 Centimes zu bezahlen.

(Vgl. die DEVO. vom 23. Dezember 1908, § 16, das österr.-ungar. BR. vom 11. November 1909, § 16; den belgischen Personen- und Gepäcktarif vom 1. Mai 1910, Art. 7; die Tarifs généraux de grande vitesse, Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jahrg. 1908, Beilage S. 64ff., Art. 6; die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885, Art. 32, 33, 34; das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, Art. 15; das russische Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885, Art. 23, 24, 25, 26; das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894, § 15, 16.)

Literatur: Reitler, Eine vereinfachte Personenexpedition bei Eisenbahnen. Darlegung der Nachteile des Edmonsonschen Kartonbilletssystemes und Vorschlag zu einer einfacheren und größere Sicherheit bietenden Personenexpedition. Wien 1874. – Picard, Traité des chemins de fer. Paris, 1887, IV. Bd. – De Jonge, Die Unübertragbarkeit der Retourbillets. Freiburg, 1888, und die Retourbillets und kein Ende. Berlin, 1889. – Schneeli, Die rechtliche Natur des Eisenbahnfahrscheines. Zürich, 1890. – Hilscher, Das österr.-ungar. und internationale Eisenbahntransportrecht Wien, 1902. – Pundt, Die Eisenbahnfahrkarte nach den Bestimmungen des geltenden deutschen Rechtes. Frankfurt a. M., 1903. – Hilscher, im österr. Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich, Wien, 1905, Bd. I, S. 818. – v. Stierlin, Fahrkarten, internationaler Eisenbahnkongreß-Verband, achte Sitzung, Bern, 1910, Frage XI. – Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Turin 1910, Bd. II. – Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. Berlin 1911. – Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911. S. 282. – Kittel, Das Rechtsgeschäft der Personenbeförderung auf der Eisenbahn. Österr. Ztschr. f. Eisenbahnrecht. Wien 1912.

v. Frankl-Hochwart.


Fahrkartenautomaten (distributeurs automatiques), Einrichtungen zur Ausgabe von Fahrkarten (Bahnsteigkarten) ohne Vermittlung eines Ausgabebeamten in der Art, daß dem Apparat nach Einwurf eines oder mehrerer Geldstücke (Münzeinheiten 10 Pfennig, 10 Heller, 10 Centimes) von bestimmtem Betrag, die auf der Außenseite des Apparats bezeichneten Fahrkartensorten entnommen werden können.

Derartige Apparate eignen sich besonders für stark benützte Verbindungen im Vororte-

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[464/0481] besteht auf einzelnen Linien noch die Übung, daß die Fahrkartenabnahme vor Ankunft auf der Bestimmungsstation durch das Zugspersonal im Zug erfolgt. Die Revision findet sowohl durch Zugschaffner als durch Zugsrevisoren statt. In der Schweiz geschieht die Prüfung und Abnahme der F. ausschließlich im Zug. Auf den englischen Bahnen ist die Bahnsteigsperre nicht überall durchgeführt, wenigstens nicht im Fernverkehr. Die F. werden gewöhnlich nicht auf der Zielstation, sondern bereits auf der letzten Vorstation abgenommen, auf der der Zug hält. Da die Fernzüge bisweilen ziemlich weite Strecken ohne Aufenthalt durchlaufen, erfolgt die Abnahme oft lange vor der Ankunft. Auch bei den Vorortezügen werden die F. nicht selten auf einer Vorstation abgenommen, um bei dem riesenhaften Verkehr den Abgang der Reisenden aus dem Bahnhof zu beschleunigen. 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Mai 1910, Art. 7; die Tarifs généraux de grande vitesse, Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jahrg. 1908, Beilage S. 64ff., Art. 6; die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885, Art. 32, 33, 34; das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, Art. 15; das russische Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885, Art. 23, 24, 25, 26; das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894, § 15, 16.) Literatur: Reitler, Eine vereinfachte Personenexpedition bei Eisenbahnen. Darlegung der Nachteile des Edmonsonschen Kartonbilletssystemes und Vorschlag zu einer einfacheren und größere Sicherheit bietenden Personenexpedition. Wien 1874. – Picard, Traité des chemins de fer. Paris, 1887, IV. Bd. – De Jonge, Die Unübertragbarkeit der Retourbillets. Freiburg, 1888, und die Retourbillets und kein Ende. Berlin, 1889. – Schneeli, Die rechtliche Natur des Eisenbahnfahrscheines. Zürich, 1890. – Hilscher, Das österr.-ungar. und internationale Eisenbahntransportrecht Wien, 1902. – Pundt, Die Eisenbahnfahrkarte nach den Bestimmungen des geltenden deutschen Rechtes. Frankfurt a. M., 1903. – Hilscher, im österr. Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich, Wien, 1905, Bd. I, S. 818. – v. Stierlin, Fahrkarten, internationaler Eisenbahnkongreß-Verband, achte Sitzung, Bern, 1910, Frage XI. – Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Turin 1910, Bd. II. – Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. Berlin 1911. – Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911. S. 282. – Kittel, Das Rechtsgeschäft der Personenbeförderung auf der Eisenbahn. Österr. Ztschr. f. Eisenbahnrecht. Wien 1912. v. Frankl-Hochwart. Fahrkartenautomaten (distributeurs automatiques), Einrichtungen zur Ausgabe von Fahrkarten (Bahnsteigkarten) ohne Vermittlung eines Ausgabebeamten in der Art, daß dem Apparat nach Einwurf eines oder mehrerer Geldstücke (Münzeinheiten 10 Pfennig, 10 Heller, 10 Centimes) von bestimmtem Betrag, die auf der Außenseite des Apparats bezeichneten Fahrkartensorten entnommen werden können. Derartige Apparate eignen sich besonders für stark benützte Verbindungen im Vororte-

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/481>, abgerufen am 22.07.2024.